Interna'onale Rechtshilfe in Strafsachen

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Transkript:

Interna'onale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Art. 67a IRSG Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen Durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Objekten übergeben schweizerische Strafverfolgungsbehörde, Beweise oder Informationen, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, an ausländische Strafverfolgungsbehörden, ohne dass sie vorher darum ersucht wurde, wobei die Übermittlung von Beweismitteln, die den Geheimbereich betreffen, grundsätzlich verboten ist.

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Abweichung vom ordentlichen Rechtshilfemechanismus Der schweizerische Strafverfolgungsbehörde verlässt die übliche passive Rolle als ersuchter Staat im Rahmen des ordentlichen Rechtshilfeverfahrens. Sobald sie im Rahmen ihrer Untersuchung feststellt, dass ein Fall internationale Dimensionen hat und die erhobenen Informationen von Interesse für eine ausländische Strafverfolgungsbehörde sein könnten, kommt eine unaufgeforderte Übermittlung in Frage.

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Abweichung des ordentlichen Rechtshilfemechanismus Komplementarität besteht, wenn der ersuchte Staat auf diese Weise dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gibt, an mehr Informationen oder Beweismittel zu gelangen, als in einem Rechtshilfeersuchen erbeten wurde. Antizipation ist gegeben, wenn die spontane Übertragung ein Rechtshilfeersuchen aus dem Empfängerstaat erst hervorrufen soll. Das Ziel liegt darin, die internationale Kooperation bei der Verbrechensbekämpfung zu fördern, damit für das ausländischen Verfahren beweisrelevante Informationen ausgetauscht werden können.

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Materielle Voraussetzungen Übermittelte Beweismittel betreffen nicht «Geheimbereich» - Bankkundengeheimnis - Unternehmensgeheimnis (vgl. Art. 162 StGB) - Daten aus verdeckten Überwachungsmassnahmen Weitere materielle Voraussetzungen - Strafsache, Strafanspruch, Strafgewalt - Verhältnismässigkeitsprinzip - Prinzip der doppelten Strafbarkeit - Ausschlussgründe Spezialitätsvorbehalt

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Grundsätze Die unaufgeforderte Übermittlung ist an strenge Voraussetzungen gebunden, um die allgemeinen Regeln der Rechtshilfe, insbes. jene zum Schutz der Geheimsphäre, nicht zu umgehen (BGE 125 II 238, E. 5b). Art. 67a IRSG muss zurückhaltend angewendet werden. Er hat nicht zum Ziel, eine Meldepflicht an ausländische Behörden oder einen automatischen Informationsaustauch zu etablieren. Schutzvorkehren: - keine Einwirkung auf das schweizerische Strafverfahren (Abs. 2) - Bewilligung durch das BJ (Abs. 3), wo kein Staatsvertrag existiert - Übertragung von Beweismitteln aus dem Geheimbereich ist ausgeschlossen (Abs. 4); dafür ist der ordentliche Rechtshilfeweg einzuschlagen - Übertragung von Informationen aus dem Geheimbereich ist zulässig, um ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu ermöglichen (Abs. 5) - Protokollierungspflicht (Abs. 6)

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Fall Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A., tschechischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, und B., belgischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung und anderer Delikte. Ihnen wird vorgeworfen, zwischen 1997 und 2002 als Verwaltungsräte einer tschechischen C. AG 150 Mio. $ zu ihren Gunsten abgezweigt zu haben. 18.10.2006: Schweizer Rechtshilfeersuchen an die Tschechien um Übergabe von Informationen über die C. AG. Ergänzungen wurden am 16.8.2007, 24.6.2008, 13.11.2008 und 22.12.2008 nachgereicht, mit dem Ziel, Bankunterlagen zu erhalten und mehrere Zeugen einvernehmen zu lassen. 12.3.2009: Spontane Übermittlung verschiedener Informationen aus der Schweizer Strafuntersuchung an den tschechischen General-StA unter Hinweis darauf, dass diese Informationen nicht als Beweis verwertbar seien, sondern um den tschechischen Behörden zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

Einordung interna=onale Rechtshilfe in Strafsachen Spontane Rechtshilfe : Fall 2.6.2009: A. erhebt Beschwerde ans BStGer gegen diese Übertragung von Informationen. Er fordert die Rückerstattung der übertragenen Dokumente. A. Welche Rechtsquellen sind für diesen Fall relevant? B. Ist eine spontane Übermittlung der Informationen in casu zulässig? C. Ist eine Beschwerde zulässig?

Sharingverfahren Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG, SR 312.4) Gesetz über die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen unter Kantonen, dem Bund und ausländischen Staaten. Inkrafttreten: 1. August 2004

Kajiyama-Fall Sharing der eingezogenen CHF 61 Mio. zwischen Japan und der Schweiz sowie zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich

Gründe für eine Teilung 1. Die Vermögenseinziehung, die Erhebung von Ersatzforderungen und die Sonderbestimmung über die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation zielen darauf ab, dass sich Verbrechen nicht lohnen sollen (Einziehung, Art. 69-73 StGB). 2. Diese sachlichen Massnahmen sollen auch international wirksam sein, sodass die internationale Kooperation zur Einziehung von grosser Bedeutung ist.

Ziele des TEVG Entschädigung für Rechtshilfehandlungen Ausgleich zwischen den involvierten Gemeinwesen Förderung der Solidarität Entschärfung von Kompetenzkonflikten Schaffung klarer gesetzlicher Voraussetzungen für ein nationales oder internationales Sharing

Übersicht Sharing Externes Sharing Teilung zwischen CH und Ausland (Art. 2 Abs. 2 TEVG) Internes Sharing Teilung zwischen Kantonen und Bund (Art. 2 Abs. 1 TEVG) Aktives Sharing Einziehung in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 lit. a TEVG) Passives Sharing Einziehung im Ausland (Art. 11 Abs. 1 lit. b TEVG) 2010 Chris=an Schwarzenegger, RechtswissenschaFliches Ins=tut

Interna'onales Sharing 1. Es gibt bisher keinen multilateralen Vertrag über die Teilung von Vermögenswerten (nur einzelne allgemeine Bestimmungen im GWÜ). Das Territorialitätsprinzip gilt auch bezüglich der Einziehung, d.h. was von Schweizer Behörden nach schweizerischem Recht eingezogen wird, fällt der Schweiz zu. 2. Seit 2004 regelt das TEVG, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz ein aktives oder passives Sharing im internationalen Verhältnis eingeht.

Ak've interna'onale Teilung Dabei ziehen schweizerische Behörden (der Kantone oder des Bundes) Vermögenswerte deliktischer Herkunft in Anwendung schweizerischen Rechts ein und bieten diese dem ausländischen Staat, welcher im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen an der Einziehung mitgewirkt hat, ganz oder teilweise an (siehe Botschaft TEVG, BBl. 2002, 454 und 461).

Passive interna'onale Teilung Dabei zieht eine ausländische Behörde Vermögenswerte deliktischer Herkunft in Anwendung des ausländischen Rechts ein. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens dieser ausländischen Behörde an der Einziehung beteiligt, indem sie der ausländischen Behörde die erforderlichen Beweismittel oder Informationen übermittelt (Art. 67a IRSG) oder ihnen in der Schweiz liegende Vermögenswerte deliktischer Herkunft zum Zwecke der Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten ausgehändigt haben (Art. 59 und 74a IRSG; siehe Botschaft TEVG, BBl. 2002, 454 und 461).

Sharing-Verfahren im interna'onalen Verhältnis Art. 12 Abs. 1 TEVG Kommt infolge oder im Hinblick auf eine Einziehung eine Teilung mit einem ausländischen Staat in Betracht, so informieren die Behörden der Kantone oder des Bundes das Bundesamt für Justiz.

Gegenrechtserklärung, kein Rechtsanspruch (Art. 11 Abs. 2-3 TEVG) Eine aktive internationale Teilung ist in der Regel nur möglich, wenn der ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Aus dem TEVG ergibt sich kein Rechtsanspruch des ausländischen Staates auf einen Anteil an Vermögenswerten, die in der Schweiz eingezogen wurden.

Konsulta'onen und Verhandlungen (Art. 12 Abs. 2 TEVG) Das BJ hört vor Beginn der Verhandlungen mit den ausländischen Behörden die zuständigen kantonalen Behörden oder die Bundesanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde des Bundes an (d.h. die Behörde, die die Einziehung verfügt oder Rechtshilfe geleistet hat). Das BJ informiert die zuständige Direktion des EDA. Danach beginnt das BJ Verhandlungen über den Abschluss einer Teilungsvereinbarung mit den ausländischen Behörden.

Inhalt der Teilungsvereinbarung, Teilungsschlüssel (Art. 12 Abs. 3 TEVG) Teilungsmodalitäten Regel für den Teilungsschlüssel: ½ für die Schweiz, ½ für den ausländischen Staat Ausnahme für den Teilungsschlüssel: Abweichung in begründeten Fällen bis zum 100%-iger Rückerstattung (je nach Natur der Anlasstat, des Ortes, wo sich die Vermögenswerte befinden, der Bedeutung der geleisteten Untersuchungshandlungen, der Gepflogenheiten mit diesem Staat, der Zusicherung des Gegenrechts u.ä.)

Abschluss der Teilungsvereinbarung (Art. 13 TEVG) Bruttobetrag unter CHF 10 Mio.: Abschluss der Teilungsvereinbarung durch das BJ Bruttobetrag über CHF 10 Mio.: Abschluss der Teilungsvereinbarung nach Genehmigung des EJPD und Anhörung des EFD In Fällen von politischer Bedeutung: vorherige Einholung einer Stellungnahme durch das EDA fallzuständige Rechtshilfebehörde ist einzubeziehen.

Vollzug der Teilungsvereinbarung (Art. 14 TEVG) Bei aktivem internationalem Sharing: Aushändigung der Vermögenswerte an das BJ Überweisung des ihm zustehenden Anteils an den ausländischen Staat Bei passivem internationalen Sharing: Überweisung aus dem Ausland an das BJ

Innerstaatliche Teilung bei interna'onalem Sharing (Art. 15 TEVG) Berechnung der Anteile (Art. 3 ff. TEVG) Mindestbetrag: 100 000 CHF (Art. 3 TEVG) Nettobetrag: vor der Aufteilung werden die Kosten gemäss Art. 4 Abs. 1-2 TEVG abgezogen Teilungsschlüssel (Art. 5 TEVG): - 5 /10 für das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt hat - 3 /10 für den Bund - 2 /10 für die Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte - abweichende Vereinbarungen möglich (Abs. 4)

Berechnung der Anteile im ak'ven interna'onalen Sharing am Beispiel des Kajiyama-Falles 29.11.2007: Einigung auf einen Bruttobetrag von CHF 58 426 892.90 und Abzug einer Pauschale von 0,8% des Bruttobetrages für die Kosten des Bundes und des Kt. Zürich (= CHF 467 415.10). Nettobetrag = CHF 57 959 477.- Teilung ½ für Japan, ½ für die Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 TEVG) 19.12.2007: Genehmigung durch den Regierungsrat des Kt. Zürich. 9.4.2008: Genehmigung durch den Bundesrat. 22.4.2008: Unterzeichung des Briefwechsels zwischen Japan und der Schweiz über die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte 22.5.2008: Überweisung von CHF 28 979 738.88 nach Japan.

Briefwechsel vom 22. April 2008 zwischen der Schweiz und Japan über die Teilung eingezogener Vermögenswerte und das Gegenrecht (SR 0.955.146.31, Inkra^treten 22.4.2008)

Briefwechsel vom 22. April 2008 zwischen der Schweiz und Japan über die Teilung eingezogener Vermögenswerte und das Gegenrecht (SR 0.955.146.31, Inkra^treten 22.4.2008)

Innerstaatliche Teilungsverfügung nach TEVG (Anwendung in konkretem Fall umstri_en) Ausgangspunkt: 28 979 738.88 CHF (½ des Gesamtbetrages nach Abzug der Kosten). Art. 5 Abs. 1 lit. a TEVG: Verfügung der Einziehung durch Zürcher Behörde. Daher fallen 5 /10 an den Kanton Zürich. Art. 5 Abs. 1 lit. b TEVG: Dem Bund steht vom Nettobetrag ein Anteil von 3 /10 zu. Art. 5 Abs. 1 lit. c TEVG: Die Vermögenswerte liegen im Kt. Zürich. Diesem stehen daher 2 /10 zu. Fazit: Der Bund erhält einen Anteil von 3 /10; der Kanton Zürich einen Anteil von 7 /10. Resultat: 20 285 817 CHF für den Kanton Zürich 8 693 921 CHF für den Bund