Handlungsempfehlung. Konzept zur Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) in Schleswig-Holstein * Thematischer Bereich. Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein Inhalt Handlungsempfehlung Konzept zur Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) in Schleswig-Holstein * Version 1.0 Thematischer Bereich Seite Inhaltsverzeichnis Eingangsbetrachtungen 2 Konzept 4 Anforderungsprofile, Auswahlkriterien 5 Selbstauskunft Punktestand (Anlage 1) 6 Bescheinigung (Anlage 2) 7 + 8 Anlage zur Bescheinigung gemäß 1 Absatz 2 Satz 3 Fahrberechtigungsverordnung (Anlage 3) Ausstellung Fahrberechtigung gemäß Anlage 3 FahrbVO 9 10 Lehrgangsplanung 11 Lehrgangsplan 12 Lehrgangstermine 13 Ausbildungshilfen 14 Kostenbetrachtung 15 Vorschriften 16 * Erstellt vom KFV Ostholstein durch die Kameraden Oliver Baum, Hans Hobe Schriefer Stand: 26. Januar 2012

Eingangsbetrachtungen Am 01.10.2011 trat auf Beschluss des Landtages die neue Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) in Kraft. Der Forderung der Feuerwehr, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerk und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes zur Regelung der Führerscheinproblematik für Einsatzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t wurde mit Beschluss der Fahrberechtigungsverordnung nachgekommen. Durch die Möglichkeit der Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige in den genannten Organisationen soll die Einsatzbereitschaft gewährleistet bleiben sowie dem Mangel an geeigneten Kraftfahrern entgegengewirkt werden. Mit der neuen Verordnung erhält und übernimmt die Feuerwehr ein weiteres Mal eine große Verantwortung. Der Verordnungsgeber setzt damit die auch in der Arbeitssicherheit seit einigen Jahren praktizierte Vorgehensweise der Verantwortungsübertragung konsequent weiter fort. Die Grundausrichtung dieses Ansatzes beinhaltet, dass lediglich Basisstandards bzw. Mindeststandards formuliert und vorgegeben, konkrete Handlungsanweisungen und Umsetzungsvorschriften aber nicht erlassen werden. Diese hat der Verantwortliche selber unter Berücksichtigung aller rechtlich relevanten Aspekte auszugestalten. Grundsätzlich ist es also vor dem Hintergrund der großen Verantwortung und der allgemeinen Führsorgepflicht erforderlich, die rechtssichere Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung zu gestalten. Dies hat auch in Kenntnis des bekannten Zielkonflikts zu erfolgen, dass die Umsetzung einer schlanken und attraktiven Verordnung durch eigene Regeln und Vorgehensweisen angeblich eingebremst wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die neue Verordnung folgende Punkte nicht regelt: In der Fahrberechtigung sind lediglich Mindeststandards benannt, aber keine Lernziele definiert! Ausbildungshilfen / Schulungsmaterial muss eigenverantwortlich entwickelt und gepflegt werden! Es gibt zurzeit landesweit keine konzeptionelle Unterstützung! Die Prüfung der von den Feuerwehren umgesetzten Konzepte würde / wird zukünftig im Schadensfall / bei einem Unfall durch rechtliche / gerichtliche Prüfung erfolgen und sich im Bereich des sogenannten Richterrechts der angemessene Rahmen der Umsetzung der Verordnung herausbilden. Das vom Fachbereich Sicherheit erarbeitete Konzept trägt sowohl der schlanken Regelung zur Erteilung von Fahrberechtigungen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t als auch der hohen Verantwortung, die von zukünftig fahrberechtigten Kameraden und Ausbildern übernommen wird Rechnung. Die Verantwortung der Funktionsträger in den Feuerwehren wird herausgestellt und 2

verbleibt vor Ort, die Ausbildung von Multiplikatoren wird rechtssicher durchgeführt und alle Dokumentationserfordernisse erfüllt. Das Konzept ist so angelegt, dass mit vertretbaren Mittel und gerechtfertigtem Aufwand eine zeitnahe Umsetzung für die Feuerwehren über den jeweiligen Kreisfeuerwehrverband erfolgen kann und gleichzeitig ein einheitlicher Ausbildungsstandard erreicht wird. Ein Wildwuchs mit der Gefahr einer unzureichenden Ausbildung und der damit verbundenen potentiellen Gefährdung von Menschen wird vermieden. Das Konzept und der ausgearbeitete Lehrgang enthalten zudem wesentliche Elemente der Hilfe zur Selbsthilfe und dienen der Stärkung der fachlich fundierten Ausbildung in der Feuerwehr vor Ort. Neben den auf den Rechtsvorschriften abgestützten theoretischen Inhalten lässt es ausreichend Freiraum für örtliche und regionale Anpassungen und Ausrichtungen auch in allen anderen Hilfsorganisationen. Die Feuerwehr zeigt mit diesem Konzept, dass die durch die neue Verordnung übertragene Verantwortung angemessen wahrgenommen wird. Das Konzept ist anlässlich der Dienstbesprechung der Kreis- und Stadtwehrführer / Amtsleiter der Berufsfeuerwehren am 08.02.2012 als Handlungsempfehlung beschlossen worden und dient somit als Vorlage und Hilfe für eine landesweit einheitliche Ausbildung. 3

Konzept Die Kreisfeuerwehrverbände bieten für die Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung eine Ausbildung für die Ausbilderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht an. Die Teilnehmer fungieren als Multiplikatoren in der Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung in einem eigenen Zuständigkeitsbereich, z.b. der eigenen Feuerwehr oder aber einer Gemeindewehr. Der Lehrgang ist für 16 Teilnehmer ausgelegt. Maximal 20 LT sind möglich. In dieser Ausbildung werden den künftigen Ausbildern und Prüfern die erforderlichen theoretischen und praktischen Inhalte zur rechtssicheren Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung sowie Grundlagen der Unterweisung vermittelt, die besondere Verantwortung als Fahrlehrer nahe gebracht, die Verantwortung in der Zusammenarbeit mit der Wehrführung aufgezeigt, die erforderliche Dokumentation erläutert und ein Konzept zur Umsetzung in der eigenen Wehr erarbeitet. Die Ausbildung ist als Tageslehrgang konzipiert und sieht neben der theoretischen Unterweisung, dem Lehrgespräch, der Teilnehmer-Ausbilder-Interaktion, der Individual- und Partnerarbeit auch die Unterweisung in der praktischen Fachkunde vor. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung erhalten die Teilnehmer die Ermächtigung, in ihrem Zuständigkeitsbereich / in ihrer Wehr eigenverantwortlich die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Abnahmefahrt zu organisieren und durchzuführen. Die Ermächtigung wird nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme vom Kreisfeuerwehrverband ausgestellt. Sie bescheinigen in voller Verantwortung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, die Grundlage für die Ausstellung der Fahrberechtigung durch die zuständigen Bürgermeister ist. Die Verantwortung wird dadurch nicht anonymisiert, sondern bleibt unmittelbar vor Ort bestehen. Geeignete Kameraden werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung durch die Wehrführungen / Gemeindewehrführungen unter Beteiligung der Wehrvorstände der jeweiligen Feuerwehren ausgewählt und benannt. Die Übernahme der Ausbilderaufgabe ist freiwillig. Neben den beiden Vertretern des Fachbereiches Sicherheit stützt sich die Ausbildung auf ausgebildete Fahrlehrer ab. Insgesamt ist vor dem Hintergrund eines Kleingruppenkonzepts in der Ausbildung und dem Ansatz eines Team-Teaching in der Theorie mit einem erhöhten Stundenaufkommen zu rechnen. Zusätzlich zum Einsatz der üblichen digitalen Präsentationstechnik werden Arbeitsmaterialien wie Metaplanwände und ein Moderatorenkoffer bzw. die enthaltenen Materialien (Karten, Stifte, Kleber, Pinnwandnadeln,...) benötigt. Außerdem ist es erforderlich, dass die Einsatzfahrzeuge für die praktische Fachkunde mit vor Ort sind. Mit diesem Konzept kann der Kreisfeuerwehrverband schnell und trotzdem im angemessenen Rahmen die Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung rechtssicher realisieren. Der Verwaltungsaufwand für den Kreisfeuerwehrverband bleibt überschaubar und bewegt sich im Bereich üblicher Lehrgangsgestaltung. 4

Anforderungsprofile, Auswahlkriterien Ausbilder Fahrberechtigung Forderungen der Fahrberechtigungsverordnung: Mindestens 30 Jahre alt Seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse C1 bzw. eines gleichwertigen / höherwertigen Führerscheins (mindestens bis 7,5 t) Nicht mehr als 3 Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg Gesucht ist der langjährig erfahrene und besonnene Feuerwehrkamerad mit routiniertem technischen Sachverstand, der die fachliche und persönliche Leistungsgrenze der ihm unterstellten Mannschaften erkennt (siehe Anforderungsprofil GF). Grundsätzlich behält sich der verantwortliche Fachbereich vor, offensichtlich ungeeignete Kameraden (fachliche und gesundheitliche Eignung) den Lehrgang zu verweigern (analog zu der Vorgehensweise bei allen anderen Lehrgängen). Antragsteller Fahrberechtigung Forderungen der Fahrberechtigungsverordnung: ( 2 Abs. 10a) Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Seit zwei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B Gesucht ist der handlungssichere Feuerwehrkamerad, der Einsatzrisiken richtig einschätzen kann und seine Einsatzaufträge zielgerichtet und erfolgreich abarbeitet (siehe Anforderungsprofil Truppmann / Truppfrau). Fahrzeug Das Einweisungsfahrzeug muss nach FahrbVO folgende Anforderungen erfüllen: Für Fahrberechtigungen bis zu 4,75 t eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t Für Fahrberechtigungen von bis zu 7,5 t eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis zu 7,5 t Länge mindestens 5m Erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine 5

Anlage 1 Selbstauskunft zum Punktestand im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg für die Erlangung der Befähigung Ausbilder und Prüfer Fahrberechtigung nach Fahrberechtigungsverordnung Hiermit erkläre ich, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt mit nicht mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister belastet bin. Mir ist bekannt, dass ich die Berechtigung für die Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung für die Fahrberechtigung nach der Fahrberechtigungsverordnung bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten verliere und erst wieder erlangen kann, wenn der geforderte maximale Punktestand von 3 Punkten nicht überschritten wird. Für die Richtigkeit meiner Angaben bin ausschließlich ich verantwortlich. Mir ist bekannt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des 2 Abs. 16 Satz 1 StVG erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach 2 Abs. 16 Satz 1 Nummer 3 (Auskunft beim Verkehrszentralregister) einholen. Datum, Ort, Unterschrift Ausbilder Datum, Ort, Unterschrift Wehrführer 6

Bescheinigung gemäß Anlage 2 FahrbVO Für die auszustellenden Fahrberechtigungen beinhaltet die Fahrberechtigungsverordnung in der Anlage 2 ein Beispiel. Zusätzlich zu der formalen Bescheinigung über die Teilnahme und den Nachweis der Befähigung empfehlen wir eine Anlage zur Bescheinigung mit aufzunehmen, die die wesentlichen Inhalte der Einweisung beinhaltet und vom Ausbilder und dem Antragsteller für die Fahrberechtigung jeweils Position für Position mit Datumsangabe abgezeichnet werden. Ein Muster haben wir als Anlage erstellt und nachfolgend beigefügt. 7

Anlage 2 Bescheinigung gemäß 1 Absatz 2 Satz 3 Fahrberechtigungsverordnung Name, Vorname: geboren am: in: Anschrift: Führerscheinnummer: hat als Angehörige / Angehöriger *) der / des an einer Einweisung und Abschlussfahrt zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t / 7,5 t *) teilgenommen und ihre / seine *) Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgewiesen. Die wesentlichen Inhalte gemäß FahrbVO Anlage 1 sind in der Anlage dieser Bescheinigung aufgeführt. Ort: Ausgestellt am: Von: (Name in Druckschrift) (Unterschrift) *) unzutreffendes streichen 8

Anlage 3 Anlage zur Bescheinigung gemäß 1 Absatz 2 Satz 3 Fahrberechtigungsverordnung Ausbilder Name, Vorname: Fahrer Name, Vorname: Nr. Inhalt Datum Unterschrift Ausbilder 1. Rechtlicher Rahmen / rechtliche Grundlagen (FahrbVO, StVO) Unterschrift Fahrer 2. Verantwortung des Fahrzeugführers (StVO) 3. Wege- und Sonderrechte 4. Anschnallpflicht 5. Drogen, Alkohol 6. Toter Winkel 7. Raumbedarf, Abmessungen 8. Fahrverhalten (Bremsen, Beschleunigen, Kurvenfahrt unter Berücksichtigung vom Beladungszustand) 9. Rangieren, Rückwärtsfahrt, Fahren mit Einweiser und Sicherungsposten 10. Ladungssicherung 11. Technischer Dienst 12. Übungsfahrten Abnahmefahrt 9

Ausstellung der Fahrberechtigungen gemäß Anlage 3 FahrbVO Für die auszustellenden Fahrberechtigungen beinhaltet die Fahrberechtigungsverordnung in der Anlage 3 Beispiele. Weitere Vorschläge sind für die Umsetzung durch die Verwaltung daher nicht erforderlich. Die aufgeführte Papiergröße DIN-A6 erscheint allerdings wenig praktikabel. Eine handhabbare Größe wäre das aktuelle Format des normalen Führerscheins (z.b. Scheckkartengröße). Für eine kreisweite Regelung ist die Erarbeitung eines Vorschlags in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung (Führerscheinstelle) denkbar. Alternativ ist eine Aufbewahrung in einer Sammelmappe auf dem Fahrzeug denkbar. So wäre die Fahrberechtigung immer mitgeführt. 10

Lehrgangsplanung Ausbilder Fahrberechtigung Feuerwehren bis 7,5 t Die Ausbildung richtet sich nach der Fahrberechtigungsverordnung, dem Umsetzungskonzept und den Ausbildungsgrundsätzen des KFV Ostholstein. Voraussetzung Ausbildungsziel Mitzubringen sind 30. Lebensjahr vollendet Mindestens seit 5 Jahren Fahrerlaubnis der Klasse C1 (3) Nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister Gültiger Führerschein Befähigung zum Einsatz als Ausbilder und Prüfer für die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige der Freiwilligen Feuerwehren bis 7,5 t gemäß FahrbVO Anreise in Dienstkleidung (gem. Dienstkleidungsvorschrift), festes Schuhwerk Einsatzschutzkleidung ist nicht erforderlich Schreibzeug Ausgefüllte Lehrgangseinladung Die Anfahrt muss mit Löschfahrzeugen der Gewichtsklasse bis 7,5 t erfolgen, die gemäß Fahrberechtigungsverordnung für die Ausbildung und Prüfung zugelassen sind, da diese zu Ausbildungsund Einweisungszwecken benötigt werden. Voraussetzungen sind: Gewichtsklasse von 4,75 t bis 7,5 t Länge mindestens 5m Erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine Lehrgangsdauer 07:30 Uhr 16:00 Uhr Lehrgänge Bemerkungen In dem Lehrgang wird ein auf den Lehrgangsinhalten basierendes, individuell angepasstes Verfahren zur Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der jeweiligen Feuerwehr erarbeitet. Die erforderliche Dokumentation wird vorgestellt und Unterweisungshilfen sowie unterstützendes Material ausgegeben. 11

Lehrgangsplan Lehrgangsplan: Ausbilder Fahrberechtigung Feuerwehren bis 7,5 t 1. Tag Sonnabend 07:30 07:45 U Begrüßung, Einführung in den Lehrgang 07:45 08:30 U/P 08:35 09:20 U/P 09:25 10:10 U/P Gruppe 1 8 LT (T) Rechtliche Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen Grundlagen der Unterweisung, Dokumentation Verantwortung des Fahrzeugführers (StVO) Wege- und Sonderrechte Anschnallpflicht Drogen, Alkohol Rechtliche Stellung des Ausbilders, Haftungsfragen Frühstück Gruppe 2 2 x 4 LT (PFK) Sicherer Umgang mit Fahrzeugen (Gefahren durch Toten Winkel, besonderer Raumbedarf, Fahrverhalten: Bremsen, Beschleunigen, Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des Beladungszustands) Rangieren, Rückwärtsfahrt, Fahren mit Einweiser und Sicherungsposten Ladungssicherung Technischer Dienst 10:30 11:15 U/P 11:20 12:05 U/P 12:10 12:55 U/P Gruppe 1 2 x 4 LT (PFK) Sicherer Umgang mit Fahrzeugen (Gefahren durch Toten Winkel, besonderer Raumbedarf, Fahrverhalten: Bremsen, Beschleunigen, Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des Beladungszustands) Rangieren, Rückwärtsfahrt, Fahren mit Einweiser und Sicherungsposten Ladungssicherung Technischer Dienst Mittagessen Gruppe 2 8 LT (T) Rechtliche Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen Grundlagen der Unterweisung, Dokumentation Verantwortung des Fahrzeugführers (StVO) Wege- und Sonderrechte Anschnallpflicht Drogen, Alkohol Rechtliche Stellung des Ausbilders, Haftungsfragen 13:25 14:10 U Erarbeitung der Vorgehensweise für die Ausbildung und Prüfung 14:15 15:00 U in der eigenen Feuerwehr (EA, PA), Ergebnisvorstellung, Ergebnisvergleich und Ergebnisdiskussion 15:15 16:00 U Abschlussbetrachtung, Materialausgabe, Verabschiedung 12

Lehrgangstermine Eine enge Abstimmung mit der bereits bestehenden Lehrgangsplanung ist zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Lehrgängen vor dem Hintergrund der Fahrzeugverfügbarkeit erforderlich. Im weiteren Jahresverlauf können bedarfsgerecht weitere Lehrgänge durchgeführt werden. Der Lehrgang kann als Standardlehrgang in das Lehrgangsangebot aufgenommen werden. 13

Ausbildungshilfen Für die Unterrichtung der theoretischen Inhalte sowie die Ausbilderunterstützung sind Ausbildungshilfen / Arbeitsmaterialien zu erstellen. Idealerweise ist ein Datenträger (CD) mit allen Unterlagen für die LT / Multiplikatoren durch den KFV anzufertigen. (Vorlagen werden durch den KFV Ostholstein zur Verfügung gestellt) 14

Kostenbetrachtung (pro Lehrgang) 30 Ausbilderstunden (Doppelbesetzung der Praktischen-Fachkunde-Anteile (PFK-Anteile) im Kleingruppenkonzept mit 2 x 4 TN pro Gruppe, Team-Teaching in der Theorie mit 8 TN in einer Gruppe) Fahrkosten für 4 Ausbilder Frühstückverpflegung 16 LT + 4 Ausbilder Mittagsverpflegung 16 LT + 4 Ausbilder Präsentationsmaterial (2 Metaplanwände, 16 Papierbespannungen) Metaplankoffer / Präsentationskoffer mit Verbrauchsmaterial Materialkosten CD mit Hülle (printable) slim design Aufwandsentschädigung für die Erstellung der Ausbildungshilfen für die Multiplikatoren (einmalige Aufwendung) 15

Berücksichtigte Vorschriften (Stand 10/2011) Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) Straßenverkehrsordnung (StVO) GUV-V C 53 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren GUV-V D29 Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge GUV-V A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention GUV-I 8651 Sicherheit im Feuerwehrdienst GUV-R 157 Fahrzeuginstandhaltung 16