Die Revision der Norm SIA 118 / 2013

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Transkript:

SIA 118:2013 Bauwesen Conditions générales pour l exécution des travaux de construction Condizioni generali per l esecuzione dei lavori di costruzione Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera Ersetzt die Norm SIA 118:1977/91 Referenznummer Herausgeber SN 507118:2013 de Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Gültig ab: 2013-01-01 Postfach, CH-8027 Zürich Anzahl Seiten: 72 Copyright 2013 by SIA Zurich Preisgruppe: 40 Schweizerischer Baumeisterverband Société Suisse des Entrepreneurs Società Svizzera degli Impresari-Costruttori Societad Svizra dals Impressaris-ConstructursSBV-Flash Nr. 34 / April 2013 SBV SSE SSIC 1 1.2 1.22 1.221 Die Revision der Norm SIA 118 / 2013 Die Norm SIA 118/2013 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» wurde in den letzten Jahren revidiert und ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Es wurde eine «sanfte Renovation», unter Beibehaltung der bewährten Struktur und Substanz, anstelle einer Totalrevision gewählt. Die Normenkommission hatte unter anderem den Auftrag, das Gleichgewicht und die Ausgewogenheit zwischen Bauherren- und Unternehmerinteresse zu wahren. Inhaltsverzeichnis Seite Geschichte 1 Baumeisterrelevante Änderungen 1 Schlussfolgerung des SBV 6 Empfehlung des SBV 6 Bestellung 6 Geschichte Die aus dem Jahre 1977 stammende Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» wurde 1991 einer kleinen Revision unterzogen, dabei wurden Begriffe ersetzt und präzisiert. Im Jahre 2005 hat die «Zentrale Kommission für Normen und Verordnungen der SIA» die Kommission SIA 118 bevollmächtigt, die obenerwähnte Norm zu revidieren. An der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) vom 10. November 2012 ist der vorliegenden Revision zugestimmt worden. Relevante Änderungen für Baumeister Die nachfolgende Auflistung der Artikel ist eine Auswahl der Änderungen (kursiv) der Norm SIA 118/2013 und wird zum Teil gekürzt wiedergegeben. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. der WerkvertrAg im Allgemeinen Abschluss des Werkvertrages 118 Ausschreibung im Allgemeinen Begriffe, Arten und Verfahren n Art. 4 Abs. 3 ist gestrichen: Mit dem Submissionsverfahren befasst sich im Einzelnen die Norm SIA 117 mit dem Submissionswettbewerb die Ordnung SIA 153. lst der Bauherr ein Gemeinwesen, ect. n Art. 4 Abs. 4 Ist der Bauherr dem öffentlichen Vergaberecht unterstellt, gilt dieses. sia Schweizer sia sia Schweizer Norm Norme suisse Norma svizzera SIA 118:2013 Bauwesen 507 118 Conditions générales pour l exécution des travaux de construction Condizioni generali per l esecuzione dei lavori di costruzione Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 118:2013 Bauwesen 507 118 Ersetzt die Norm SIA 118:1977/91 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten 118 Norm Norme suisse Norma svizzera SIA 118:2013 Bauwesen 507 118 Conditions générales pour l exécution des travaux de construction Condizioni generali per l esecuzione dei lavori di costruzione Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SN Herausgeber Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein Referenznummer 507118:2013 de Postfach, CH-8027 Zürich Preisgruppe: 40 Anzahl Seiten: 72 Gültig ab: 2013-01-01 Copyright 2013 by SIA Zurich 118 Referenznummer SN 507118:2013 de Herausgeber Gültig ab: 2013-01-01 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Anzahl Seiten: Postfach, CH-8027 Zürich 72 Copyright 2013 by SIA Zurich Preisgruppe: 40 Ersetzt die Norm SIA 118:1977/91 Art.-Nr. 600 011 1

1.222 1.23 1.231 1.232 1.233 1.25 1.5 1.51 1.511 Vorbereitung n Art. 5 Abs. 3 Zu den örtlichen Gegebenheiten, die der Bauherr zu ermitteln hat, gehören auch benachbarte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, belastetes Bodenmaterial und Altlasten, Grundwasservorkommen etc. Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen; Bestandteile und Rangordnungen n Art. 7 Abs. 2 2. Rang: Die durch die Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen; es sind Bestimmungen, die sich namentlich ergeben aus der Lage des Bauobjektes, der Beschaffenheit des Baugrundes, dem gewünschten Bauvorgang, den speziellen Anforderungen an die Qualität, an die Organisation und an die Arbeitsabläufe (Qualitätsmanagement) etc. Leistungsverzeichnis n Art. 8 Abs. 4 Positionen, die nur auf Weisung der Bauleitung ausgeführt werden dürfen, sind Eventualpositionen. Eventualpositionen, die bei der Ermittlung der Angebotssumme zu berücksichtigen sind, sind speziell zu bezeichnen. Baustelleneinrichtungen, Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung n Art. 9 Abs. 1 Im Leistungsverzeichnis sind separate Positionen für Baustelleneinrichtungen (Art. 43 und 123), baustellenspezifische Schutzmassnahmen (Art. 103) sowie Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitnehmer aufzuführen (Art. 109). Separate Positionen sind für Fassaden- und Putzgerüste (Art. 125 Abs. 2) vorzusehen n Art. 9 Abs. 2 Bei Arbeiten für den Ausbau von Gebäuden sind die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Positionen in den Einheitspreisen der Arbeiten einzurechnen, wenn nicht das Leistungsverzeichnis dafür separate Positionen vorsieht. Etc. Prüfung der Angebote n Art. 18 Abs. 3 Der Bauherr darf die Angebote inklusive Unternehmervarianten nicht unbefugt verwenden. Er hat namentlich das Urheberrechtsgesetz, das Patentgesetz, das Designgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Vertretung der Vertragsparteien Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung Einsetzung und Vollmacht n Art. 33 Abs. 2 Soweit die Vollmacht der Bauleitung in der Vertragsurkunde nicht beschränkt wird, vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich entgegen. 2 2.1 2.11 Vergütung der Leistung des Unternehmers Einheits-, Global- und Pauschalpreise Allgemeines n Art. 38 Abs. 4 Der Bauherr hat nur dann Anspruch auf einen Preisnachlass (Rabatt) oder einen Abzug für fristgerechte Bezahlung (Skonto), wenn dies vereinbart ist. n Art. 38 Abs. 5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige Mehrwertsteuer (MWST) als nicht eingerechnet. 2

2.23 2.232 2.237 2.5 2.52 2.7 Vergütung der Regiearbeiten Ansätze im Allgemeinen n Art. 49 Abs. 4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige MWST als nicht eingerechnet. Preisnachlass n Art. 54 Ohne anders lautende Vereinbarung gilt ein dem Bauherrn auf feste Preise (Art. 38 Abs. 1) gewährter Rabatt für Regiearbeiten nicht. Hingegen kann er einen allfällig vereinbarten Skonto auch hier abziehen. Mehr- oder Mindervergütung wegen veränderter Kostengrundlage (Teuerungsabrechnung) im Allgemeinen Verfahren n Art. 65 Abs. 1 Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch die Teuerungsabrechnung ermittelt. Diese kann nach einem indexgebundenen Verfahren oder nach dem Mengennachweisverfahren vereinbart werden. n Art. 65 Abs. 2 Wenn kein Verfahren für die Teuerungsabrechnung vereinbart ist, kommen im Bauhauptgewerbe das Verfahren mit dem Produktionskostenindex (PKI) und im Ausbau und im Bereich Zulieferung zum Bauhauptgewerbe die Methode der Gleitpreisformel (GPF) zur Anwendung. Bei Uneinigkeit über das anzuwendende Verfahren oder über die Berechnungsgrundlage des Verfahrens erfolgt die Teuerungsabrechnung nach dem Mengennachweisverfahren (MNV). n Art. 66 bis 68 Neue Formulierung des Absatzes infolge der neuen Vertragsnormen SIA 121 bis 124 über die «Preisänderungen infolge Teuerung» n Art. 69 bis 82 Die Artikel 69 bis 82 sind aufgehoben. (Neu in der Vertragsnorm SIA 124/2013 «Verfahren mit Mengennachweis») Bauhandwerkerpfandrecht n Art. 83 Abs. 2 Bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen kann ein Unternehmer, der nicht Vertragspartner des Grundeigentümers ist, anstelle des Anspruchs auf ein Baupfand unter den Voraussetzungen von Art. 839 ZGB eine gesetzliche Bürgschaft geltend machen (einfache Bürgschaft nach Art. 495 OR). 3 3.1 3.3 3.31 Bestellungsänderung Änderungsrecht des Bauherrn n Art. 84 Abs. 2 Nimmt der Bauherr eine solche Bestellungsänderung vor, so gelten die Bestimmungen der Art. 85 91. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsänderung auf einen Vorschlag des Unternehmers zurückgeht. Auswirkung der Bestellungsänderung bei Leistungen zu Einheitspreisen Veränderte Mengen n Art. 86 Abs. 5 Ergeben sich bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen gegenüber den Mengenangaben im Leistungsverzeichnis Mehr- oder Mindermengen, ohne dass eine Bestellungsänderung vorliegt, so gelten die Bestimmungen der Art. 86 89 sinngemäss. 3

4 4.3 4.31 4.32 4.321 4.33 4.332 4.42 4.426 4.44 4.445 4.46 Bauausführung Schutz- und Fürsorgemassnahmen Grundsatz n Art. 103 Bis zur Abnahme (Art. 157 164) trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die vereinbarten, die gesetzlich vorgeschriebenen und die erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Die Aufwendungen werden beim Einheitspreisvertrag in die vereinbarten Preise eingerechnet, sofern dafür nicht separate Positionen vorgesehen wurden (Art. 9). Besondere Sicherheitsmassnahmen Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten n Art. 104 Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Rücksicht zu nehmen: schon bei der Projektierung und bei der Vertragsgestaltung, dann bei der Festlegung des Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und schliesslich bei der Ausführung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge. Er wird dabei von der Bauleitung unterstützt. Massnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer Unterkunft und Verpflegung n Art. 109 Abs. 2 Der Unternehmer stellt seinen Arbeitnehmern diese Unterkunft und Verpflegung zu den Selbstkosten zur Verfügung. Ist gestrichen: lst für solche Einrichtungen im Leistungsverzeichnis keine zutreffende Position vorhanden, so reicht der Unternehmer bei der Angebotseingabe in Ergänzung zum Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen ein (Art. 15 Abs.3), sofern diese Kosten in den Einheits- bzw. Global- oder Pauschalpreisen nicht inbegriffen sind. Bauplatz und Zufahrt Aushub- und Abbruchmaterial, Entsorgung n Art. 121 Abs. 2 Hat der Unternehmer Aushub- und Rückbaumaterialien, die mit Abfällen oder Schadstoffen belastet sind, zu entsorgen, so hat er Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Energie, Wasser und Abwasser Zuführung von Trink- und Brauchwasser, Ableitung von Abwasser n Art. 133 Abs. 1 Die Zuleitung des Trink- und Brauchwasser bis zur Baustelle, das Erstellen der Abwasserleitungen von der Baustelle bis zum Anschluss an die Kanalisation und der Bau der notwendigen Kläranlagen sind Sache des Bauherrn, es sein denn, das Leistungsverzeichnis enthalte hierfür separate Positionen. Belastungsproben und andere Prüfungen am Bauwerk n Art. 139 Abs. 4 Sofern der Werkvertrag nichts anderes vorsieht, gelten Prüfungen und Belastungsproben am Bauwerk nicht als Abnahme nach Art. 157 164. 4

5 Ausmass, Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen und Schlussrechnung Abschlagszahlungen 5.21 5.211 5.3 5.31 5.312 Abschlagszahlungen; Bei Einheitspreisverträgen Grundsatz n Art. 144 Abs. 5 Ist gestrichen: Andere Normen des SIA (z.b. Norm 136, 144, 320), die Bestandteil des Werkvertrages bilden (Art. 21), gehen der Norm SIA 118 insoweit vor, als sie ein abweichendes Zahlungssystem vorsehen. Sicherheitsleitungen des Unternehmers bis zur Abnahme Bei Einheitspreisverträgen Umfang des Rückbehaltes n Art. 150 Abs. 1 Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes am Ende des Rechnungsmonates (Art. 145, Art. 146). Übersteigt der Leistungswert jedoch CHF 500000., so beträgt der Rückbehalt 5 % des Wertes, mindestens aber CHF 50 000.. Dies gilt auch für Fälle nach Art. 144 Abs. 3. n Art. 150 Abs. 2 Wird in Abweichung von Art. 144 Abs. 2 und 3 sowie bei Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen ein Teil des Leistungswertes durch eine grobe Schätzung von Leistungen ermittelt, so bemisst sich der Rückbehalt von diesem Teil zu 20 %, und zwar unabhängig von der Höhe des ganzen Leistungswertes. n Art. 150 Abs. 3 Ist nichts anderes vereinbart, so beschränkt sich der Rückbehalt auf den Maximalbetrag von CHF 2 000 000.. 6 6.3 6.31 6.6 6.61 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel Rügefrist Bestand und Dauer n Art. 172 Abs. 1 Ist nichts anderes vereinbart, so besteht eine Rügefrist von zwei Jahren. Eine andere Dauer der Rügefrist wird nur wirksam, wenn sie in der Vertragsurkunde festgehalten ist. (Art. 21 Abs. 3) Sicherheitsleistungen des Unternehmers nach der Abnahme Solidarbürgschaft n Art. 181 Abs. 1 Der Unternehmer leistet vor Auszahlung des Rückbehaltes (Art. 152) Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der gemeinsamen Prüfung oder während der Rügefrist gerügt werden. Die Sicherheit besteht in der Solidarbürgschaft einer namhaften Bank, Versicherungsgesellschaft oder mit Zustimmung des Bauherrn auch einer gewerblichen Organisation. n Art. 181 Abs. 2 Der Haftungsbetrag des Bürgen bemisst sich nach der Totalsumme der vom Bauherrn für das gesamte Werk zu leistenden Vergütungen jeder Art. Er beläuft sich auf 10 % dieser Summe; übersteigt aber die Summe CHF 300000., so beläuft er sich auf 5 % der ganzen Summe, jedoch mindestens auf CHF 30 000. und höchstens auf CHF 2 000 000.-. n Art. 181 Abs. 3 Die Solidarbürgschaft (Art. 496 OR) ist für die Dauer der Rügefrist (Art. 172) zu leisten. Sind vor Ablauf der Rügefrist gerügte Mängel noch nicht behoben, ist die Solidarbürgschaft für die Dauer bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel zu verlängern. Vorbehalten bleibt der Eintritt der Verjährung. 5

Schlussfolgerung des SBV n Die (neue) SIA-Norm 118 ist kein Gesetz! n Zur Anwendung gelangen deren Regeln und Bedingungen nur dann, wenn die SIA-Norm 118 ausdrücklich als Werkvertragsbestandteil vereinbart wurde. Falls die SIA-Norm 118 kein Vertragsbestandteil ist, gelten die werkvertragsrechtlichen Grundregeln im Obligationenrecht (Art. 363 bis 379 OR). n Auf bestehende Vertragsverhältnisse hat die neue SIA-Norm 118/2013 mangels vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich keinen Einfluss. Das bestehende Vertragsverhältnis wird weiterhin nach den vertraglich vereinbarten Regeln der (alten) SIA- Norm 118, Ausgabe 1977/1991 abgewickelt. n Im Werkvertrag ist stets die exakte Jahrgangsbezeichnung der anwendbaren SIA-Norm 118 anzufügen. Man kann auch die SIA-Norm 118 «in der bei Vertragsabschluss aktuellen Ausgabe» als Vertragsbestandteil bezeichnen. Damit können Missverständnisse ausgeschlossen werden. n Vor Abschluss von Werkverträgen unter Anwendung der neuen SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) ist die Übereinstimmung und Durchgängigkeit des gesamten Vertragswerks zu überprüfen. Empfehlung des SBV Die SIA Norm 118 bildet die wichtigste Grundlage für Bauarbeiten. Sie enthält Regeln über den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Werkverträgen. Die darin formulierten Bestimmungen tragen den unterschiedlichen Interessen von Bauherrschaft und Unternehmer ausgewogen Rechnung. Dementsprechend hat sie sich seit Jahrzehnten bewährt. Der SBV empfiehlt, für neu abzuschliessende Werkverträge das neue Normenwerk einzusetzen. Bestellung von Normen Die Normen SIA 118, 123 und 124 können mit beiliegendem Flyer beim SBV-Shop zu Vorzugskonditionen bestellt werden. Die Normen sind im Format A4 und exklusiv beim SBV auch im Format A5 erhältlich. Nichtmitglieder können die Normen via Internet bestellen: www.sia.ch >>Dienstleistungen >> sia-norm Technische Auskünfte Deutschschweiz: Ivo Mössinger, DAN, Tel. 044 258 82 88, imoessinger@baumeister.ch Französische Schweiz: Blaise Clerc, SRL, Tel. 021 641 43 20, bclerc@sse-srl.ch Italienische Schweiz: Vittorino Anastasia, SSIC, Tel. 091 825 54 23, anastasia@ssic-ti.ch Rechtliche Auskünfte Ganze Schweiz: Rechtsdienst SBV, Tel. 044 258 82 00, rechtsdienst@baumeister.ch Herausgeber: Schweizerischer Baumeisterverband, Weinbergstrasse 49, Postfach, 8042 Zürich Tel. 044 258 81 11, Fax 044 258 83 35, www.baumeister.ch, verband@baumeister.ch 6