Kapitel III - Vorläufiger Personalausweis für Belgier

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Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind nur noch auf ausländische Kinder unter zwölf Jahren anwendbar.

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Transkript:

Kapitel III - Vorläufiger Personalausweis für Belgier Abschnitt I - Ausstellung und Rückgabe 1. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Personalausweises des neuen Musters unmittelbar vor einer Reise ins Ausland insbesondere in ein Land, in dem kein Pass verlangt wird, können Bürger, die keinen gültigen Pass haben, auf diesbezüglichen Antrag hin einen vorläufigen Personalausweis erhalten. Der verlorene, gestohlene oder beschädigte Personalausweis des neuen Musters darf jedoch nicht abgelaufen sein. 2. Weiter kann der vorläufige Personalausweis Personen, die sich ins Ausland in ein Land, in dem kein Pass verlangt wird, begeben und keinen gültigen Personalausweis oder Pass haben, in folgenden Fällen auf ihren Antrag hin gewährt werden: - vor Kurzem erfolgter Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit, - Eintragung in einer belgischen Gemeinde nach einem Aufenthalt im Ausland (Person, die wegen Wegzug ins Ausland aus dem Bevölkerungsregister gestrichen worden ist oder nie in Belgien eingetragen war), - erneute Eintragung ins Bevölkerungsregister nach Streichung von Amts wegen, - Namens- oder Vornamensänderung, - wenn aufgrund des unmittelbaren Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Personalausweises rechtzeitig ein neuer Personalausweis beantragt worden ist, dieser neue Personalausweis bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Personalausweises aber noch nicht verfügbar ist. "Rechtzeitig" bedeutet, dass der Bürger sich mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Personalausweises bei der Verwaltung meldet, um das Grunddokument für seinen neuen Personalausweis zu unterzeichnen. - Herstellung des ersten Personalausweises (ab 12 Jahre). Personen, die die erforderlichen Schritte, um ihren Personalausweis erneuern zu lassen, nicht rechtzeitig unternommen haben, dürfen keinen vorläufigen Personalausweis erhalten.

3. Der vorläufige Personalausweis wird nach folgenden Modalitäten ausgestellt. Der betreffende Bürger erhält bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnortes ein Formular für den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises, der durch eine unmittelbar bevorstehende Reise ins Ausland begründet ist. Dieses Formular muss vom betreffenden Bürger und vom Standesbeamten oder von seinem Beauftragten unterzeichnet werden. Es hat sich herausgestellt, dass einige Gemeindeverwaltungen in bestimmten Fällen verweigern, das Dokument für den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises auszustellen, wenn sie glauben, dass die Betreffenden die gestellten Bedingungen nicht erfüllen, um von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres einen Personalausweis zu erhalten. Die Gemeinde darf nicht verweigern, die Erklärung des Bürgers entgegenzunehmen und das Dokument "Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises" auszustellen, wenn der Bürger rechtzeitig die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seinen Personalausweis erneuern zu lassen. Zur Vermeidung unnötiger Schritte seitens der betreffenden Personen müssen die Gemeindeverwaltungen Antragstellern jedoch die Bedingungen für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises mitteilen.

Der Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Ausweises sieht wie folgt aus: KÖNIGREICH BELGIEN Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises Der/Die Unterzeichnete, Name: Vornamen: Geburtsdatum: Geburtsort: Adresse: (Gemeinde:) (Straße:) (Postleitzahl:) Nr. erklärt auf Ehre, in den kommenden Tagen ins Ausland (Land: ) zu reisen, und beantragt die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises: - als Ersatz für einen verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis (*), wobei der/die Unterzeichnete sich mit der Annullierung dieses Personalausweises und der sofortigen Beantragung eines neuen Personalausweises einverstanden erklärt, - andere Gründe (**): Gegeben zu, am 20.... (Unterschrift des Abgebers der Erklärung) (Unterschrift der Behörde) (Stempel der Behörde) (*) Unzutreffendes bitte streichen. (**) Zum Beispiel vor Kurzem erfolgter Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit.

WICHTIGER HINWEIS 1. Der vorläufige Personalausweis ist zwei Monate gültig. 2. In Ermangelung eines Personalausweises ist nur die Bescheinigung über den Verlust oder die Vernichtung des Ausweises auf belgischem Staatsgebiet gültig. Der vorläufige Personalausweis wird nur gebraucht, um sich im Ausland oder bei Überschreiten der Grenze in Ländern, die dieses Identitätsdokument annehmen, auszuweisen. 3. Dieser Ausweis muss unmittelbar nach der Rückkehr nach Belgien bei der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes abgegeben werden. Eine Kopie des vorerwähnten Antrags wird bei der Gemeindeverwaltung aufbewahrt. Der Bürger muss sich mit dem vorerwähnten Dokument, der Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises (Bescheinigung "Anlage 12") und einem Foto zum Sitz der Provinzialstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres begeben, um einen vorläufigen Personalausweis zu erhalten. Einwohner der Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) und der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes müssen sich hierfür an das Bezirkskommissariat in Malmedy wenden, Einwohner der Gemeinde Voeren an des Bezirkskommissariat in Voeren, Einwohner der Gemeinde Mouscron an das Bezirkskommissariat in Mouscron, Einwohner der anderen Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung und die der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant an den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung (Park Atrium, rue des Colonies 11 in 1000 Brüssel). Nach Überprüfung der Identität des Bürgers wird ihm der Ausweis unentgeltlich ausgehändigt. Auf Vorlage einer eindeutigen Sondervollmacht, die sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten unterzeichnet ist, darf eine andere Person als der Beantrager des vorläufigen Personalausweises dieses Dokument abholen (dies ist auch möglich, wenn der vorläufige Personalausweis von einer nicht verwandten Person abgeholt wird). Zur Vermeidung von Identitätsbetrug muss sich in diesem Fall auf der Rückseite des vom Beantrager vorgelegten Fotos der Stempel der Gemeinde befinden. Nachstehend finden Sie ein Muster für die Vollmacht, das in diesem Rahmen verwendet werden kann. Auf diese Weise ist es möglich, sowohl die Unterschrift des Vollmachtgebers (auf dem Antragsformular) als auch die Unterschrift des Bevollmächtigten (auf seinem Personalausweis) zu überprüfen.

VOLLMACHT FÜR DIE ABHOLUNG EINES VORLÄUFIGEN IDENTITÄTSNACHWEISES Der/Die Unterzeichnete, Vollmachtgeber, (Name und Vornamen),... geboren am... wohnhaft in...,... Straße Nr.... ermächtigt (Name und Vornamen)... geboren am... wohnhaft in...,... Straße Nr.... den vorläufigen Identitätsnachweis in seinem Namen bei der (provinzialen) Regionalstelle des Nationalregisters abzuholen. Gegeben zu..., den...... Der Vollmachtgeber Bevollmächtigte (Unterschrift) Der (Unterschrift) 4. Der vorläufige Personalausweis muss unmittelbar nach der Rückkehr nach Belgien bei der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltungen schicken die zurückgegebenen Ausweise zwecks unverzüglicher Vernichtung an die Provinzialstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, an das Bezirkskommissariat in Malmedy, Voeren oder Mouscron bzw. an den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres (Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung) zurück. Gibt der Bürger an, dass er seinen vorläufigen Personalausweis verloren hat oder dass dieser gestohlen worden ist, so muss der Bürger diesbezüglich eine schriftliche Erklärung unterzeichnen. Hat die Gemeinde Zweifel an Verlust oder Diebstahl, so kann sie die Polizei darum ersuchen, Untersuchungen anzustellen. Die mit der Ausstellung der vorläufigen Personalausweise beauftragten Beamten informieren die Gemeindeverwaltungen regelmäßig über die von ihnen ausgestellten Ausweise.

Auf der Grundlage dieser Berichte und der Abschriften der Antragsformulare, die bei den Gemeindeverwaltungen aufbewahrt werden, kann jede Gemeinde die Rückgabe der Ausweise genau kontrollieren. 5. Der vorläufige Personalausweis darf nur verwendet werden, um sich im Ausland oder bei Überschreiten der Grenze auszuweisen. In Belgien kann der Betreffende anhand der Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises (Bescheinigung "Anlage 12") rechtfertigen, dass er keinen Personalausweis mehr besitzt. Die Gemeinde muss ebenfalls Belgiern, die aus dem Ausland zurückkehren und keinen Personalausweis besitzen, eine Eintragungsbescheinigung ausstellen, in der vermerkt wird, dass das Beantragungsverfahren für den Erhalt eines Personalausweises eingeleitet worden ist. Diese Bescheinigung entspricht folgendem Muster: Stadt/Gemeinde LAS-Code Nr. Der Standesbeamte der Stadt/Gemeinde bestätigt hiermit, dass Hr./Fr. (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf) - der/die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen/deren Foto auf vorliegender Bescheinigung angebracht ist - der/die unter folgender Adresse im Bevölkerungsregister eingetragen ist: Straße Nr., am einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises eingereicht hat. Vorliegendes Dokument gilt als Bescheinigung über die Eintragung im Bevölkerungsregister bis (2 Monate nach dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung gültig). Datum Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Foto und Stempel der Stadt/Gemeinde

Vorerwähnte Eintragungsbescheinigung wird ebenfalls ausländischen Staatsangehörigen ausgestellt, die die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und noch keinen Personalausweis besitzen. 6. Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die Bürger ausführlich über die Modalitäten der Ausstellung und Rückgabe der vorläufigen Personalausweise zu informieren, insbesondere über die Adressen der Provinzialstellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und die Öffnungszeiten (montags bis freitags von 10 Uhr bis 12 Uhr, mit der Möglichkeit, nachmittags einen Termin zu bekommen) (siehe auch: www.ibz.rrn.fgov.be, unter den Rubriken 'Identitätsdokumente und elektronische Ausweise/Karten' > 'Vorläufiger Personalausweis'). 7. Es steht dem Bürger frei, anstelle eines vorläufigen Personalausweises einen Pass von der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnortes zu bekommen. In bestimmen Fällen ist Letzteres günstiger (wegen der Kosten für die Fahrt zur Provinzhauptstadt) und schneller (siehe Öffnungszeiten der Provinzialstellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres). 8. Bei einer Reise ins Ausland in ein Land, in dem kein Pass verlangt wird, sollte dem vorläufigen Personalausweis oder dem Pass ebenfalls die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Personalausweises beigefügt werden (Bescheinigung "Anlage 12"). Abschnitt II - Beschreibung des vorläufigen Personalausweises für Belgier 9. Der vorläufige Personalausweis im Format 12 cm mal 15 cm ist aus grünem Karton und besteht aus vier Teilen. Die Teile 2 und 3 sind mit einer + 1/2 cm breiten roten Diagonalen durchgestrichen (siehe Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1988, Seiten 3081 bis 3083).

Das Muster sieht wie folgt aus: TEIL 4 TEIL 1 12 15 TEIL 2 TEIL 3

Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises beträgt zwei Monate. Grundsätzlich beginnt die Gültigkeitsdauer erst ab dem Ausstellungsdatum des vorläufigen Personalausweises. Bei Kindern unter zwölf Jahren beginnt die Gültigkeitsdauer erst am Tag ihres zwölften Geburtstags. 10. Die Vermerke werden mit einer Schreibmaschine oder per Computer gemäß den nachstehenden Anweisungen auf den vorläufigen Personalausweisen angebracht. Teil 1 Ausstellungsort (Hauptstadt der Provinz - gegebenenfalls Malmedy) und Ausstellungs- und Ablaufdatum werden mit einer Schreibmaschine oder per Computer angegeben. Teil 2 Die laufende Nummer (2 Buchstaben und 7 Ziffern) ist vorgedruckt. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum werden mit einer Schreibmaschine oder per Computer angegeben. Liegt eine verlängerte Minderjährigkeit vor, so muss dies unter dem Geburtsdatum vermerkt werden. Teil 2 umfasst das Foto, das teilweise vom Stempel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (angebracht mit einem blauen oder schwarzen Feuchtstempel) bedeckt und mit Ösen und Leim befestigt ist, und die Unterschrift des Inhabers. Das Foto ist 4 cm hoch und 3,5 cm breit, die Höhe des Kopfes liegt zwischen 1,5 cm und 2 cm. Es ist von vorne aufgenommen. Es muss scharf und neueren Datums sein. Teil 3 Die laufende Nummer ist vorgedruckt. In der Rubrik "Hauptwohnort" wird die genaue und vollständige Adresse des Hauptwohnortes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises mit einer Schreibmaschine oder per Computer angegeben. Das Ausstellungsdatum wird mit einem Datumstempel in Rot vermerkt. Unter dem Vermerk "Beauftragter des Ministers" unterzeichnet die durch Ministeriellen Erlass beauftragte Person den Ausweis; unter der Unterschrift wird der Name des Beauftragten des Ministers mit einer Schreibmaschine oder per Computer angegeben. Der Stempel des Föderalen Öffentlichen Dienstes

Inneres wird ebenfalls in Blau oder Schwarz mit einem Feuchtstempel auf Höhe der Unterschrift angebracht. Teil 4 Das Ablaufdatum des vorläufigen Personalausweises (Vermerk "Gültig bis zum + Datum") wird in Form eines roten Stempels mit großen Ziffern (Höhe + 1 cm) angegeben.