Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)

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Transkript:

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrags, Ausbildungszeit Die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik Lörrach (Berufskolleg) findet über die Gesamtausbildungsdauer von 3 Jahren im Umfang von durchschnittlich 20 Wochenstunden pro Schuljahr statt. Dies entspricht in der Regel 3 Unterrichtstagen pro Schulwoche. Gegenstand dieses Vertrages sind die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Ableistung der praktischen Ausbildung ergeben. Für die Dauer der Ausbildung ist die/der Auszubildende eine Fachkraft in Ausbildung (Fachkraft i. A.). Versäumte Ausbildungszeiten sind nachzuholen, soweit sie vier Wochen Gesamtdauer pro Schuljahr übersteigen. 1.1 Die praktische Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Beginn: Ende: Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern gewünscht wird. 1.2 Probezeit Die Probezeit beträgt sechs Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Seite 1

2. Stätte der praktischen Ausbildung 2.1 Die Ausbildung wird durchgeführt in: Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich eine Versetzung an andere Einrichtungen vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2.2 Folgende Maßnahme kann außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden: - Praktikum im Bereich der Betreuung von Schulkindern/Jugendlichen 3. Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, - dafür zu sorgen, dass der/m Auszubildenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach Ausbildungsplan erforderlich sind, - geeignete Ausbilder mit der Durchführung der Ausbildung zu beauftragen, - dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung den Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen, - die/n Auszubildende/n zum Besuch der Schule zu verpflichten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn ein Teil der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstelle stattfindet, - dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, - dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. 4. Pflichten des Auszubildenden Die/r Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Sie/er verpflichtet sich insbesondere - die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, Seite 2

- an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Schule sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, - den Weisungen zu folgen, die ihr/m im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, - Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, - über Vorgänge, die ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, dies gilt selbstverständlich auch innerbetrieblich sowie für die Kommunikation im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, wie z.b. Facebook oder Twitter und dies betrifft selbstverständlich auch interne Abläufe aller Art. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, über Inhalte ihrer Arbeitsverträge, insbesondere die Vergütung, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. - Alle den Arbeitgeber betreffenden Schriftstücke (Originale und Kopien hiervon) sind ungeachtet des Adressaten ebenso wie alle sonstigen Unterlagen und Materialien alleiniges Eigentum des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer verpflichten sich zur unverzüglichen Herausgabe an den Arbeitgeber nach Aufforderung sowie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen. - beim Fernbleiben von der Ausbildungsstelle und Schule oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angaben von Gründen unverzüglich dem Träger und der Schule Nachricht zu geben. Bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. 5. Vergütung und sonstige Leistung 5.1 Die Vergütung des Auszubildenden beträgt im 1. Ausbildungsjahr: brutto 2. Ausbildungsjahr: brutto 3. Ausbildungsjahr: brutto Die Vergütung wird am Ende des Monats gezahlt. Darüber hinaus gelten die tariflichen Regelungen des Trägers. Der/m Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt - für Tätigkeiten, die gemäß 2.2 durchgeführt werden, - für die Zeit der Freistellung für den Schulbesuch, - bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, Seite 3

- wenn sie/er infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, - wenn sie/er aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 6. Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Darüber hinaus gelten die tariflichen Regelungen des Trägers. Die/r Auszubildende hat Anspruch auf Urlaub in Höhe von: Wahlweise: Die/r Auszubildende hat Anspruch auf Urlaub nach den Bestimmungen, die in der Praktischen Ausbildungsstätte gelten, bzw. nach den tariflichen Regelungen. 7. Kündigung 7.1 Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 7.2 Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 7.2.1 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund, 7.2.2 von der/m Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen 7.2.3 wenn die/r Auszubildende von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle von Ziffer 7.2.1 unter Angaben von Gründen erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Seite 4

8. Ausbildungszeugnis Der Träger der praktischen Ausbildung stellt der/m Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen der/s Auszubildenden, auf Verlangen der/s Auszubildenden auch Angaben über Führung und Leistung. 9. Verfall-/Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, sind ausgeschlossen. 10. Vertragsänderungen und Nebenabreden Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die/r Auszubildende verpflichtet sich, dem Arbeitgeber und der Schule unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen. Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben....... Ort, Datum Ort, Datum Träger der praktischen Ausbildung Auszubildende/r...... Stempel, Unterschrift Unterschrift... Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/s Gesehen und einverstanden: Auszubildenden Schule: Mathilde-Planck-Schule Lörrach, Wintersbuckstr. 5, 79539 Lörrach Lörrach, Stempel und Unterschrift Seite 5