5. Teil: Motorfahrzeugversicherung



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Transkript:

79 5. Teil: Motorfahrzeugversicherung 1. Abschnitt: Motorfahrzeughaftpflichtversicherung 2. Abschnitt: Kaskoversicherung 3. Abschnitt: Unfallversicherung 4. Abschnitt: Rechtsschutzversicherung 5. Abschnitt: Assistanceversicherung

80 Übersicht Versicherungsfall Versichertes Bedroht Versicherte Eintritt Vten Scha- Löst Versicherte Interesse durch Gefahr bewirkt den aus Leistung (Gegenstand) Gefährdetes Element Gefährdendes Element Leistungsbegründende Tatsache Haftpflicht Abwehr und Teilkasko: - Feuer und Elementarschäden - Glasbruch - Diebstahl - böswillige Beschädigung - Kollision mit Tieren - Marderbiss Entschädigung Entschädigung Erhaltungsinteresse: Vermögen - Haftpflicht - Kasko - Unfall - Rechtsschutz Nutzungsinteresse: Fahrzeug - Kasko - Assistance Kollisionskasko: Kollision Unfall: - Köperverletzung - Tod Entschädigung Entschädigung Summenleistungen Rechtsschutz: Gerichts- oder Administrativverfahren Entschädigung Assistance: Panne Pannenhilfe

81 1. Abschnitt: Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Art. 58 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, haftet der Halter für den Schaden. Erhöhte Gefahrenexposition/Kausalhaftung. Sicherstellung der Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen. CH: Pionierrolle bereits 1914 Interkantonales Konkordat (Interkantonales Konkordat vom 7.4.1914 betreffend den Motorfahrzeugverkehr [AS 1914, 91 ff.]). Art. 63 SVG: Für jedes Motorfahrzeug, das im öffentlichen Verkehr zirkuliert, muss zwingend eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Beispiel Ein Autolenker verliert wegen übersetzter Geschwindigkeit die Beherrschung über sein Fahrzeug. Dieses kracht in eine Reihe von parkierten Autos. Bei drei Fahrzeugen kommt es zu einem Totalschaden, drei weitere werden stark beschädigt. Der Schaden beläuft sich auf gesamthaft CHF 150 000. Ohne Haftpflichtversicherung müsste der Autolenker die Haftpflichtansprüche der Geschädigten befriedigen. Ist er dazu nicht in der Lage, gehen die Geschädigten leer aus. I. Versicherte Personen Halter. Lenker. Personen, für die der Halter verantwortlich ist (Hilfspersonen). II. Versicherte Gefahren Haftpflichtansprüche für Personen- und Sachschäden aufgrund des Strassenverkehrsrechts (Art. 58 SVG): Schäden aus dem Betrieb des Motorfahrzeugs. Schäden durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug. Schäden infolge Hilfeleistungen bei Unfällen des Fahrzeuges des Halters.

82 III. Ausschlüsse A. Ausschlüsse extern (gegenüber Geschädigten/Art. 63 Abs. 3 SVG) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach SVG verantwortlich ist. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach dem SVG haftet. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 72 SVG vorgeschriebene Versicherung besteht. B. Ausschlüsse intern (Rückgriff) Nach dem SVG nicht zulässige Benutzung des Fahrzeuges. Nutzung des Fahrzeuges ohne die dazu erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Fahren ohne Fahrausweis. Fahrtrainings (z.b. Schleuderkurse etc.) auf Renn- und Trainingsstrecken, ausgenommen vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz.

83 C. Strolchenfahrten Art. 75 SVG Strolchenfahrten 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. 3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft. IV. Versicherte Leistungen Art. 64 SVG i.v.m. Art. 3 Verkehrsversicherungsverordnung: Mindestversicherungssummen. Mindestversicherungssummen (pro Unfallereignis) Bis 31.12.2004 Ab 1.1.2005 Personenwagen 3 Mio. 5 Mio. Gefahrguttransport 6 Mio. 15 Mio. 10-40 Plätze 3 Mio. Über 40 Plätze 4 Mio. 10-50 Plätze 10 Mio. Über 50 Plätze 20 Mio. Velo 500 000 2 Mio.

84 V. Besonderheiten A. Direktes Forderungsrecht Art. 65 Abs. 1 SVG. Geschädigter hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung (nicht der Mindestversicherungssumme) ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. B. Einredenausschluss Art. 65 Abs. 2 SVG. Könnte der Versicherer dem Haftpflichtanspruch Einreden entgegenhalten, würde dies gegen den sozialen Gedanken der Haftpflichtversicherung verstossen. Art. 65 Abs. 3 SVG: Rückgriffsrecht des Versicherers. 1. Einreden aus dem VVG Verletzung von Anzeigepflichten (Art. 4 ff., 38 und 39 VVG). Aufhebung des Versicherungsschutzes infolge Prämienverzuges (Art. 20 Abs. 3 VVG). Etc. 2. Einreden aus dem Versicherungsvertrag Ausschlussklauseln. Selbstbehalte. Obliegenheitsverletzungen.

85 C. Ausfallschutz Art. 76 SVG Nationaler Garantiefonds 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat. 2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; b. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist; 5 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a: a. den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;

86 D. Schadenregulierung Art. 79c SVG Schadenregulierung 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate: a. ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b. eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. 2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle. 3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten. 1. Grundlage Nachvollzug der Besucherschutzvorlage (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie [RL 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65]; mittlerweile abgelöst durch RL 2009/103/EG). Grundsätzlich nur für Auslandfälle zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung wurde der Anwendungsbereich der Vorschriften auf Inlandfälle ausgedehnt. Seit 1. Februar 2003 in Kraft.

87 2. Inhalt 2.1 Klarer Fall Ersatzpflicht unbestritten; und Schaden beziffert. Versicherer muss dem Geschädigten innert 3 Monaten beziffertes Schadenersatzangebot vorlegen. 2.2 Unklarer Fall Ersatzpflicht bestritten oder nicht eindeutig; oder Schaden nicht vollständig beziffert. Versicherer muss innert 3 Monaten eine begründete Stellungnahme abgeben. Dem Versicherer droht der Entzug des Falles. Art. 79d SVG Entschädigungsstelle 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn: a. die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist; [ ] 2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person: a. im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder [ ].

88 E. Auskunftsstelle Nationales Versicherungsbüro (www.nbi.ch). Auskunft über den zuständigen Haftpflichtversicherer. Auskunft über den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten. Grundlage: Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Bundes. Zusammenarbeit mit ausländischen Auskunftsstellen. Art. 79a SVG Auskunftsstelle 1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind. 3 Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. F. Auslandsbezug 1. Schweizer verunfallt im Ausland 2000: Besucherschutz-Richtlinie (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie [RL 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65]; mittlerweile abgelöst durch RL 2009/103/EG). CH hat die Richtlinie als Nicht-Mitglied freiwillig nachvollzogen. CH-Umsetzung hat keine direkte Wirkung ins Ausland freiwillige Abkommen mit fast allen Versicherern des EWR. Verunfallt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland, kann sie sich (wie bei einem Unfall in der Schweiz) an die Auskunftsstelle des Nationalen Versicherungsbüros (NVΒ) wenden.

89 Die Auskunftsstelle teilt dem Geschädigten Namen und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten (SRB) mit, der die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz vertritt. Befriedigung der Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach dem Recht des Unfalllandes (Haager Übereinkommen [SR 0.741.31]) und nach den Instruktionen des ausländischen Versicherers. Art. 79c SVG: Schadenfälle sind grundsätzlich innert 3 Monaten zu regulieren Entzug der Regulierungskompetenz ist im Gegensatz zu nationalen Fällen nicht möglich. 2. Schweizer verursacht Schaden im Ausland Kennzeichenabkommen: amtliches Kennzeichen eines Fahrzeuges gilt als Nachweis der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 2 SVG). Für Reisen in Länder, die nicht dem Kennzeichenabkommen beigetreten sind, muss beim Versicherer eine so genannte Grüne Karte bezogen werden: Bestätigt das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes im Ausland; verursacht ein Schweizer Automobilist mit seinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall, sind Schäden nach Vorgabe der örtlichen Gesetzgebung gedeckt. 3. Ausländer verursacht Schaden in der Schweiz NVB koordiniert die Grenzversicherung für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge. Art. 74 SVG Nationales Versicherungsbüro 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat. 2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:

90 a. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht. b. Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a. c. Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen. 3 Der Bundesrat regelt: a. die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung; b. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros. Anwendungsbereich der Grenzversicherung: Fahrzeug ist nicht in einem Staat immatrikuliert, der das Kennzeichenabkommen unterzeichnet hat, oder verfügt über keine gültige Grüne Karte für die Einreise in die Schweiz (Art. 74 Abs. 3 lit. a SVG; 44 VVV). Beispiel Für den Kosovo ist die Grüne Karte nicht gültig. Für die Einreise in den Kosovo muss daher zwingend eine Grenzversicherung abgeschlossen werden. Gleiches gilt für in Kosovo immatrikulierte Fahrzeuge. Diese müssen bei der Einreise in die Länder des Grünen Karte-Systems oder in das EU/EWR-Territorium ebenfalls eine Grenzversicherung abschliessen. ZURICH Versicherungs-Gesellschaft betreibt die Grenzversicherung im Auftrag des NVB. Vertrieb der Grenzversicherung erfolgt durch die schweizerischen Zollbehörden.

91 2. Abschnitt: Kaskoversicherung I. Definition Die Motorfahrzeug-Kaskoversicherung deckt Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers. Teil- und Vollkasko. Teilkasko: deckt Schadenursachen wie Brand, Blitz, Explosion, Kurzschluss, Elementarereignisse, Diebstahl, Glasbruch und Kollision mit Tieren, Marderbisse (inkl. Folgeschäden), böswillige Beschädigung, Hilfeleistung für Verunfallte. Kollisionskasko: Kollision. Teil- und Kollisionskaskoversicherung: Vollkaskoversicherung. II. Versicherter Gegenstand A. Versichert Fahrzeug sowie später erworbene Zusatzausrüstung (häufig Prozentuale des Fahrzeugwertes [in der Police aufgeführte Summe von Katalogpreis, Zusatzausrüstungen und Zubehörteilen] z.b. 10%). Teilweise: Im Fahrzeug mitgeführte persönliche Effekten. Teilweise: Beschädigung oder Zerstörung von vom Fahrzeugführer oder von den Mitfahrern getragenen Sachen. Teilweise: Diebstahl, wenn Sachen im Fahrzeug eingeschlossen oder mit diesem fest verbunden waren. B. Nicht versichert Reifen, Batterie. Geräte der Unterhaltungselektronik (Radio, Tonband, CD-Player, DVD-Player, MP3- Player), Sprechfunk- oder Telefonapparate, Bildträger, EDV-Hard- und Software, Faxgeräte, Handelswaren und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Zahlungsmittel, Geldwerte und Wertgegenstände, Tickets und Abonnemente. Etc.

92 III. Versicherte Gefahren A. Teilkaskoversicherung Diebstahl oder Raub. Feuer oder Kurzschluss. Elementarereignisse. Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben, des Schiebe- oder Hebedaches. Schäden am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte. Kollision mit Tieren auf einer öffentlichen Strasse. Marderbisse, inkl. Folgeschäden. Böswillige Beschädigung durch Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen und Hineinschütten schädigender Zusätze in den Tank etc. Hilfeleistungen für Verunfallte. B. Kollisionskaskoversicherung Kollision (plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung). Beispiele Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. Zerkratzen und Bemalen des Fahrzeuges. IV. Ausschlüsse Veruntreuung. Unrechtmässige Aneignung. Grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen (Nichtabschliessen des Fahrzeugs). Nutzungsausfall, Minderwert, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges.

93 Abnützung und Betriebsschäden (Schäden ohne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund eines inneren Defekts z. B. Fehlen oder Einfrieren, von Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und -ermüdung, Überbeanspruchung, Ausfall von elektrischen und elektronischen Bauteilen). Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen. Requisition (militärische Beschlagnahmung). Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen der Atomkernstruktur. Fahrten ohne gültigen Fahrausweis. Nicht zulässige Benutzung des Fahrzeuges. Vermietung (Mietfahrzeuge). Gewerbsmässige Personentransporte. Rennen, Rallies, Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z. B. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge, ausgenommen vom Versicherer anerkannte Weiterbildungskurse). Schäden anlässlich der Begehung von Verbrechen oder Vergehen. V. Versicherte Leistungen Reparaturkosten. Bergungskosten. Reinigungskosten. Teilweise: Nutzungsausfall (Reise- und Transportkosten oder Mietwagenkosten, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall des Fahrzeugs entstehen).

94 A. Zeitwert Schadenversicherung. In der Regel: Zeitwert Wert des Fahrzeugs, der Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Zeitpunkt des Schadenereignisses. Berechnung: Bewertungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen. 1. Reparaturen Reparaturkosten. Bergungskosten. Beispiel Ersatz der Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs sowie Zusatzausrüstungen und Zubehörteile. 2. Totalschaden Totalschaden: Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert (ganz oder teilweise) / entwendetes Fahrzeug, entwendete Zusatzausrüstungen und Zubehörteile werden innert 30 Tagen nach Diebstahlmeldung nicht gefunden. Fahrzeugüberreste: Leistungen vermindern sich um den Wert der Fahrzeugüberreste (wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in das Eigentum des Versicherers über). Diebstahl: Entschädigung in Prozenten des Katalogpreises abhängig von Betriebsdauer. B. Zeitwertzusatz (Summenversicherung) Zeitwertzusatzversicherung: Abstellen auf eine im Voraus fixierte, mit der Dauer der Benutzung abnehmende, Prozentuale des Neuanschaffungspreises.

95 Beispiel Während den ersten 10 Betriebsjahren werden über die Zeitwertentschädigung zusätzlich 20% und ab dem 11. Betriebsjahr 10% des Katalogpreises (zur Zeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung bezahlt. Maximal wird für Zeitwert und Zeitwertzusatz zusammen der bezahlte Kaufpreis entschädigt. 3. Abschnitt: Unfallversicherung I. Definition Die Motorfahrzeugunfallversicherung deckt Schäden des Fahrers und von Mitfahrern bei Unfällen i.s.d. des UVG. Unfallversicherung übernimmt sofort Kosten, auch wenn die Schuldfrage noch nicht geklärt ist. II. Versicherte Personen Fahrzeuginsassen. III. Versicherte Gefahren Unfälle, infolge: Benützung des Fahrzeuges. Ein- oder Aussteigen. Hantieren (z.b. kleinen Reparaturen, Radwechsel) am Fahrzeug. Hilfeleistungen unterwegs. IV. Ausschlüsse Innere Unruhen. Krieg.

96 Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen der Atomkernstruktur. Fahrten ohne gültigen Fahrausweis. Nicht zulässige Benutzung des Fahrzeuges. Entwendung. Vermietung (Mietfahrzeuge). Gewerbsmässige Personentransporte. Rennen, Rallies, Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (z. B. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge, ausgenommen vom Versicherer anerkannte Weiterbildungskurse). Schäden anlässlich der Begehung von Verbrechen oder Vergehen. Etc. V. Versicherte Leistungen Heilungskosten: Heilbehandlung (Arzt, Zahnarzt, Spital häufig Privatabteilung). Pflegekosten. Taggeld: Spitaltaggeld und Arbeitsunfähigkeitstaggeld (730 Tage). Invaliditätskapital. Todesfallkapital. Heilbehandlung von Haustieren. Etc.

97 4. Abschnitt: Rechtsschutzversicherung I. Versicherte Gefahren Haftpflichtrecht: Aktiver Rechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen). Strafrecht: Verkehrsregelverletzung. Versicherungsrecht. Vertragsrecht: Streitigkeiten aus Kauf, Miete, Leasing, Reparatur von Fahrzeugen. Verwaltungsrecht: Führerausweisentzug. II. Ausschlüsse Risiken, die anderen Rechtsschutz-Produkten angehören. Passiver Rechtsschutz im Haftpflichtrecht (Teil der Haftpflichtversicherung). Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung. Strafrecht: Vorsatztaten; Raufereien, Schlägereien, FIAZ, Betäubungsmittelmissbrauch. Fahren ohne Fahrausweis oder ohne Kontrollschilder. Erwerb / Wiedererlangung des Fahrausweises. Etc. III. Versicherte Leistungen Versicherungssumme i.d.r. CHF 250 000. Rechtsberatung. Abklärung von Prozessaussichten. Bearbeitung von Rechtsfällen und Vertretung des Versicherten oder Beizug eines Anwalts. Kostenübernahme für:

98 Gutachten und Expertisen; Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten; Anwaltskosten; Prozessentschädigung an Gegenpartei; Kaution in Straffällen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Inkasso zugesprochener Entschädigungen. 5. Abschnitt: Assistance-Versicherung I. Definition Die Assistance-Versicherung deckt Hilfeleistungen bei Pannen, Unfällen oder bei Diebstahl des Fahrzeugs. II. Versicherte Personen Fahrzeuginsassen. III. Versicherte Gefahren Diebstahl. Panne. Unfall. Elementarereignisse (Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Sturmwind [75 km/h und mehr], Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen). IV. Versicherte Leistungen Kosten für: Pannenhilfe; Abschleppen; Übernachtung und Verpflegung;

99 Mietwagen; Heimreise; Fahrzeugrückführung; Zustellung von Ersatzteilen ins Ausland.