Hauptsatzung des Wartburgkreises

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Transkript:

Hauptsatzung des Wartburgkreises vom 19.07.1994 i. d. F. der 9. Änderungssatzung vom 30.09.2009 1

1 Name, Sitz (1) Der Landkreis führt den Namen Wartburgkreis. (2) Das Landratsamt hat seinen Sitz in Bad Salzungen. 2 Wappen, Flagge (1) Der Wartburgkreis führt folgendes Wappen: Geviert; 1 in Blau ein linksgewendeter, siebenfach rot-silber geteilter, golden bewehrter und gekrönter Löwe, 2 in Gold auf grünem Dreiberg eine schwarze, rot bewehrte Henne mit roten Lappen und Kamm; 3 in Silber ein durchgehendes Kreuz; 4 wie 1 rechtsgewendet. (2) Der Wartburgkreis führt eine weiß-rot geteilte Flagge, die in der Mitte das Kreiswappen zeigt; dementsprechend ist die Bannerfahne weiß-rot gespalten. 3 Vorsitz im Kreistag Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt. 4 Beigeordnete (1) Der Landkreis hat zwei hauptamtliche Beigeordnete, von denen einer als Erster Beigeordneter Vertreter des Landrates ist, und einen ehrenamtlichen Beigeordneten. (2) Bei Verhinderung des Ersten Beigeordneten vertritt der zweite hauptamtliche, bei dessen Verhinderung der ehrenamtliche Beigeordnete den Landrat. 5 Zuständigkeit des Landrates Gemäß 107 Abs. 3 ThürKO werden dem Landrat nachstehende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen: a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis zu 50.000,00 Euro, im Falle von Energielieferverträgen bis zu 200.000,00 Euro, 2

Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen, bis zu 50.000,00 Euro Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 25.000,00 Euro b) Erwerb von Grundstücken bis zu einem Verkehrswert von 75.000,00 Euro c) Verkauf und Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Verkehrswert von 75.000,00 Euro, sofern der Verkauf oder Tausch zum vollen Wert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft mit Mitgliedern des Kreistages, hauptamtlich Bediensteten oder Ehrenbeamten des Landratsamtes, Personen, die in einem Dienst- oder Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft stehen, an der der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt ist oder den von vorstehend genannten Personen vertretenen natürlichen oder juristischen Personen handelt d) Stundung und Niederschlagung bis 25.000,00 Euro sowie Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 2.500,00 Euro e) Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert 15.000,00 Euro nicht überschreitet f) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu 15.000,00 Euro g) über- und außerplanmäßige Ausgaben bis einschließlich 15.000,00 Euro h) Anlage von Sicht-, Termin- und Spareinlagen in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 5a Zuständigkeit des Kreisausschusses für über- und außerplanmäßige Ausgaben Gemäß 58 Abs. 1 S. 3 i. V. m. 114 ThürKO wird dem Kreisausschuss die Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Ausgaben über 15.000,00 Euro bis einschließlich 75.000,00 Euro übertragen. 6 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen und für die Allgemeinheit bestimmte Anordnungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse werden im Amtsblatt des Wartburgkreises öffentlich bekannt gemacht. Das Amtsblatt trägt den Namen Kreisjournal. (2) Es wird ein Beirat gebildet, der die inhaltliche Ausrichtung des nichtamtlichen Teils des Kreisjournals begleitet. Dieser Beirat besteht aus dem Landrat, dem Pressereferenten und je einem Vertreter aus den Fraktionen nach deren Vorschlag. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beirat berichtet dem Kreistag einmal im Jahr über seine Arbeit. 3

(3) Pläne, Karten oder Zeichnungen, die in eine Bekanntmachung einbezogen sind, werden zur wirksamen Verkündung an 10 Arbeitstagen während der Dienststunden in den Dienststellen Eisenach und Bad Salzungen des Landratsamtes Wartburgkreis öffentlich ausgelegt, soweit andere Vorschriften keine abweichenden Auslegungsfristen bestimmen. Beginn, Ende und Orte der Auslegung, die Öffnungszeiten der Räume und ein Hinweis auf den Inhalt der ausgelegten Pläne, Karten oder Zeichnungen sind in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen. (4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Wartburgkreises in den Hauptgebäuden der Dienststellen Bad Salzungen und Eisenach. 7 Entschädigung der Kreistagsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger (1) Die Mitglieder des Kreistages erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen entsteht, einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 Euro sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld je Sitzung von 15,00 Euro. Das Sitzungsgeld wird auch gewährt für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Kreistages dienen. Im Falle des Beginns oder der Beendigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Monats wird der Sockelbetrag nur anteilig gewährt. (2) Sonstige ehrenamtlich tätige Bürger erhalten für die notwendige Teilnahme an Ausschuss-, Beirats- oder sonstigen Sitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 15,00 Euro. Bei der Durchführung von Landkreiswahlen erhalten die Mitglieder des Wahlausschusses für ihre Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder der Wahlvorstände in den Gemeinden für die Tätigkeit am Wahltag sowie erforderlichenfalls am folgenden Tag jeweils eine Entschädigung in der Höhe des für Bundestagswahlen geltenden Erfrischungsgeldes. (3) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Kreistagssitzungen nicht übersteigen. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt zwei Sitzungsgelder (Kreistags-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen) gewährt werden. (4) Kreistagsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger erhalten auf Antrag die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten von der Wohnung zum Tagungsort und zurück tatsächlich entstehen, nach den im Freistaat Thüringen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Bei mehreren Wohnungen ist von der für das Ehrenamt maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen. 4

(5) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer dienstlichen Reise bzw. außerhalb des Landkreises liegenden Tätigkeit eines weiteren Ausschusses oder einer Fraktion trifft der Kreisausschuss. Die formelle Dienstreisegenehmigung erteilt der Landrat. (6) Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Kreistagsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger Reisekostenvergütung gemäß den im Freistaat Thüringen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen. Soweit als Reisekostenvergütung Tagegelder gewährt werden, dürfen keine Sitzungsgelder gezahlt werden. 8 Verdienstausfall für Kreistagsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger (1) Kreistagsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf Ersatz des tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfalls, soweit dieser durch die infolge der Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen entsteht. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. (2) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale in Höhe von 20,00 Euro pro volle Stunde. (3) Personen, die nicht erwerbstätig sind, erhalten, sofern sie einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, einen Regelstundensatz von 10,00 Euro pro volle Stunde. (4) Der tägliche Höchstbetrag der Pauschalentschädigung beträgt das Vierfache der Stundenpauschale. 9 Zusätzliche Entschädigung (1) Für die ehrenamtliche Wahrnehmung besonderer Funktionen wird eine zusätzliche monatliche Entschädigung gewährt. Diese beträgt: für den Vorsitzenden des Kreistages die Vorsitzenden der Ausschüsse die Fraktionsvorsitzenden 100,00 Euro 100,00 Euro 150,00 Euro 5

(2) Den Stellvertretern der in Abs. 1 genannten besonderen Funktionen wird für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld von 35,00 Euro gewährt. In diesem Falle verringert sich die zusätzliche Entschädigung der Vorsitzenden um diesen Betrag. 10 Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten und Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten (1) Der Landrat erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 95 % des durch Bekanntmachung des Innenministeriums jeweils festgesetzten Höchstsatzes. Der hauptamtliche Beigeordnete und erste Stellvertreter des Landrates erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 60 % und der weitere hauptamtliche Beigeordnete in Höhe von 40 % der Dienstaufwandsentschädigung des Landrates. (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt 250,00 Euro. Diese Aufwandsentschädigung verdoppelt sich für Zeiträume, in denen der ehrenamtliche Beigeordnete als erster Stellvertreter des Landrates fungiert. Nimmt der ehrenamtliche Beigeordnete in Verhinderung der hauptamtlichen Wahlbeamten die Funktion des Landrates für einen längeren Zeitraum als eine Woche in Vertretung wahr, so wird die Aufwandsentschädigung vom 1. Tag an auf 50 % des Grundgehaltes des Landrates erhöht. Für jeden angefangenen Tag in der Funktion des ersten Stellvertreters bzw. Landrates wird ein Dreißigstel der erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt. 11 Anspruch auf Zuweisung von Ausschusssitzen Bei den gemäß 29 Abs. 2 Geschäftsordnung für die Ermittlung der Mitglieder der Ausschüsse abzugebenden Vorschlägen der Fraktionen ist von diesen ggf. das Recht eines jeden Kreistagsmitgliedes auf Zuweisung mindestens eines Ausschusssitzes gemäß 27 Abs. 1 Satz 4 ThürKO zu berücksichtigen. 12 Männliche und weibliche Form der Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form. 13 (In-Kraft-Treten) Die Hauptsatzung vom 19.07.1994 ist am 09.09.1994 in Kraft getreten (ausgenommen 2 - Wappen/Flagge). Zugleich traten die Hauptsatzungen der früheren Landkreise Bad Salzungen und Eisenach außer Kraft. 6

Die 1. Änderungssatzung vom 08.09.1994 ist am 30.12.1994 in Kraft getreten. Die 2. Änderungssatzung vom 30.08.1995 ist am 01.12.1995 in Kraft getreten. Die 3. Änderungssatzung vom 28.11.1995 ist am 29.12.1995 in Kraft getreten. Die 4. Änderungssatzung vom 23.05.1996 ist am 05.06.1996 in Kraft getreten. Die 5. Änderungssatzung vom 04.10.1999 ist am 09.10.1999 in Kraft getreten. Die 6. Änderungssatzung vom 13.07.2000 ist rückwirkend zum 01.04.2000 in Kraft getreten. Die 7. Änderungssatzung vom 13.12.2001 ist am 19.12.2001 in Kraft getreten. Die 8. Änderungssatzung vom 16.07.2008 ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Die 9. Änderungssatzung vom 30.09.2009 ist am 29.10.2009 in Kraft getreten; die Änderungen gemäß 5 Buchstabe g) und 5a treten zum 01.01.2010 in Kraft. 7