Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W BESCHLUSS

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Transkript:

25.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2014 Geschäftszahl W146 1427500-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zahl 06 06.214/5-BAE beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde derxxxx, Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zahl 06 06.215/5-BAE beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zahl 06 06.480/5-BAE beschlossen: www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zahl 07 08.678/3-BAE beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zahl 10 03.348/1-BAE beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zahl 12 03.272-BAE beschlossen: Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin reisten am 13.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 06 06.214-EAST West, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 ivm Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß 10 Abs 1 Z 1 aus dem www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 10

österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß 10 Abs 4 AsylG zulässig (Spruchteil II). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2006, Zl. 06 06.215-EAST West, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.06.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 ivm Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates führ zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß 10 Abs 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen gemäß 10 Abs 4 AsylG zulässig (Spruchteil II). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2006, Zl. 06 06.480-EAST West, wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.06.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 ivm Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates führ zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde die Drittbeschwerdeführerin gemäß 10 Abs 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Polen gemäß 10 Abs 4 AsylG zulässig (Spruchteil II). Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2006, Zl. 304.000-C1/E1-VIII/22/06, Zl. 304.008-C1/E1-VIII/22/06 und Zl. 304.009-C1/E1-VIII/22/06 wurde der Berufung gemäß 66 Abs 4 AVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2007, Zl. 06 06.214/1-BAE, Zl. 06 06.215/1-BAE und Zl. 06 06.480/1-BAE wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, neuerlich gemäß 5 Abs 1 AsyG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art 16 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchteil I). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß 10 Abs 4 AsylG zulässig. Gegen diese Entscheidung wurde neuerlich Berufung eingelegt. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2007, Zl. 304.006-4/2E-XI/33/07, Zl. 304.008-4/2E-XI/33/07 und Zl. 304.009-4/2E-XI/33/07 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide gemäß 66 Abs 4 AVG an das Bundesasylamt Mit Bescheiden vom 24.07.2007 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Anträge gemäß 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diese Entscheidungen wurden neuerlich Berufungen eingelegt. Am 02.09.2007 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Oberpullendorf geboren. Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg brachte als ihr gesetzlicher Vertreter am 20.09.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und den Antrag gemäß 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Viertbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 10

Gegen diese Entscheidung legte die Viertbeschwerdeführerin Berufung ein. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zl. 304.006-5/6E-XV/52/07, Zl. 304-008-5/6E-XV/52/07, Zl. 304-009-5/4E-XV/52/07 und Zl. 315-766-1/4E-XV/52/07 wurde die Berufung gegen die Bescheide zu Spruchpunkt I abgewiesen. Der Berufung zu Spruchpunkt II und III wurde stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß 8 Abs 4 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres bis zum 26.03.2009 erteilt. Die Bescheide erwuchsen hinsichtlich der beiden letzten Spruchpunkte mit 02.04.2008 in Rechtskraft. Am 02.03.2009 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.04.2009, Zl. 06 06.214/3-BAE, Zl. 06 06.215/3-BAE, Zl. 06 06.480/3-BAE und Zl. 07 08.678/1-BAE wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 03.04.2010 verlängert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009 Zl. 2008/19/0794 bis 0798-6 wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt. Am 19.03.2010 brachten die Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Am 31.03.2010 wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer in Wien geboren. Am 19.04.2010 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid vom 31.08.2010 Zl. 10 03.348-BAE wurde der Antrag des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß 3 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß 8 Abs 1 ivm 34 Abs 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine gemäß 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.04.2011 erteilt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 06 06.214/4-BAE, Zl. 06 06.215/4-BAE, Zl. 06 06.480/4-BAE und Zl. 07 08.678/2-BAE wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 03.04.2011 verlängert. Am 15.03.2011 brachten die Beschwerdeführer weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Am 20.04.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Darüber informiert, dass es zu einem Aberkennungsverfahren kommen könne, sofern sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, da es dort gefährlich sei. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass die Lage in Tschetschenien nach wie vor gefährlich sei und ihr Ehegatte beinahe getötet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer leide unter psychischen Problemen; die dagegen verschriebenen Medikamente würden ihm nicht helfen. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers würden ebenfalls in Österreich leben. Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, gebe es aber in Österreich nicht. In der Russischen Föderation habe der Erstbeschwerdeführer noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Mit Aktenvermerk vom 21.04.2011 wurden Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom 25.08.2011 nahmen die Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderberichten Stellung. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, AZ. 06 06.214/5-BAE, AZ. 06 06.215/5-BAE, AZ. 06 06.480/5-BAE, AZ. 07 08.678/3-BAE und AZ 10 03.348/1-BAE wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 10

(Spruchpunkt I), die befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe (verwiesen werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zl. D4 250.711-2/2009/7E, in welchem sich der Asylgerichtshof der Sichtweise des Bundesasylamtes - es liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor - angeschlossen habe), den Beschwerdeführern daher im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mehr drohe und ihnen daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei es, dass sich die Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2003. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" fänden nicht mehr statt. Die Beschwerdeführer hätten auch keine in ihrer Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" behauptet, die ein Abschiebehindernis bilden könnten. Zu den vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten psychischen Beeinträchtigungen sei anzumerken, dass eine entsprechende Behandlung auch in der Russischen Föderation (Tschetschenien) erfolgen könne. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Länderfeststellungen. Aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98; 10.11.2005, Appl. 14.492/05; 29.06.2004, Appl. 7702/04; 03.05.2007, Appl. 31.249/06; 31.05.2005, Appl. 1383/04; 27.05.2008, Appl. 26565/05) und des Verfassungsgerichtshofs (vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) ergebe sich, dass ein Fremder kein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsort zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (vgl Punkt 2.3 Fall Ndangoya, EGMR vom 22.06.2004, Appl. 17.868/03). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) [AGH vom 28.11.2008, D8 262554-1/2008/24E]. Es sei weder hervorgekommen, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen sei, noch sei dem Verwaltungsakte zu entnehmen, dass es sich um eine lebensbedrohliche, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handle und keine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bestünde. Durch eine psychische Erkrankung seien folglich die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und der individuellen Situation der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass aufgrund der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht gesprochen werden könne. Soweit die mit einer Behandlung in der Russischen Föderation, Tschetschenien, verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt werden sollte, werde im vorliegenden Fall kein unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführer unter medizinischen Gesichtspunkten in der Russischen Föderation schwierigere Verhältnisse vorfinden würden als in Österreich, komme unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Beim Erstbeschwerdeführer handle es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann (er sei auch in Österreich bestrebt zu arbeiten), dem es zuzumuten sei, für seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation aufzukommen. Auch würden sich noch Familienangehörige in Tschetschenien aufhalten, von denen im Bedarfsfall Unterstützung zu erwarten sei. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass in Tschetschenien sowohl die Grundversorgung mit Lebensmitteln als auch die medizinische (Grund-) Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sie selbst nie verfolgt worden seien und den subsidiären Schutz nur aufgrund der Familieneigenschaft zugesprochen bekommen hätten. Da die Notwendigkeit von subsidiärem Schutz mit der Aberkennung der Bezugspersonen nun weggefallen sei, sei ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen gewesen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich in einer Gesamtabwägung ergebe, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oben angeführten und in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei, weil sich eine besonders schützenswerte Integration der Beschwerdeführer, abgesehen vom Besuch von Deutschkursen und eines Computerkurses, in Österreich nicht ergeben habe. In Bezug auf die Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK finde es Berücksichtigung, dass sich zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Zum Recht auf Achtung des Privatlebens wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer sich seit dem 13.06.2006 in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache erlernt habe und zwei Tage als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren habe er einen Computerkurs besucht. Für eine Ausweisung spreche allerdings, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keiner www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 10

Arbeit nachgehe, die deutsche Sprache gerade so beherrsche, dass er sich im Alltag verständlich machen könne und weder Schulen noch Universitäten besuche oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. Bezüglich ihres Familien- und Privatlebens wurde ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass gleichlautende Entscheidungen ergehen würden, nicht in ihr Familienleben eingegriffen würde. Am 05.09.2011 bevollmächtigte der Erstbeschwerdeführer Michael Genner, p.a. "Asyl in Not" mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.09.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Begründend führte der Erstbeschwerdeführer aus, zur Gänze auf das Vorbringen seines Bruders XXXX in seiner Beschwerde vom 08.09.2011 zu verweisen und diese zum Inhalt seiner Beschwerde zu erheben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es in seinem Fall darauf ankomme, ob sich die Lage seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2008 nachhaltig geändert habe. Der Vergleich mit 2003 gehe ins Leere. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass selbst für den Fall, dass die Gründe für subsidiären Schutz tatsächlich weggefallen wären, nicht automatisch eine Ausweisung zu verhängen sei. Vielmehr sei deren Zulässigkeit zu prüfen, wobei Art 8 EMRK ivm der Judikatur des Asylgerichtshofes und der Höchstgerichte Richtschnur sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe es als sachgerecht konstatiert, dass in einem solchen Verfahren zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet werde und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen sei. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden hätten. Auch der Verfassungsgerichtshof habe hervorgehoben, dass die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Berücksichtigung zu finden hätten. Darüber hinaus führe die belangte Behörde selbst an, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestrebt sei, Arbeit zu verrichten und die deutsche Sprache mittelmäßig erlernt habe. Seinem Antrag auf internationalen Schutz sei hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben worden; sein Vorbringen hinsichtlich der Säuberungsaktion, bei der er misshandelt worden sei, sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat für glaubhaft befunden worden. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig, arbeits- und lernwillig und habe sich in die österreichische Gesellschaft gut integriert. Der Beschwerdeführer legte eine Kurbestätigung, wonach er eine Ausbildung als Hubstaplerfahrer absolviert habe, einen Ausweis für Hubstaplerführer, eine Bestätigung über ein update-training beim AMS, ein ECDL Core Certificate sowie Deutschkursbestätigungen vor. Mit Eingabe vom 25.10.2011 beantragten die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhoben Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2011, wobei sie begründend zur Gänze auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte darüber hinaus, als Nachweis für ihre gute Integration, eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs A2+B1 sowie einen Mutter- Kind-Pass als Bestätigung für ihre Schwangerschaft vor. Am 17.10.2011 bevollmächtigten die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Michael Genner, p.a. "Asyl in Not" mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Mit Bescheid vom 31.10.2011 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 71 Abs 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und zugleich gemäß 71 Abs 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Dagegen erhoben die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer mit Eingabe vom 14.11.2011 Beschwerde und führten aus, dass sie sich bisher immer in einem Familienverfahren mit ihrem Mann bzw Vater befunden hätten und ihnen als rechtsunkundige Person nicht aufgefallen sei, dass ein www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 10

solcher Hinweis auf das Familienverfahren im Aberkennungsbescheid gefehlt habe. Es treffe sie daher kein Verschulden oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Mit Eingaben vom 28.09.2011 sowie vom 24.11.2011 legte der Erstbeschwerdeführer Beschwerdeergänzungen, nämlich ein Zertifikat über einen Deutschkurs vom 01.09.2011 sowie einen Auszug der WGKK als Bestätigung dafür, dass er mittlerweile eine Arbeit gefunden habe, vor. Am 25.02.2012 wurde der minderjährige Sechstbeschwerdeführer in Wien geboren. Am 19.03.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 12 03.272-BAE, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Sechstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Sechstbeschwerdeführer gemäß 8 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen den Bescheid erhob der Sechstbeschwerdeführer am 19.06.2012 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Am 06.06.2013 wurde den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer stattgegeben und gemäß 71 Abs 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. II. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Rechtliche Grundlagen: Gemäß 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg cit). Gemäß 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 10

Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)). 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgendem Grund als mangelhaft: Das Bundesasylamt begründete die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien von 2003 bis zur Erlassung des Bescheides im August 2011 wesentlich gebessert habe. Der Argumentation der Beschwerdeführer, eine Verbesserung der Sicherheitslage von 2003 reiche für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht aus, da die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom März 2008 gebunden sei, kann nicht entgegengetreten werden. Wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben, kann eine Aberkennung des im Jahr 2008 gewährten subsidiären Schutzes nur dann erfolgen, wenn sich die Sicherheitslage bis zum neuerlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes in einem solchen Ausmaß verbessert hat, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gesprochen werden kann. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 10

Zur Argumentation des Bundesasylamtes, der Asylgerichtshof habe im Erkenntnis vom 28.04.2010, GZ: D4 250.711/2/2009/7E, ebenfalls ausgeführt, dass in Tschetschenien eine nachhaltige Verbesserung der Lage vorliege und deshalb Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig seien, ist Folgendes anzuführen: Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässt und hat daher noch in keinem Fall pauschal unter Hinweis auf die Sicherheitslage subsidiären Schutz zugesprochen, sondern immer im individuellen Einzelfall ausführlich begründet, warum einer Person subsidiärer Schutz zukommen soll. Nichts desto trotz ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 gebunden und kann daher Verbesserungen der Sicherheitslage, die vorher stattgefunden haben, zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr heranziehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft war bzw zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht ausreicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde, hätte sie die Verbesserungen der Sicherheitslage von 2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht berücksichtigt, zu einem anderen Ausgang des Verfahrens gekommen wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher festzustellen haben, ob sich im neuerlichen Entscheidungszeitpunkt eine entscheidungswesentliche Verbesserung der Sicherheitslage im Unterschied zu dem im März 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat verwendeten Länderberichten zur Russischen Föderation ergeben hat. Falls das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss kommt, dass dies so sein sollte, wird es die Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen haben - ihnen gemäß 45 Abs 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben - und ihnen die Möglichkeit dazu geben, eine Stellungnahme abzugeben. Dabei wird es die Beschwerdeführer auch zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand bzw zu ihrem Privatleben (Berufstätigkeit, Deutschzeugnisse) zu befragen haben. In der Folge wir das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen, in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden. Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 66 Abs 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des 28 Abs 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführer nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt und solche Verfahren gemäß 34 Abs 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, war auch hinsichtlich des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 10

Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1427500.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 10