Rechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht

Ähnliche Dokumente
SGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte

Schwangerschaft und Mutterschaft

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Mutterschaftsentschädigung

Sonderregelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen im privatrechtlichen

Das Kinderzimmer am Arbeitsplatz Interdisziplinäre Fachtagung zum Thema «Stillen und Arbeit»

Information für schwangere Arbeitnehmerinnen

Mutterschaftsentschädigung

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Arbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Grundlagen Gehaltswesen

Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts herausgegeben von Professor Dr. WOLFGANG PORTMANN und 2006 Professor Dr. JEAN-FRITZ STOCKLI

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen

Arbeit und Rechl VERLAG:SKV

Öffentliches Arbeitsrecht

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Einzelarbeitszeit. Dr. iur. Rainer Wey, LL.M. Rechtsanwalt und Notar

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Mutterschutz im Betrieb

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)

Mutterschutz am Arbeitsplatz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Eltern im Arbeitsverhältnis Was (wie) geregelt ist (und was nicht)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2016

MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?

Arbeitsverhinderungen/ Schwangerschaft und Mutterschaft. Referat vom 16. Juni RA Dr. G. Koller

Mutterschaft. Schutz der Arbeitnehmerinnen. SECO Arbeitsbedingungen

Einführung der Mutterschaftsentschädigung durch Änderung des Erwerbsersatzgesetzes

JaEin JA macht Sinn. zum. Erwerbsersatz bei. Mutterschaft! Für Arbeitnehmende. und Arbeitgebende, für Mütter und Väter, für Kinder und

Eingeschlossen sind namentlich hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse, Praktika und Aupair-Verhältnisse.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Militärdienst versus Mutterschaft

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

NORMALARBEITSVERTRAG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT IM KANTON WALLIS

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018

Artikel Seite Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

gegenseitig ergänzende, definitive Leistungspflicht fest.

Weiterbildung Arbeitsrecht. Fehler im Umgang im Falle einer Mutterschaft / Vaterschaft

Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. November 2008 (Stand 1. Januar 2018)

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen

1. Grundsätzliches. Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Managementverantwortung Gesundheit: Die juristische Perspektive

Nr. 182 R A. Zusammenfassung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Skalen, Versicherungen, Vertrag?? Endlich Durchblick bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Familienzulagen ab 2019

Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern

Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (NAV HW)

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz...

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel- Stadt (NAV LW)

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel

Der Arbeitsvertrag FRANK VISCHER. Helbing & Lichtenhahn

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Mutterschaftsurlaub: endlich! Wap / Nach Jahrzehnten des Wartens wird für erwerbstätige Frauen in der Schweiz nun doch noch ein bezahlter

Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie

Arbeitsvertrag (Mustervertrag)

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (NAV HW)

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2014

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

(Gesetz über die Arbeit, Art. 39 bis 44; KE , G )

1. Abschnitt: Gegenstand. 2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses. vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1.

Arbeitsgesetz in der Schweiz

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007

Die flankierenden Massnahmen

G esamta rbeitsvertrag

Sie arbeiten für die Stadt Zürich und sind soeben Mutter geworden? Möglicherweise sind Sie

Mutterschaftsurlaub: Erwerbsunterbrüche vor und nach der Geburt

Transkript:

Tagung zum vergleichbaren Arbeitsrecht vom 6. November 2014 in Bozen Regelungen zum Mutterschutz und Massnahmen zur Elternschaft in der Schweiz Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per industria, mastergn e lavur dal Grischun Ufficio per l industria, arti e mestieri e lavoro dei Grigioni KIGA UCIML UCIAML 1 Übersicht Das private Arbeitsvertragsrecht Das öffentliche Arbeitsrecht Die Mutterschaftsversicherung Schwangere Frauen und Mütter in der Arbeitslosenversicherung 2 Rechtliche Grundlagen Gesetzgebung Obligationenrecht (OR) Arbeitsgesetz Verträge Einzelarbeitsvertrag (EAV) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Normalarbeitsverträge (NAV) Weitere Erlasse (GlG, DSG ) 3 1

Obligationenrecht (OR) Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag (OR 319 343) Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge (OR 344 355) Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag (OR 356 360) Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften (OR 361 / 362) OR 361 absolut zwingende Bestimmungen: dürfen vertraglich nicht abgeändert werden OR 362 relativ zwingende Bestimmungen: dürfen zugunsten des Arbeitnehmers vertraglich verändert werden weder in OR 361 noch OR 362 dispositive Bestimmungen: dürfen vertraglich beliebig abgeändert werden 4 Arbeitsgesetz (ArG) - ist öffentlich-rechtlicher Natur - enthält hauptsächlich Arbeitsschutzrecht: - Gesundheitsvorsorge - Unfallverhütung - Arbeits- und Ruhezeit - Sonderschutz best. AN (Jugendliche, Schwangere, ) - enthält zahlreiche zwingende Bestimmungen, die bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden müssen - Detailregelungen in den fünf Verordnungen zum ArG 5 Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses In der Regel formfrei möglich (beachte Informationspflicht nach 330b OR) Im Vorstellungsgespräch Sind Fragen in Richtung Schwangerschaft i.d.r. unzulässig Darf die Arbeitnehmerin unter Umständen sogar lügen (Notwehrrecht) 6 2

Der Schutz während des Arbeitsverhältnisses regelt das ArG (siehe hinten) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung Aufhebungsvereinbarung Zeitablauf Tod AN/AG Betriebsübernahme Konkurs 8 Die ordentliche Kündigung Allgemeines Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Keine Bedingungen; Ausnahmen Formfreiheit Begründungspflicht Bestimmtheit Kündigung vor Stellenantritt Kündigung während Ferien Massenentlassungen 3

Kündigungsschutz Sachlich 336 OR Beidseitig Zusätzliche Regeln für den AG 10 Kündigungsschutz Zeitlich 336c OR Vier abschliessende Gründe, so während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft Kündigung während dieser Zeit ist nichtig, bei einer Kündigung davor wird die Kündigungsfrist unterbrochen 11 Der Gesundheitsschutz nach Art. 35 ArG Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann. 12 4

Der Gesundheitsschutz nach Art. 35a ArG Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. 13 Der Gesundheitsschutz nach Art. 35b ArG Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft. Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. 14 Zusätzliche, detaillierte Regeln in der Verordnung 1 zum ArG Stillende Mütter (60 ArGV 1) Max. 9 Arbeitsstunden täglich Stillzeit ist (beschränkt) bezahlte Arbeitszeit 15 5

Zusätzliche, detaillierte Regeln in der Verordnung 1 zum ArG Beschäftigungserleichterung (61 ArGV 1) Ab 4. Schwangerschaftsmonat 12 Std. Ruhezeit täglich Zusätzliche Pausen Ab 6. Schwangerschaftsmonat max. 4 Std. stehende Tätigkeiten 16 Zusätzliche, detaillierte Regeln in der Verordnung 1 zum ArG Gefährliche und beschwerliche Arbeiten (62 ArGV 1) Risikobeurteilung Bei Schutzmassnahmen periodische Überprüfung Auflistung solcher Arbeiten in ArGV 17 18 6

Weitere Informationen www.seco.admin.ch Themen Arbeit Arbeitnehmerschutz» Arbeitnehmende mit besonderen Schutzbedürfnissen» Schwangere und Stillende 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1. Der Bund berücksichtig bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2. Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3. Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 20 Gesetzliche Regelungen: Gesetz über die Familienzulagen (kantonal geregelt) Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz) Garantiert grundsätzlich jedem Kind bis zum erfüllten 16. Altersjahr / 25. Altersjahr, wenn in Ausbildung, eine monatliche Zulage in der Höhe von ca. Fr. 200.- bis 525.- (je nach Kanton) Bundegesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Mutterschaftsentschädigung (Einführung im Jahre 2005) 21 7

31.10.2014 Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) Anspruchsvoraussetzungen vor der Geburt 9 Monate vor Geburt: obligatorisch versichert* innerhalb dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig* 2 1 Monate 1 2 3 4 5 3 4 5 6 7 8 9 Geburt * inkl. EU/EFTA-Zeiten Anspruchsvoraussetzungen bei der Geburt Mutter muss bei Geburt Arbeitnehmerin sein...... oder Selbständigerwerbende...... oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn erhalten...oder arbeitslos (Taggeld ALV) oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig Geburt 8

Anspruchsberechtigte Mutter bei Frühgeburt Frühgeburt vor dem 7. Monat: Versicherungsdauer 6 Monate Frühgeburt vor dem 8. Monat: Versicherungsdauer 7 Monate Frühgeburt vor dem 9. Monat: Versicherungsdauer 8 Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Monate Geburten Dauer des Anspruchs Beginn und Ende Beginn vorzeitiges Ende Dauer des Anspruchs: maximal 14 Wochen bzw. 98 Tage Ende Bei Erwerbsaufnahme endet Anspruch vorzeitig bei Geburt bei Erwerbsaufnahme nach 14 Wochen Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann MSE-Bezug aufgeschoben werden Höhe und Art der Entschädigung Erwerbseinkommen vor der Geburt 80% höchstens CHF 196. pro Tag Maximal wird ein AHVpflichtiger Monatslohn von CHF 7 350. berücksichtigt: CHF 7 350. x 0.8 : 30 Tage = CHF 196. /Tag Bei Mehrlingsgeburten: Anspruch nur auf 1 MSE Geburt 9

Mutterschaft aus Sicht der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung innerhalb der Rahmenfrist bzw. des maximalen Taggeldanspruchs bis zur Geburt 2 Monate vor Niederkunft Befreiung von Arbeitsbemühungen Während des Mutterschaftsurlaubes sind ab der 6. Woche nach Niederkunft wieder Arbeitsbemühungen zu tätigen Vor dem erneuten Taggeldbezug zu klärende Fragen: Vermittlungsumfang? Kinderbetreuung gewährleistet? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per industria, mastergn e lavur dal Grischun Ufficio per l industria, arti e mestieri e lavoro dei Grigioni KIGA UCIML UCIAML 29 10