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Transkript:

Erbfall Erbe Testament Anregungen für die richtige Erbregelung Überreicht durch:

27. Auflage 2012 Herausgeber: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., BVR, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, www.bvr.de Autor: Rolf Schmidt-Holtz Überarbeitung: Arndt Kalkbrenner/Dirk Pick für das Titelfoto: Daniel Bosler/Getty Images Verlag: Deutscher Genossenschafts-Verlag eg, Wiesbaden Druck und Verarbeitung: Görres-Druckerei und Verlag GmbH, Koblenz Das Manuskript ist mit äußerster Sorgfalt bearbeitet worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. Schutzgebühr: 4, Euro Bestell-Nr. 962 050

Inhalt Inhalt Vorwort.... 5 Was Sie grundsätzlich wissen sollten.... 7 Wer ist Erbe nach dem Gesetz?.... 9 Das Erbrecht der Verwandten... 9 Das Erbrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners... 14 Das Erbrecht des Adoptivkindes... 16 Das Erbrecht des Staates... 16 Wie kann man selbst den Erbfall regeln?.... 17 Das Testament... 18 Andere Möglichkeiten der Vorsorge für den Erbfall... 43 Die rechtliche Stellung des Erben.... 51 Der Eintritt des Erbfalls... 51 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses... 51 Die Testamentseröffnung... 53 Ausschlagung der Erbschaft... 54 Der Erbschein... 55 Anfechtung und Auslegung des Testaments, Erbunwürdigkeit... 57 Haftung der Erben... 60 Erbengemeinschaft... 63 Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen............................... 67 Steuerpflichtige Vorgänge... 67 Persönliche Steuerpflicht... 68

Inhalt Die Erbschaft- und Schenkungsteuer... 71 Die Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer... 71 Bewertungsgrundsätze... 72 Steuerklassen... 82 Freibeträge... 83 Sachliche Freibeträge... 83 Persönliche Freibeträge... 85 Versorgungsfreibetrag... 86 Übersicht zu den Freibeträgen... 87 Steuersätze....................................................................... 88 Steuerfreistellung des Familienheims... 89 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe... 91 Mehrfache Vererbung desselben Vermögens... 94 Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt............................ 94 Beispiele und Tipps.... 97 Gleichmäßig verteilen... 97 Rechtzeitig schenken... 98 Warum nicht adoptieren?... 98 Gemeinschaftliches Testament... 99 Auch den Rat des Fachmanns einholen... 99 Leitfaden für Hinterbliebene.... 101 Was ist im Trauerfall zu veranlassen?... 101 Wichtige Fristen für den Erben... 113

Vorwort 5 Vorwort Hand aufs Herz: Denken Sie manchmal daran, wem Sie all das, was Sie sich erarbeitet haben und was sonst noch dazugekommen ist, selbst einmal vererben wollen? Wer Kinder hat, dem wird die Antwort darauf sicher leicht fallen. Aber damit ist natürlich noch längst nicht alles erledigt. Denn man wird auch überlegen, wie Nachlass und Erbe verteilt werden sollen. Unzählige Familien und Freundschaften sind schon im Streit um die Erbschaft zerbrochen. Das heißt also: Der Erblasser hat es zu Lebzeiten in der Hand, durch klare Aussagen darüber, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll, Streitigkeiten um die Erbmasse zu verhindern. Aber was müssen Sie alles beachten, wenn Sie Vorsorge für den Erbfall treffen wollen? In der vorliegenden Broschüre finden Sie dazu umfassende Informationen. Die Broschüre gibt sowohl praktische Ratschläge für den, der ein Testament errichten will, aber auch für den, der ein Erbe antritt. Was bei der Erbschaft zu beachten ist und wie man Schwierigkeiten abwenden kann auch darüber gibt dieser Ratgeber Auskunft. Erbfall, Erbe, Testament stellt anhand vieler Beispiele die wichtigsten Probleme des Erbrechts klar und verständlich dar. Doch kann die Broschüre nicht alle Fragen erschöpfend behandeln und keineswegs den Rat eines Notars, Rechtsanwalts oder Steuerberaters ersetzen. Im Zweifelsfall ist es immer zu empfehlen, einen Experten zu konsultieren. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR Der Vorstand

Was Sie grundsätzlich wissen sollten 7 Was Sie grundsätzlich wissen sollten Mit dem Tod eines Menschen, dem Erbfall, geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Durch den Tod endet nämlich die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Das Erbrecht regelt, wie und auf wen diese Rechte und Pflichten übergehen, das heißt wer Erbe wird. Irgendjemand erbt immer, notfalls der Staat. Dabei ist es, um Erbe zu werden, nicht erforderlich, die Erbschaft ausdrücklich anzunehmen. Erbe wird man kraft Gesetzes, ob man davon weiß oder nicht und ob man dies will oder nicht. Zwar kann man die Erbschaft ausschlagen; das bedeutet aber auch nur, dass eine bereits eingetretene Erbenstellung rückwirkend wieder beseitigt wird. Erbfähig ist jede zur Zeit des Erbfalls lebende Person. Erbe kann darüber hinaus auch werden, wer im Zeitpunkt des Erbfalls schon gezeugt ist und später lebend geboren wird. Erben können auch Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen. Zur Erbschaft gehört das gesamte Vermögen, das im Augenblick des Todes beim Erblasser vorhanden ist. Der Mensch stirbt, seine Habe bleibt. Auch wenn im Gesetz vom Vermögen die Rede ist, heißt das nicht, dass nur vererbt werden kann, was Geld ist. Der Erbe tritt grundsätzlich in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Zur Erbschaft gehören also zunächst einmal alle Gegenstände und Grundstücke des Erblassers sowie Grundstücksrechte, zum Beispiel eine Grundschuld. Weiter gehören dazu aber auch alle Forderungen und Verpflichtungen des Erblassers. Forderungen können sich zum Beispiel aus einem Anstellungsverhältnis ergeben, aus dem Verkauf einer Sache, aus Vermietung, Verpachtung oder etwa einem Darlehen, das der Erblasser einem Dritten gegeben hat. Alle diese Rechte gehen ebenso unmittelbar auf den Erben über wie die Schulden und andere Verbindlichkeiten, wie etwa Darlehensschulden bei Banken oder Verpflichtungen aus Ratenkäufen. Der Erbe tut gut daran, sich die Erbschaft genau anzusehen und zu prüfen, ob die vermögenswerten Positionen oder die Schulden und anderen Pflichten überwiegen. Wer

8 Was Sie grundsätzlich wissen sollten dabei unaufmerksam ist, kann durch eine Erbschaft auch arm werden. Nicht zur Erbschaft gehören die sogenannten höchstpersönlichen Rechte und Pflichten, wie die Vormundschaft oder die Betreuung, das elterliche Sorgerecht oder der Nießbrauch. Auch die Ansprüche aus einer Lebensversicherung gehen in der Regel nicht auf die Erben über (Ausnahme, wenn kein Begünstigter benannt ist), weil sie vielfach dem im Versicherungsvertrag Begünstigten unmittelbar zustehen. Sie gehören auch dann nicht zur Erbschaft, wenn der Begünstigte Erbe ist. Für Pensions- und Rentenansprüche gilt das Gleiche. Schon jetzt ist erkennbar, dass der Erbfall eine ganze Menge von Rechtsfolgen auslöst. Wenn die im Gesetz festgelegten Regelungen Ihren Vorstellungen entsprechen, dann brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wollen Sie aber bestimmte Personen mehr, andere weniger bedenken als im Gesetz vorgesehen, soll der Nachlass auch Nichtverwandten zugute kommen, dann sollten Sie durch eine letztwillige Verfügung Testament oder Erbvertrag Vorsorge für den Erbfall treffen.

Wer ist Erbe nach dem Gesetz? 9 Wer ist Erbe nach dem Gesetz? Jeder testierfähige Mensch (vgl. das Kapitel Wer kann ein Testament errichten? ) kann bestimmen, wer ihn einmal beerben soll. Stirbt er, ohne einen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Erbrecht der Verwandten Der Erblasser wird nach der gesetzlichen Erbfolge in erster Linie von seinen Verwandten und dem überlebenden Ehegatten beerbt. Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt dabei die Verwandten je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren in fünf Ordnungen (Parentelsystem) ein: 1. Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers Das sind zunächst die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers. Seit dem 1. April 1998 sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern völlig gleichgestellt und gehören damit in die 1. Ordnung. Der bisherige Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes ist ebenso entfallen wie der vorzeitige Erbausgleich. Gleichfalls in die 1. Ordnung fallen adoptierte Minderjährige und ihre Abkömmlinge (vgl. das Kapitel Das Erbrecht des Adoptivkindes ). 2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Das sind vor allem Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. 3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 5. Ordnung: die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge Im Erbfall sind die Verwandten verschiedener Ordnungen untereinander nicht in gleicher Weise erbberechtigt. Es gilt die Regel: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.

10 Wer ist Erbe nach dem Gesetz? 3. Ordnung Großeltern Großeltern Onkel und Tanten Onkel und Tanten Cousins und Cousinen Cousins und Cousinen 2. Ordnung Eltern Geschwister Geschwister Neffen und Nichten Neffen und Nichten 1. Ordnung Erblasser Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner Kind Kind Kind Enkel Enkel Urenkel

Wer ist Erbe nach dem Gesetz? 11 Die gesetzliche Erbfolge lässt sich am besten an einigen Beispielen veranschaulichen. Beispiel Max Muck hinterlässt als einzige Verwandte seinen Vater Ernst, seine Tochter Monika und deren Sohn Thomas. Wer erbt? Monika ist als Kind von Max Muck Erbe 1. Ordnung. Vater Ernst ist Erbe 2. Ordnung. Da Verwandte vorhergehender Ordnungen die nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft ausschließen, erbt Monika, der Vater Ernst erbt nichts. Wenn Monika jedoch bei der Geburt ihres Sohnes Thomas gestorben wäre, so würde in unserem Fall auch der Enkel Thomas des Erblassers dessen Vater Ernst von der Erbschaft ausschließen; denn Thomas ist als Enkel auch Erbe 1. Ordnung. Man muss das Parentelsystem, also die Einteilung nach Ordnungen als ein erstes grobes Raster begreifen. Es sagt im Prinzip nur aus, wer als Mitglied einer schlechteren Ordnung zunächst einmal von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der 1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken deren weitere Kinder und Kindeskinder an ihrer Stelle nach. Was das bedeutet, ist am besten durch weitere Beispiele zu erklären: Beispiel Als Karl Kung stirbt, hinterlässt er seine Eltern Hans und Elisabeth sowie seine Brüder Horst und Dieter. Wie ist die Erbfolge? Da Karl Kung keine Kinder hatte, fehlen Erben 1. Ordnung. Es kommen also die Verwandten 2. Ordnung, seine Eltern und deren Kinder zum Zug. Da beide Eltern noch leben, erben sie allein und schließen nach der genannten Regel ihre Kinder, die Brüder Horst und Dieter des Erblassers, von der Erbschaft aus. Damit wäre geklärt, welche Personen erben. Um aber ermitteln zu können, wer wie viel erbt, müssen weitere Regeln beachtet werden: Gleiches gilt natürlich auch für Erben 1. Ordnung.

12 Wer ist Erbe nach dem Gesetz? Beispiel Karl Kung hinterlässt einen Sohn Fritz und dessen Töchter Karla und Lotte. Wer erbt? Das Gesetz hat sich für die Erbfolge nach Stämmen entschieden. Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, Enkelkinder bilden Unterstämme. Wie gesehen, repräsentieren lebende Eltern den Stamm und schließen ihre Kinder von der Erbschaft aus. Danach erbt Fritz alleine. Das bedeutet, dass sich die Enkelkinder Rolf und Wolf das Recht ihres Stammes, das durch ihre Mutter Regine repräsentiert war, teilen müssen. Beispiel Herbert Huth hinterlässt einen Sohn Gustav und die Enkel Rolf und Wolf, die Söhne seiner verstorbenen Tochter Regine. Wer erbt? Herbert Huth Gustav Regine Rolf Wolf Wenn Regine noch lebte, erhielten sie und Gustav je die Hälfte. Hier greift aber die Regel ein, dass bei Fortfall der Eltern deren Kinder nachrücken, das heißt für Regine erben Rolf und Wolf. Die Frage ist nur, ob sie gleichberechtigt mit Gustav erben, sodass etwa jeder ein Drittel erhalten würde oder ob sie zusammen an die Stelle ihrer Mutter treten, sodass Gustav die Hälfte und Rolf und Wolf zusammen die andere Hälfte erben. Es erbt also Gustav die Hälfte, Rolf und Wolf je ein Viertel. Wenn man die Prinzipien der Erbregelungen nach Ordnungen, Stämmen und Linien beachtet, so lassen sich auch scheinbar komplizierte erbrechtliche Probleme einfach lösen: Beispiel Der Erblasser Emil Emsig hinterlässt seinen Vater Volker, seinen Bruder Bruno, sein Kind Karl, sein Kind Karoline mit den Enkeln Stefan und Sabine. Sein Kind Kerstin ist kinderlos gestorben. Das Kind Kurt ist ebenfalls gestorben, hinterließ aber seinerseits den Enkel Sebastian und die Urenkel Thomas und Tobias, die Kinder des Enkels Siegfried, der auch verstorben ist. Wie ist die Erbfolge?