Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU

Ähnliche Dokumente
(Text von Bedeutung für den EWR) (2013/518/EU) (8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Informationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten

(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

Von Rechtsanwältin Nicole Kohlstedt 5/2018. im Auftrag von TASSO e.v., Otto-Volger-Str. 15, Sulzbach/Taunus

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

FLUGPATEN HERRCHEN DER LÜFTE. Darstellung der Rechtslage. Nele Sievers, Juristische Referentin der Landestierschutzbeauftragten von Berlin

Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida

zu Punkt der 929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)

DE Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union L 114/17

Zusammenstellung rechtlicher Regelungen für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung des Landes Brandenburg

Transportintervalle bei langen Beförderungen:

Unionsrechtliche Regelungen zu Heimtiertransporten

Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:

Amtsblatt der Europäischen Union L 8/29

(Text von Bedeutung für den EWR)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Zulassung als Transportunternehmen gemäß Art.11 Abs. 1 der VO (EG) 1/2005

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

TRACES. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Maus TRACES. oder. Nicht TRACES?

3. wenn ja, welche konkreten Vorschriften haben Landwirte beim Transport eigener Tiere zu beachten;

letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten

Auszug aus Anhang I, Technische Vorschriften der VO(EG) 1/2005

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Blauzungenkrankheit (BT)

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Verbringen Heimtiere Vorschriften gültig ab

Zuständig für die Zulassungen sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen.

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

TRACES. Transportdauer, Wasserund. Futterbedarf. LAVES, Dezernat 31. Niedersachsen

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

11865/J. vom (XXV.GP) Anfrage

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand )

(Text von Bedeutung für den EWR)

Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in / durch die Europäische Union

Erfahrungen mit innergemeinschaftlichem Welpenhandel. Deutschland als Transitland Ein Praxisbeispiel

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

Leitfaden für die Kontrolle von innergemeinschaftlichen Hunde- und Katzentransporten auf der Straße

Checkliste Tiertransportkontrollen

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung

SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN. Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel,

Inhaltsverzeichnis 2 /9. 3 Der rechtssichere Verkauf: Von lebenden Tieren. Behörde alles anzugeben? Handel von Wirbeltieren erteilen?

Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere)

KOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG)

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie

Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest - Kompilierung -

Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tiere und Produkte, die beim innergemeinschaftlichen Handel über das TRACES-System gemeldet werden müssen

Antrag. auf Zulassung nach 12 bis 14 ViehVerkV und 15 BmTierSSchV

Wegnahme von Hunden Sachstandsbericht zu einem Tierschutzfall in Schermbeck

Herr Dr. Hubert Große-Siestrup

Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Kurzfassung (LANUV) (Stand )

in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer

vom 18. Dezember 2017

Handbuch für Tierversender. Was für den Versender von Tieren zu beachten ist

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Zone BTV6-empfängliche Tiere vorgesehene Regelung INNERSTAATLICH. innerhalb 20 km-zone alle ohne Genehmigung möglich

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union KOMMISSION

18 Nichthandelszwecken II. Rechtliche Grundlagen für das innergemeinschaftliche Verbringen zu

Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - (Landesanstalt für Schweinezucht - LSZ)

17. Wahlperiode Drucksache 17/21568

So schützen Sie sich vor Tierkrankheiten

Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Bundesrepublik Deutschland Stand: Juni 2011

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

Einreisebestimmungen für Hunde

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Amtsblatt der Europäischen Union L 213/31 RICHTLINIEN

Antrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport-

(Veröffentlichu ngsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1493/93 DES RATES. vom 8. Juni 1993

Amtsblatt nr. L 019 vom 25/01/1996 S /79/EG

Verordnung (EG) 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport gültig seit

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung:

Informationen für Pferdehalter

(Text von Bedeutung für den EWR)

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Transkript:

Merkblatt zum Verbringen und Transport von Tierschutzhunden innerhalb der EU I. GRUNDSATZ: Der Transport von Hunden aus anderen EU- Ländern mit dem Zweck der Vermittlung an neue Halter gilt veterinärrechtlich als gewerbsmäßig. Begriffsdefinitionen lt. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003: Verbringen von Hunden zu Handelszwecken: Hund ist dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein (Hunde, die zur Abgabe an Dritte bestimmt sind). Transport unterliegt immer den Anforderungen und Kontrollen der Handelsrichtlinie 92/65, wenn die Anzahl der Hunde fünf übersteigt (Art. 1 der VO (EU) Nr. 388/2010). Verbringen von Hunden zu Nichthandelszwecken: Hund reist in Begleitung des Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person und ist nicht dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein (privater Reiseverkehr). II. Was ist vor der Durchführung eines Transportes zu tun? 1. Zulassung als Transportunternehmer Nach der EU- Transportverordnung Nr. 1/2005 muss der Transportunternehmer vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Zulassung nach Art. 10 (für Transporte bis zu 8 Stunden) oder Art. 11 (für Transporte über 8 Stunden) bei seiner zuständigen Veterinärbehörde beantragen. Dafür muss er die notwendige Sachkunde nachweisen und das Transportfahrzeug abnehmen lassen. Er bekommt von seiner zuständigen Behörde eine Zulassungsbescheinigung für sein Unternehmen und einen Bescheid für das Fahrzeug. Diese Papiere müssen beim Transport immer mitgeführt werden! 2. Transportpapiere Jeder Transport muss veterinärrechtlich abgefertigt werden. Die zuständige Veterinärbehörde am Abgangsort untersucht die Tiere unmittelbar vor dem Transport, trägt das Ergebnis in die Heimtierausweise ein und stellt daraufhin eine sog. TRACES- Bescheinigung aus, die auch die tierschutzrechtlich geforderten Angaben zum Transport enthält (Art. 4 EU- Verordnung 1/2005): i. Herkunft und Eigentümer der Tiere ii. Versandort iii. Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung iv. Vorgesehener Bestimmungsort v. Voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung Die TRACES- Bescheinigung ist ebenfalls während des Transports mitzuführen!

- 2 - III. Welche Hunde dürfen überhaupt transportiert werden? 1. Sie müssen gesund und unverletzt sein. 2. Sie müssen einen Heimtierausweis haben, in dem Angaben zum Tier und zum Tierbesitzer vollständig ausgefüllt sind. 3. Sie müssen vor der Tollwutimpfung mit einem Microchip gekennzeichnet worden sein. 4. Sie müssen eine gültige Tollwutimpfung haben, die im Heimtierausweis dokumentiert ist. Gültig ist eine Tollwutimpfung dann, wenn sie als Erstimpfung mindestens 21 Tage alt ist oder als Wiederholungsimpfung innerhalb der im Heimtierausweis vermerkten Gültigkeitsfrist der vorherigen Impfung vorgenommen wurde. Dort ist auch die jeweilige Gültigkeitsdauer der aktuellem Impfung vermerkt. 5. Laut den tierschutzrechtlichen Vorschriften (EU- Verordnung 1/2005) müssen Welpen mindestens 8 Wochen alt sein, wenn sie ohne Muttertier transportiert werden. ABER: die tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind noch weitgehender und unterscheiden sich zudem in den verschiedenen Bestimmungsländern: Für Hunde mit Bestimmungsort in Deutschland gilt: Mindesttransportalter 15 Wochen (Tollwutimpfung im Alter von 12 Wochen + 21 Tage Frist) Transport mit Muttertier, von dem die Welpen noch abhängig sind, ist nicht möglich. In Deutschland gilt die Ausnahme nur für private Transporte (d.h. im Reiseverkehr). Für Hunde mit Bestimmungsort in anderen Ländern als Deutschland (z.b. Niederlande, Belgien) gilt: Mindesttransportalter = Alter, in dem nach die Tollwuterstimpfung durchgeführt werden darf + 21 Tage Frist Transport mit Muttertier möglich, wenn das Land diese Ausnahmemöglichkeit auch für gewerbsmäßige Transporte vorsieht, ggf. ist noch eine Tierhaltererklärung notwendig. ACHTUNG: Müssen Hunde, die für andere Länder vorgesehen sind, in Deutschland abgeladen und vorübergehend anderweitig untergebracht werden, z. B. bei einem Transportunfall oder aus tierschutzrechtlichen Gründen (z.b. aufgrund von Überladung), so gelten die deutschen Bestimmungen! Sind diese nicht eingehalten, werden die Hunde an Ort und Stelle quarantänisiert. IV. Welche Vorgaben sind während des Transports einzuhalten? 1. Der Transport ist auf direktem Weg und ohne zeitliche Verzögerungen durchzuführen. 2. Das Wohlbefinden der Tiere müssen regelmäßig kontrolliert werden, und sie müssen je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen mit Futter und Wasser versorgt werden. Für Hunde gibt es zwar die Vorschrift, dass die Tränkung mindestens alle 8 Stunden und die Fütterung alle 24 Stunden erfolgen muss, aus tierschutzfachlicher Sicht sind für Welpen (Alter 15 Wochen) jedoch deutlich kürzere Intervalle erforderlich, um der o.a. Vorgabe nach angemessenen Zeitabständen nachzukommen (u.e. mindestens alle 6 Stunden Fütterung und Tränkung). Klar verständliche schriftliche Anweisungen über für die Fütterung, das Tränken und ggf. sonstige Pflegebedürfnisse sind mitzuführen.

- 3-3. Die Transportbehälter dürfen keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen; - u.e. erfüllen Gitterkäfige diese Vorgabe nicht, müssen eine rutschfeste Bodenfläche besitzen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, müssen eine angemessene Luftzirkulation ermöglichen; - die Klimatisierung des Laderaumes ist dazu unbedingt erforderlich, so angeordnet sein, dass die Tiere der Kontrolle und Pflege immer zugänglich sind; - der Laderaum muss hierzu beleuchtbar sein. müssen so befestigt werden - sofern sie nicht fest eingebaut sind -, dass jedes Verrutschen bei Bewegungen des Fahrzeugs vermieden wird, müssen so groß sein, dass die Tiere ausreichend Bodenfläche und Standhöhe haben; grobe Richtwerte: - Hund muss in natürlicher Haltung stehen können, d.h. mit aufgerichtetem Kopf - Hund muss in natürlicher Haltung auf der Seite ausgestreckt liegend ruhen können, d.h. Länge = mindestens komplette Körperlänge von Schnauzenspitze bis Schwanzende, Breite = mindestens Kopfhöhe Für ausschließlich innerhalb Deutschland durchgeführte Transporte sind die Vorschriften/Maße der nationalen Tierschutz-Transportverordnung anzuwenden. International können dazu auch die IATA-Bestimmungen für den Luftverkehr herangezogen werden (s. Anlage). Geschlechtsreife männliche und weibliche Hunde sind getrennt zu transportieren. Hunde mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied sind getrennt zu transportieren, es sei denn, die betreffenden Tiere wurden in verträglichen Gruppen aufgezogen und sind aneinander gewöhnt. Rechtsgrundlagen VO (EG) Nr. 998/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der RL 92/65/EWG des Rates (2003 L 146, S. 1) VO (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (2010 L 114, S. 3) VO (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (2010 L 132, S3) RL 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in die Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der RL 90/425/EWG unterliegen (1992 L 0065, S. 2) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) in der Fassung vom 6. April 2005, BGBl. I, Nr. 21, S. 997, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 14. Juli 2010, BGBl. I, S. 929 Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006, BGBl. I, 2006, Nr. 25, S. 1206 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, Banz. S. 2690 vom 22. Februar 2000) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 5.1.2005, L 3/1 44) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9)

- 4 - ANLAGE Berechnungsgrundlagen für Mindestgrößen für Hunde- Transportbehältnisse Vorschriften der nationalen Tierschutz- Transportverordnung (für Transporte, die ausschließlich innerhalb Deutschlands durchgeführt werden): Hunde und Katzen Mittlere Widerristhöhe der Tiere Länge Behältnis Breite Höhe Fläche je Tier q 20 40 30 30 1 200 30 55 40 40 2 200 40 75 50 55 3 750 55 95 60 70 5 700 70 130 75 95 9 750 85 160 85 115 13 600

IATA- Bestimmungen: - 5 -