Schulgemeinde St. Margrethen

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Transkript:

Schulgemeinde St. Margrethen Gemeindeordnung vom 30. März 2012

Gemeindeordnung der Schulgemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde St. Margrethen erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Gemeindeordnung: I. GRUNDLAGEN Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der Schulgemeinde St. Margrethen sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft. Gebiet Art. 2 Die Schulgemeinde St. Margrethen umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde St. Margrethen. Organisationsform Art. 3 Die Schulgemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Organe Art. 4 Organe der Schulgemeinde sind: a) die Bürgerschaft; b) der Schulrat; c) die Geschäftsprüfungskommission. Aufgaben Art. 5 Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch die Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks weitere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben übernehmen. II. BÜRGERSCHAFT 1. Stellung und Zuständigkeit Grundsatz Art. 6 Die Bürgerschaft ist oberstes Organ. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. 1 sgs 151.2. Seite 2 von 10

Sachabstimmungen a) an der Bürgerversammlung Art. 7 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Jahresrechnung; c) Voranschlag; d) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; f) weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung. b) an der Urne Art. 8 Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, soweit ein Drittel der Bürgerversammlung für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangt; b) Geschäfte nach Art. 7 Bst. d bis f dieses Erlasses, soweit die Bürgerversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen hat; c) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; d) Referendumsbegehren; e) Initiativbegehren, soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen; f) Grundsatz- und Sachabstimmungen nach dem Gemeindevereinigungsgesetz 2. Wahlen a) an der Urne Art. 9 Die Bürgerschaft wählt an der Urne: a) die Schulratspräsidentin oder den Schulratspräsidenten; b) die weiteren Mitglieder des Schulrates; c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. b) Stille Wahl 3 Art. 10 Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. 2. Bürgerversammlung Durchführung Art. 11 Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung und Voranschlag wird bis 15. April durchgeführt. Bürgerschaft und Schulrat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Der Schulrat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler Art. 12 Der Schulrat bietet für die Bürgerversammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind. 2 sgs 151,3. 3 Art. 20ter Bst. c des Gesetzes über die Urnenabstimmungen, sgs 125.3. Seite 3 von 10

Orientierungsversammlung Art. 13 Der Schulrat kann vor Sachabstimmungen eine Orientierungsversammlung anordnen. 3. Fakultatives Referendum Grundsatz Art. 14 Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Schulrates. Eventualantrag Art. 15 Der Schulrat kann einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag. Amtliche Bekanntmachung Art. 16 Der Schulrat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan. Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann. Frist Art. 17 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 40 Tage seit der amtlichen Bekanntmachung. Verfahren Art. 18 Der Schulrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert sechs Monaten die Urnenabstimmung an. Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative 4. 4. Volksvorschlag Grundsatz Art. 19 1/10 der Stimmberechtigten können innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn der Schulrat keinen Eventualantrag gestellt hat. 4 sgs 125.1 Seite 4 von 10

Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Schulrates massgebend. Form und Inhalt Art. 20 Der Volksvorschlag gilt als Referendum. Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen. Verfahren Art. 21 Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten. Ergänzendes Recht Art. 22 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative 5 über Initiative und Gegenvorschlag. 5. Initiative Grundsatz Art. 23 Mit einem Initiativbegehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Schulrates massgebend. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens 10 Stimmberechtigten. Form und Inhalt Art. 24 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes beantragt werden. Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand. Prüfung der Zulässigkeit Art. 25 Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Schulrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Schulrat stellt innert drei Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist. Anmeldung und amtliche Bekanntmachung Art. 26 Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Schulverwaltung an. Die Schulverwaltung veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan. 5 sgs 125.1 Seite 5 von 10

Einreichung Art. 27 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt drei Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens. Der Schulrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Stellungnahme des Schulrates Art. 28 Der Schulrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Stimmt der Schulrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert sechs Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an. Ergänzendes Recht Art. 29 Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative 6. 6. Volksmotion Grundsatz Art. 30 Mit einer Volksmotion können 200 Stimmberechtigte schriftlich verlangen, dass der Schulrat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Form und Inhalt Art. 31 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Stellungnahme und Vorlage des Schulrates Art. 32 Der Schulrat beantragt der nächsten Bürgerversammlung Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten. Heisst die Bürgerschaft die Volksmotion gut, arbeitet der Schulrat innert 6 Monaten die Vorlage aus. III. SCHULRAT Zusammensetzung Art. 33 Der Schulrat besteht aus: a) der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten; b) sechs weiteren Mitgliedern. Die Schulratspräsidentin oder der Schulratspräsident kann Verwaltungsfunktionen ausüben. 6 sgs 125.1 Seite 6 von 10

Aufgaben a) Im Allgemeinen Art. 34 Der Schulrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Schulgemeinde. Er erfüllt unter Vorbehalt der Delegation an nachgeordnete Stellen durch Schulordnung oder Reglement die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen sowie folgende Aufgaben: a) Antragstellung an die Bürgerschaft; b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft; c) Organisation und Führung der Verwaltung; d) Bestellung von Kommissionen; e) Wahl von Schulärztinnen und Schulärzten sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten; f) Bestimmung der Zahl von Lehrerstellen, der Klassenorganisation sowie Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen und deren Zuteilung zu den einzelnen Schulhäusern und Klassen; g) Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitungen, der Schulsekretärin oder des Schulsekretärs und des übrigen Verwaltungspersonals. h) Visitation und Qualifikation der Lehrpersonen; i) Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen, Sitzungs- und Taggelder der Behördenmitglieder, Mitglieder der Kommissionen, der Verwaltungs- und Hauswartangestellten. j) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben; k) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen; l) Vertretung der Schulgemeinde nach aussen; m) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse; n) Erlass eines Finanzplans; o) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems; p) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist. b) Rechtsetzung Art. 35 Der Schulrat erlässt eine Schulordnung sowie andere Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Gebührentarife und Vollzugsvorschriften des Schulrates sind vom Referendum ausgenommen. c) Finanzbefugnisse Art. 36 Die Finanzbefugnisse des Schulrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang. Seite 7 von 10

Fachkommissionen Art. 37 Der Schulrat kann zur Beratung, zur Vorbereitung bestimmter Geschäfte und zur Überwachung einzelner Schulbelange und Verwaltungszweige Kommissionen bestellen, in die auch Personen gewählt werden können, die dem Schulrat nicht angehören. Geleitete Schule Art. 38 Der Schulrat bestimmt Organisation und Zuständigkeit der Schulleitung in der Schulordnung. Besteht eine Schulleiterkonferenz, so nimmt an deren Sitzungen eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Teilnahme an Sitzungen Art. 39 An den Sitzungen des Schulrates nehmen eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter mit beratender Stimme teil. IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION Zusammensetzung Art. 40 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie konstituiert und organsiert sich selbst. Aufgaben Art. 41 Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die: a) Amts- und Haushaltsführung des Schulrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr; b) Anträge des Schulrates über den Voranschlag für das nächste Jahr. Sicherstellung der Fachkunde Art. 42 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Kann sie dies nicht selbst sicherstellen, so überträgt sie die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art. 43 Die Gemeindeordnung vom 26. März 2004 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 44 Die Gemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Bildungsdepartement rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 2013 angewendet. Seite 8 von 10

Vom Schulrat erlassen am: 6. Februar 2012. Der Präsident: Der Schulsekretär: Roger Trösch Walter Brunner Von der Bürgerschaft der Schulgemeinde St. Margrethen an der Bürgerversammlung beschlossen am: 30. März 2012. Vom Bildungsdepartement genehmigt am: 17. April 2012 Für das BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Leiter des Dienstes für Recht und Personal Fürsprecher Jürg Raschle Seite 9 von 10

Anhang: Finanzbefugnisse Beträge in Schweizer Franken Gegenstand 1. Neue Ausgaben 1.1 einmalige neue Ausgaben 1.2 während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben 2. Unvorhersehbare neue Ausgaben Ausgaben oder Mehrausgaben 5 : 3. Dringliche oder gebundene Ausgaben Schulrat abschliessend bis 50 000 je Fall, höchstens 100 000 je Jahr 4. Grundstücke des Finanzvermögens Voranschlag Schulrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums bis 300'000 bis 50'000 bis 300 000 je Fall, soweit nicht der Schulrat abschliessend zuständig ist Bürgerversammlung 4 über 300'000 bis 2 000'000 über 50'000 bis 200'000 über 300'000 bis 2 000'000 Urnenabstimmung über 2 000'000 über 200'000 über 2 000'000 abschliessend 4.1 Erwerb: Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden 4.2 Veräusserung und Begründung von Baurechten: Verkehrswert oder Anlagekosten bis 500 000 je Fall, höchstens 1 000'000 je Jahr bis 500 000 je Fall, höchstens 1 000'000 je Jahr Bis 1 000 000, soweit nicht der Schulrat abschliessend zuständig ist bis 1 000 000, soweit nicht der Schulrat abschliessend zuständig ist über 1 000'000 bis 2 000'000 über 1 000'000 bis 2 000'000 über 2 000'000 über 2 000'000 4 Antragstellung in Form eines Gutachtens 5 Für Mehrausgaben ist ein Nachtragskredit zu gewähren. Ausgenommen sind Mehrausgaben als Folge der Teuerung und für Gegenstände, in denen kein grösserer Ermessensbereich gegeben ist. Seite 10 von 10