Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau

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Transkript:

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Diepoldsau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung: I. GRUNDLAGEN Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe der Politischen Gemeinde Diepoldsau sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft. Organisationsform Art. 2 Die Gemeinde organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Organe Art. 3 Organe der Gemeinde sind: a) Bürgerschaft; b) Gemeinderat; c) Einbürgerungsrat; d) Geschäftsprüfungskommission. Aufgaben Art. 4 Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Gemeinde kann weitere Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. 1 Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Diepoldsau erlassen am 28. März 2012, rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Departementes des Innern vom 21. August 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013 2 sgs 151.2. Seite 2 von 10

II. BÜRGERSCHAFT 1. Stellung und Zuständigkeit Grundsatz Art. 5 Die Bürgerschaft ist oberstes Organ der Gemeinde. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. Sachabstimmungen a) an der Bürgerversammlung Art. 6 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Jahresrechnung; c) Voranschlag und Steuerfuss; d) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; e) Mitgliedschaft in Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; f) weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung. b) an der Urne Art. 7 Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, soweit ein Drittel der Bürgerversammlung für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangt; b) Geschäfte nach Art. 6 Bst. d bis f dieses Erlasses soweit die Bürgerversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen hat; c) Finanzgeschäfte gemäss Anhang; d) Referendumsbegehren; e) Initiativbegehren soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen; f) Grundsatz- und Sachabstimmungen über die Vereinigung mit anderen Gemeinden. Wahlen a) an der Urne Art. 8 Die Bürgerschaft wählt an der Urne: a) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten; b) die Schulratspräsidentin oder den Schulratspräsidenten; c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderates; d) die weiteren Mitglieder des Schulrates; e) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. b) Stille Wahl 3 Art. 9 Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. 3 Art. 20ter Bst. c des Gesetzes über die Urnenabstimmungen, sgs 125.3. Seite 3 von 10

2. Bürgerversammlung Durchführung Art. 10 Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss wird bis 15. April durchgeführt. Der Gemeinderat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler Art. 11 Der Gemeinderat bietet für die Bürgerversammlung Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind. Bürgerschaft und Gemeinderat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Orientierungsversammlung Art. 12 Der Gemeinderat kann Orientierungsversammlungen anordnen. 3. Fakultatives Referendum Grundsatz Art. 13 Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates massgebend. Eventualantrag Art. 14 Der Gemeinderat kann einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 über Initiative und Gegenvorschlag. Amtliche Bekanntmachung Art. 15 Der Gemeinderat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan. Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann. Frist Art. 16 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 30 Tage seit der amtlichen Bekanntmachung. 4 sgs 125.1 Seite 4 von 10

Verfahren Art. 17 Der Gemeinderat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert sechs Monaten die Urnenabstimmung an. Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative 5. 4. Initiative Grundsatz Art. 18 Mit einem Initiativbegehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates massgebend. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens 15 Stimmberechtigten. Form und Inhalt Art. 19 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand. Prüfung der Zulässigkeit Art. 20 Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Gemeinderat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Gemeinderat stellt innert drei Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist. Anmeldung und amtliche Bekanntmachung Art. 21 Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Gemeinderatskanzlei an. Die Gemeinderatskanzlei veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan. Einreichung Art. 22 Die Frist zur Einreichung des Initiativ-Begehrens beträgt drei Monate ab der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens. Der Gemeinderat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. 5 sgs 125.1 Seite 5 von 10

Stellungnahme des Gemeinderates Art. 23 Der Gemeinderat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Stimmt der Gemeinderat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert sechs Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an. Ergänzendes Recht Art. 24 Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative 6. 5. Volksmotion Grundsatz Art. 25 Mit einer Volksmotion können 200 Stimmberechtigte schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Form und Inhalt Art. 26 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Stellungnahme und Vorlage des Gemeinderates Art. 27 Der Gemeinderat beantragt der nächsten Bürgerversammlung Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten. Heisst die Bürgerschaft die Volksmotion gut, arbeitet der Gemeinderat innert zwölf Monaten die Vorlage aus. III. GEMEINDERAT Zusammensetzung Art. 28 Der Gemeinderat besteht aus: a) der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten; b) der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten; c) fünf weiteren Mitgliedern. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Verwaltungsfunktionen ausüben. 6 sgs 125.1 Seite 6 von 10

Aufgaben a) Im Allgemeinen Art. 29 Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbare Aufgaben: a) Antragstellung an die Bürgerschaft; b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft; c) Organisation und Führung der Verwaltung und der Gemeindeunternehmen; d) Bestellung von Kommissionen; e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben; f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen; g) Vertretung der Gemeinde nach aussen; h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse; i) Erlass eines Finanzplans; j) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems; k) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist. b) Rechtsetzung Art. 30 Der Gemeinderat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Vollzugsvorschriften und Gebührentarife des Gemeinderates sind vom Referendum ausgenommen. c) Vernehmlassung zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons Art. 31 Der Gemeinderat beschliesst über Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons 7 mit einem Gemeindeanteil bis zwei Millionen Franken abschliessend. Er unterstellt seinen Vernehmlassungsbeschluss dem fakultativen Referendum, wenn der Gemeindeanteil zwei Millionen Franken übersteigt. d) Finanzbefugnisse Art. 32 Die Finanzbefugnisse des Gemeinderates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang. IV. GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION Zusammensetzung Art. 33 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 7 Art. 35 Abs. 2 des Strassengesetzes, sgs 732.1. Seite 7 von 10

Aufgaben Art. 34 Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die: a) Amts- und Haushaltsführung des Gemeinderates, des Schulrates, der Verwaltung und der Gemeindeunternehmen im abgelaufenen Jahr; b) Anträge des Gemeinderates über Voranschlag und Steuerfuss für das nächste Jahr. Sicherstellung der Fachkunde Art. 35 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Kann sie dies nicht selbst sicherstellen, so überträgt sie die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle. V. SCHULE Grundsatz Art. 36 Die politische Gemeinde führt die Volksschule. Schulrat Art. 37 Der Schulrat besteht aus der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Aufgaben Art. 38 Dem Schulrat obliegt die unmittelbare Führung der Schule nach Massgabe des Gemeindegesetzes 8 und der Gesetzgebung über das Schulwesen 9. Der Schulrat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der Schulleitungen; b) Erlass des Stellenplanes im Rahmen des Voranschlages, die Klassenorganisation sowie die Zuteilung der Lehrpersonen zu den einzelnen Schulhäusern und Klassen; c) Sicherstellung von Visitation und Qualifikation der Lehrpersonen sowie Qualifikation der Schulleitungen; d) Vorberatung der Schulordnung sowie anderer allgemein verbindlicher Reglemente des Schulwesens; e) Vorberatung von Voranschlag und Jahresrechnung der Schule; f) Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen und die Vorberatung von Neu- oder Umbauten von Schulanlagen; g) Verfügung über die im Voranschlag der laufenden Rechnung enthaltenen, den Schulbetrieb betreffenden Kredite. Finanzbefugnisse Art. 39 Die Finanzbefugnisse des Schulrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben richten sich nach dem Anhang. 8 sgs 151.2. 9 sgs 211 bis 213. Seite 8 von 10

Schulordnung Art. 40 Der Gemeinderat erlässt die Schulordnung. Sie enthält ergänzende Vorschriften insbesondere über die Organisation und Zuständigkeit der Schulleitung, über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. Rechtspflege Art. 41 Der Schulrat ist in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde. VI. GEMEINDEUNTERNEHMEN Bestand Art. 42 Die Politische Gemeinde Diepoldsau kann unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit gründen und führen. Leitung Art. 43 Der Gemeinderat leitet die Unternehmen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art. 44 Die Gemeindeordnung vom 4. April 2003 inkl. Nachtrag wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 45 Die Gemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Departement des Innern rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 2013 angewendet. Vom Gemeinderat erlassen am: 9. August 2011 Der Gemeindepräsident Die Ratsschreiberin Roland Wälter Andrea Moschen-Hanselmann Seite 9 von 10

Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Diepoldsau an der Bürgerversammlung beschlossen am: 28. März 2012 Vom Departement des Innern genehmigt am: 21. August 2012 Für das DEPARTEMENT DES INNERN Leiterin Amt für Gemeinden Inge Hubacher eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin Seite 10 von 10

Anhang: Finanzbefugnisse Gemeinde Diepoldsau Beträge in Schweizer Franken Gegenstand Gemeinderat abschliessend Schulrat abschliessend Voranschlag (Budget) Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Bürgerversammlung 1 Urnenabstimmung 1. Neue Ausgaben 1.1 einmalige neue Ausgaben bis 1'000'000 über 1'000'000 bis 2'000'000 über 2'000'000 1.2 während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben 2. Unvorhersehbare neue Ausgaben bis 200'000 über 200'000 bis 500'000 über 500'000 Ausgaben oder Mehrausgaben 2 : bis 300'000 max. 500'000 je Jahr 3. Dringliche oder gebundene Ausgaben abschliessend 4 Grundstücke des Finanzvermögens 4.1 Erwerb Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden bis 1'500'000 je Jahr maximal 5'000'000 bis 100'000 je Jahr für die unmittelbare Führung der Schule betreffende Ausgaben bis 1 000'000, soweit nicht der Gemeinderat oder der Schulrat abschliessend zuständig sind über 1 000'000 bis 2'000'000 über 2'000'000 bis 3'000'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend zuständig ist über 3'000'000 4.2 Veräusserung und Begründung von Baurechten Verkehrswert oder Anlagekosten bis 1'500'000 bis 3'000'000, soweit nicht der Gemeinderat abschliessend zuständig ist über 3'000'000 1 Antragstellung in Form eines Gutachtens 2 Für Mehrausgaben ist ein Nachtragskredit zu gewähren. Ausgenommen sind Mehrausgaben als Folge der Teuerung und für Gegenstände, in denen kein grösserer Ermessensbereich gegeben ist. 17.01.2014