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Transkript:

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundeskingeldgesetz Datum: 11. Oktober 1995 Fundstelle: BGBl I 1995, 1250, 1378, (1996, 714) Textnachweis ab: 1. 1.1996 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 1.2002 I 6; zuletzt geänt durch Art. 7a G v. 23.3.2002 I 1130 Zur Anwendung vgl. 20

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 Erster Abschnitt Leistungen BKGG 1 Anspruchsberechtigte (1) Kingeld nach diesem Gesetz für seine Kin erhält, wer nach 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht o versicherungsfrei nach 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist o 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält o als Missionar Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglie o Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.v., des Deutschen katholischen Missionsrates o Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist o 3. eine nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt o 4. als Ehegatte eines Mitglieds Truppe o des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Kingeld für sich selbst erhält, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz o seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist o den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anen Person als Kind zu berücksichtigen ist. 2 2 Abs. 2 und 3 sowie die 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. 3Im Fall des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kingeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. (3) 1Ein Auslän erhält Kingeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung o Aufenthaltserlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kingeld; sein Ehegatte erhält Kingeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung o Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht o versicherungsfrei nach 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. BKGG 2 Kin 2 (1) 1. 2. Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. 20 Abs. 1 Als Kin werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kin seines Ehegatten, Pflegekin (Personen, mit denen Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist o 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 a) b) für einen Beruf ausgebildet wird o sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten o zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Ableistung des gesetzlichen Wehr- o Zivildienstes, einer vom Wehr- o Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer o als Dienstleisten im Ausland nach 14b des Zivildienstgesetzes o Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, o c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen o fortsetzen kann o d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förung eines freiwilligen ökologischen Jahres o einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) o einen anen Dienst im Ausland im Sinne von 14b des Zivildienstgesetzes leistet o 3. wegen körperlicher, geistiger o seelischer Behinung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. 2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts o Berufsausbildung bestimmt o geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro im Kalenjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den 14, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 5Bezüge, die für besone Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 o Nr. 2 nur in einem Teil des Kalenmonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalenmonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 o Nr. 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich Betrag nach Satz 2 o Satz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalenmonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile zustehenden Einkünfte und Bezüge steht Anwendung Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 o Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst o Zivildienst geleistet hat o 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat o 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst o Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen Dauer dieser Dienste o Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. o 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird gesetzliche Grundwehrdienst o Zivildienst in einem Mitgliedstaat Europäischen Union o einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) 1Kin, für die einer anen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kingeld o ein Kinfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 Kin, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach 1 aufgenommen sind o für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie we in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind. (5) 1Kin, die we einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kin in ihren Haushalt aufgenommen haben. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, in Deutschland erwerbstätig ist o sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kin Kingeld ganz o teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kin in en Wohnland und auf die dort gewährten dem Kingeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. BKGG 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kingeld gewährt. (2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kingeld jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern o Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinan den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an Leistung des Kingeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kingeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn Elternteil gegenüber zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kingeld jenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kingeld jenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt o zahlt keiner Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinan, wer das Kingeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. BKGG 4 Ane Leistungen für Kin (1) 1Kingeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine folgenden Leistungen zu zahlen ist o bei entsprechen Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinzulagen aus gesetzlichen Unfallversicherung o Kinzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Leistungen für Kin, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kingeld o einer unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 3. Leistungen für Kin, die von einer zwischen- o überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kingeld vergleichbar sind. 2Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch o ist er versicherungsfrei nach 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch o steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- o Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kingeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter o sonstiger Bediensteter Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinzulage hat. (2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Bruttobetrag anen Leistung niedriger als das Kingeld nach 6, wird Kingeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter 5 Euro wird nicht geleistet. BKGG 5 Beginn und Ende des Anspruchs 5 (früherer Abs. 2 F 23. Januar 1997): Zur Anwendung vgl. 20 Abs. 2 Das Kingeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. BKGG 6 Höhe des Kingeldes (1) Das Kingeld beträgt für erste, zweite und dritte Kin jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. (2) In den Fällen des 1 Abs. 2 beträgt das Kingeld 154 Euro monatlich.

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren BKGG 7 Beauftragung Bundesanstalt für Arbeit (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch. (2) Die Bundesanstalt führt bei Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse". BKGG 8 Aufbringung Mittel durch den Bund (1) Die Aufwendungen Bundesanstalt für die Durchführung dieses Gesetzes trägt Bund. (2) Der Bund stellt Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für Zahlung des Kingeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die Bundesanstalt aus Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, zwischen Bundesregierung und Bundesanstalt vereinbart wird. die BKGG 9 Antrag (1) 1Das Kingeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei nach 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an Leistung des Kingeldes hat. (2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. BKGG 10 Auskunftspflicht (1) 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller o Berechtigten berücksichtigten Kin, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers o Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kin berücksichtigt werden. (2) Soweit es zur Durchführung des 2 erforlich ist, hat jeweilige Arbeitgeber in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung Pflicht setzen. BKGG 11 Zahlung des Kingeldes (1) Das Kingeld wird monatlich gezahlt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigen Verwaltungsakt ist abweichend von 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz o teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. BKGG 12 Aufrechnung 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kingeld gegen einen späteren Kingeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kingeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann o konnte. BKGG 13 Zuständiges Arbeitsamt (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2Hat

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes we seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den Übrigen Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft Direktor des Arbeitsamtes. (3) Der Vorstand Bundesanstalt kann für bestimmte Bezirke o Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kingeld einem anen Arbeitsamt übertragen. BKGG 14 Bescheid (1) Wird Antrag auf Kingeld abgelehnt o das Kingeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Von Erteilung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn 1. Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind o 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach 9 Abs. 2 erstattet ist. BKGG 15 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 8 Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften BKGG 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o leichtfertig 1. entgegen 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 o Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt o Beweisurkunden vorlegt, 2. entgegen 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kingeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig o nicht unverzüglich mitteilt o 3. entgegen 10 Abs. 2 o Abs. 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig o nicht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen. über

Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 9 Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften BKGG 17 Recht Europäischen Gemeinschaft <1>Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige anen Mitgliedstaaten Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung Europäischen Gemeinschaft und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen genannten Verordnungen unberührt. BKGG 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. BKGG 19 Übergangsvorschriften (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforung von Kingeld und Zuschlag zum Kingeld für Berechtigte mit geringem Einkommen Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die 10, 11 und 11a in bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskingeldgesetzes in bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anes bestimmt ist. BKGG 20 Anwendungsvorschrift (1) 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden 1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 7.188 Euro Betrag von 7.428 Euro tritt, und 2. vom 1. Januar 2005 an mit Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 7.188 Euro Betrag von 7.680 Euro tritt. (2) 5 Abs. 2 des Bundeskingeldgesetzes in Fassung Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenjahr 1997 anzuwenden, so dass Kingeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann. BKGG 21 Sonvorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kingeld <1>In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kingeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den 10 und 11 in jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kingeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich Höhe Kinfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter Maßgabe des 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. 2Dies ist vom Kingeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuer und Einkommensteuer, die nach 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kingeld zu zahlen.