Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen

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Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1. Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von hohem Einsatzwert vor. Um diese einsetzen zu können, werden Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen benötigt. Rechtsgrundlagen dafür sind in der jeweils gültigen Fassung - die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) mit - Allgemeiner Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) und - die DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" 2. Zuwegung 2.1 Zu n müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 3,00 m breite Zu- und Durchfahrten vorhanden sein. Die lichte Höhe der Durchfahrten muß mindestens 3,50 m betragen. 2.2 Zu n geringer Höhe (Bild 1) genügen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 1,25 m breite Zu- oder Durchgänge. Liegen diese mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt, so können an Stelle von Zu- oder Durchgängen Zu- oder Durchfahrten nach 2.1 verlangt werden. Die lichte Höhe der Durchgänge muß mindestens 2 m betragen; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Hochhäuser über 22 m 2 Treppenräume oder Sicherheitstreppenraum 22,0 m 2. Rettungsweg über Drehleitern der Feuerwehr Hohe 7-22 m 7,0 m 2. Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr geringer Höhe bis 7 m Bild 1: Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr in Abhängigkeit der höhe

11-2 - 2.3 Führt der zweite Rettungsweg aus einem über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so muß eine Zuwegung nach 2.1 oder 2.2 zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. 2.4 Zu- und Durchfahrten, die der Feuerwehr dienen, müssen, wenn sie nicht geradlinig verlaufen, bei einem Außenradius der Kurven von 10,5 m bis 12 m mindestens 5 m mehr als 12 m bis 15 m mindestens 4,5 m, mehr als 15 m bis 20 m mindestens 4 m, mehr als 20 m bis 40 m mindestens 3,5 m, mehr als 40 m bis 70 m mindestens 3,2 m, mehr als 70 m mindestens 3 m breit sein. Vor und hinter Kurven müssen auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. In engen Straßen reichen die hier aufgeführten Abmessungen für Zu- und Durchfahrten oft nicht aus und müssen durch Fahrversuche ermittelt werden. m o 21 11 3,5 3 3,5 11 o 21 o 21 3,o m Bild 2: Abmessungen der Zu- und Durchfahrten für Rettungsgeräte der Feuerwehr 1,1 0,8 1,1 2.5 Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens 1,1 m breit sein. BEFESTIGE FAHRSPUR BEFESTIGE FAHRSPUR Bild 3: Geradlinig geführte Feuerwehrzufahrt mit Fahrspuren

- 3-2.6 Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Zu- oder Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 % betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. FEUERWEHR 3,5 m 12 m Beträgt die Länge der Zufahrt mehr als 12m, so muß die Zufahrt 3,5 m breit sein 3m Bild 4: Durchfahrten 2.7 Feuerwehrzufahrten sind so zu befestigen, daß sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 100 kn befahren werden können. Führen Feuerwehrzufahrten über bauliche Anlagen, wie z.b. Hofkeller, Tiefgaragen, so sind diese Anlagen nach Brückenklasse 30 (DIN 1072) zu bemessen. 2.8 Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen (Steigung, Gefälle) dürfen keine Stufen sein. 2.9 Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche auf die Feuerwehrzufahrt ist durch Absenken des Bordsteins deutlich zu machen. Bei der Festlegung des Bereiches ist der Außenradius der Einbiegung zu berücksichtigen. Hierdurch soll unzulässiges Parken verhindert werden. Der Verlauf von Feuerwehrzufahrten auf dem Grundstück muß auch bei Dunkelheit und im Winter erkennbar sein. Die Zufahrten sind daher mit deutlich sichtbaren Randbegrenzungen, wie z.b. Pfählen (50 cm Höhe in der Farbkombination weiß/schwarz), Büschen oder ähnlichem, zu versehen.

- 4-2.10 Feuerwehrzufahrten müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus deutlich erkennbar sein. Sie sind deshalb durch Hinweisschilder nach DIN 4066 Teil 2 mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Für die amtliche Kennzeichnung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche muß unten rechts auf dem Schild der Name der Gemeinde eingeprägt sein. Eine zusätzliche Kennzeichnung durch Halteverbotskennzeichen (Zeichen 288 gem. StVO) kann nur von der Straßenverkehrsbehördeim Einvernehmen mit der Feuerwehr festgelegt werden. Sind in Feuerwehrzufahrten Sperrpfosten oder Sperrbalken angebracht, um dort das Parken von Kraftfahrzeugen zu verhindern, so darf hierdurch die Befahrbarkeit der Zufahrten mit Feuerwehrfahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb müssen die Sperrvorrichtungen mit Verschlüssen versehen sein, die mit dem Überflurhydranten-Schlüssel nach DIN 3223 geöffnet werden können. 2.11 Zu- und Durchgänge sind ständig freizuhalten und dürfen durch Einbauten nicht eingeengt sein. 2.12 Bei breite von über 40 m sollen beide Längsseiten für den Löscheinsatz zugänglich sein. 3. Aufstellflächen Aufstellflächen sind nicht überbaute, befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit öffentlichen Verkehrsflächen direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Aufstellflächen dienen dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr. Die Aufstellflächen sind so am anzuordnen, daß alle zum Retten von Personen notwendigen Fenster/Loggien bzw. Balkone von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. 3.1 Die Aufstellfläche muß so befestigt werden, daß sie einem Auflagedruck (Bodenpressung) von mindestens 80 N/cm² standhält. Befinden sich Aufstellfächen über baulichen Anlagen, wie Hofkellern, Tiefgaragen u.ä., so sind diese Decken nach Brückenklasse 30 zu bemessen. Die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als 5 % geneigt sein. 3.2 Der dem zugekehrte Rand der Aufstellfläche muß von der anzuleiternden Außenwand einen Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m haben. Die Breite der befestigten Aufstellfläche muß das Aufstellen eines Hubrettungsfahrzeuges der Feuerwehr ermöglichen, jedoch mindestens 3,5 m betragen. Entlang der Aufstellfläche muß auf der dem abgewandten Seite ein mindestens 3 m breiter Geländestreifen ohne feste Hindernisse frei bleiben. Ist die Aufstellfläche breiter als 3,5 m, so verringert sich die Breite des freizuhaltenden Geländestreifens um das halbe Maß der Verbreiterung der Aufstellfläche.

- 5-3.3. Ist die Aufstellfläche so angeordnet, daß die Fahrtrichtung parallel zur anzuleiternden Außen-wand verläuft, so muß sie 8 m über die letzte Anleiterstelle hinaus-reichen. 8 m Zufahrt 3 m bis 9 m 3,5 m 2 m Bild 5: Aufstellfläche parallel zur Außenwand 3.4 Wird die Aufstellfläche so angeordnet, daß ihre Fahrtrichtung senkrecht zur anzuleiternden Außen-wand steht, so ist sie bis auf 1 m Abstand an die Außenwand heran-zuführen. Bei dieser Anordnung muß bei-derseits der Aufstell-fläche ein mindestens 1,25 m breiter Ge-ländestreifen von mindestens 11 m Länge frei bleiben. 1 m Zufahrt 11 m 3,5 m 1,25 1,25 Bild 6: Aufstellfläche senkrecht zur Außenwand

- 6-4. Bewegungsflächen Bewegungsflächen sind nicht überbaute befestigte Flächen auf einem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Die Bewegungsflächen dienen - dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen - der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte - der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Die Bewegungsflächen können auch gleichzeitig dem Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr dienen. Bewegungsflächen sind so anzuordnen, daß sie zwar außerhalb des Bereichs herabfallender Bauteile liegen, die Entfernung zu Angriffswegen, Rettungswegen, Feuerlöscheinrichtungen und Wasserentnahmeeinrichtungen aber möglichst klein bleibt. 4.1 Die Bewegungsfläche ist so zu bemessen, daß für jedes nach Alarmplan vorzusehende Fahrzeug eine Fläche von mindestens 7 m x 12 m zur Verfügung steht. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 4.2 Die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche sollte nach zwei Seiten vorhanden sein, um keine Sackgassen entstehen zu lassen. 5. Freihalten von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen Feuerwehrzufahrten bzw. Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr werden nach dem Baurecht verlangt. Gemäß 32 DVNBauO handelt ordnungswidrig, wer derartige Flächen nicht freihält. Da durch die notwendige Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche das Straßenverkehrsrecht berührt wird, ist 12, Abs. 1, Ziffer 8, der StVO zu beachten und einzuhalten. Hier ist geregelt, daß das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Copyright 1996 by Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.v., Postfach 280, 30002 Hannover