Hauptsatzung. der Stadt Groitzsch

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Transkript:

Hauptsatzung der Stadt Groitzsch Auf Grund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.GemO) hat der Stadtrat der Stadt Groitzsch am 06.09.2007 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: Abschnitt I 1 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel (1) Die Stadt Groitzsch führt als Stadtwappen nachstehend beschriebenes Wappen: (1) Wappenabbildung: (2) Wappenbeschreibung: 2.1. Stadtwappen "Im roten Feld ein nach rechts schreitendes goldgepanzertes, gezäumtes und gesatteltes silbernes Roß" 2.2. Großes Wappen "Um das kleine Stadtwappen befindet sich jeweils seitlich links und rechts eine herabhängende stilisierte Helmdecke, gekrönt mit einem blauen Turnierhelm und fünf aufgesteckten Fähnchen in den Farben weiß - rot. Zwei davon rechts und drei linksdrehend." (2) Die Stadtflagge der Stadt Groitzsch 1. Flaggenbeschreibung 1.1. Die Flagge der Stadt Groitzsch setzt sich aus den Stadtfarben weiß (oben) und rot (unten) zusammen. (3)Das Dienstsiegel enthält das Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Groitzsch/Bürgermeister".

2 2 Organe der Stadt Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. Abschnitt II Stadtrat 3 Rechtsstellung und Aufgaben Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 4 Zusammensetzung des Stadtrates (1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Nach dem Stande vom 30.06.2006 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Groitzsch 8437. Die Zahl der Stadträte wird gemäß 29 Abs. 2 SächsGemO auf 18 festgelegt. (3) Die Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, die bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stadtrates mitwirken. Sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Abschnitt III Ausschüsse des Stadtrates 5 Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss 2. der Technische Ausschuss (2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates.

Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Es können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten herangezogen werden, die aber nicht stimmberechtigt sind. (3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10.000,-- Euro, aber nicht mehr als 50.000,-- Euro beträgt. 2. Die Zustimmung zu überplanmäßigen, außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 10.000,-- Euro, aber nicht mehr als 30.000,-- Euro im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. (4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat nach 41 Abs. 2 Sächs.GemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Stadtrates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. 3 6 Aufgaben des Verwaltungsausschusses (1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, 4. soziale und kulturelle Angelegenheiten 5. Gesundheitsangelegenheiten 6. Marktangelegenheiten 7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 6,7 und 8, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. 2. die Stundungen und Forderungen ab 2.000,-- ab 13 Monaten bis unbeschränkte Laufzeit, die Stundungen und Forderungen von mehr als 2.000,-- im Einzelfall und mehr als 2 Monaten bis zu 12 Monate in unbeschränkter Höhe, von mehr als 2.000,-- bis zu einem Höchstbetrag und 30.000,-- im Einzelfall bei Stundungen bis zu 36 Monate 3. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 500,-- Euro, aber nicht mehr als 2.000,-- Euro beträgt. 4. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 500,-- Euro, aber nicht mehr als 2.000,-- Euro im Einzelfall beträgt. 5. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 2.000,-- Euro, aber nicht mehr als 5.000,-- Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe. 6. die Veräußerung von beweglichen Vermögen von mehr als 1.000,-- Euro, aber nicht mehr als 5.000,-- Euro im Einzelfall. 7. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist. 4 7 Aufgaben des Technischen Ausschusses (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 2. Versorgung und Entsorgung, 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 4. Verkehrswesen, 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, 6. technische Verwaltung stadteigener Gebäude, 7. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 8. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung, (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

5 1. die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Entscheidung über a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, f) die Entscheidungen in Bezug auf Ablösungen der Stellplatzbaupflicht gem. Garagenund Stellplatzsatzung der Stadt Groitzsch g) die Zulassung von Baumfällanträgen 2. Die Stellungnahmen der Stadt zu Anträgen auf Errichtung von Werbeanlagen. 3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss), die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 50.000 Euro. 4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen. 5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung). 8 Beratender Ausschuss und dessen Aufgaben (1) Die Stadt Groitzsch bildet einen Kultur- und Sozialausschuss als beratenden Ausschuss. (2) Der Kultur- und Sozialausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (3) Der Ausschuss berät über Themen aus dem Bereich Gesundheit und Soziales. (4) Der Stadtrat kann weitere beratende Ausschüsse zu verschiedenen Themen bilden.

6 Abschnitt IV Bürgermeister 9 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. (2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. 10 Aufgaben des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000,-- Euro im Einzelfall, 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000,-- Euro im Einzelfall, 3. die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 5, Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, 5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,-- Euro im Einzelfall, 6. über Stundungen und Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe über Stundungen und Forderungen bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag bis 2.000,-- im Einzelfall

7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500,-- Euro beträgt, 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500,-- Euro im Einzelfall 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000,-- Euro im Einzelfall, 10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,-- Euro im Einzelfall, 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2500,-- Euro nicht übersteigen. 7 11 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 12 Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Stadtrat bestellt eine Dienstkraft zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre Aufgaben im Ehrenamt. (2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrates und der Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, welche die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

13 8 Unterrichtung der Einwohner (1) Der Bürgermeister informiert die Einwohner über Stadtangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung; insbesondere über Planungen und Vorhaben, die für die wirtschaftliche, soziale umweltverträgliche und kulturelle Entwicklung der Stadt grundlegende Bedeutung haben und unmittelbar die Interessen und Belange der Einwohner nachhaltig berühren. Dabei sind die Einwohner rechtzeitig über Grundlagen, Ziele, Zweck und Auswirkung der vorgesehenen Maßnahmen über das Amtsblatt zu unterrichten. Die Einwohner haben die Möglichkeit, sich in geeigneter Weise zu äußern. (2) Der Bürgermeister setzt Ort und Zeit von Einwohnerversammlungen fest und veranlasst rechtzeitig deren Bekanntgabe. Er leitet die Versammlung. (3) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten vom Stadtrat zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zugeben. Abschnitt V Ortschaftsverfassung 14 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortschaften wurde die Ortschaftsverfassung eingeführt: a) Ortschaft Audigast OT Audigast, OT Kobschütz, OT Schnaudertrebnitz b) Ortschaft Auligk OT Auligk, OT Löbnitz-Bennewitz, OT Gatzen, OT Saasdorf, OT Michelwitz, OT Nöthnitz, OT Pautzsch, OT Maltitz, OT Kleinprießligk, OT Methewitz c) Ortschaft Berndorf OT Berndorf, OT Nehmitz, OT Kleinhermsdorf, OT Hohendorf, OT Oellschütz, OT Langenhain, OT Hemmendorf d) Ortschaft Großstolpen OT Großstolpen, OT Pödelwitz, OT Cöllnitz, OT Droßkau, OT Obertitz (2) Für die vorgenannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der Ortschaften wird gemäß Absatz 1 wie folgt festgelegt: a) 5 Mitglieder b) 11 Mitglieder c) 8 Mitglieder d) 8 Mitglieder

9 (3) Den Ortschaftsräten können über den im 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten hinaus weitere Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. (4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gemäß 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften durchgeführt werden. Abschnitt VI Schlussbestimmungen 15 In-Kraft-Treten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Hauptsatzung vom 03.12.1999 mit allen Änderungen außer Kraft. Groitzsch, den 06.09.2007 Kunze Bürgermeister Dienstsiegel Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist; 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Satzung wurde am 14. September 2007 im Amtsblatt der Stadt Groitzsch öffentlich bekannt gemacht. Am... erfolgte die Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch die Kommunalaufsichtsbehörde beim Landratsamt Leipziger Land. 10