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Transkript:

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in tschechischer Sprache und Kultur (Bohemicum und Bohemicum kompakt Regensburg Passau) an der Universität Passau Vom 23. Juli 2010 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Passau folgende Satzung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung (1) 1 An der Universität Passau wird von der Philosophischen Fakultät in Zusammenarbeit mit der Universität Regensburg als Ergänzung zu den bestehenden Studiengängen eine studienbegleitende Zusatzausbildung in tschechischer Sprache und Kultur angeboten. 2 Der für diese Ausbildung angebotene Lehrveranstaltungszyklus wird als Bohemicum bezeichnet. (2) Der in Abs. 1 genannte Lehrveranstaltungszyklus kann auch in verkürzter Form mit der Bezeichnung Bohemicum kompakt absolviert werden. (3) 1 Die Zusatzausbildung versteht sich einerseits als ergänzendes und begleitendes Studienelement zu einem anderen Studiengang, andererseits aber auch als selbständiges Studienelement. 2 Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse der tschechischen Sprache sowie der Kultur und Landeskunde der Tschechischen Republik beziehungsweise der böhmischen Länder und der Tschechoslowakei zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln.

(4) 1 Durch die Abschlussprüfung des Bohemicum wird nachgewiesen, dass der Studierende sowohl die Sprach- als auch die Sachkenntnisse besitzt, die für eine Zusammenarbeit mit Partnern in der Tschechischen Republik in seinem jeweiligen Berufsfeld erforderlich sind. 2 Durch die Abschlussprüfung der Zusatzausbildung in der Stufe Bohemicum kompakt wird nachgewiesen, dass der Studierende die Sprachkenntnisse besitzt, die für eine Zusammenarbeit mit Partnern in der Tschechischen Republik in seinem jeweiligen Berufsfeld erforderlich sind. 3 Darüber hinaus verfügt der Absolvent über Grundlagenwissen über die Kultur und Landeskunde der böhmischen Länder, der Tschechoslowakei sowie der Tschechischen Republik 2 Dauer, Prüfungsfristen und Inhalte der Zusatzausbildung (1) Es wird empfohlen, die Zusatzausbildung zum Wintersemester aufzunehmen. (2) 1 Für die Zusatzausbildung sind mindestens zwei Semester erforderlich. 2 In der Regel soll die Ausbildung in zwei Semestern absolviert werden; der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen genehmigen. 3 Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, welche Belastung durch die Zusatzausbildung er mit den Anforderungen seines regulären Studiums vereinen kann. 4 Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Zusatzausbildung begründet keine Verlängerung von Meldefristen zu Prüfungen im regulären Studiengang eines Teilnehmers. (3) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, dass er sie im Prüfungstermin des dritten Semesters, in dem er nach Abschluss seines regulären Studiengangs für die Zusatzausbildung eingeschrieben ist, ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen von Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, auf dessen Antrag abweichend von der Frist in Absatz 3 eine Nachfrist gewähren. (5) 1 Die Studieninhalte der Zusatzausbildung sind in 5 genannt. 2 Die Zahl der mindestens erforderlichen Pflichtveranstaltungsstunden beträgt a) im Bohemicum 32 Semesterwochenstunden (SWS); b) im Bohemicum kompakt 28 SWS; werden Lehrveranstaltungen nicht im Semesterrhythmus erteilt, so gelten jeweils zwölf Unterrichtsstunden als eine SWS. Mindestens vier SWS werden auf den Besuch von Lehrveranstaltungen an einem Ort in der Tschechischen Republik verwandt. 3 Ergänzend zu den Pflichtveranstaltungsstunden soll der Teilnehmer weitere Veranstaltungen zu den angegebenen Studieninhalten besuchen. 3 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfung im Rahmen der Zusatzausbildung wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Passau ein Prüfungsausschuss 2

eingesetzt, der aus drei Hochschullehrern besteht. 2 Von Amts wegen ist der Leiter des Bohemicum Regensburg-Passau Mitglied. 3 Eines der beiden weiteren Mitglieder soll aus einer anderen als der einsetzenden Fakultät gewählt werden. 4 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. 5 Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. (2) 1 Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Leiter des Bohemicum Regensburg-Passau. 2 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter. 3 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 4 In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er für den Prüfungsausschuss die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 5 Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. 6 Er erledigt die laufenden Geschäfte. 7 Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden. (3) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens achttägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) 1 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2 Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3 Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die formale Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. (5) 1 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität Passau, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. (6) 1 Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Prüfungsordnung. 2 Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 4 Prüfer Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüfer- Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 3

5 Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung Für die Zulassung zur Abschlussprüfung muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Er muss eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 2. Er muss als Student oder als Gasthörer an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein. 3. Er muss a) für das Bohemicum erfolgreich an folgenden Veranstaltungen oder damit gleichwertigen Veranstaltungen teilgenommen haben: aa) Sprachunterricht Tschechisch im Umfang von mindestens 16 SWS in aufsteigenden Kursen; davon entfallen in der Regel acht SWS auf die Vorlesungszeiten und acht SWS auf zwei Intensivkursphasen in der vorlesungsfreien Zeit; ab) Intensivkurs in der Tschechischen Republik mit Sprachunterricht Tschechisch im Umfang von mindestens weiteren vier SWS; ac) Lehrveranstaltungen zur Kultur- und Landeskunde der Tschechischen Republik im Umfang von mindestens acht SWS; ad) Lehrveranstaltungen mit Bezug zur Tschechischen Republik im Umfang von mindestens weiteren vier SWS; der Teilnehmer soll diese Veranstaltungen entsprechend ihrer Nähe zu seinem jeweiligen Studienfach z. B. aus den folgenden Gebieten auswählen: - Kultur-, Landes- und Volkskunde; - Sprach-, Literatur- und Kunstwissenschaften; - Recht und Wirtschaft; - Geschichte, Politikwissenschaft und Geographie; b) für das Bohemicum kompakt erfolgreich an folgenden Veranstaltungen oder damit gleichwertigen Veranstaltungen teilgenommen haben: ba) Sprachunterricht Tschechisch im Umfang von mindestens 16 SWS in aufsteigenden Kursen; davon entfallen in der Regel acht SWS auf die Vorlesungszeiten und acht SWS auf zwei Intensivkursphasen in der vorlesungsfreien Zeit; bb) Intensivkurs in der Tschechischen Republik mit Sprachunterricht Tschechisch im Umfang von mindestens weiteren vier SWS; bc) Lehrveranstaltungen zur Kultur- und Landeskunde der Tschechischen Republik im Umfang von mindestens vier SWS; bd) Lehrveranstaltungen mit Bezug zur Tschechischen Republik nach eigener Wahl aus dem Angebot des Bohemicum im Umfang von mindestens vier SWS. Die Form des Leistungsnachweises wird durch den Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. 4. Er darf nicht die Abschlussprüfung des Bohemicum endgültig nicht bestanden haben. 4

6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) 1 Der Nachweis von in dieser Ordnung vorgesehenen Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Regel auch durch entsprechende Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit oder durch die Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2 Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen, die in einem Studiengang oder einer anderen Zusatzausbildung an der Universität Passau erbracht wurden. (2) 1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern oder Fachvertreterinnen. 4 Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. (3) Als Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden Ausbildungszeiten, Ausbildungsleistungen und Prüfungsleistungen von Bewerbern und Bewerberinnen, die eine Ausbildung an Fachakademien für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note gut bestanden haben und die Hochschulzugangsberechtigung besitzen, anerkannt, soweit fachliche Gleichwertigkeit vorliegt. (4) 1 Ein Antrag auf Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen ist spätestens bei der Meldung nach 7 Abs. 1 Satz 2 schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an das Zentrale Prüfungssekretariat zu richten. 2 Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern und Fachvertreterinnen. (5) 1 Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit erforderlich nach Umrechnung in das Notensystem der Universität Passau zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2 Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. 7 Zulassungsverfahren (1) 1 Die Abschlussprüfung der Zusatzausbildung findet in der Regel einmal jährlich statt. 2 Der Bewerber hat sich innerhalb der öffentlich bekanntgegebenen Frist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Abschlussprüfung zu melden. 5

(2) Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung hat der Bewerber vorzulegen: 1. den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 5 Nrn. 1 und 2; 2. die Nachweise gemäß 5 Nr. 3; 3. Angaben über seine Personalien. (3) 1 Über den Zulassungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2 Den Bewerbern wird die Zulassung zur Abschlussprüfung unter Angabe von Zeit und Ort in geeigneter Form mitgeteilt. 3 Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 8 Durchführung der Abschlussprüfung (1) 1 Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilprüfungen, die in der Regel in einem Prüfungstermin abgelegt werden. 2 Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen eine Teilung in zwei aufeinander folgenden Terminen zulassen. 3 Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Klausuren von je 90 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten Dauer. 4 Gegenstände der Klausuren sind: a) Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades von etwa 200 Autosemantika Umfang aus dem Tschechischen ins Deutsche; b) ein einfacher Aufsatz in tschechischer Sprache zu einem von drei gestellten kulturkundlichen und/oder landeskundlichen Themen; c) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist die Fähigkeit des Bewerbers, Fragen zu einem mit dem Prüfer vereinbarten Spezialthema sowie zur Landeskunde der Tschechischen Republik sprachlich und sachlich angemessen zu verstehen und zu beantworten. (2) 1 Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzuziehen. 2 Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. 3 Die Wiedergabe von Fragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4 Noten werden vom Prüfer im Anschluss an die Prüfung festgelegt. 9 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) 1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 6

3 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. 4 Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Teilprüfung ausreichend (4,0) oder besser ist. (3) 1 Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß 2 Abs. 3 oder 11 als nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Teilprüfungen einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden; wenn dem Gründe entgegenstehen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag diese Frist verlängern. 3 Nach Ablauf dieser Frist oder nach einem Misserfolg der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) 1 Bei der Berechnung von Fristen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung finden die Schutzbestimmungen der 3, 4, 6 des Mutterschutzgesetzes entsprechend Anwendung. 2 Das Gleiche gilt für die Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz BEEG) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Regelungen zur Elternzeit. 10 Bildung der Noten und Zertifikat (1) 1 Die Note der Abschlussprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der drei Teilprüfungen gemäß 8 Abs. 1. 2 Bei der Bildung der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3 Die Gesamtnote der Abschlussprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = sehr gut = gut = befriedigend = ausreichend. (2) 1 Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zertifikat gemäß Anlage ausgestellt. 2 Das Zertifikat enthält die Bezeichnung der Zusatzausbildung, Angaben über die Studieninhalte und den Studienumfang sowie die erreichten Noten. (3) 1 Das Zertifikat ist vom Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Passau sowie vom Leiter des Bohemicum Regensburg-Passau zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen. 7

11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber nach Zulassung zur Prüfung an der Prüfung ohne triftige Gründe nicht teilnimmt. (2) 1 Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit des Bewerbers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. 3 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann der Bewerber die Prüfung zum nächsten Termin ablegen. (3) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden, wenn der Bewerber eine Täuschung unternommen oder versucht oder wenn er sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat. (4) 1 Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 2 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend. 12 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in tschechischer Sprache und Kultur (Bohemicum Regensburg - Passau) an der Universität Passau vom 27. November 2003 (KWMBl II 2004 S. 948) außer Kraft. 8

Anlage (zu 10 Abs. 2) UNIVERSITÄT PASSAU Philosophische Fakultät BOHEMICUM REGENSBURG-PASSAU (Siegel der Universität Passau) ZERTIFIKAT Bohemicum Frau / Herr.. hat an der Universität Passau an dem Sprachkurs und den begleitenden Veranstaltungen des Bohemicum Regensburg-Passau mit Erfolg teilgenommen. Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse der tschechischen Sprache sowie der Kultur und Landeskunde der Tschechischen Republik beziehungsweise der böhmischen Länder und der Tschechoslowakei zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln. Durch die Abschlussprüfung der studienbegleitenden Ausbildung in der Stufe Bohemicum wird nachgewiesen, dass der/die Studierende die Sprach- und Sachkenntnisse besitzt, die für eine berufliche Zusammenarbeit mit Partnern in der Tschechischen Republik erforderlich sind. Passau, den.. Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Passau Der Leiter des Bohemicum Regensburg-Passau an der Universität Regensburg. 9

(Rückseite) Sprachkurs - Abschlussprüfungen 1 Übersetzung...Note (...) Aufsatz... Note (...) Mündliche Prüfung (Konversation)... Note (...) Gesamtnote... Note (...) Kultur und Landeskunde Begleitende Veranstaltungen Notenskala sehr gut (1,0; 1,3) gut (1,7; 2,0; 2,3) befriedigend (2,7; 3,0; 3,3) ausreichend (3,7; 4,0) 1 Als Grundlage der Bewertung dient der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen der Stufe B2 (Vantage). 10

Anlage (zu 10 Abs. 2) UNIVERSITÄT PASSAU Philosophische Fakultät BOHEMICUM REGENSBURG-PASSAU (Siegel der Universität Passau) ZERTIFIKAT Bohemicum kompakt Frau / Herr.. hat an der Universität Passau an dem Sprachkurs und den begleitenden Veranstaltungen des Bohemicum kompakt Regensburg-Passau mit Erfolg teilgenommen. Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse der tschechischen Sprache sowie der Kultur und Landeskunde der Tschechischen Republik beziehungsweise der böhmischen Länder und der Tschechoslowakei zur Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln. Durch die Abschlussprüfung der studienbegleitenden Ausbildung in der Stufe Bohemicum kompakt wird nachgewiesen, dass der/die Studierende die Sprachkenntnisse besitzt, die für eine berufliche Zusammenarbeit mit Partnern in der Tschechischen Republik erforderlich sind. Passau, den... Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Passau Der Leiter des Bohemicum Regensburg-Passau an der Universität Regensburg...... 11

(Rückseite) Sprachkurs - Abschlussprüfungen 1 Übersetzung... Note (...) Aufsatz... Note (...) Mündliche Prüfung (Konversation)... Note (...) Gesamtnote... Note (...) Kultur und Landeskunde Begleitende Veranstaltungen Notenskala sehr gut (1,0; 1,3) gut (1,7; 2,0; 2,3) befriedigend (2,7; 3,0; 3,3) ausreichend (3,7; 4,0) 1 Als Grundlage der Bewertung dient der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen der Stufe B2 (Vantage). 12

Anhang Übersicht über das Studienprogramm und die Erfordernisse der Prüfungsordnung Nr. Phase Vorgesehenes Studienangebot A Sprachunterricht Mindestens nachweispflichtig Angabe in 5 Nr. 3 der Ordnung 1 Intensiv I 3 Wochen à 4 Stunden täglich = ca. 60 Stunden 48 Stunden = 4 SWS 2 Wintersemester 4 SWS obligatorisch 4 SWS fakultativ 4 SWS 3 Intensiv II 3 Wochen à 4 Stunden täglich = ca. 60 Stunden 48 Stunden = 4 SWS 4 Sommersemester 4 SWS obligatorisch 4 SWS fakultativ 4 SWS zusammen 16 SWS Buchst. aa Buchst. ba 5 Intensivkurs in der Tschechischen Republik 3 Wochen à 4 Stunden täglich = ca. 60 Stunden 48 Stunden = 4 SWS Buchst. ab Buchst. bb B Begleitende Veranstaltungen Bohemicum 6 Wintersemester Pflichtkurs I (4 SWS) 7 Sommersemester Pflichtkurs II (4 SWS) zusammen 8 SWS 8 SWS Buchst. ac 8 Wintersemester Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 2 SWS 9 Sommersemester Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 2 SWS zusammen: 4 SWS Buchst. ad 13

Bohemicum kompakt 6 Wintersemester Pflichtkurs I (2 SWS) 7 Sommersemester Pflichtkurs II (2 SWS) zusammen 4 SWS 4 SWS Buchst. bc 8 Wintersemester Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 2 SWS 9 Sommersemester Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 2 SWS zusammen: 4 SWS Buchst. bd 14

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Passau vom 14. Juli 2010 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Passau vom 20. Juli 2010, Az.: III/2.I-09.3401/2010. Passau, den 23. Juli 2010 UNIVERSITÄT PASSAU Der Präsident Prof. Dr. Walter Schweitzer Die Satzung wurde am 23. Juli 2010 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. Juli 2010 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 23. Juli 2010. 15