Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

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Transkript:

Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Hamburg Financial Research Center e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung ( 52 Abs. 2 Nr.1 AO), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ( 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies geschieht durch: a. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte auf dem Gebiet der Finanzmärkte an der Universität Hamburg sowie an wissenschaftlichen Institutionen, die mit der Universität Hamburg in Forschung und/oder Lehre verbunden sind, b. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf nationaler und internationaler Ebene, c. Pflege von Kontakten zwischen Forschung und Praxis. 2. Dieser Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch: a. Mittelbereitstellung für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Finanzmärkte, b. Mittelbereitstellung zur Verbesserung der Lehr- und Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Finanzierungslehre an der Universität Hamburg, 1

c. Organisation und Durchführung von Tagungen, Seminaren und Arbeitskreisen, d. Aufbau und Pflege wissenschaftlicher Kontakte im In- und Ausland. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben im Unterschied zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und können nicht in den Vorstand gewählt werden. 2. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. 3. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) können alle anderen natürlichen oder juristische Personen werden, die mit den Vereinszwecken übereinstimmen und bereit sind, den Verein ideell und/oder finanziell zu unterstützen. 4. Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a. durch Austritt aus dem Verein, b. durch Ausschluss aus dem Verein, c. durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung. 5 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden. 6 Ausschluss 1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des 2

Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde. 2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. 3. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung dagegen einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss. 7 Mitgliedsbeitrag Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 31. März jedes Jahres zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 8 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Die Organe über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 9 Vorstand und Geschäftsführer 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Sofern der jeweilige Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensund Schiffsfinanzierung der Universität Hamburg nicht dem Vorstand angehört, kann er an allen Vorstandsitzungen mit beratender Funktion teilnehmen. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt. Sollten alle Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig ausscheiden, übernimmt der jeweilige Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmens- und Schiffsfinanzierung der Universität Hamburg die kommissarische Leitung. 4. Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. 5. Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die vom Vorstand berufen werden. Die Geschäftsführer können auch Mitglied des Vorstandes sein. 6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3

7. Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. 8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 10 Mitgliederversammlung 1. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes dies schriftlich beantragen. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.b. per Email) mit einer Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung an die zuletzt vom Mitglied in Textform mitgeteilte Adresse. 4. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, b. Bestellung des Rechnungsprüfers, c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins, d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, e. Beschlussfassung über alle von Mitgliedern vorgelegte Fragen, 5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. 6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. 7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen. 8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 4

11 Wissenschaftlicher Beirat 1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Vereins kann ein Forschungsbeirat gebildet werden. 2. Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. 3. Der Forschungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu bestätigen ist. 4. Die Mitglieder des Forschungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagenerstattung) nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 12 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an das Spendenkonto des Lehrstuhls für Unternehmens- und Schiffsfinanzierung an der Universität Hamburg oder an das Körperschaftsvermögen der Universität Hamburg. Der jeweilige Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Hamburg, 5. Dezember 2013 5