Anforderungen an die Verwertung von Baggergut aus Sicht der Abfallwirtschaft

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Transkript:

Anforderungen an die Verwertung von Baggergut aus Sicht der Abfallwirtschaft Vortrag von Dr.-Ing. H.-U. Bertram, Umweltministerium Niedersachsen Obmann der LAGA-AG Mineralische Abfälle beim Sprechtag des Fachausschusses Baggergut der HTG Umgang mit Baggergut im Spannungsfeld neuer Anforderungen 20. Mai 2003 in Bremen

Abfallwirtschaft 1 KrW-/AbfG : Zweck des Gesetzes Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen - Reduzierung des Rohstoffverbrauches - Reduzierung des Landschaftsverbrauches - Entlastung der Deponien Problem: Möglicher Konflikt zwischen der Reduzierung des Rohstoffverbrauches durch die Verwertung von mineralischen Abfällen (= Ressourcenschonung) und dem Schutz der natürlichen Ressourcen Boden und Grundwasser vor Emissionen aus diesen Abfällen

KrW-/AbfG Grundpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ( 5 Abs. 3) Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften steht. Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen, der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Erfordernis einer einheitlichen Bewertung von Verwertungsvorhaben für: die Abfallerzeuger die Recyclingwirtschaft die Verwender von Recyclingbaustoffen die Gutachter/Sachverständigen die zuständigen Behörden die Rechtsprechung

Anforderungen an die Bewertung Einheitliches Instrument für viele Abfallarten Schnelles Ergebnis ohne aufwändige Gutachten Nachvollziehbares Verfahren Schnelles Aussortieren von Problemfällen

Gremien der Bundesländer MPK KMK WMK UMK IMK... ACK LAI LAWA LAGA LABO... APV ATA ARA LAGA-AG Mineralische Abfälle 16 Länder (Abfall) LAWA LABO LAI LAB LKS BMVBW BMU UBA

Fachliche Eckpunkte Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten, Abfällen zur Verwertung, Abfällen zur Beseitigung (schädlichen Bodenveränderungen) auf Boden und Grundwasser Wasserrecht Abfallrecht Baurecht Bodenschutzrecht Bergrecht Naturschutzrecht Immissionsschutzrecht

Geltungsbereich (1) Gültig für die Verwertung von mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken (Straßen-, Wege-, Verkehrsflächenbau) eingebaut werden, für die Herstellung von Bauprodukten verwendet werden, bei bodenähnlichen Anwendungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden (Auffüllung von Abgrabungen, Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken).

Geltungsbereich (2) Nicht gültig für das Auf- und Einbringen von mineralischen Abfällen auf oder in eine die durchwurzelbare Bodenschicht oder das Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht, den Einbau von Abfällen in Deponien das Auf- und Einbringen von mineralischen Abfällen oder das Umlagern von Materialien bei der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, das Auf- und Einbringen von mineralischen Abfällen bei der Wiedernutzbarmachung von bergbaulichen Hohlräumen oder Halden, das Einbringen von mineralischen Abfällen in bergbauliche Hohlräumen für Maßnahmen der Bergsicherheit (Versatz), das Einbringen von mineralischen Abfällen in Gewässer, die Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Emissionen, die beim Betrieb von Anlagen entstehen, in denen mineralische Abfälle entsorgt oder zur Herstellung von Produkten eingesetzt werden.

Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial und sonstigen mineralischen Bau- und Abbruchabfällen 1. Geltungsbereich Abfallschlüssel Bezeichnung Technische Regel 17 01 01 Beton Bauschutt, Straßenaufbruch 17 01 02 Ziegel Bauschutt 17 01 03 Fliesen, Ziegel, Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik Bauschutt Bauschutt 17 03 02 Bitumengemische Straßenaufbruch 17 05 04 Boden und Steine Bodenmaterial 17 05 06 Baggergut Bodenmaterial 17 05 08 Gleisschotter Gleisschotter

Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial 1. Definition Bodenaushub, Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen bis zu 10 Vol.-%, Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen behandelt worden ist, Baggergut, das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht.

Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial 2. Untersuchungskonzept 2.1 Untersuchungserfordernis kein Untersuchungsbedarf Untersuchungsbedarf 2.2 Untersuchungsumfang allgemeiner, unspezifischer Verdacht Mindestuntersuchungsprogramm Verdacht auf spezifische Belastungen Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen

Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial 3. Bewertung und Folgerungen für die Verwertung 3.1 Allgemeines 3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0) 3.3 Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken Eingeschränkter offener Einbau (Einbauklasse 1) Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Einbauklasse 2) 4. Qualitätssicherung 5. Dokumentation

Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterial (mineralischen Abfällen) Auf- und Einbringen in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht oder Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht 1) Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion 1) : Z 0, Z 0* zur Herstellung einer technischen Funktion 2) : Z 1.1, Z 1.2, Z 2 Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV 1) in der Regel Bodenmaterial LAGA-Mitteilung 20 1) in der Regel Bodenmaterial 2) Bodenmaterial und andere mineralische Abfälle