Die Verfüllung obertägiger Abgrabungen Bergrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht
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- Timo Böhmer
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1 Die Verfüllung obertägiger Abgrabungen Bergrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht
2 Gliederung Fall-Konstellationen: offener Einbau, Verfüllbauwerk Bergrecht Abfallrecht Naturschutzrecht Bodenschutzrecht Wasserrecht Rechtsschutz Dritter
3 Fallkonstellation 1: offener Einbau Oberboden Oberboden Bodenschatz Verfüllmaterial Bodenschatz = Rekultivierungsschicht = Ausgleichsschicht = Tonschicht
4 Fallkonstellation 2: Sarkophag Oberboden Oberboden Bodenschatz Verfüllmaterial Bodenschatz = Rekultivierungsschicht = Ausgleichsschicht = Tonschicht = Abdichtung (Beton, Folie etc.)
5 Fallkonstellation 3: Bausteine Oberboden Oberboden Bodenschatz Verfüll- Bausteine Bodenschatz = Rekultivierungsschicht = Ausgleichsschicht = Tonschicht Verfüllmaterial wird zu baufähigen Quadern aufbereitet
6 Bergrechtliche Anforderungen (I) 51 I 1, 53 I 1 BBergG: Abschlussbetriebsplanpflicht 55 II 1 Nr. 2 BBergG: Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im gebotenen Ausmaß Wiedernutzbarmachung gemäß 4 IV BBergG: ordnungsgemäße Gestaltung der Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses BVerwG: im öffentlichen Interesse Wiederherstellung eines Zustands, der früheren Zustand gleichkommt oder andere Nutzung ermöglicht nicht erfasst: Folgenutzung selbst
7 Bergrechtliche Anforderungen (II) Verfüllung ist nicht actus contrarius zur Gewinnung bergrechtliches Anforderungsniveau wird v.a. von Anforderungen der Folgenutzung beeinflusst hier: Betrachtung der Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung VersatzV nicht anwendbar: nicht unmittelbar, weil nur untertägige Betriebe erfasst auch nicht analog: keine Regelungslücke, weil bewusstes Ausklammern obertägiger Betriebe (Tongruben-Urteil II) auch aus 55 I, 48 II BBergG ergeben sich keine unmittelbar vollziehbaren Anforderungen (v.a. bzgl. Schadstofffrachten)
8 Abfallrechtliche Anforderungen (I) Abfallrecht anwendbar gemäß 2 II Nr. 4 KrW-/AbfG, weil Verfüllung mit bergbaufremden Abfällen Beachtung des Abfallrechts im Abschlussbetriebsplan gemäß 48 II BBergG abfallrechtliche Pflichten: Verwertung oder Beseitigung? stoffliche Verwertung gemäß 4 III 1 Var. 3 KrW-/AbfG: Nutzung stofflicher Eigenschaften des Abfalls dadurch Rohstoffsubstitution Hauptzweck der Maßnahme: Nutzung des Abfalls und nicht Beseitigung eines Schadstoffpotentials
9 Abfallrechtliche Anforderungen (II) 4 III 2 KrW-/AbfG: Grad der Verunreinigung darf nicht entgegenstehen aber: gemeinschaftsrechtswidrig Verfüllung gemäß Abschlussbetriebsplan: Verwertung Rohstoffsubstitution: bestimmt Abschlussbetriebsplan Verfüllung besteht Verfüllpflicht Unternehmer müsste Verfüllpflicht mit anderen Stoffen erfüllen, wenn keine Abfälle
10 Abfallrechtliche Anforderungen (III) genutzte stoffliche Eigenschaft: Volumen anerkannt durch BVerwG (Tongruben-Urteil II) Voraussetzung: Abfälle weisen auch die übrigen erforderlichen Eigenschaften wie Druckfestigkeit, Scherfestigkeit etc. auf offener Einbau: Verwertung technisches Verfüllbauwerk: Verwertung auch hier erbringt Verfüllmaterial Verfüllfunktion Grenze: Verfüllbauwerk ist auch ohne Verfüllmaterial standsicher Beseitigung
11 Abfallrechtliche Anforderungen (IV) Verwertungspflichten: 5 III KrW-/AbfG schadlos: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ordnungsgemäß: Einklang mit ö.-r. Vorschriften offener Einbau / Verfüllbauwerk : kein Schadstoffaustritt schadstoffbezogene Anforderungen vereinbar mit Gemeinschaftsrecht, weil Zulässigkeitsanforderung und kein Abgrenzungskriterium VersatzV nicht anwendbar (s.o.); DepV nicht anwendbar, weil Beseitigungsrecht keine unmittelbar vollziehbaren Vorgaben
12 Naturschutzrecht (I) Eingriffsregelung: 18 I BNatSchG Veränderungen der Gestalt/Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels, der mit der belebten Bodenschicht in Verbindung steht dadurch Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes möglich Landesrecht: oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen ist Regebeispiel für Eingriff (vgl. 4 II Nr. 1 LG NRW, 18 I 2 Nr. 10 NatSchG LSA)
13 Naturschutzrecht (II) Ausgleichsregelung: 19 II BNatSchG vorrangig Ausgleichsmaßnahmen Ausgleich: Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes nachrangig: Ersatzmaßnahmen Ersatz/Kompensation: gleichwertiger Ersatz beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts oder Neugestaltung des Landschaftsbildes Naturhaushalt: Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen und deren Wirkungsgefüge
14 Naturschutzrecht (III) Eingriffsausgleichspflicht wird regelmäßig durch bergrechtliche Wiedernutzbarmachung erfüllt (vgl. 2 I Nr. 7 BNatSchG) aber: Wiederherstellung oder gleichwertiger Ersatz beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts weitergehend als Wiedernutzbarmachung nach BBergG kein Verbesserungsgebot Verfüllung mit Nicht-Bodenmaterial zulässig? TR Boden: Nein, nur Bodenmaterial zulässig Begründung: nur Bodenmaterial könne natürliche Bodenfunktionen i.s.d. BBodSchG, v.a. Filter- und Pufferfunktionen, wiederherstellen
15 Naturschutzrecht (IV) genereller Ausschluss von Nicht-Bodenmaterialien ist rechtswidrig: Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushalts auch mit Nicht-Bodenmaterialien denkbar Nachweis im Einzelfall muss möglich sein zudem: Verweis auf natürliche Bodenfunktionen i.s.d. BBodSchG zweifelhaft, weil weiter als Naturschutzrecht Eingriff erfasst nur Grundwasserspiegel(!), der mit der belebten(!) Bodenschicht in Verbindung steht Trennung in 2 II Nr. 1 BBodSchG: Bestandteil des Naturhaushalts (b) / Filter- und Pufferfunktionen (c)
16 Naturschutzrecht (V) auch bei Bodenmaterialien ist Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktion nicht sicher selbst wenn bei Einsatz von Nicht-Bodenmaterialien Eingriff bzw. Beeinträchtigung von Bodenfunktionen verbleibt, kann kompensiert werden zudem: beeinträchtigte Filter- oder Pufferfunktionen sind wohl von eher untergeordneter Bedeutung im Übrigen auch nach Naturschutzrecht keine unmittelbar vollziehbaren Vorgaben
17 Bodenschutzrecht (I) Anwendbarkeit des BBodSchG: 3 I Nr. 10 BBodSchG: anwendbar, soweit BBergG Einwirkungen auf Boden nicht regelt BVerwG (Tongruben-Urteil II): 55 I Nrn. 3, 6, 7 und 9 BBergG regeln Bodeneinwirkungen nicht (abschließend) Bodenschutzrecht kommt über 48 II BBergG in Betriebsplanzulassung zur Anwendung 4 I BBodSchG: Bodeneinwirkungen dürfen keine schädlichen Bodenveränderungen hervorrufen
18 Bodenschutzrecht (II) 7 I BBodSchG: Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen Verpflichtete: Eigentümer; Inhaber der tatsächlichen Gewalt; jeder, der Verrichtungen durchführen lässt 9 I 1 Nr. BBodSchG: Entstehen schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig zu besorgen bei Überschreitung der Vorsorgewerte Vorsorgewerte: Anhang 2 Nr. 4 für 3 Bodenarten (Ton, Lehm/Schluff, Sand) Ausnahme: geogene/anthropogene Hintergrundbelastung
19 Bodenschutzrecht (III) Gelten Vorsorgewerte für Grundstück der Abgrabung? Ja. BVerwG (Tongruben-Urteil II): Überschreitung der Vorsorgewerte kann nicht gemäß 10 I 2 BBodSchG kompensiert werden Vorinstanz (OVG Koblenz): Überschreitung kompensierbar gemäß 10 I 2 BBodSchG Gelten Vorsorgewerte im Verfüllmaterial? Nur bei offenem Einbau! Nicht bei Verfüllbauwerk! BVerwG verwies Sache an OVG Koblenz zurück, weil keine Festgestellung, ob Vorsorgewerte bei der Verfüllung durch die zugelassenen Abfälle überschritten wurden
20 Bodenschutzrecht (IV) ausschlaggebend ist schädliche Bodenveränderung : vgl. 4 I, 7 Satz 1 BBodSchG Legaldefinition in 2 III BBodSchG: Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Allgemeinheit oder Einzelne hervorzurufen (funktionaler Ansatz des BBodSchG) maßgeblich ist also, ob Verfüllmaterial Bodenfunktionen wahrnimmt (Geltung) oder nicht (keine Geltung) natürliche oder unnatürliche Entstehung des Materials ist wegen funktionalem Ansatz des BBodSchG irrelevant
21 Bodenschutzrecht (V) Bodenfunktionen: 2 II BBodSchG natürliche Bodenfunktionen (Nr. 1) Archivfunktionen (Nr. 2) Nutzungsfunktionen (Nr. 3) Verfüllung erfüllt Bodenfunktionen: ggf. natürliche Bodenfunktionen i.s.d. 2 II Nr. 1 jedenfalls Nutzungsfunktionen i.s.d. 2 II Nr. 3 Nutzungsfunktion für Folgenutzung wegen bergrechtlicher Wiedernutzbarmachung offener Einbau und technisches Verfüllbauwerk
22 Bodenschutzrecht (VI) zusätzliches Kriterium: Material muss Boden sein nur Boden kann Träger von Bodenfunktionen sein Legaldefinition in 2 I BBodSchG: obere Schicht der Erdkruste, soweit Träger von Bodenfunktionen, einschließlich Bodenlösung und Bodenluft, ohne Grundwasser und Gewässerbetten Begründung des Gesetzgebers (BR-Drs. 702/96, S. 81): mehrphasiges System zwischen Festkörper, Bodenluft und Wasser Anforderung: Qualifizierung als obere Schicht der Erdkruste
23 Bodenschutzrecht (VII) offener Einbau: wohl ja Vorsorgewerte gelten Verfüllbauwerk: nein kein Teil der oberen Schicht der Erdkruste nicht Teil eines mehrphasigen Systems zwischen Festkörper, Bodenluft und Bodenlösung natürlich entstandenem Boden nicht vergleichbar Hauptzweck: Erfüllung einer technischen Funktion technisches Verfüllbauwerk soll nicht Boden sein vgl. OVG Koblenz, , Vortrag Bergbehörde Vorsorgewerte gelten nicht
24 Bodenschutzrecht (VIII) Anforderungen an technisches Verfüllbauwerk: zulässig, weil nicht Herstellung von Boden gefordert Vorsorgewerte gelten nicht, weil kein Boden Anforderung: kein Schadstofftransfer in sonstigen Boden umstehender Boden ist Schutzgut gemäß BBodSchG auch Rest-Bodenschatz ist Boden, vgl. 2 II Nr. 3 a) BBodSchG Schadstoffbelastungen oberhalb Vorsorgewerte zulässig Anforderungen wohl analog Deponien (Abdichtung, Nachweis der Langzeitsicherheit)
25 Bodenschutzrecht (IX) Anforderungen an offenen Einbau: Einhaltung der Vorsorgewerte Z0*-Werte nach TR Boden zumindest begründungsbedürftig, weil oberhalb der Vorsorgewerte Erfüllung zumindest einer Nutzungsfunktion i.s.d. 2 II Nr. 3 BBodSchG reicht aus (dann keine schädliche Bodenveränderung), weil BBodSchG Wiederherstellung aller ursprünglichen Bodenfunktionen nicht fordert
26 Wasserrecht (I) Wasserrecht anwendbar: 1 I 1 Nr. 2 WHG Geltung für Grundwasser parallele Anwendung neben Bodenschutzrecht Erlaubnispflicht gemäß 2 I WHG, für unechte Benutzungen gemäß 3 II Nr. 2 WHG unechte Benutzung gemäß 3 II Nr. 2 WHG: Maßnahmen mit Eignung zur schädlichen Veränderung der Beschaffenheit des Wassers Verfüllung: Ja, offener Einbau und technisches Verfüllbauwerk
27 Wasserrecht (II) wasserrechtliche Anforderungen: 6 I WHG: keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls Einzelheiten werden durch LAWA-GAP-Papier und LAWA-GFS-Ableitung konkretisiert Geltung des Besorgnisgrundsatzes gemäß 34 II WHG i.v.m. 3 II GrwV zweifelhaft: keine Lagerung, weil keine Wiederaufnahme Ablagerung zweifelhaft, weil Ablagerung i.d.r. Beseitigung meint, Verfüllung aber eine Verwertungsmaßnahme ist
28 Wasserrecht (III) 3 VI, 4 I und II GrwV: Eintrag von Liste I- und Liste II- Stoffen nur, soweit keine nachteilige Veränderung von Eigenschaften des Grundwassers 19g ff. WHG: nicht einschlägig, weil keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kein Lagern, Abfällen, Herstellen oder Behandeln ob wassergefährdende Stoffe, richtet sich nach VwVwS
29 Rechtsschutz Dritte können verlangen, dass Überschreitung der Vorsorgewerte auf ihrem(!) Grundstück vermieden wird BVerwG (Tongruben-Urteil II) Begründung: andernfalls werden Dritte vorsorgepflichtig Dritte können nicht die Einhaltung der Vorsorgewerte auf dem Verfüllgrundstück verlangen OVG Koblenz, Begründung: Interessen Dritter sind nicht berührt
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