Umweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt

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1 Umweltschadensgesetz - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden Ulrich Rauscher Rechtsanwalt

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3 Fragestellungen Schutzgüter Schadensfall Pflichten Haftungsmaßstab Verantwortliche Haftungsbegrenzung und -Ausnahmen Auf welche Umweltgüter muss geachtet werden? In welchen Situationen muss reagiert werden? Was muss im einzelnen getan werden? Verantwortlichkeit nur bei Verschulden? Wem obliegt die Erfüllung der Pflichten? In welcher Höhe können finanzielle Belastungen entstehen? Gibt es Fälle, in denen die Haftung ausgeschlossen ist? 3

4 Rechtsposition von Umweltverbänden nach dem USchadG Innenausgleich Stationen einer Sanierung Speziell für Behörden Fragestellungen Welche Auswirkungen hat das USchadG auf das Verhältnis von Verantwortlichen und Umweltverbänden? Nach welchen Regeln werden Regressansprüche gegen Dritte durchgesetzt? Typischer Ablauf eines Verfahrens Problemlagen und umstrittene Fragen Speziell für Verantwortliche Beweissicherung; Umgang mit der Informationspflicht; Erstellung des Sanierungskonzeptes 4

5 Schutzgüter Arten und natürliche Lebensräume 2 Nr. 1 a USchadG, 19 BNatSchG, Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie Wasser 2 Nr. 1 b USchadG, 90 WHG oberirdische Gewässer Grundwasser Küstengewässer Boden 2 Nr. 1 c USchadG, 2 Abs. 2 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Bodenfunktionen im Sinne von 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen 5

6 Schadensfall Zwei relevante Situationen, in denen reagiert werden muss: Umweltschaden Jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten (sog. Biodiversitätsschaden) Jede erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des chemischen oder ökologischen Zustandes von auch künstlich angelegten oberirdischen Gewässern und Küstengewässern sowie des Grundwassers Schädigungen des Bodens, durch die Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht werden Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: Ist gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird 6

7 Pflichten Informationspflicht, 4 USchadG Gefahrenabwehrpflicht 5 USchadG Vollumfängliche Informationspflicht, sowohl bei der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens als auch wenn ein Umweltschaden bereits eingetreten ist Pflicht, im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines (weiteren) Umweltschadens unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen Sanierungspflicht 6 USchadG Erster Schritt der Sanierung ist die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes, das der Behörde zur Zustimmung vorzulegen ist. Kostentragungspflicht 9 Abs. 1 USchadG Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungsund Sanierungsmaßnahmen; inkl. Verwaltungs- und Verfahrenskosten 7 7

8 Haftungsmaßstab Gefährdungshaftung Verantwortlichkeit bereits dann, wenn die Situation durch eine in Hinsicht auf die Umwelt typischerweise gefährliche berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG Verschuldenshaftung Verantwortlichkeit, sofern die Situation nicht durch eine in Hinsicht auf die Umwelt typischerweise gefährliche berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde und der Verantwortliche dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat Auf ein Verschulden, also eine vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung kommt es hierbei nicht an Eine Liste dieser beruflichen Tätigkeiten findet sich in der Anlage 1 zum USchadG eine weiterreichende Verantwortlichkeit kommt allerdings nach anderen Vorschriften in Betracht, vgl. 1 USchadG i.v.m. mit den Fachgesetzen 8

9 Verschuldensunabhängige Haftung bei gefährlichen beruflichen Tätigkeiten im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG Betrieb von Ölabscheidern = gefährliche berufliche Tätigkeit? Einzelfallabhängig!??? 9

10 Haftung bei nicht durch eine typischerweise gefährliche berufliche Tätigkeit ausgelösten Schäden Verschuldensabhängige Haftung nach Umweltschadensgesetz Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen Gewässer- Schäden Schädigung des Bodens 10

11 Exkurs: Mögliche Sanierungspflichten nach sonstigen (Bundes-)Gesetzen*? Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen Keine Sanierungspflicht bei unfallbedingten Schäden Gewässer- Schäden Verschuldensunabhängige Sanierungspflicht des Verursachers Schädigung des Bodens Naturschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Bundesbodenschutzgesetz Sanierungspflicht des Zustandsstörers oder verschuldensunabhängige Haftung des Verursachers *nicht abschließend 11

12 Verantwortliche Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht. 12

13 Haftungsbegrenzung und -Ausnahmen Keine Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag!!! Haftungsausnahmen Arten und natürliche Lebensräume Keine Verantwortlichkeit, wenn ein Schaden in einem zuvor durchgeführten (Genehmigungs-) Verfahren als künftiger Schaden erkannt und genehmigt bzw. als zulässig erachtet wurde Naturschutzrechtliche Genehmigung, 34 (Projekte im Natura2000- Gebiet), 35, 45 Abs. 7, 67 Abs. 2, 15 BNatSchG Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, 30, 33 BauGB Wasser + Boden Keine Haftungsausnahmen 13

14 Rechtsposition von Umweltverbänden Recht, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen Recht, sich zu einem vorgelegten Sanierungskonzept zu äußern eigenständiges Recht, eine Entscheidung der Behörde nach dem USchadG anzufechten bzw. auf den Erlass einer solchen Entscheidung zu Klagen Aktuell: EuGH Entscheidung TRIANEL 14

15 Möglicher Regressanspruch nach 9 Abs. 2 UmSchadG Innenausgleich Arbeitsrechtliche Haftungsbegrenzung! Arbeitsrechtliche Haftungsbegrenzung! Vertragliche Haftungsbegrenzung? 15

16 Typische Stationen einer Sanierung Verantwortlicher Behörde Umweltverbände Kenntnis oder Vermutung eines Schadens oder der unmittelbaren Gefahr eines Schadens Anzeige gegenüber der Behörde; Informationspflicht Kenntnis oder Vermutung eines Schadens oder der unmittelbaren Gefahr eines Schadens Anzeige gegenüber der Behörde Vermeidung und Gefahrbegrenzung Überwachung der Maßnahmen Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes Vorlage des Sanierungskonzeptes Prüfung des Konzeptes Weiterleitung zur Stellungnahme Genehmigung des Konzeptes Prüfung des Konzeptes Stellungnahme Sanierung Überwachung der Maßnahmen Erstattung der auf Behördenseite angefallenen Kosten 16

17 Kostenersatz für selbstständig und außerhalb der Verwaltungsvollstreckung durchgeführte Sanierungsmaßnahmen? Speziell für Behörden Typische Problemlagen und umstrittene Fragen wird aus dogmatischen Gründen überwiegend abgelehnt keine Eigensanierung ohne vorangegangenen Bescheid gegenüber dem Verantwortlichen Inanspruchnahme von Organen und leitenden Arbeitnehmern, etwa bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft Ermittlung des richtigen Verantwortlichen kann im Einzelfall schwierig und langwierig sein. Unter Umständen also trotz der weitgehenden Zahlungsunfähigkeit einen Bescheid gegenüber der Gesellschaft erlassen, im Wege der Ersatzvornahme sanieren und dann die Regressansprüche gegen die -im Nachgang ermittelten Verantwortlichen abtreten lassen. 17

18 Speziell für Verantwortliche Beweissicherung im Hinblick auf einen etwaigen Innenausgleich alle Einzelheiten der des Schadens und der Sanierung (Vorher-Nachher-Zustand etc.) dokumentieren, da die Beweislast im Regressprozess beim Kläger liegt Umgang mit der Informationspflicht der Umfang der gelieferten Informationen bestimmt den Umfang der Sanierung mit Verweigerungshaltung kann ggf. dazu beitragen, dass sich der Schadensumfang vergrößert Erstellung des Sanierungskonzeptes Zusammenarbeit mit Behörden und ggf. auch mit Verbänden soweit Einzelfragen strittig sind, eine gestufte Sanierung anstreben; ggf. Rechtsschutz 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

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