Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632

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2 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck, Verbandsvorsteher Moderation: Dr. Katrin Flasche, Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. 2. Rechtlicher Rahmen der Gewässerentwicklung Was kann, was muss : Jürgen Herpin, Dachverband Hase 3. Ökologie: Was ist das Ziel und warum brauchen wir Fläche? Dr. Nikolai Panckow, Kommunale Umwelt-AktioN, U.A.N 4. Umsetzung der Kompensation: Erfahrungen aus Sicht eines Kümmerers: Jürgen Herpin, Dachverband Hase 5. Regionale Kooperationen im Einzugsgebiet: Gemeinsam geht es besser! Dr. Katrin Flasche, Kommunale Umwelt-AktioN, U.A.N 6. Exkursion zur Auenrevitalisierung Essener Kanal/Lagerhase, Gemeinde Essen Beispiel für eine Fließgewässerentwicklung im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme: Manfred Kramer, Hase-Wasseracht

3 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" Rechtlicher Rahmen der Gewässerentwicklung Was kann, was muss Übersicht über: EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Naturschutzrecht Baurecht Wasserrecht

4 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" EU-Wasserrahmenrichtlinie Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die Wasserpolitik innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung (oberirdische Gewässer und Grundwasser) auszurichten. Inkrafttreten: Ziel für die oberirischen Gewässer: Herstellung des guten ökologischen Zustandes (naturnahe Gewässer) Herstellung des guten ökologischen Potentials (beeinträchtigte Gewässer) für alle Wasserkörper (Gewässer II. Ord.) mit einem Einzugsgebiet von >10 km² Es gilt das Verschlechterungsverbot! Vorgeschriebener Zeitplan für die Umsetzung: 1. Berichtszeitraum bis Berichtszeitraum , 1. Verlängerung 3. Berichtszeitraum , 2. Verlängerung

5 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" Flora-Fauna-Habitat- RL Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz- Richtlinie der Europäischen Union (EU). Sie wird umgangssprachlich auch als Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie bezeichnet. Diese Alternativbezeichnungen leiten sich von Fauna (Tiere), Flora (Pflanzen) und Habitat (Lebensraum) ab. Im Jahr 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Mitgliedstaaten der EU einstimmig verabschiedet. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. Letzte Änderung: 13. Mai 2013 Inkrafttreten: 01. Juli 2013 Umsetzung in nationale Schutzgebiete: Es gilt das Verschlechterungsverbot!

6 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege. In der Bundesrepublik Deutschland ist es in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 rechtswirksam geworden und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Neufassung Inkrafttreten Niedersächsisches Ausführungsgesetz (Ersatz für Nieders. Naturschutzgesetz) Neufassung Inkrafttreten Es gilt das Verschlechterungsverbot!

7 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Nds. Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG) naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Definition: Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes ( 14 Abs. 1 BNatSchG ) sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Vermeidungs- und Minimierungsgebot, Untersagung ( 13 BNatSchG) vermeidbare negative Auswirkungen (Beeinträchtigungen) müssen vermieden unvermeidbare Auswirkungen müssen so weit wie minimiert werden z.b. Baumschutz bei Baumaßnahmen Kompensationsmaßnahmen ( 15 BNatSchG) Ausgleich - Kompensation im räumlich und funktionalem Zusammenhang Ersatz - Kompensation durch in der Regel nicht-funktionale, aber gleichwertige Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang, nur in schwierigen Fällen nicht im räumlichen Zusammenhang Ersatzzahlung - nicht kompensierbare Beeinträchtigungen ( 15 Abs. 6 BNatSchG) Höhe der Ersatzzahlung nach Kosten für die ersparte Kompensationsmaßnahme Niedersachsen andere Regelung ( 6 Abs.1 NAGBNatSchG)

8 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Baugesetzbuch (BauGB) baurechtliche Eingriffsregelung 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Sparsamer Umgang mit Grund und Boden zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gem. Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz Abwägung durch die Kommune Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Bauleitplan (F-Plan und B-Plan) Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs möglich. Ersatzgeldzahlungen sind nicht vorgesehen und damit nicht zulässig

9 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Nieders. Wassergesetz (NWG) Gewässerausbau Gewässer sind gem. 67 WHG so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Sofern diese UVP ergibt, dass die Schutzgüter nach UVP- Gesetz nicht betroffen sind, kann das Verfahren zu einem Plangenehmigungsverfahren abgekürzt werden ( 68 Abs. 2 WHG). Der Gewässerausbau hat die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie zu beachten; seit der Anpassung des Gesetzes an die Wasserrahmenrichtlinie gilt ein Verschlechterungsverbot, d.h. alle Maßnahmen, die den chemischen oder ökologischen Zustand des Gewässers verschlechtern können, sind unzulässig.

10 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Nieders. Wassergesetz (NWG) Gewässerunterhaltung Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst gem. 39 WHG seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

11 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Einschränkende Verbote gemäß 39 BNatSchG: Gehölzschnitt in der Zeit vom 01. März bis 30. September (Ausnahme schonende Form- und Pflegeschnitte ) Röhrichtmahd in der Zeit vom 01. März bis 30. September Außerhalb diese Zeit dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurück geschnitten werden ständig wasserführende Gräben unter Einsatz der Grabenfräse zu räumen (Anmerkung: Grabenfräsen werden nicht mehr eingesetzt) diese Verbote gelten u.a. nicht für Maßnahmen, die behördlich angeordnet wurden Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise, oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden behördlich zugelassen sind, oder der Verkehrssicherheit dienen

12 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Einschränkende Verbote gemäß 44 BNatSchG - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

13 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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