Mutterschaftsentschädigung

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Transkript:

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle Beträge 1. März 2010 Aktueller Beitrag in Kapitel 10 2010-03 1. Grundlagen Art. 5 und Art. 69 ATSG Art. 16b ff. EOG (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, kurz: Erwerbsersatzgesetz) Art. 23 ff. EOV AHVG, AVIG Art. 72 und Art. 74 KVG OR 2. Anspruchsberechtigung Auf den 1. Juli 2005 trat die Revision des Erwerbsersatzgesetzes in Kraft damit wurde die Mutterschaftsentschädigung eingeführt. Versichert sind Frauen, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der 9- monatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden. Anspruchsberechtigt ist eine Frau, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt als Arbeitnehmerin, als Selbständigerwerbende oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Die Versicherte muss zum Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten. Es ist jedoch nicht notwendig, dass sie die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form von Taggeldern geleistet. Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Das Taggeld wird auch an Samstagen und Sonntagen ausbezahlt.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), welches die Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld Fr. 196.- (also 80% von Fr. 245.-). Dies bedeutet, dass auch Frauen, die mehr als Fr. 7 350.- (30 x 245.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens Fr. 196.- erhalten. 3. Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei Frühgeburt Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn die minimale AHV- Versicherungsdauer von 9 Monaten ausgewiesen ist. Bei einer Frühgeburt wird die Versicherungsdauer entsprechend herabgesetzt: - auf 8 Monate bei einer Geburt zwischen 8. und 9. Schwangerschaftsmonat (36.- 40. Woche) - auf 7 Monate bei einer Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat (32.-36. Woche) - auf 6 Monate bei einer Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat Die Herabsetzung betrifft nur die Versicherungsdauer, nicht dagegen die 5-monatige Mindesterwerbsdauer und den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. 4. Kein Anspruch bzw. Ende des Anspruchs Stirbt eine Frau während der Geburt oder während des Mutterschaftsurlaubs, erlischt der Anspruch auf Mutterschaftstaggelder. Der Anspruch geht nicht auf die Hinterlassenen über. Stattdessen entsteht mit dem Tod der Mutter ein Anspruch auf AHV- Leistungen (Waisen- und Witwerrente). Nimmt eine Mutter vor Ablauf der 98 Tage ihre Arbeitstätigkeit wieder auf, so endet der Taggeldanspruch vorzeitig. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bloss um die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit handelt. Ein Anspruch auf Restauszahlung besteht nicht. 5. Aufschub des Anspruchs Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es wieder ins Spital gebracht werden, so kann die Mutter den Anspruch auf das Taggeld aufschieben, bis das Kind zu Hause ist. Der Aufschub kann nur erfolgen, sofern das Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss und dies durch ein Arztzeugnis bestätigt wird. Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet an dem Tag, an welchem das Neugeborene nach Hause darf. Ab dem Tage der Rückkehr nach Hause fliessen die Taggelder während 98 Tagen. 6. Arbeitslose Mütter Frauen, die arbeitslos sind oder infolge Arbeitslosigkeit nicht eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten ausübten, verfügen über einen Anspruch, wenn sie bis zur

Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Frauen, die bis unmittelbar vor der Geburt eine genügende Beitragszeit gemäss AVIG nachweisen. Frauen, die den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung bereits vor der Geburt ausgeschöpft haben, verfügen über keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. 7. Arbeitsunfähige Mütter Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig sind oder infolge Arbeitsunfähigkeit nicht eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten ausüben konnten, verfügen über einen Anspruch, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung beziehen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, deren Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch zum Zeitpunkt der Geburt schon erschöpft war. 8. Besondere Fragen Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Ist die Versicherte infolge Abtreibung oder Totgeburt oder Fehlgeburt für einige Zeit arbeitsunfähig, ist dies als Krankheit oder Unfall im Sinne des Obligationenrechts zu behandeln. Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht in diesen Fällen nicht. 9. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Während des Bezugs einer Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezog eine Mutter bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen und waren diese höher als die Mutterschaftsentschädigung, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von Fr. 196.- überschritten wird. 10. Sozialversicherungsrechtliche Beiträge Anders als bei Taggeldern von Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldversicherungen werden von den Taggeldern aus Mutterschaftsentschädigung Beiträge für AHV/IV/EO abgezogen. Die Hälfte des geschuldeten Beitrages entrichtet die versicherte Frau, für die andere Hälfte kommt der Ausgleichsfonds der EO auf. Arbeitgeber müssen keine Beiträge bezahlen. Die Versicherten sind während des ganzen Mutterschaftsurlaubs kostenlos unfallversichert.

11. Anmeldung Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die Versicherte selbst befugt. Das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (Formular Nr. 318.750d) kann unter www.ahv.ch herunter geladen werden (Pfad siehe auch unter Ziffer 14: Allgemeines; Formulare; 4. Leistungen der EO). ACHTUNG: Um allfällige Rückerstattungsansprüche aus Bevorschussungen sicher zu stellen, füllt der Sozialdienst die erste Seite des Formulars 318.183 "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)" entsprechend dem Anhang des Stichworts aus, datiert und unterzeichnet es und stellt danach das Formular der zuständigen Ausgleichskasse zu. Das weitere Verfahren entspricht dem Nachzahlungsverfahren in der IV (Ziffer 6 des Stichworts "IV-Leistungen"). a) Arbeitnehmerinnen Bei Arbeitnehmerinnen wird in der Regel der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Mutterschaftsentschädigung beziehen und der Versicherten wie bis anhin den Lohn (80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein. b) Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende Mütter machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie die AHV-Beiträge abrechnen. 12. Drittauszahlung Mutterschaftstaggelder sind Versicherungsleistungen und stellen ein Ersatzeinkommen dar. Im Bevorschussungsfall steht dem Sozialdienst ein gesetzliches Rückforderungsrecht zu, das er direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend macht. Zur Geltendmachung ist das Formular (318.183) zu verwenden (s. dazu obige Ziffer 12). 13. Formulare Die Formulare Verrechnung von Nachzahlungen de AHV/IV und EO (318.183) und Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (318.750) können heruntergeladen werden unter http://www.ahv-iv.info/andere/00140/00237/index.html?lang=de. 14. Weiterführende Stelle Alters- und Versicherungsamt

15. Siehe auch: Drittauszahlung Ersatzeinkommen IV-Leistungen Edith Olibet Sozialbehörde