Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert



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Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert SICHERHEITSTECHNIK Das vorliegende Merkblatt soll bei der Beurteilung helfen, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Durch die Beschreibung der Tätigkeiten und durch die Feststellung der für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen gibt dieses Merkblatt Hilfestellung bei dieser Abgrenzungsfrage. Sie ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation. Die Landeskriminalämter führen eine sog. Errichterliste von Betrieben, die mechanische Sicherungseinrichtungen einbauen. Unternehmen müssen für die Aufnahme in diese Liste bestimmte Qualifikationsnachweise erbringen. 1. Alarmanlagen a) Einbruchmeldeanlagen Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 230-Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006-8 LA 63/05 GewArch 2006/8). b) Funkalarmanlagen Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss, sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegung ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich ist, müssen diese nach VDS-Richtlinien erfolgen, die nur von ei-

nem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterliegen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006-8 LA 63/05 GewArch 2006/8). c) Glasbruchmelder Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen. d) Hausalarmanlagen Die Hausalarmanlage muss nach der VDE-Norm 0833 an eine Zentrale angeschlossen werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird. Diese Installation kann nur von einem Fachmann der Fernmeldeanlagenelektronik mit besonderen Kenntnissen im Bereich Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist daher zulassungspflichtigen Handwerk (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006-8 LA 63/05 GewArch 2006/8). e) Infrarotbewegungsmelder Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtigen Handwerk. Soweit - was häufig der Fall sein wird Infrarotbewegungsmelder in ein Gesamtkonzept eingebunden sind, handelt es sich um zulassungspflichtiges Handwerk. 2. Bildermelder Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks. 3. Brandmelder Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik

sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig machen. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833 genügen. 4. Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen Das Befestigen von Handfeuerlöschern an der Wand ist keine handwerkliche Tätigkeit. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher. Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler-, Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum- oder Pulver-Löschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDS-Richtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln. 5. Fenstersicherungen Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist. a) Einbruchhemmende Fenster Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung). b) Fenstergitter Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtigen Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände, handelt es sich um eine zulassungspflichtigen Handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich dem Nichthandwerk zuzuordnen. c) Sicherheitsverriegelungen Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen werden aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands dem Nichthandwerk unterstellt.

6. Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit Nichthandwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtigen Handwerk. 7. Rauchmelder Der batteriebetriebene Rauchmelder kann einfach an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es keiner besonderen Kenntnisse, es sei denn, der Rauchmelder soll mit anderen Meldesystemen und Signalmitteln verbunden werden. Grundsätzlich ist daher die Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen. 8. Sprechanlagen a) Gegensprechanlagen Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk. b) Videosprechanlagen Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar bei der Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnisse eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. 9. Tresore Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.

10. Türsicherungen Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers, jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, so dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist. a) Panzerriegel Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass diese Tätigkeit dem Nichthandwerk unterfällt. b) Schließzylinder Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen, es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen. c) Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders bzw. die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit unterfällt die Montage des Sicherheitsbeschlags dem Nichthandwerk. d) Türbefestigungen Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und sind daher dem Nichthandwerk zugehörig. e) Türspion Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren, dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen ist. f) Zusatzschloss mit Sperrbügel Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit eine Tätigkeit des Nichthandwerks.

g) Zylinderschloss Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und ist dem Nichthandwerk zuzuordnen. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt. 11. Videokameras Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit Nichthandwerk ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 230 Volt handeln und eine Einbindung in ein Gesamtkonzept vorliegen, so ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. 12. Zutrittskontrollen Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind. Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit. Stand: Januar 2010