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Transkript:

088963/EU XXV.GP Eingelangt am 21/12/15

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2015-2016 AUSZUG AUS DEM DOKUMENT ANGENOMMENE TEXTE DER TAGUNG VOM 23. 26. November 2015 DE In Vielfalt geeint DE

INHALTSVERZEICHNIS P8_TA-PROV(2015)0396... 5 AUFHEBUNG BESTIMMTER RECHTSAKTE AUS DEM SCHENGEN-BESITZSTAND ***I P8_TA-PROV(2015)0397... 19 AUFHEBUNG BESTIMMTER RECHTSAKTE AUS DEM SCHENGEN-BESITZSTAND IM BEREICH DER POLIZEILICHEN UND JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN ***I P8_TA-PROV(2015)0398... 31 AUFHEBUNG BESTIMMTER RECHTSAKTE IM BEREICH DER POLIZEILICHEN UND JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN ***I P8_TA-PROV(2015)0399... 45 BEITRITT ZUR ERWEITERTEN ERWEITERTEN KOMMISSION DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERHALTUNG VON SÜDLICHEM BLAUFLOSSENTHUN *** P8_TA-PROV(2015)0400... 47 VERSICHERUNGSVERMITTLUNG ***I P8_TA-PROV(2015)0404... 205 ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 8/2015: EIGENMITTEL UND EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER P8_TA-PROV(2015)0407... 209 HAUSHALTSVERFAHREN 2016 GESAMTHAUSHALTSPLAN P8_TA-PROV(2015)0408... 225 STEUERVORBESCHEIDE UND ANDERE MAßNAHMEN ÄHNLICHER ART ODER WIRKUNG P8_TA-PROV(2015)0409... 289 GENEHMIGUNG VON VERWENDUNGEN VON DIETHYLHEXYLPHTHALAT (DEHP) P8_TA-PROV(2015)0410... 297 PRÄVENTION DER RADIKALISIERUNG UND ANWERBUNG EUROPÄISCHER BÜRGER DURCH TERRORISTISCHE ORGANISATIONEN P8_TA-PROV(2015)0412... 323 AFGHANISTAN INSBESONDERE DIE MORDE IN DER PROVINZ ZABUL P8_TA-PROV(2015)0414... 329 RECHT AUF FREIE MEINUNGSÄUßERUNG IN BANGLADESCH P8_TA-PROV(2015)0415... 337 SACHSTAND DER DOHA-ENTWICKLUNGSAGENDA IM VORFELD DER 10. WTO- MINISTERKONFERENZ P8_TA-PROV(2015)0418... 343 BILDUNG FÜR KINDER IN NOTSITUATIONEN UND LANGANDAUERNDEN KRISENSITUATIONEN 3

Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2015)0396 Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (COM(2014)0713 C8-0277/2014 2014/0337(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0713), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0277/2014), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0250/2015), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 5

P8_TC1-COD(2014)0337 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen- Besitzstand DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, 1 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015. 6

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. (2) Mehrere Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. (3) Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) PV 1 Rev. 2 bezog sich auf einen ganz bestimmten Fall, in dem Portugal die vorherige Konsultation im Zusammenhang mit indonesischen Visumantragstellern verlangte. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 3 und (EG) Nr. 767/2008 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, die neue Vorschriften für die vorherige Konsultation anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa enthalten. 2 3 4 Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 175). Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS- Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). 7

(4) Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) 21 5 war die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von statistischen Informationen für eine bessere Überwachung der Migration an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 6 hinfällig, durch die Frontex mit der Durchführung von Analysen der entstehenden Risiken und des aktuellen Zustands an den Außengrenzen und der Entwicklung und dem Betrieb von Informationssystemen, die den Austausch diesbezüglicher Informationen ermöglichen, betraut wird. (5) Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (96) 13 Rev. 7 wurden die Grundsätze für die Rechte und Pflichten der vertretenden und der vertretenen Staaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, geregelt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Vertretungsvereinbarungen in Fällen enthält, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat bei der Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa im Namen dieses Mitgliedstaats vertritt. 5 6 7 Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen- Staaten (SCH/Com-ex (95) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 176). Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1). Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Grundsätze für die Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 180). 8

(6) Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) 39 Rev. 8 wurden Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten festgelegt. Der Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates 9 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission 10 hinfällig, in denen festgelegt ist, welche Beweismittel und Indizien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zugrunde zu legen sind. (7) Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 11 war eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, die neue Vorschriften für Kontrollen an den Außengrenzen enthält, und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, durch die Frontex beauftragt wird, die Anwendung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen zu vereinfachen, indem sie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen koordiniert. 8 9 10 11 12 Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 188). Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich der Aktivitäten der Task-Force (SCH/Com-ex (98) PV 1 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 191). Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). 9

(8) Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 18 Rev. 13 sah ein Verfahren für die Schengen-Staaten vor, denen die Beschaffung eines Laissez-passer für die Rückführung illegaler Ausländer ernsthafte Schwierigkeiten bereitet. Er sah auch die Möglichkeit vor, auf Unionsebene die Notwendigkeit anderer rechtsverbindlicher Maßnahmen gegenüber den Ländern zu prüfen, in denen es Probleme in dieser Hinsicht gab. Dieser Beschluss wurde hinfällig, nachdem die Europäische Union mit mehreren Drittländern Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Diese Abkommen legen fest, welche besonderen Pflichten und Verfahren für die Behörden der Drittländer und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückführung von in der Union irregulär aufhältigen Ausländern gelten. (9) Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 21 14 wurden gemeinsame Vorschriften für das Anbringen von Stempeln in Reisepässen aller Personen, die ein Visum beantragen, genehmigt; auf diese Weise sollte verhindert werden, dass ein und dieselbe Person Mehrfachanträge oder mehrere aufeinander folgende Anträge stellt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Erteilung von Visa und das Abstempeln des Reisedokuments eines Antragstellers enthält. 13 14 Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 197). Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 200). 10

(10) Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 15 wurde ein Maßnahmenbündel eingeführt, das darauf abzielt, ein integriertes Konzept für eine verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu schaffen. Diese Maßnahmen wurden durch den Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117) in Kraft gesetzt. Die genannten Beschlüsse wurden nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates 16, durch die ein gemeinsamer Rahmen für die Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern geschaffen wird, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, die eine Reihe gemeinsamer Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen vorsieht, und des Beschlusses 2009/371/JI des Rates 17, durch den Europol mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, einschließlich zur Bekämpfung der irregulären Migration, betraut wird, hinfällig. (11) Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 59 Rev. 18 enthielt Leitlinien für den koordinierten Einsatz von Dokumentenberatern im Luft- und Seeverkehr in den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, mit denen die illegale Einwanderung verstärkt bekämpft werden sollte. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 über neue Regeln für die Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten hinfällig. 15 16 17 18 Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 203). Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1). Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37). Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern (SCH/Com-ex (98) 59 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 308). 11

(12) Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 19 wurde ein Plan für die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Kontrolle an den Außengrenzen genehmigt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinfällig, die zusammen einen neuen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle an den Außengrenzen, einschließlich der Entsendung von Verbindungsbeamten, vorsehen. (13) Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates 20 stellte die Spezifikationen für bestimmte Tests des SIS II auf, mit denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass der Betrieb des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur sowie das Zusammenwirken zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen (N.SIS II) den in den SIS-II-Rechtsakten festgelegten technischen und funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen. Die Verordnung verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 ihre rechtliche Wirkung. (14) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und die überholte Verordnung aufgehoben werden. 19 20 Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 411). Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1). 12

(15) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung mehrerer überholter Rechtsakte der Europäischen Union, die zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (16) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. 13

(17) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 21 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (18) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 22 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. 21 22 Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). 14

(19) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 23 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 24 genannten Bereich gehören. (20) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 25 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG 26 und 2008/149/JI 27 des Rates genannten Bereich gehören. 23 24 25 26 27 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). 15

(21) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 28 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2011/349/EU 29 und 2011/350/EU 30 des Rates genannten Bereich gehören HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 28 29 30 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). 16

Artikel 1 Aufhebung überholter Rechtsakte Folgende Rechtsakte werden aufgehoben: - Beschluss Sch/Com-ex (95) PV 1 Rev. (Visapolitik); - Beschluss SCH/Com-ex (95) 21 (Austausch von statistischen Informationen); - Beschluss SCH/Com-ex (96) 13 Rev. 1 (Erteilung von Schengen-Visa); - Beschluss SCH/Com-ex (97) 39 Rev. (Beweismittel im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen); - Beschluss SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 (Task-Force); - Beschluss SCH/Com-ex (98) 18 Rev. (Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Laissez-passer); - Beschluss SCH/Com-ex (98) 21 (Abstempelung von Pässen); - Beschluss SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); - Beschluss SCH/C (98) 117 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); - Beschluss SCH/Com-ex (98) 59 Rev. (Dokumentenberater); - Beschluss SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 (Verbindungsbeamte); und - Verordnung (EG) Nr. 189/2008 (SIS-II-Prüfung). 17

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu..., Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 18

Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2015)0397 Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (COM(2014)0714 C8-0279/2014 2014/0338(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0714), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und 87 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0279/2014), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0251/2015), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der 19

Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 20

P8_TC1-COD(2014)0338 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 31, 31 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015. 21

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. (2) Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. (3) Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (93) 14 32 zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die Zusammenarbeit verweigert. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt 2000/C 197/01 des Rates 33 erstellt, das eine vertiefte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Rechtshilfe in Bezug auf alle Straftaten und damit auch in Bezug auf die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig. 32 33 Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427). Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1). 22

(4) Die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 34 bezog sich auf die Entführung von Minderjährigen und die missbräuchliche Fernhaltung eines Minderjährigen von der sorgeberechtigten Person durch einen Elternteil. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission 36 hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind. (5) Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 52 37 wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken polizeiliche Zusammenarbeit, den Leitfaden für grenzüberschreitende Einsätze und das "Compendium on law enforcement liaison officers" (Leitfaden für Verbindungsbeamte) übernommen wurde. 34 35 36 37 Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436). Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1). Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408). 23

(6) Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 38 wurde ein Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften angenommen. Dieses Übereinkommen wurde zwischen bestimmten Mitgliedstaaten sowie mit zwei Drittstaaten (Island und Norwegen) geschlossen. Es ist daher nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Darüber hinaus ist das Übereinkommen nie in Kraft getreten und keiner der Mitgliedstaaten hat eine Erklärung nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, abgegeben. Daher hat dieser Beschluss keine Relevanz mehr und sollte aufgehoben werden. (7) In dem Beschluss 2008/173/JI des Rates 39 waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) festgelegt, mit denen ermittelt werden sollte, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 seine rechtliche Wirkung. (8) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen aufgehoben werden. (9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte der Europäischen Union, die im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden und zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der 38 39 Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 428). Beschluss 2008/173/JI des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14). 24

Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. 25

(10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. (11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 40 beteiligt. (12) Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. 40 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). 26

(13) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 41 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 42 genannten Bereich gehören. (14) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 43 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 44 genannten Bereich gehören. 41 42 43 44 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). 27

(15) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 45 dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 46 genannten Bereich gehören HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 45 46 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3. Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). 28

Artikel 1 Aufhebung überholter Rechtsakte Folgende Rechtsakte werden aufgehoben: Beschluss SCH/Com-ex (93) 14 (Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln); Erklärung SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 (Entführung von Minderjährigen); Beschluss SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit); Beschluss SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 (Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften); und Beschluss 2008/173/JI (SIS-II-Prüfungen). 29

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident 30

Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2015)0398 Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (COM(2014)0715 C8-0280/2014 2014/0339(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0715), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 87 Absatz 2 und 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0280/2014), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0252/2015), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 31

P8_TC1-COD(2014)0339 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 47, 47 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015. 32

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. (2) Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte sind überholt, weil ihr Inhalt in nachfolgende Rechtsakte übernommen wurde. (3) Mit der Gemeinsamen Maßnahme 96/610/JI des Rates 48 wurde ein Verzeichnis der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geschaffen mit dem Ziel, diese den Behörden in allen Mitgliedstaaten in größerem Umfang und leichter zugänglich zu machen. Diese Gemeinsame Maßnahme ist seit Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI des Rates 49, in dem Europol damit betraut wurde, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und anderer Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, und seit Inkrafttreten des Beschlusses 2008/615/JI des Rates 50, mit dem ein neuer Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt wurde, überholt. 48 49 50 Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI vom 15. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll (ABl. L 273 vom 25.10.1996, S. 1). Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37). Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1). 33

(4) Die Gemeinsamen Maßnahme 96/699/JI des Rates 51 benannte die Europol- Drogenstelle als die Behörde, an die die Informationen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der chemischen Profile von Drogen zu übermitteln sind. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI hinfällig. (5) Die Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI des Rates 52 sollte durch die Erstellung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten verbessern. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde mit dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol die Aufgabe übertragen wurde, die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten hinfällig. 51 52 Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 322 vom 12. 12.1996, S. 5). Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 2). 34

(6) Der Zweck der Gemeinsamen Maßnahme 96/750/JI des Rates 53 bestand darin, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit zu verstärken und die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, ihre Rechtsvorschriften in dem Maße aneinander anzugleichen, wie es zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union erforderlich ist. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt des Rates 2000/C 197/01 54 erstellt, und des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 55. 53 54 55 Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI vom 17. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 6). Rechtsakt 2000/C 197/01 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1). Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8). 35

(7) Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates 56 wurden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Großveranstaltungen, bei denen eine große Anzahl Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, des Schutzes von Menschen und ihres Eigentums sowie der Verhütung von Straftaten ermöglicht. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse 2008/615/JI, 2002/348/JI 57 und 2007/412/JI 58 des Rates, die neue Vorschriften für den Austausch nicht personenbezogener und personenbezogener Daten und für andere Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Großveranstaltungen enthielten. 56 57 58 Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1). Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1). Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76). 36

(8) Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/372/JI des Rates 59 sollte der Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden insbesondere in Bezug auf Drogen verstärkt werden. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts 98/C 24/01 des Rates 60 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, mit dem ausführliche Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften eingeführt wurden, des Beschlusses 2009/917/JI des Rates 61, der durch die Einrichtung eines Zollinformationssystems (ZIS) die Wirksamkeit der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollbehörden erhöht, und des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol Aufgaben zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Zollbehörden übertragen werden. 59 60 61 Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen (ABl. L 159 vom 17.6.1997, S. 1). Rechtsakt 98/C 24/01 des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Übereinkommen von Neapel) (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1). Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20). 37