Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit. 5. Dezember 2006



Ähnliche Dokumente
Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Beitragsreglement. gültig ab: 01. Januar Revidiert: -- Vom Gemeinderat erlassen am: 07. Dezember Erste Inkraftsetzung per: 01.

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist.

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

ILGENMOOS und ILGENPARK. Aufnahmereglement. Aufnahmebedingungen

A7 Pflegeversicherung

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

zeitna Personaldienstleistungen

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Statuten in leichter Sprache

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen.

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Impulse Inklusion Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Betreuung für Kinder mit Herz und Verstand

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)

GUT. Für die Gemeinschaft ,00 Euro.

Gemeinsam erfolgreich. Unser Konzernleitbild

III. Förderprogramm Gebäude

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Was wir gut und wichtig finden

2250 Deutsche Internetadressen, für kostenlose Kleinanzeigen"

Menschen und Natur verbinden

Administrative Unterstützung für Seniorinnen und Senioren

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Fachtag Gesundheit und Pflege 2011 an der Evangelischen Hochschule Nürnberg

Online bezahlen mit e-rechnung

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

Herzo - Sen i orenbüro. die Kultur des Helfens er Leben. mb. Stadt Herzogenaurach. Leitfaden. Kindergarten Grundschule

S T I F T U N G S A T Z U N G

Stipendienantrag an die Stiftung TANZ Transition Zentrum Deutschland

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

Vorsorge für den Pflegefall? Na klar, schon wegen der Kinder!

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie.

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

SICHTBETONT. Easy Lens Sichtbetonte Linsen

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Ihre Fragen unsere Antworten

EXPORT FINANZIERUNG GESCHÄFTE OHNE GRENZEN

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Weiterbildungen 2014/15

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom

Bahn-Tix Kurze Wege zur Fahrkarte

Lehrer-Umfrage "LRS / Legasthenie" im deutschsprachigen Raum LegaKids 2010

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

Carl-Orff-Realschule plus

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Häufig gestellte Fragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten von A bis Z.

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab )

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen

Also heißt es einmal mehr, immer eine eigene Meinungen bilden, nicht beeinflussen lassen, niemals von anderen irgend eine Meinung aufdrängen lassen.

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand:

Transkript:

Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit 5. Dezember 2006

Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 2/5 1. Was sind unsere Ziele? 1. Hauptzweck der Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer ist die Förderung der Solidarität mit Schweizerinnen und Schweizern sowie in der Schweiz niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen, die unverschuldet in eine Notlage gekommen sind. 2. In Konkretisierung dieses Zweckes soll eine Bedürftigkeit nicht nur auf die rein finanzielle Situation bezogen werden, sondern auf eine Unterversorgung in einem der zentralen Lebensbereiche Einkommen, Wohnen, Arbeit, Bildung, Gesundheit, soziale Beziehungen sowie politische, soziale und kulturelle Partizipation 3. Hierzu leistet die Stiftung direkte finanzielle Überbrückungshilfe und Zuwendungen an Einzelpersonen, Familien und Lebensgemeinschaften, die in ihrem Einkommen, ihrer Arbeit, ihrer Bildung, ihrer Gesundheit, ihrem Wohnen, ihren sozialen Beziehungen oder in ihrer politischen, sozialen und kulturellen Integration akut unterstützungsbedürftig sind. 4. Langfristig möchte die Stiftung ausserdem dazu beitragen, dass solche Notlagen in der Schweiz erst gar nicht mehr entstehen. Hierzu unterstützt sie Projekte, die zur Behebung derartiger Notlagen beitragen und/oder sie zu vermeiden suchen. 5. Sowohl in der Einzelhilfe als auch in der Vorbeugung arbeitet die Stiftung eng mit öffentlichen Institutionen und anderen Hilfswerken zusammen. 6. Das Zusammenwirken von kurzfristiger Überbrückungshilfe und langfristig ausgerichteten flankierenden Massnahmen soll die Betroffenen zu einer wirksamen und positiv erlebten Selbsthilfe befähigen. 2. Wem helfen wir? 1. Die Stiftung unterstützt vor allem Schweizerinnen und Schweizer sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer. 2. In Ausnahmefällen kann der Stiftungsrat auch in der Schweiz wohnhafte nicht niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer unterstützen. Dazu ist aber ein spezifischer Entscheid des Stiftungsrates notwendig. 3. Ganz besonders fördern möchte die Stiftung folgende gefährdete Zielgruppen: Kinder Frauen Alleinerziehende Kinderreiche Familien Chronischkranke oder Behinderte, die einmalige Bedürfnisse zur Verbesserung ihrer Lebens- oder Mobilitätssituation haben Personen mit krankheits- oder unfallbedingten beruflichen Benachteiligungen Personen mit schlechten Arbeitsmarktvoraussetzungen (schlechter Bildung oder unzureichender beruflicher Qualifikation).

Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 3/5 Unverschuldete Langzeitarbeitslose, besonders im fortgeschrittenen Alter Geschiedene mit minimalen Alimentverpflichtung Alkoholiker, Drogenabhängige, nachdem sie ihren Entzug hinter sich haben und sich um soziale Reintegration bemühen Niedriglohnempfänger Gesuche dieser Zielgruppen werden bevorzugt bearbeitet. 4. Je nach Finanzlage unterstützt die Stiftung Projekte anderer Institutionen und Hilfswerke, die gemäss 1. 3) die verschiedenen Notlagen gemäss 1. 1) langfristig beheben bzw. denselben wirksam vorbeugen. 3. Wie helfen wir? 1. Die Einzelhilfe wird für jeden Betroffenen individuell festgelegt und ist für andere Gesuche unpräjudiziell. 2. Es entsteht kein Anspruch auf eine Leistung der Stiftung, und die Stiftung gibt keine Auskunft über die Gründe einer Ablehnung eines Gesuchs. 3. Die Leistung der Stiftung kann aus einer oder mehreren verschiedenen Unterstützungsleistungen in sinnvoller Kombination bestehen. Neben finanziellen Zuwendungen, der Übernahme von Rechnungen, Sachleistungen, dringenden Entlastungs- oder Erholungsmassnahmen kann die Stiftung im Hinblick auf nachhaltige Wirkung auch Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und den Erwerb entscheidender sozialer Kompetenzen fördern. 4. Die Stiftung kann ausserdem Projekte anderer Organisationen gemäss 1. 3) initial oder überbrückend unterstützen. 5. Die Beiträge der Stiftung sind in der Regel nicht zurückzahlbar. Die Stiftung kann aber ausnahmsweise auch Darlehen gewährleisten. 4. Wo können wir nicht helfen? 1. Ausgeschlossen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (öffentliche Fürsorge, Beihilfen nach kantonalem Recht, Prämienverbilligungen für Krankenkasse, Versicherungen). 2. Die Stiftung ersetzt nicht die Sozialleistungen von dazu verpflichteten Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden oder der Sozialversicherungen. Die Stiftung möchte vielmehr die nach deren Ausschöpfung verbleibenden Lücken im sozialen Netz schliessen bzw. diese Leistungen sinnvoll ergänzen. 3. Die Stiftung leistet keine Hilfe an Einzelpersonen, Familien bzw. Lebensgemeinschaften, deren Budget dauerhaft ein Defizit aufweist oder für wiederkehrende Leistungen. 4. In der Regel leistet die Stiftung nur eine einmalige Hilfe und verzichtet auf wiederkehrende Leistungen oder mehrfache Leistungen an den gleichen Gesuchsteller.

Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 4/5 5. Projekte anderer Organisationen können je nach Finanzlage auch mittelfristig unterstützt werden. 6. In der Regel übernimmt die Stiftung keine Geldstrafen oder vergleichbare Zahlungen Darlehen, Sicherheiten (z. B. Eigenheimneufinanzierungen) Rechtsanwaltkosten Steuerschulden 7. Die Stiftung begleicht keine Einzelschulden wie z. B. Kleinkredite. Die Stiftung entscheidet individuell über eine Beteiligung an strukturierten Schuldensanierungen. 8. Bei vorsätzlich falschen Angaben oder Verweigerung zur Beurteilung notwendiger Angaben leistet die Stiftung keine Hilfe. 9. Die einmaligen Überbrückungshilfen in der Einzelhilfe werden in der Regel nur ab einer Höhe von CHF 250.- und bis höchstens CHF 10'000.- - gewährt. 5. So reichen Sie ein Gesuch ein 1. Das Gesuch kann der Stiftung direkt von den Betroffenen persönlich oder von einer direkt betroffenen privaten oder amtlichen Stelle eingereicht werden. Dritte benötigen hierzu die Einwilligung der Betroffenen. Gesuche für Kinder dürfen von Angehörigen, einer privaten oder amtlichen Stelle oder einer dritten Person eingereicht werden. Dritte benötigen hierzu die Einwilligung des Erziehungsberechtigten. 2. Die Gesuchsteller werden gebeten, vor einer Gesuchseinreichung die Leistungspflicht bzw. -bereitschaft anderer Erbringer zu prüfen (Sozialversicherungen, Familienzulagen, Sozialhilfe der Kantone und Gemeinden). IV- und AHV-Bezügern werden gebeten, zunächst bei Pro Infirmis und Pro Senectute um Unterstützung anzusuchen. 3. Gesuchsformulare sind auf dem Internet www.stiftung-shs.ch oder auf der Geschäftsstelle erhältlich. 4. Gesuche sind einzureichen an: Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Clausiusstrasse 45 8006 Zürich 5. Gesuche um Einzelhilfe sollten folgende Angaben und Belege enthalten Personalien des/der Betroffenen Grund der Notlage, gewünschte Form und Umfang der Unterstützung und Ziel der Einzelhilfe Darstellung der Einkommensverhältnisse und finanzieller Verpflichtungen (Rechnungen, Budget, Finanzierungspläne, Schuldenübersicht) Bereits gewährte Unterstützungen von öffentlicher oder privater Seite 6. Durch das einreichen eines Gesuchs ermächtigt der Gesuchsteller die Stiftung, bei Bedarf weitere Auskünfte bei einer Vertrauensperson oder einer dritten Stelle einzuholen.

Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 5/5 7. Die geleistete Einzelhilfe ist zweckbestimmt einzusetzen. Falls dies zweckmässig ist, bevorzugt die Stiftung, eine Beitragszahlung treuhänderisch an eine betroffene öffentliche oder private Betreuungsstelle auszurichten. 8. Gesuche um Projektunterstützung anderer Organisationen sollten folgende Angaben und Belege enthalten: Titel, Verantwortliche Projektträger Projektbegründung Vision und Ziel Zielgruppe Vorgehensweise Rahmenbedingungen Projektbudget Beiträge anderer Organisationen/Eigenmittel 6. So gehen wir vor 1. Die Leistungen der Stiftung sind für jeden Betroffenen einfach und unbürokratisch zugänglich. 2. Gesuche werden umgehend und unter absoluter Diskretion bearbeitet. 3. Die Beurteilung der jeweiligen Notlage sowie Art und Umfang der Hilfe werden individuell festlegt. 4. Art und Umfang der Einzelhilfe müssen verhältnismässig sein, das heisst, der aktuellen Notlage sowie den eigenen Mitteln und Möglichkeiten des Betroffenen entsprechen. 5. Art und Umfang der Einzelhilfe müssen ausserdem einer gerechten und ausgewogenen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung an alle Gesuchsteller Rechnung tragen. 6. Auf die Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach freiem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten der Stiftung im Einzelfall festgelegt. Massgeblich sind allein die Statuten und die Richtlinien zur Unterstützungstätigkeit der Stiftung. 7. Schlussbestimmungen Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Stiftungsrat an seiner Sitzung 5. Dezember 2006 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ersetzen alle vorherigen Fassungen. Der Präsident: Die Geschäftsführerin: