Was Sie über Rechte und Pflichten des Zeugen wissen sollten.

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Transkript:

Was Sie über Rechte und Pflichten des Zeugen wissen sollten.

Zeuge kann jeder einmal werden Herr Hoppe fährt wie jeden Morgen mit seinem Kollegen Müller in einem Bus der Stadtwerke zur Arbeit. Plötzlich quietschen die Bremsen, der Bus bleibt ruckartig stehen. Herr Hoppe kann sich gerade noch festhalten, aber Herr Müller stürzt zu Boden. Zum Glück hat er sich nur den linken Arm verstaucht. Herr Hoppe hatte den Vorfall schon vergessen, als ihm eines Tages eine Ladung vom Gericht ins Haus flatterte. Er soll vor dem Amtsgericht in dem Rechtsstreit Müller./. Stadtwerke als Zeuge über den Hergang des Unfalls vernommen werden. Herr Hoppe hatte noch nie etwas mit den Gerichten zu tun gehabt. Er wüsste nur zu gern etwas über die Aufgaben der Justiz sowie über seine Rechte und Pflichten als Zeuge. Die Gerichte haben in Zivilverfahren die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen. In Strafverfahren müssen sie über Schuld oder Unschuld der Angeklagten entscheiden. In beiden Fällen sind die Gerichte darauf angewiesen, dass der Sachverhalt so genau wie nur möglich aufgeklärt wird. Denn nur dann lässt sich ein gerechtes Urteil finden. Das Gericht war aber bei dem Vorfall, den es zu prüfen hat, nicht dabei. Es kann also aus eigener Anschauung nicht wissen, was sich abgespielt hat und ist daher auf Beweismittel angewiesen, nämlich Zeugen, Sachverständige oder Urkunden. Dabei gehören Zeugen zu einem der wichtigsten und in der täglichen Praxis der Gerichte zu dem häufigsten Beweismittel. Zeugin oder Zeuge kann jeder von uns einmal werden. Dann nämlich, wenn man etwas wahrgenommen hat, was später in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Andererseits kann man selbst auch einmal Zeugen brauchen: Dann nämlich, wenn man selbst mit Hilfe der Gerichte sein Recht durchsetzen will. Herr Hoppe liest noch einmal die Ladung und die Hinweise auf der Rückseite durch. Eigentlich passt ihm der festgesetzte Termin an einem Freitag nicht. Er wollte doch mit seiner Frau gerade an diesem Tag in ein verlängertes Wochenende fahren. Im übrigen, so meint er, könne er zu dem Vorfall gar nichts Wesentliches sagen.

»Kann ich einfach absagen?«fragt sich Herr Hoppe. Eine Ladung als Zeuge ist keine Einladung unter Freunden, die Sie auch mal einfach absagen können. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich jedermann verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn man glaubt, man könne rein gar nichts zu dem Vorfall sagen oder man könne sich nicht mehr daran erinnern. Es kann ja sein, dass das Gericht etwas für wichtig hält, was für den Zeugen nicht der Rede wert ist. Man muss sogar auch dann kommen, wenn man zur Sache schon einmal bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ausgesagt hat. Die Richterin oder der Richter muss sich nämlich selbst ein Bild von den Zeugen und ihren Aussagen machen können. Es gibt natürlich wichtige Gründe, aus denen Sie zum Termin nicht kommen können, wie z. B. Krankheit oder eine fest gebuchte Auslandsreise. Dann schreiben Sie dies möglichst rasch dem Gericht. Und vergessen Sie nicht, den Grund mitzuteilen (ggf. unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, der Urlaubsbuchung usw.). Muss man vor Gericht erscheinen?»ja, und wenn ich einfach nicht hingehe?«fragt sich Herr Hoppe. Denken Sie bitte daran: Der festgesetzte Termin ist für alle Beteiligten verbindlich für die Angeklagten, die Parteien, die Richter, die Rechtsanwälte, die Sachverständigen und die anderen Zeugen. Da kann ein unentschuldigtes Fernbleiben eine teure und unangenehme Sache werden: Da sind zunächst die Kosten, die man durch sein Fernbleiben verursacht; ferner ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft, falls das Geld nicht bezahlt wird. Selbst eine zwangsweise Vorführung ist zulässig. Beweisthema Hergang des Unfalls vom 9. Juli 2004 Wichtige Hinweise für Zeugen und Sachverständige 1. Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, können die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- festgesetzt werden. Im Fall wiederholten Ausbleibens können beide Anordnungen erneut ergehen. Gegen einen Zeugen wird für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Wochen festgesetzt. Der Zeuge kann im Fall wiederholten Ausbleibens auch zwangsweise vorgeführt werden. 2. Zur Vermeidung unnötiger Reisen und Kosten werden Sie gebeten, umgehend unter Angabe der Geschäftsnummer mitzuteilen, wenn Sie die Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer Anschrift angegebenen Ort aus antreten wollen. Falls Sie diese Mitteilung unterlassen, können Mehrkosten und zusätzliche Zeitversäumnis, die durch die Reise von einem anderen Ort aus entstehen, im Allgemeinen nicht bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden. 3. Sofern Sie aus wirklich dringenden Gründen z. B. ernsthafte Erkrankung voraussichtlich nicht zum Termin erscheinen können, werden Sie gebeten, dies umgehend, möglichst spätestens 1 Woche vor dem Termin, mitzuteilen und zugleich die Hindernisgründe anzugeben. Erhalten Sie auf Ihre Anzeige keinen Bescheid, empfiehlt sich eine Rückfrage, da sonst davon auszugehen ist, dass Sie zu dem angesetzten Termin erscheinen müssen. 4. Zeugen und Sachverständigen kann auf Antrag ein Vorschuss bewilligt werden, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. 5. Für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen gelten ausschließlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen und Zeugen und Dritten.

Herrn Hoppe ist klar geworden, dass er erscheinen muss.»wie wird wohl die Verhandlung vor sich gehen, und was habe ich zu tun?«will er jetzt wissen. Zu Beginn einer Verhandlung werden die Zeugen in den Sitzungssaal gebeten. In der Regel belehrt sie die Richterin oder der Richter bereits jetzt über ihre Wahrheitspflicht. Sie werden auch darauf hingewiesen, dass sie ihre Aussage ggf. beeiden müssen. Die Zeugen verlassen dann den Saal, um draußen zu warten. Sie sollen ja nicht schon vor ihrer Aussage zu hören bekommen, was die Beteiligten oder die anderen Zeugen zur Sache zu sagen haben. Die Gerichte sind bemüht, Zeugen nicht unnütz warten zu lassen. Denken Sie jedoch bitte daran, dass es in jedem Prozess zu unerwarteten Anträgen kommen kann, über die nach gründlicher Beratung sofort zu entscheiden ist. Da kann es schon einmal zu einer unvorhergesehenen Verzögerung kommen. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn Sie eventuell etwas warten müssen. Wenn die Zeugen dann erneut hereingerufen werden, befragt das Gericht sie erst einmal zur Person: Name, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort. Es belehrt sie darüber, dass sie ihre Aussage nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen verweigern dürfen. Anschließend geht es»zur Sache«. Die Zeugen werden noch einmal über das Beweisthema unterrichtet; sie sagen dann wahrheitsgemäß und vollständig aus. Hat die Richterin bzw. der Richter oder sonst ein Beteiligter anschließend noch Fragen, so darf er sie stellen. Der Eid Im Anschluss daran haben Zeugen ihre Aussage in einem Strafverfahren grundsätzlich zu beeiden. Ausnahmen bestehen beispielsweise für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder Personen, die verdächtig sind, an der den Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen zu sein. Ferner kann das Gericht in bestimmten Fällen von einer Vereidigung absehen, so etwa bei dem Opfer einer Straftat. In Zivilsachen ist ein Eid nur zu leisten, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für wichtig erachtet. Wenn Zeugen vereidigt werden, so stehen alle im Sitzungssaal auf. Danach spricht die Richterin oder der Richter die Eingangsformel des Eides. Die Zeugin oder der Zeuge hebt die rechte Hand und sagt:»ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«sie können den Eid allerdings auch ohne religiöse Beteuerung leisten. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, hat die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Danach werden die Zeugen meist entlassen. Es kommt allerdings auch vor, dass das Gericht sie bittet, noch zu bleiben, weil sich im Laufe der weiteren Verhandlung noch Fragen ergeben könnten. Ihr Beitrag als Zeugin oder Zeuge ist also leichter, als Sie vielleicht gedacht haben. Denn alles, was Sie zu tun haben, ist: einfach alles sagen, was Sie zur Sache tatsächlich wissen. Nicht, was Sie davon halten oder wie Sie den

Fall beurteilen. Nur was Sie wahrgenommen haben, ist für die Wahrheitsfindung wichtig. Gegebenenfalls können oder müssen Sie sogar Ihr Gedächtnis auffrischen, indem Sie sich Ihre Aufzeichnungen oder ähnliches vor der Vernehmung noch einmal ansehen.»na, das ist ja gar nicht so schlimm«, denkt Herr Hoppe. Doch plötzlich fällt ihm ein: Damals, während der Busfahrt, hatte sich sein Kollege Müller ja gar nicht festgehalten.»wenn ich das sage, reiße ich ihn aber schön rein«, denkt Herr Hoppe. Kann er deshalb seine Aussage verweigern? Grundsätzlich muss jeder vor Gericht aussagen Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen können Sie die Aussage verweigern und dann natürlich auch den Eid. Zum Beispiel wenn Sie mit einem Angeklagten oder der Partei verlobt, verheiratet, nahe verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in einer Lebenspartnerschaft leben. Auch brauchen Sie keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Gesetzgeber will niemandem zumuten, sich oder einen Angehörigen belasten zu müssen. Grundsätzlich brauchen Sie auch Fragen nicht zu beantworten, die Ihnen oder einem nahen Verwandten zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren Vermögensschaden bringen würden. Das Gericht wird Ihnen die Einzelheiten ausführlich erklären. Schließlich haben Angehörige einiger Berufsgruppen ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht. So sollen z. B. Ärzte nicht sagen müssen, was Patienten ihnen anvertraut haben. Entsprechendes gilt z. B. auch für Geistliche, Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Presse und Rundfunk. Nun, Herr Hoppe wird aussagen müssen. Wenn er sich weigern sollte, so könnte das für ihn eine unangenehme Sache werden! Die Folgen sind ähnlich wie beim unentschuldigten Fernbleiben.»Und wenn ich zu diesem Punkt einfach nichts sage?«fragt sich Herr Hoppe. Denken Sie stets daran: Das Gericht muss sich auf ihr Wort als Zeuge verlassen können! Falsche und auch nur unvollständige Aussagen können zu unrichtigen Urteilen führen: Unschuldige werden dann bestraft oder eine Partei um ihr Geld gebracht. Es ist daher wohl nur verständlich, dass das Gesetz empfindliche Strafen für falsche Aussagen vorsieht. So wird beispielsweise Meineid mit einer Freiheitsstrafe von grundsätzlich nicht unter einem Jahr bestraft. Auch wer nicht vereidigt wird und bewusst die Unwahrheit sagt, hat mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten zu rechnen. Strafbar macht sich schließlich auch, wer nicht bewusst, aber fahrlässig falsche Angaben macht, sofern er vereidigt wird.

Auslagen erhalten Zeugen erstattet Herrn Hoppe leuchtet ein, dass er die Wahrheit, und zwar vollständig, sagen muss. Aber eines möchte er zum Schluss noch wissen: Bekomme ich Ersatz für meine Auslagen? Wer seiner Zeugenpflicht nachkommt, wird auch angemessen entschädigt. Zeugen können sogar einen Vorschuss auf die Reisekosten bekommen, wenn sie nicht vorgestreckt werden können. Im einzelnen gehören zum Anspruch auf angemessene Entschädigung: Der Verdienstausfall (gegenwärtig bis zu 17, je Stunde). Wer keinen Verdienstausfall erlitten hat, erhält z. Zt. je Stunde 3,, die Hausfrau oder der Hausmann 12,. Die notwendigen Fahrtkosten (bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Auslagen, bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges 0,25 je Kilometer). Den Mehraufwand, der durch die Wahrnehmung des Termins ensteht (beispielsweise Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung bis zu bestimmten Grenzen). Sonstige Aufwendungen (z. B. die Kosten notwendiger Begleitpersonen). www.justiz.nrw.de Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Stabsstelle Justizkommunikation, 40190 Düsseldorf; Info 12/Stand: 2004, Foto: Burkhard Maus Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter www.justiz.nrw.de, dort ist auch ein Online-Bestellformular eingestellt. Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen bei C@ll NRW, werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr unter 0180 3 100 110 (0,09 pro Minute) bestellen. Druck: jva druck+medien, Möhlendyck 50, 47608 Geldern av@jva-druckmedien.de gedruckt auf 100 % Recycling