Die Wahl der optimalen Rechtsform bei einer Gemeindekooperation am Beispiel einer gemeinsamen Bauverwaltung und eines gemeinsamen Gewerbeparks

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Transkript:

Die Wahl der optimalen Rechtsform bei einer Gemeindekooperation am Beispiel einer gemeinsamen Bauverwaltung und eines gemeinsamen Gewerbeparks 4. Juli 2011 St. Johann im Pongau Prof. Dietmar Pilz Inhalt Organisationsformen interkommunaler Kooperationen Verwaltungsgemeinschaft am Beispiel einer gemeinsamen Baurechtsverwaltung Gemeindeverband an Beispiel eines gemeinsamen Gewerbeparks Interkommunale Vereinbarung über die Verteilung der Kommunalsteuer bei einer gemeinsamen Betriebsansiedlung (Gewerbepark) auf die beteiligten Gemeinden Prognose Bevölkerungsentwicklung 2 1

Organisationsform der interkommunalen Kooperation Die Organisationsform der interkommunalen Kooperation ist in unterschiedlichen Formen je nach Aufgabe gestaltet. Informelle Zusammenarbeit Fehlen einer rechtlichen Gründung, es bestehen kaum organisatorische Strukturen (Beispiele: Expertenrunden, Erfahrungsaustauschgruppen) Fehlende Verbindlichkeit Keine Dauerhaftigkeit 3 Formelle Zusammenarbeit Unter formeller Zusammenarbeit im Rahmen der interkommunalen Kooperation versteht man eine auf Dauer und Beständigkeit eingerichtete Organisationsform zur Planung und/oder Durchführung von kommunalen Aufgaben von zwei oder mehreren Gemeinden mit dem Ziel, diese Aufgaben gemeinsam effizienter zu erfüllen. Kooperationsvertrag/Vertragliche Vereinbarungen Verwaltungsgemeinschaft Gemeindeverband Betriebsführungsgesellschaft Trägergesellschaft 4 2

Überblick über die öffentlichen-rechtlichen und privatrechtlichen Organisations- und Kooperationsformen Gestaltungsformen der Gemeindekooperation Öffentlich-rechtliche Gestaltungsformen Privat-rechtliche Gestaltungsformen Juristische Personen Nicht Juristische Personen Juristische Personen Nicht Juristische Personen Public Private Partnership (PPP-Modelle) Verein Genossenschaft Privatrechtl. Stiftung, Anstalt, Fonds Formen der KG GmbH & Co KG Verein & Co KG Gemeindeverband Sitzgemeinde als Auftragsgeber Öffentliche Stiftung, Anstalten Fonds Verwaltungsgemeinschaft Öffentlich-rechtlicher Vertrag Personengesellschaft z. B. KG, OG, Stille G., GesbR Privatrechtlicher Vertrag Selbstständige öffentliche Anstalt Kapitalgesellschaft AG, GmbH 5 Verwaltungsgemeinschaften Verwaltungsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Abwicklung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten) Verwaltungsgemeinschaften fehlt es an einer eigener Rechtspersönlichkeit. Im Gegensatz zu Gemeindeverbänden werden sie nicht an Stelle der Gemeinden sondern lediglich für die beteiligten Gemeinden tätig. Der Personal- und Sachaufwand ist von den Gemeinden anteilig nach der Satzung zu tragen, das Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen der Mitgliedsgemeinden. Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sind einstimmige Gemeinderatsbeschlüsse erforderlich. 6 3

Verwaltungsgemeinschaft an Beispiel einer gemeinsamen Baurechtsverwaltung (I) Gegenstand der Vereinbarung: Gemeinsame Baurechtsverwaltung der Gemeinden A, B, C und D (oder der Region..). Bezeichnung und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft: Die Verwaltungsgemeinschaft trägt die Bezeichnung Baurechtsverwaltung Region mit Sitz in der Gemeinde A. Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft: Beratung von Bauwerbern Bearbeiten von Anzeigen und Anträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzes Erstellung von Bescheidkonzepten Durchführung mündlicher Bauverhandlungen Vorbereitung von Berufungsentscheidungen Ermittlung des Kostenaufwandes und Kostenverumlagung auf die Gemeinden 7 Verwaltungsgemeinschaft an Beispiel einer gemeinsamen Baurechtsverwaltung (II) Geschäftsführung: Die Geschäftsführung obliegt der Gemeinde A. Räumlichkeiten: Die für die Führung der gemeinsamen Baurechtsverwaltung notwenige Räumlichkeiten werden von der Gemeinde A bereit gestellt. Kostentragung: Die Kosten für die Büroräumlichkeiten etc. werden von den Gemeinden im Verhältnis der Einwohner auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik der Statistik Austria getragen. Der Personalaufwand einschließlich Fahrkosten ist im Verhältnis des Zeitaufwandes für die der jeweiligen Gemeinde zuzuordnenden Bauverfahren von dieser zu tragen. 8 4

Gemeindeverbände Die Gemeindeverbände sind die einzige Organisationsform der interkommunalen Zusammenarbeit die bundesverfassungsrechtlich verankert ist (seit 1985 Art 116 a B-VG). Auf dieser verfassungsrechtlichen Basis wurden die entsprechenden Ausführungsgesetze der Bundesländer hinsichtlich der Organisation der Gemeindeverbände erlassen. Gemeindeverbände dürfen nur zur Besorgung einzelner Aufgaben gebildet werden, der Aufgabenkanon des eigenen und übertragenen Wirkungsbereichs hat weiterhin schwerpunktmäßig bei den Gemeinden zu verbleiben. Der Gemeindeverband darf somit hinsichtlich seiner Aufgaben nicht allumfassend sein. 9 Gemeindeverband am Beispiel eines gemeinsamen Gewerbepark Mindesterfordernisse für die Satzung eines Gemeindeverbandes Name, Sitz und Geschäftsstelle Die Gemeinden A, B und C bilden zum Zwecke der Errichtung eines Gewerbeparks einen Gemeindeverband unter der Bezeichnung Gewerbepark der Region.. seinen Sitz hat der Gemeindeverband in der Gemeinde A. Aufteilung des Aufwandes Erschließung des Gewerbeparks Organe, Verbandsversammlung etc. Finanzen Aufteilung von Erträgen (interkommunale Vereinbarung) 10 5

Interkommunaler Finanzausgleich Bundesgesetzliche Ausgleichsmechanismen Die Finanzkraft nach 11 (4) FAG 2008 39 % der Erträge an Kommunalsteuer Grundsteuer (A und B): Hebesatz 360 % Landesumlage - 5 FAG 2008 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahmen der Werbeabgabe Die Finanzkraft nach 21 (4) FAG 2008 Grundsteuer (A und B), Kommunalsteuer, Ertragsanteile Landesgesetzliche Ausgleichsmechanismen Beispiele: Umlagen für Krankenanstalten, für Sozialhilfe etc. 11 Landesumlage - 5 FAG 2008 Die Landesumlage beträgt 7,6 % von den gekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe. Berechnung Landesumlage Steiermark Ertragsanteile 2008 abzüglich Werbeabgabe Summe hievon 7,6 % ergibt Landesumlage 960.400.000 EUR 7.530.000 EUR 952.870.000 EUR 72.418.120 EUR Berechnung Schlüsselzahl Basis 2008 Landesumlage der Gemeinden : Finanzkraft des Landes Steiermark = Schlüsselzahl Daten in Euro 72.418.120 : 164.840.286 = 0,4393229 12 6

Beispiel: Landesumlage einer finanzstarken Gemeinde Die Finanzkraft: in Euro Hebesatz + Grundsteuer: Messbetrag A + B 62.710 360 % 225.756,00 Vorjahr (2007) + Kommunalsteuer: Erträge des zweitvorangegangenen Jahres (2006) 3.570.405 39 % 1.392.457,92 = Finanzkraft für die Landesumlage 1.618.213,92 Berechnungsformel Landesumlage: Schlüsselzahl : FK Gemeinde = Landesumlage Gemeinde 0,4393229 : 1.618.213,92 = 710.918,44 Daten in Euro 13 Berechnungen für Gemeinde A Auswirkungen auf die Ertragsanteile, Landesumlage, 21 FAG 2008 und Sozialhilfeumlage bei einer Erhöhung der Kommunalsteuer von EUR 100.000,00 bisher neu Finanzkraft 11 Abs 4 FAG 2008 56.527,86 95.527,86 Ertragsanteile gesamt 711.186,62 699.500,24 21 FAG 2008 Mittel 36.754,36 0,00 Einnahmen gesamt 747.940,98 699.500,24 Landesumlage 23.963,03 40.485,00 Sozialhilfeumlage Mehraufwand 10.919,00 Differenz 723.977,95 648.096,24 Saldo Kompensationseffekte negativ -75.881,71 Nettoertrag Kommunalsteuer 24.118,29 in Prozent 24,12 14 7

Interkommunaler Finanzausgleich Gemeinde A Gemeinde B Gemeinde C Kommunalsteuermehrertrag EUR 50.000,00 EUR 25.000,00 EUR 25.000,00 Saldo Kompensationseffekte negativ EUR -24.536,37 EUR -6.829,75 EUR -12.238,52 Nettoertrag Kommunalsteuer EUR 25.436,63 EUR 18.170,25 EUR 12.761,48 Nettoertrag in % EUR 50,93 EUR 72,68 EUR 51,05 Nettoertrag: A + B+ C EUR 56.368,36 15 Vereinbarung über einen interkommunalen Finanzausgleich (I) abgeschlossen zwischen der Gemeinde A vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde B vertreten durch den Bürgermeister und der Gemeinde C vertreten durch den Bürgermeister Die Vereinbarung stützt sich auf die Bestimmung des 17 (1) FAG 2008. 16 8

Vereinbarung über einen interkommunalen Finanzausgleich (II) Als Standortgemeinde ist die Gemeinde A berechtigt, eine Kommunalsteuer von den auf dem Gewerbepark angesiedelten Betrieben einzuheben. Die Gemeinde A verpflichtet sich, der Gemeinde B und der Gemeinde C vom Aufkommen der Kommunalsteuer des Gewerbeparks im Wege eines interkommunalen Finanzausgleiches einen der Höhe nach bestimmten Anteil zukommen zu lassen. Zu diesem Zwecke werden die Modalitäten zur Umsetzung des interkommunalen Finanzausgleichs folgendermaßen geregelt: Für die Kommunalsteuer der angesiedelten Betriebe im Gewerbepark ist die Gemeinde A einhebungsberechtigt. Der Ertrag aus der Kommunalsteuer gelangt wie folgt zur Verteilung: Gemeinde A 50,00 % Gemeinde B 25,00 % Gemeinde C 25,00 % 17 Vereinbarung über einen interkommunalen Finanzausgleich (III) Die Gemeinde A wird den vertragschließenden Gemeinden deren Kommunalsteueranteil jeweils bis zum 15. nach Ablauf eines Quartals zur Anweisung bringen. Die von der Gemeinde A geleisteten Kommunalsteuerzahlungen an die vertragschließenden Gemeinden stärken die in Bundes- oder Landesgesetzen geregelte Finanzkraft der Empfängergemeinden. Die Legitimation der Zustimmung durch die Bürgermeister der vertragschließenden Gemeinden zu dieser Vereinbarung ergibt sich aus den Gemeinderatsbeschlüssen der vertragschließenden Gemeinden. Diese Vereinbarung beginnt ab 1. Jänner 201. und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 18 9

Entwicklung der Einwohnerzahlen 1981 2009 VZ 1981 VZ 2001 EW Okt. 2008 EW Okt. 2009 + % 81/09 Burgenland 269.771 277.569 282.765 283.806 5,2 Niederösterreich 1.427.849 1.545.804 1.603.707 1.607.542 12,6 Oberösterreich 1.269.540 1.376.797 1.409.445 1.410.622 11,1 Kärnten 536.179 559.404 560.262 559.296 4,3 Steiermark 1.186.525 1.183.303 1.206.495 1.207.414 1,8 Salzburg 442.301 515.327 528.536 528.957 19,6 Tirol 586.663 673.504 702.299 704.920 20,2 Vorarlberg 305.164 351.095 366.766 368.081 20,6 Wien 1.531.346 1.550.123 1.681.049 1.690.837 10,4 Summe 7.555.338 8.032.926 8.341.324 8.361.475 10,7 19 Bevölkerungsentwicklung bis 2050 Einwohner 2009 Einwohner 2050 +/- % Burgenland 283.806 317.270 +11,8 Kärnten 559.296 557.353-0,4 Niederösterreich 1.607.542 1.992.531 +24,0 Oberösterreich 1.410.622 1.575.124 +11,7 Salzburg 528.957 570.927 +7,9 Steiermark 1.207.414 1.297.062 +7,4 Tirol 704.920 789.710 +12,0 Vorarlberg 368.081 410.314 +11,5 Wien 1.690.837 2.082.165 +23,1 Summe 8.361.475 9.592.456 +14,7 20 10