Muss mein Betrieb Sozialkassenbeiträge (SOKA-Bau) abführen?

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Transkript:

SteuerBERATERsozietät Muss mein Betrieb Sozialkassenbeiträge (SOKA-Bau) abführen? Für die Einhaltung von verbindlich zu zahlenden Tariflöhnen und evtl. Nebenpflichten (z.b. SOKA-Bau Meldungen) ist der Arbeitgeber verantwortlich. Eine umfassende Prüfung durch uns ist bei ca. 500 für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen nicht möglich! Jedoch sehen wir es als Service unsererseits an, Sie bei der Prüfung zu unterstützen. Ihr Betrieb führt Arbeiten aus, die evtl. baugewerblicher Art sind und zu einer Beitragspflicht führen können. Sie sind uns gegenüber zu keiner Angabe verpflichtet, jedoch weisen wir darauf hin, dass durch Betriebsprüfungen nachzuzahlende Beträge auch noch rückwirkend für mehrere Jahre angefordert werden können, was zu existenzgefährdenden Summen führen kann. Entscheidend für die Zugehörigkeit in der SOKA-Bau ist, dass Ihr Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil hinsichtlich der betrieblichen Gesamtarbeitszeit überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbringt. Als Anhaltspunkt zur Einstufung haben wir auf den folgenden Seiten weiterführende Informationen zusammengetragen. Wir bitten Sie, die von Ihnen ausgeführten Arbeiten dahingehend zu überprüfen und uns nachfolgend eine kurze Mitteilung zukommen zu lassen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Firma Anschrift Ich habe die im Jahr ausgeführten Arbeiten überprüft, r mein Betrieb oder selbständige Betriebsteile hat/haben nicht überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausgeführt. r mein Betrieb oder ein selbständiger Betriebsteil hat den überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit baugewerbliche Arbeiten ausgeführt. Ich bitte um Rücksprache über die Teilnahme am Beitragsverfahren der SOKA-Bau. r allerdings kann ich keine Einschätzung des Anteils der baugewerblichen Arbeiten vornehmen. Ich bitte um Rücksprache und Unterstützung. Ort, Datum Unterschrift, Stempel

Welche Betriebe entrichten Sozialkassenbeiträge? Jeder Betrieb, für den die Voraussetzungen des räumlichen und des betrieblichen Geltungsbereiches der Tarifverträge für die Bauwirtschaft vorliegen und der gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, die dem persönlichen Geltungsbereich unterliegen, ist berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Dies ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) geregelt. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung durch das Bundesministerium wird jeder Baubetrieb, auch der nicht verbandsgebundene Baubetrieb, von diesem Tarifvertrag erfasst. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Betrieblicher Geltungsbereich Der betriebliche Geltungsbereich ( 1 Abs. 2 VTV-Bau) erstreckt sich auf alle Betriebe des Baugewerbes. Ein Betrieb fällt unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für die Bauwirtschaft, wenn hinsichtlich der betrieblichen Gesamtarbeitszeit überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Umsatzzahlen sind hierbei nicht entscheidend! Die Frage, ob es sich um einen Baubetrieb im Sinne der Tarifverträge für die Bauwirtschaft handelt, ist mitunter nicht einfach zu beantworten. In 1 Abs. 2 Abschn. V (VTV-Bau) sind z.zt. 42 baugewerbliche Tätigkeiten (s. Anlage) aufgeführt. Persönlicher Geltungsbereich Erfasst werden: 1. gewerbliche Arbeitnehmer, 2. Angestellte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit (SGB VI) ausüben, 3. Arbeitnehmer während der Dauer der Ableistung ihres gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, wenn sie bis zur Einberufung eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben und 4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden und eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Bei der Frage, ob der beschäftigte Arbeitnehmer unter eine Personengruppe des persönlichen Geltungsbereiches fällt, ist ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Nicht erfasst werden die unter 5 Abs. 2 Nrn. 1-4 und des Absatzes 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie - im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin - die in Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Unberücksichtigt bleiben auch die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung ( Mini-Job ) im Sinne des 8 SGB IV ausüben.

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) 1Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten 3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.b. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen;

9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.b. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbachund Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegerarbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.b. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe 1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, 2. des Dachdeckerhandwerks, 3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überw. auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, 4. des Glaserhandwerks, 5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden, 8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden, 9. des Parkettlegerhandwerks, 10. der Säurebauindustrie, 11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 13. des Steinmetzehandwerks, soweit die in 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden. (3) Persönlicher Geltungsbereich Erfasst werden 1. gewerbliche Arbeitnehmer, 2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, 3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, 4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden die unter 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie - im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin - die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden zudem Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.