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1 Geld zurück von der SOKA-BAU Geld zurück von der 1

2 ETL-Rechtsanwälte Mehr als 300 Anwälte bundesweit Eine Vielzahl von Spezialisierungen Ein spezielles Rechtsgebiet: Beratung und Vertretung in Verfahren mit der SOKA-BAU 2

3 Rechtsanwalt Steffen Pasler Rechtsanwalt seit

4 Rechtsanwalt Steffen Pasler Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Verfahren gegen die SOKA-BAU (bisher) circa 350 4

5 SOKA-Was? Die SOKA-BAU ist keine Behörde, sondern eine Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien: Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) Hauptverband der deutschen Bauindustrie (HDB) Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) 5

6 SOKA-Was? Zusammenschluss (GbR?) aus Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK, wirtschaftlicher Verein, seit 1949) Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK, Aktiengesellschaft, seit 1955) 6

7 Was macht die SOKA-BAU? 1. von den gesetzlichen Regelungen abweichendes Urlaubsverfahren 2. überbetriebliche, arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung 3. einheitliche, umlagefinanzierte Berufsausbildung 7

8 Was macht die SOKA-BAU? 4. freiwillige betriebliche Altersversorgung (BauRente) 5. Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten. 6. IT- und Druckdienstleistungen für Versicherungen, Pensionskassen 8

9 Was macht die SOKA-BAU? Ist aber auch Eigentümer von mehr als Wohnungen und über 100 Gewerbeobjekten beschäftigt mehr als Mitarbeiter 9

10 Was macht die SOKA-BAU? 2015 waren deutsche und europäische Baubetriebe mit Beschäftigten erfasst (Bruttolohnsumme 14,9 Mrd. ) Bilanzsumme der SOKA-BAU: 7,1 Milliarden Euro (ZVK: 4,9 Mrd., ULAK: 2,2 ) 10

11 Was ist ein Sozialkassenverfahren? Urlaubsverfahren Der aktuelle Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, zahlt die Urlaubsvergütung für die gewährten Urlaubstage aus und bekommt den ausgezahlten Betrag von SOKA-BAU erstattet. 11

12 Was ist ein Sozialkassenverfahren? Förderung der Berufsausbildung Die mit der Ausbildung verbundenen Lasten werden von allen Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge fallen, getragen. 12

13 Was ist ein Sozialkassenverfahren? Rentenbeihilfe Die SOKA-BAU ist die größte überbetriebliche Pensionskasse in Deutschland. 13

14 Was ist ein Sozialkassenverfahren? Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer von der jeweiligen Bruttolohnsumme (2015): Alte BL: 20,4% (Urlaub 15,1%, BB 2,1%, ZV 3,2%) Neue BL:17,2 % (Urlaub 15,1%, BB 2,1%) Berlin West: 26,55% (Urlaub 15,1%, BB 1,65%, ZV 3,2%)* Berlin Ost: 23,35% (Urlaub 15,1%, BB 1,65%, )* * zzgl. Sozialaufwandserstattung 6,6% 14

15 Wen erfasst die SOKA-BAU? Der Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (VTV) erfasst die in den Arbeitgeberverbänden organisierten Baubetriebe (HDB, ZDB) und über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) alle Baubetriebe, die dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren unterfallen 15

16 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend eine der in 1 Abs. 2 Abschnitt IV und Abschnitt V des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren 46 beispielhaft genannten Tätigkeiten ausführen 16

17 Wen erfasst die SOKA-BAU? Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; Fertigbauarbeiten; Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. 17

18 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich 1 Abs. 2 Abschnitt I und Abschnitt II Betriebe, die Bauten aller Art erstellen, oder bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, oder sonstige bauliche Leistungen erbringen. 18

19 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich 1 Abs. 2 Abschnitt I und Abschnitt II Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. 19

20 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe: 1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, 13. des Steinmetzhandwerks 20

21 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich (Rechtsprechung) Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten der ausgenommenen Gewerke aus, ( Sowohl-als-auch-Tätigkeiten ) kommt es darauf an, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden. 21

22 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich (Rechtsprechung) Erfasst werden aber auch Betriebe, die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten erbringen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. 22

23 Wen erfasst die SOKA-BAU? Betrieblicher Geltungsbereich (Rechtsprechung) Wenn die Aufgaben von Subunternehmern übernommen werden, besteht Beitragspflicht wenn die Arbeit unter einheitlicher Leitung innerhalb einer organisatorischen Einheit verrichtet wird 23

24 Wen erfasst die SOKA-BAU? Erstreckung des Tarifvertrages auf nicht tarifgebundene Baubetriebe mittels Allgemeinverbindlicherklärung 24

25 Wen erfasst die SOKA-BAU? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag [ ] für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. ( 5 Abs. 1 TVG bis ) 25

26 Beschluss des BAG vom ArbGG (seit ): Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung 26

27 Beschluss des BAG vom Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008, vom 25. Juni 2010 und vom 17. März 2014 unwirksam sind. 27

28 Beschluss des BAG vom Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 GG, folgt, dass sich der jeweilige Minister für Arbeit persönlich zustimmend mit der AVE befasst haben muss. (Rn. 146). Die AVE VTV 2008 und 2010 erweisen sich als unwirksam, weil sich der zuständige Minister nicht mit ihnen befasst hat (Rn. 138) 28

29 Beschluss des BAG vom Die AVE sind zudem unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vh der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben. (sog. 50%-Quote, Rn. 185) 29

30 Beschluss des BAG vom Große Zahl Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht. (Rn. 186) Kleine Zahl Zahl der bei tarifgebunden Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer. (Rn. 203) 30

31 Beschluss des BAG vom Bei der Ermittlung der Großen Zahl reicht eine sorgfältige Schätzung aus. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. (Rn. 200) 31

32 Beschluss des BAG vom Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Zahlen der ULAK übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel zur AVE beschäftigt werden. (Rn. 202) 32

33 Beschluss des BAG vom Die Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel bei der Ermittlung der Großen Zahl macht die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwendete Schätzgrundlage unbrauchbar. (Rn. 203) 33

34 Beschluss des BAG vom Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeignetes statistisches Material zum Zeitpunkt der AVE objektiv vorlag. (Rn. 205) 34

35 Beschluss des BAG vom Es wird festgestellt, dass auch die Allgemeinverbindlicherklärungen vom , vom und vom unwirksam sind 35

36 Folgen der Beschlüsse Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, auf die der VTV nur auf Grundlage der AVE erstreckt worden war, besteht keine Verpflichtung mehr, Beiträge nach dem VTV für die streitgegenständlichen Zeiträume zu zahlen. Betroffene Zeiträume: Oktober 2007 bis Dezember

37 Folgen der Beschlüsse Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben von der Entscheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus. Allerdings können sich in anderen Fällen gegebenenfalls Rückabwicklungsfragen stellen. 37

38 Folgen der Beschlüsse 38

39 Ausblick Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz SokaSiG 39

40 SokaSiG Gang der Gesetzgebung: Erste Lesung im Deutschen Bundestag am gegen 4:00 Uhr Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales am im Paul-Löbe-Haus Verabschiedung durch den Bundestag am : Billigung durch Bundesrat 40

41 SokaSiG Verfassungswidrig? 41

42 SokaSiG Die nachträgliche Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Legitimation von unzulässig erhobenen Beiträgen ist rechtlich nicht ohne weiteres zulässig 42

43 SokaSiG Die Entwertung der wirksam entstandenen Rückzahlungsansprüche der betroffenen Unternehmen verstößt zudem gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die erhoffte Rechtssicherheit wird es mit dem SokaSiG daher nicht geben. 43

44 SokaSiG Prof. Dr. Volker Rieble Universität München: Das Vorgehen greift tief in das Rechtsstaatsprinzip ein, weil es festgestelltes Unrecht nachträglich rückwirkend zum Recht macht. 44

45 SokaSiG Bundessverfassungsgericht: Art 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (BVerfGE 34, 307 (316f)). 45

46 Wie geht es weiter? AVE vom 06. Juli 2015 (Wirkung seit ) Solo-Selbständige - 10 ABR 62/16 Rechtsbeschwerde am 02. November 2016 begründet noch nicht terminiert 46

47 Wie geht es weiter? Aktuelle AVE des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 04. Mai 2016 (Wirkung seit ) Mit Beschlussverfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg angegriffen (16 BVL 5012/16) und derzeit wirksam 47

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mein Blog: 48

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