Kaskadenstruktur der Durchsetzung von Mindestlöhnen. (2) differenzierte branchenbezogene Mindestlöhne durch Ausweitung des AN-Entsendegesetzes

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1 Kaskadenstruktur der Durchsetzung von Mindestlöhnen (1) Vorrang tarifvertraglicher Mindestlöhne (2) differenzierte branchenbezogene Mindestlöhne durch Ausweitung des AN-Entsendegesetzes (3) Regulierung eines allgemeinen Mindestlohnes per Gesetz (7a)

2 Tarifvertragliche Mindestlöhne für untere Entgeltgruppen Tarifverträge der zuständigen Organisationen gemäß Art. 9 GG / TVG Untere Entgeltgruppen: Geringqualifizierte AN(innen), ohne betriebliche Einarbeitung Differenzierung nach Branchen / Regionen Einwendungen: - Vermeidung von Niedriglöhnen nicht gesichert vgl. aktuelle Tarifverträge, Entgelte unterer Entgeltgruppen, in ausgewählten Branchen - kein Anspruch auf Tarifentgelte für Beschäftigte in nichttarifgebundenen Unternehmen - folglich: allgemeinverbindliche oder gesetzliche ML erforderlich! (1a)

3 1.2.5 (1b)

4 Allgemeinverbindliche Tariflöhne bzw. tarifliche Mindestlöhne nach Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (1) Allgemeinverbindliche Tarifverträge gemäß 5 TVG - Zustimmung eines paritätisch besetzten Tarifausschusses beim zuständigen Ministerium - tarifgebundene AG beschäftigen mindestens 50% der AN(innen) des Geltungsbereichs der TVs - öffentliches Interesse an Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Vereinbarkeit mit Tarifautonomie? - Ausnahmecharakter: Entgelttarifverträge mit AVE gemäß 5 TVG wenig verbreitet; regionale Tarifbereiche Friseurgewerbe; Hotel-/Gaststättengewerbe, Wach-/Sicherheitsgewerbe - Widerspruch zu Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit! - AVE nicht gegen Willen von Vertretern einer Tariforganisation! (2a)

5 (2) Tarifliche Mindestlöhne nach Ausweitung des AN-Entsendegesetzes Historie (1996): Ausweitung nach 2007/08: EU-Entsenderichtlinie 96/71: Option für Hochlohn-Länder der EU, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, die auch von ausländischen AGern bei Beschäftigung von ANern im Gastland zu beachten; nationales AN-Entsendegesetz 1996: tarifvertragliche Regelungen des Baugewerbes über Entgelt und Urlaub Verfahren zur Aufnahme einer Branche in das Entsendegesetz; Voraussetzung: branchenbezogene Tarifverträge mit flächendeckender Gültigkeit Allgemeinverbindlicherklärung: Folge: - Antrag mind. einer der zuständigen Tariforganisationen - Tarifbindung von tarifgebundenen Unternehmen mit mind. 50% der Beschäftigten des Geltungsbereichs des TVs - Verordnung des BMAS Verbindlichkeit des betr. TVs für inländische Unternehmen und ausländische Unternehmen und deren Beschäftigte im Inland Wirtschaftsbe- Bauhauptgewerbe (seit 1996) weitere Wirtschaftsbereiche, z.b. reiche/branchen: Bauausbaugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleister etc (2b)

6 Ordnungspolitische Einschätzung: tarifliche Mindestlöhne und Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Vereinbarkeit mit Tarifautonomie? - Widerspruch zu Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit im Inland! - AVE ohne Konsens der (zuständigen) Tariforganisationen möglich - Geplant: Bei Konkurrenz mehrerer Tarifverträge im jeweiligen Wirtschaftsbereich Entscheidung des BMAS gegen Tarifverträge von konkurrierenden Minderheiten möglich Vereinbarkeit mit Freizügigkeitsprinzipien in Europa? - Argument des Lohndumping durch Unternehmen aus Niedriglohn- Ländern nicht zutreffend! - Widerspruch zu Grundsätzen des Europäischen Binnenmarktes: Protektionismus gegen Niedriglohn-Wettbewerb! (2c)

7 Tarifliche Mindestlöhne nach Entsendegesetz erhebliche Unterschiede (2007/08)! Bauhauptgewerbe D-West ungelernte Arbeiter (Werker) D-Ost Dachdeckerhandwerk D-West/ D-Ost Helfer Maler- und Lackiererhandwerk D-West ungelernte D-Ost ungelernte (9/2008) 10,30 (10,40 ) 8,90 ( 9,00 ) (2009) 10,20 (10,40 ) 8,05 7,50 Gebäudereinigerhandwerk D-West untere Lohngruppe D-Ost untere Lohngruppe Briefdienstleistungen D-West/Berlin Briefzusteller D-Ost Briefzusteller 7,87 6,36 9,80 9, (2d)

8 Allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne bei den Postdienstleistungen Marktzugangsbeschränkung für neue Anbieter? Marktsituation vormaliges Monopolunternehmen Deutsche Post AG (vorzeitige) Marktöffnung für Briefdienst in DE ab 2008 neue Anbieter von Briefdienstleistungen, z. B. PIN AG, TNT etc. Briefzustellungen personalintensiver Sektor mit relativ geringen Qualifikationsanforderungen Niedriglöhne, vor allem bei neuen Anbietern (ca. 7 bei neuen Anbietern in D-West, 6 in D-Ost, hohe Anteile von geringfügig Beschäftigten, arbeitslosen Aufstockern, Nebenbeschäftigungen) Tarifvertrag zu branchenbezogenem Mindestlohn (AG-Verband Briefdienste e.v./ver.di): 9,80, D-West, 8,00 D-Ost; Allgemeinverbindlicherklärung nach Entsendegesetz ordnungspolitische Probleme? (2e)

9 Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (1952) Vorschlag des Koalitionsausschusses (6/2007): branchenbezogene staatliche Regulierungen von Mindestarbeitsbedingungen für Wirtschaftsbereiche ohne tarifvertragliche Regelungen bzw. mit geringer Tarifbindung (von weniger als 50%) 2stufiges Verfahren - Bewilligung durch branchenübergreifenden Hauptausschuss (besetzt mit unabhängigen Experten) - konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung durch paritätische Fachausschüsse mit Vertretern der AN-/AG-Organisationen Regulierungen durch Rechtsverordnung! Beurteilung:- Lückenkonzept zur Ergänzung des Entsendegesetzes - staatliche Regulierungen von branchenbezogenen Mindestlöhnen bzw. -arbeitsbedingungen - geringe Chancen der Umsetzung! (3)

10 Branchenübergreifender, allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn versus branchendifferenzierte tarifliche Mindestlöhne (ML) Vorteile? - relativ stärkere Mitwirkung der TV-Organisationen möglich - Differenzierung nach Knappheitsverhältnissen von Arbeitskräften möglich - geringere Politisierung von MLen - differenziertes Niveau von MLen; relativ höheres Niveau von branchenbezogenen MLen - einheitliche ML, eventuell mit geringer Differenzierung nach Personengruppen - korporatistische Mitwirkung der zentralen Tariforganisationen möglich - Expertenkommission nach Vorbild der Low Pay Commission (GB) - geringeres Niveau eines übergreifenden ML (vgl. OECD-Vorschlag) - größere Transparenz, Durchsetzung und Kontrollen leichter möglich! (4)

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