Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzenn in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen.

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1 ARBEITSMARKT UND SOZIALSTAAT NUMMER 8 DEZEMBER 2018 Daniel Claus Baldauf Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzenn in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen. BEITRÄGE ZUR ARBEITS- UND SOZIALPOLITIK

2 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Daniel Claus Baldauf 2018 Herausgeber: Daniel Baldauf Eifelstr Kerpen Internet: kontakt@arbeitsmarktundsozialstaat.de

3 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 3 Inhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeiner Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Höhe des allgemeinen Mindestlohns Vorrang von Branchenmindestlöhnen Ausnahmen vom allgemeinen Mindestlohn Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz Tarifpolitik Tariflöhne aufgrund eines beidseitigen Tarifvertrages Tarifvertrag mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung Lohnuntergrenzen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Branchen nach 4 Abs. 1 und 2 AEntG Pflegebranche Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Sittenwidrige Entlohnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch...12 Literatur...14

4 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Einleitung Nach dem Jahresbericht der Bundesagentur für Arbeit waren im Jahr 2017 durchschnittlich 44,29 Millionen Erwerbstätige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Ca. 37 Millionen Menschen waren abhängig Beschäftigte, davon 32,16 Millionen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. 1 Für die abhängig Beschäftigten gelten in Deutschland unterschiedliche Rechtsgrundlagen, die eine Lohnuntergrenze sicherstellen sollen. Oftmals ist die Entlohnung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers von der individuellen Qualifikation abhängig, sodass insbesondere Geringqualifizierte von der Festlegung einer Lohnuntergrenze profitieren. Im folgenden Artikel werden die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Lohnuntergrenzen sowie die damit verbundenen Zielsetzungen skizziert. Die Lohnuntergrenzen ergeben sich in Deutschland aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Tarifvertragsgesetz (TVG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ebenso ergibt sich eine Lohnuntergrenze aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April Allgemeiner Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn zum 01. Januar 2015 eingeführt. Laut Bundestags-Drucksache 18/1558 verfolgte die Bundesregierung das arbeitspolitische Ziel, durch die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Zugleich trage der Mindestlohn dazu bei, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne stattfinde, sondern um die besseren Produkte und Dienstleistungen. Die Bundesregierung sah zudem die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme durch den Mindestlohn geschützt. Das Fehlen eines Mindestlohns könne ein Anreiz sein, einen Lohnunterbietungswettbewerb zwischen den Unternehmen auch zulasten der sozialen Sicherungssysteme zu führen, weil nicht existenzsichernde Arbeitsentgelte durch staatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergänzt werden könnten Höhe des allgemeinen Mindestlohns Nach 1 Abs. 1 MiLoG hat [j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ( ) Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber". 3 Gemäß 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. Auf den Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2018), S. 77. Vgl. Bundestags-Drucksache 18/1558, S. 2; siehe auch S Abs. 1 MiLoG.

5 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 5 entstandenen Anspruch nach 1 Abs. 1 MiLoG kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen. 4 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (sog. Mindestlohnkommission) gemäß 11 MiLoG durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. 5 Tabelle: Entwicklung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 6 Zeitraum Höhe des Mindestlohns ab 01. Januar ,50 Euro 7 ab 01. Januar ,84 Euro ab 01. Januar ,19 Euro ab 01. Januar ,35 Euro 1.2. Vorrang von Branchenmindestlöhnen Nach 1 Abs. 3 MiLoG haben die Regelungen von Branchenmindestlöhnen einen Vorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des allgemeinen Mindestlohns nicht unterschreitet. 8 Der Vorrang gilt für Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie für einen auf der Grundlage von 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG sowie 5, 6 Abs. 2 AEntG Ausnahmen vom allgemeinen Mindestlohn Das Mindestlohngesetz benennt bestimmte Personengruppen, die vom Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohns ausgenommen sind: Praktikanten Nach 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetzes (BBG) als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mi- LoG, die grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben, um den Missbrauch des Instruments des Praktikums einzuschränken. 10 Dennoch gelten Ausnahmen vom Mindestlohn nach 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG in den Fällen, dass Vgl. 3 MiLoG. Vgl. 1 Abs. 2 MiLoG. Vgl. 1 Abs. 2 MiLoG; Mindestlohn-Kommission (2018). Die aufgeführten Gehaltsangaben beziehen sich jeweils auf das Brutto-Gehalt je Zeitstunde. Vgl. 1 Abs. 3 S. 1 MiLoG. Vgl. 1 Abs. 3 MiLoG. Vgl. 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG, Bundestags-Drucksache 18/1558, S. 42.

6 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 6 ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird 11, ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird 12, ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat 13, oder die betreffende Person an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 BBG teilnimmt. 14 Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung Nach 22 Abs. 2 MiLoG fallen Personen im Sinne von 2 Abs. 1, 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG. 15 Der Gesetzgeber betonte, dass mit der Ausnahme auf eine nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt abgezielt werde. Durch die Regelung sei sichergestellt, dass der Mindestlohn keinen Anreiz für junge Menschen setze, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten. 16 Auszubildende und ehrenamtlich Tätige Auszubildende und ehrenamtlich Tätige sind gemäß 22 Abs. 3 MiLoG statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und somit nicht vom Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers im Sinne des Mindestlohngesetzes umfasst. 17 Langzeitarbeitslose Nach 22 Abs. 4 MiLoG gilt der Mindestlohn für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des 18 Abs. 1 SGB III waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. 18 In seiner Begründung erläuterte der Gesetzgeber, dass der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben für Langzeitarbeitslose mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Ausnahme vom Mindestlohn sei darauf gerichtet, den Beschäftigungschancen von Langzeitarbeits Vgl. 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MiLoG. Vgl. 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG. Vgl. 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MiLoG. Vgl. 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MiLoG. Vgl. 22 Abs. 2 MiLoG. Vgl. Bundestags-Drucksache 18/1558, S. 43. Vgl. 22 Abs. 3 MiLoG, Bundestags-Drucksache 18/1558, S. 43. Vgl. 22 Abs. 4 MiLoG.

7 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 7 losen, insbesondere in der Einführungsphase des Mindestlohns im besonderen Maße Rechnung zu tragen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz 2.1. Tarifpolitik Die Tarifpolitik ist die Gesamtheit der institutionellen, prozessualen und inhaltlichen Aspekte der verbindlichen Entscheidungen, die im Rahmen der Tarifautonomie von den Tarifparteien getroffen werden. 20 Die Tarifautonomie ist in Deutschland das Recht der Koalitionen, die Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen unabhängig von einer staatlichen Einflussnahme zu regeln. Sie ist verfassungsrechtlich durch die im Grundgesetz (GG) garantierte Koalitionsfreiheit geschützt. Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, (...) für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (...)". 21 Ebenso ist die Tarifautonomie im Tarifvertragsgesetz konkretisiert. 22 Aufgrund der Tarifautonomie erhalten die Tarifparteien die Gestaltungsmacht, Tarifverträge abzuschließen und Rechtsnormen zur Regelung von individuellen oder kollektiven Arbeitsverhältnissen zu setzen. Zudem umfasst die Tarifautonomie das Streikrecht als Arbeitskampfmittel von Gewerkschaften sowie das Aussperrrecht von Arbeitgeberverbänden. Hierdurch werden die Tarifparteien rechtlich privilegiert. Gleichwohl sind diese verpflichtet, sich am Gemeinwohl zu orientieren Tariflöhne aufgrund eines beidseitigen Tarifvertrages Lohnuntergrenzen im Sinne von Tariflöhnen ergeben sich aus einschlägigen Tarifverträgen zwischen tarifgebundenen Tarifvertragsparteien. 24 Ein Tarifvertrag ist ein beidseitiger Vertrag, der zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband bzw. einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen wird. 25 Ein sogenannter Verbandstarifvertrag wird zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft auf Bundes-, Landes- oder Bezirksebene geschlossen. Schließen ein einzelner Arbeitgeber und eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag, handelt es sich um einen Firmen-, Werks-, Betriebs- oder Haustarifvertrag. 26 Gem. 3 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden. Die Tarifgebundenheit bleibt grundsätzlich be Vgl. Bundestags-Drucksache 18/1558, S. 43. Vgl. Schmidt (2004), S Art. 9 Abs. 3 GG. Vgl. Alisch/Arentzen/Winter (2005), S Vgl. Schmidt 2004, S. 708; Bundeszentrale für politische Bildung (2004), S Vgl. Dütz/Thüsing (2012), S. 75. Vgl. Dütz/Thüsing (2012), S. 280; siehe 2 Abs. 1 TVG. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2004), S. 340.

8 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 8 stehen, bis der Tarifvertrag endet. 27 Dabei gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt (u.a. die Entlohnung), den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 28 Tarifvertrag Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Gerüstbauhandwerk Nordrhein-Westfalen Tabelle: Beispiele für beidseitige Tarifverträge 29 Höhe der untersten Lohngruppe 8,84 Euro (Arbeitnehmer/in ohne Gesellenprüfung, ab ) 10,63 Euro (Arbeitnehmer/in für einfache und leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen, ab ) 11,00 Euro (Gerüstbau-Helfer/in, ab ) 2.3. Tarifvertrag mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung Nach 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite bestehenden Ausschuss (sog. Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. 30 Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich (Branche, Region) auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 31 Somit gelten die Bestimmungen eines entsprechenden Tarifvertrags für alle Arbeitsmarktakteure des Geltungsbereichs. Tabelle: Beispiele für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge 32 Tarifvertrag Höhe der untersten Lohngruppe Elektrohandwerk (Montage) 10,95 Euro (ab ) Schornsteinfegerhandwerk 12,95 Euro (ab ) 3. Lohnuntergrenzen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Ebenso ergeben sich Lohnuntergrenzen in Deutschland aus dem AEntG. Gemäß 1 AEntG hat das Arbeitnehmerentsendegesetz das Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen. Dadurch sollen die sozialversicherungspflichtige Vgl. 3 Abs. 1, 3 TVG. Vgl. 4 Abs. 1 TVG. Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2018). Vgl. 5 Abs. 1 TVG. Vgl. 5 Abs. 4 TVG. Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2018).

9 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 9 Beschäftigung und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden. 33 Nach 3 AEntG finden die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages unter den Voraussetzungen der 4 bis 6 AEntG 34 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag als Tarifvertrag nach 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach 7 AEntG (für Branchen nach 4 Abs. 1 AEntG) vorliegt oder eine Rechtsverordnung nach 7a AEntG (für Branchen nach 4 Abs. 2 AEntG) vorliegt. 35 Nach 8 Abs. 1 AEntG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG sowie 5, 6 Abs. 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach 7 oder 7a AEntG fallen, verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach 3 TVG oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach 5 TVG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach 7 oder 7a AEntG besteht. 36 Weiterhin ist ein Arbeitgeber nach 8 Abs. 2 AEntG verpflichtet, einen auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckten Tarifvertrag auch dann einzuhalten, wenn er nach 3 oder 5 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist Branchen nach 4 Abs. 1 und 2 AEntG Die Erstreckung von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen im Sinne des 3 AEntG gilt gemäß 4 Abs. 1 AEntG für Tarifverträge der dort benannten Branchen: 1. Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung, einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes 2. Gebäudereinigung 3. Briefdienstleistungen 4. Sicherheitsdienstleistungen Vgl. 1 AEntG. 4 bis 6 AEntG: Definition von Branchen ( 4), Arbeitsbedingungen bzw. mögliche Gegenstände von Tarifverträgen ( 5), besondere Regelungen ( 6). Vgl. 3 AEntG. Vgl. 8 Abs. 1 AEntG. Vgl. 8 Abs. 2 AEntG.

10 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 6. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 8. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III 9. Schlachten und Fleischverarbeitung. 38 Das BMAS kann nach 7 AEntG auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von 4 Abs. 1 AEntG sowie 5, 6 AEntG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages 39 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in 1 AEntG genannten Ziele zu erreichen. 40 Gemäß 4 Abs. 2 AEntG gilt darüber hinaus 3 AEntG für Tarifverträge aller anderen als der in 4 Abs. 1 AEntG genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in 1 AEntG genannten Ziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken. 41 Für diese Fälle kann das BMAS gemäß 7a AEntG aufgrund einer mit 7 AEntG vergleichbaren Regelung eine Rechtsverordnung erlassen. 42 Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach 7 oder 7a AEntG wird den betroffenen Arbeitsmarktakteuren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 43 Tabelle: Beispiele für erstreckte Tarifverträge nach AEntG 44 Tarifvertrag Höhe der untersten Lohngruppe Bauhauptgewerbe 11,75 Euro (ab ) Berufliche Aus- und Weiterbildung nach dem SGB II oder SGB III 15,26 Euro (ab ) Maler- und Lackiererhandwerk 10,60 Euro (ab ) 3.2. Pflegebranche Für die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche trifft das Arbeitnehmerentsendegesetz Regelungen in den 10 bis 13 AEntG. Nach 10 AEntG sind die Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen von den Regelungen des AEntG umfasst, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe im Sinne des AEntG sind unter an Vgl. 3 Abs. 1 AEntG. Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen, vgl. 7 Abs. 2 AEntG. Vgl. 7 Abs. 1 AEntG. Vgl. 3 Abs. 2 AEntG. Vgl. 7a Abs. 1 AEntG. Vgl. 7 Abs. 4, 7a Abs. 3 AEntG. Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (2018).

11 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 11 deren Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. 45 Das BMAS errichtet gemäß 12 AEntG eine Kommission zur Erarbeitung oder deren Änderung von Arbeitsbedingungen. Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche bzw. der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage des kirchlichen Rechts die Arbeitsbedingungen für den Bereich der kirchlichen Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen. 46 Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen für die Mindestentgeltsätze und berücksichtigt wie das BMAS die gesetzlichen Ziele des 1 AEntG, die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistungen sowie den Auftrag der kirchlichen und sonstigen Träger der freien Wohlfahrtspflege. 47 Das BMAS kann gemäß 11 AEntG durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung fallen, Anwendung finden. Vor Erlass einer Rechtsverordnung besteht für die betroffenen Arbeitsmarktakteure die Gelegenheit zur Stellungnahme. 48 Ebenso gelten die Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen gemäß 8 AEntG entsprechend für Rechtsverordnungen nach 11 AEntG. 49 Tabelle: Entwicklung der Höhe des Pflegebranchenmindestlohns 50 Zeitraum Alten Bundesländer Neue Bundesländer inkl. Berlin ab ,20 Euro 9,50 Euro ab ,55 Euro 10,05 Euro ab ,05 Euro 10,55 Euro ab ,35 Euro 10,85 Euro 4. Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung ist im 3a AÜG eine Lohnuntergrenze geregelt. Nach 3a Abs. 1 AÜG können Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (sog. vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte für die Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, dem BMAS gemeinsam vorschlagen, diese Mindeststundenentgelte als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen. Die Mindeststundenentgelte können nach dem Vgl. 10 AEntG. Vgl. 12 Abs. 1, 2 AEntG. Vgl. 12 Abs. 4 AEntG. Vgl. 11 Abs. 1, 3 AEntG. Vgl. 13 AEntG. Vgl. Zoll (2018).

12 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 12 jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. 51 Gemäß 3a Abs. 2 AÜG kann infolge des Vorschlags das BMAS in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte 52 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anwendung findet, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert übernehmen. 53 3a Abs. 5 AÜG sieht für die betroffenen Arbeitsmarktakteure die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Entwurf der Rechtsverordnung vor. Darüber hinaus können gemäß 3a Abs. 6 AÜG vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien gemeinsam die Änderung einer erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. 54 Tabelle: Entwicklung der Höhe des Branchenmindestlohns für die Leiharbeit 55 Zeitraum Alten Bundesländer Neue Bundesländer inkl. Berlin ab ,23 Euro 8,91 Euro ab ,27 Euro 9,49 Euro ab ,49 Euro ab ,79 Euro ab ,96 Euro 9,66 Euro 5. Sittenwidrige Entlohnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Eine weitere Lohnuntergrenze ergibt sich aus 138 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß 138 Abs. 2 BGB insbesondere nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. 56 Mit seinem Urteil vom 22. April 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass sich aus 138 BGB ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis ableitet: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschafts Vgl. 3a Abs. 1 AÜG. Liegen mehrere Vorschläge vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung im Rahmen einer erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorgeschlagenen Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen, vgl. 3a Abs. 2, 3 AÜG. Vgl. 3a Abs. 2 AÜG. Vgl. 3a Abs. 5 bis 6 AÜG. Vgl. Zoll (2018). Vgl. 138 BGB.

13 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 13 region üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. 57 Zudem stellte das BAG heraus, dass der Tatbestand des Lohnwuchers voraus[setzt], dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation ( ) ausbeutet, also sie in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zunutze macht. 58 Der Ausgangspunkt der Wertbestimmung einer Arbeitsleistung seien in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drückten den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt würden. Entspreche der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liege diese unterhalb des Tariflohns, sei von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Für die Beurteilung einer Unterschreitung des Tariflohns um mehr als ein Drittel ist laut BAG zu berücksichtigen, dass die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn zu vergleichen sei. Dabei seien tarifliche Zulagen, Zuschläge und unregelmäßige Zusatzleistungen nicht mit einzubeziehen, da diese nicht den verkehrsüblichen Wert der Arbeit oder den Charakter des Arbeitsverhältnisses bestimmten Bundesarbeitsgericht (2009). Bundesarbeitsgericht (2009). Vgl. Bundesarbeitsgericht (2009).

14 Ordnung auf dem Arbeitsmarkt: Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland. 14 Literatur Alisch, Katrin/Arentzen, Ute/Winter, Eggert (Hrsg.) (2005): Gabler Wirtschaftslexikon, Wiesbaden. Arbeitnehmerentsendegesetz, i.d.f.v Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, i.d.f.v Bundesagentur für Arbeit (2018): Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt Der Arbeitsmarkt in Deutschland 2017, Nürnberg. Bundesarbeitsgericht (2009): Urteil vom 22. April 2009, Az. 5 AZR 436/08. [ de/u/ html ] Bundestags-Drucksache 18/1558. Bundeszentrale für politische Bildung (2004): Das Lexikon der Wirtschaft. Grundlegendes Wissen von A bis Z, Bonn. Bürgerliches Gesetzbuch, i.d.f.v Dütz, Wilhelm/Thüsing, Gregor (2012): Arbeitsrecht, München. Grundgesetz, i.d.f.v Hans-Böckler-Stiftung (2018): Mindestlöhne in Deutschland, Düsseldorf. [ ] Mindestlohngesetz, i.d.f.v Mindestlohn-Kommission: Beschlüsse/Berichte, Berlin. [ ] Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2018): Tarifregister NRW, Düsseldorf. [ ] Schmidt, Manfred G. (2004): Wörterbuch zur Politik, Stuttgart. Tarifvertragsgesetz, i.d.f.v Zoll (2018): Übersicht Branchen-Mindestlöhne, Bonn. [ Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-AEntG-Lohnuntergrenze- AUeG/Branchen-Mindestlohn- Lohnuntergrenze/uebersicht_branchen_mindestloehne.html?nn= ]

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