Anhang A Rechtsverordnungen

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1 Anhang A Anhang A Rechtsverordnungen Inhaltsverzeichnis des Anhangs A Anhang A 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 vom 10. Dezember 2016 A 2 Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung WinterbeschV) vom 26. April 2006 A 3 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 A 4 Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) vom 28. Oktober 1980 A 5 Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung BVV) vom 3. Mai 2006 A 6 Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung (Gesamtbeitragsverordnung) vom 8. Januar 1998 A 7 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 A 8 Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen- Beitragsverordnung) vom 3. März 1998 A 9 Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 A 10 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) vom 23. Januar 2006 A 11 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung BeschV) vom 6. Juni 2013 A 12 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 A 13 Verordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Mindestanforderungs-Verordnung) vom 4. November 2004 A 14 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 A 15 Verordnung zur Erhebung der Daten nach 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 A 16 Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung KomtrZV) vom 24. September 2004 A 17 Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung KtEfV) vom 12. August 2010 A 18 Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2017 (Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 EinglMV 2017) vom 13. Dezember 2016 A 19 Anlage zu 28 SGB XII: Regelbedarfsstufen nach 28 in Euro (Stand ) A 20 Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung GrSiDAV) vom 27. Juli 2005 A 21 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV) vom 21. Dezember 2006 A 22 Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV) vom 2. April 2012 A 23 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV) vom 13. Dezember 2004 A 24 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund- Erhebungsverordnung MighEV) vom 29. September 2010 A 25 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber vom 2. Januar 2009 A 26 Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung ESGV) vom 29. Juli 2009 A 27 Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung VKFV) vom 2. August

2 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 Vom 10. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2893) Auf Grund des 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 1 Pauschalierte Nettoentgelte Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens Wird das steuerliche Faktorverfahren nach 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016 vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2254) außer Kraft. 2

3 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Anlage 1 (zu 1) Pauschaliertes Nettoentgelt Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 20, 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55 20, 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75 40, 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,10 40, 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50 60, 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,57 60, 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,17 80, 1 63,20 63,20 63,20 63,20 54,12 80, 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,92 100, 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,59 100, 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,59 120, 1 94,80 94,80 94,80 93,22 81,14 120, 2 120,00 120,00 120,00 118,42 106,34 140, 1 110,60 110,60 110,60 106,77 94,69 140, 2 140,00 140,00 140,00 136,17 124,09 160, 1 126,40 126,40 126,40 120,24 108,15 160, 2 160,00 160,00 160,00 153,84 141,75 180, 1 142,20 142,20 142,20 133,79 121,70 180, 2 180,00 180,00 180,00 171,59 159,50 200, 1 158,00 158,00 158,00 147,25 135,17 200, 2 200,00 200,00 200,00 189,25 177,17 220, 1 173,80 173,80 173,80 160,80 148,72 220, 2 220,00 220,00 220,00 207,00 194,92 240, 1 189,60 189,60 189,60 174,27 162,19 240, 2 240,00 240,00 240,00 224,67 212,59 260, 1 205,40 205,40 205,40 187,82 175,74 260, 2 260,00 260,00 260,00 242,42 230,34 280, 1 221,20 221,20 221,20 201,37 189,20 280, 2 280,00 280,00 280,00 260,17 248,00 300, 1 237,00 237,00 237,00 214,84 202,75 300, 2 300,00 300,00 300,00 277,84 265,75 320, 1 252,80 252,80 252,80 228,39 216,30 320, 2 320,00 320,00 320,00 295,59 283,50 340, 1 268,60 268,60 268,60 241,85 229,77 360, 1 284,40 284,40 284,40 255,40 243,32 380, 1 300,20 300,20 300,20 268,87 256,79 3

4 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 400, 1 316,00 316,00 316,00 282,42 270,34 420, 1 331,80 331,80 331,80 295,97 283,89 440, 1 347,60 347,60 347,60 309,44 297,35 460, 1 363,40 363,40 363,40 322,99 310,90 480, 1 379,20 379,20 379,20 336,45 324,37 500, 1 395,00 395,00 395,00 350,00 337,92 520, 1 410,80 410,80 410,80 363,47 351,39 540, 1 426,60 426,60 426,60 377,02 364,94 560, 1 442,40 442,40 442,40 390,49 378,40 580, 1 458,20 458,20 458,20 404,04 391,95 600, 1 474,00 474,00 474,00 417,59 405,50 620, 1 489,80 489,80 489,80 431,05 418,97 640, 1 505,60 505,60 505,60 444,60 432,52 660, 1 521,40 521,40 521,40 458,07 445,99 680, 1 537,20 537,20 537,20 471,62 459,54 700, 1 553,00 553,00 553,00 485,17 473,09 720, 1 568,80 568,80 568,80 498,64 486,30 740, 1 584,60 584,60 584,60 512,19 499,40 760, 1 600,40 600,40 600,40 525,65 512,41 780, 1 616,20 616,20 616,20 539,20 525,51 800, 1 632,00 632,00 632,00 552,67 538,51 820, 1 647,80 647,80 647,80 566,11 551,61 840, 1 663,60 663,60 663,60 579,11 564,60 860, 1 679,40 679,40 679,40 592,21 577,70 880, 1 695,20 695,20 695,20 605,31 590,80 900, 1 711,00 711,00 711,00 618,30 603,81 920, 1 726,80 726,80 726,80 631,40 616,91 940, 1 742,60 742,60 742,60 644,41 629,91 960, 1 758,40 758,40 758,40 657,51 643,01 980, 1 774,20 774,20 774,20 670,51 656, , 1 790,00 790,00 790,00 683,61 669, , 1 804,22 805,80 805,80 696,71 682, , 1 817,69 821,60 821,60 709,70 696, , 1 831,07 837,40 837,40 722,80 706, , 1 844,37 853,20 853,20 735,81 714, , 1 857,59 869,00 869,00 749,18 723, , 1 870,80 884,80 884,80 762,52 731,83 4

5 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1140, 1 883,85 900,60 900,60 775,95 740, , 1 896,90 916,40 916,40 787,26 748, , 1 909,95 932,20 932,20 795,76 757, , 1 922,84 948,00 948,00 804,36 766, , 1 935,72 961,64 963,80 812,94 774, , 1 948,52 975,02 979,60 821,45 783, , 1 961,24 988,40 995,40 830,03 791, , 1 973, , ,20 838,63 800, , 1 986, , ,00 847,13 808, , 1 999, , ,80 855,72 817, , , , ,60 863,17 824, , , , ,40 870,71 832, , , , ,20 878,15 839, , , , ,00 885,69 847, , , , ,80 893,23 854, , , , ,60 900,67 862, , , , ,40 908,21 869, , , , ,20 915,74 877, , , , ,00 923,20 884, , , , ,80 930,72 892, , , , ,60 938,18 899, , , , ,40 945,71 907, , , , ,20 953,25 915, , , , ,00 960,69 922, , , , ,80 968,23 929, , , , ,60 975,77 937, , , , ,40 983,22 944, , , , ,20 990,75 952, , , , ,00 998,73 960, , , , , ,06 968, , , , , ,38 977, , , , , ,71 987, , , , , ,04 997, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 5

6 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1880, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,36 6

7 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2620, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,91 7

8 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 3360, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,19 8

9 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 4100, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,94 9

10 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 4840, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,46 10

11 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 5580, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,05 11

12 Anhang A 1 VO Kurzarbeitergeld 2017 Anlage 1 Bruttoarbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener) Steuerklasse I/IV II III V VI monatlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro 6320, , , , , , , , , , , , , , , , , ,41 und mehr 12

13 Anhang A 2 WinterbeschV 1 Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung WinterbeschV) Vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086) Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681) Auf Grund des 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und des 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 1 Leistungen (1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben 1. des Baugewerbes ( 1 Abs. 2 der Baubetriebe Verordnung), 2. des Gerüstbauerhandwerks ( 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe Verordnung), 3. des Dachdeckerhandwerks ( 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe Verordnung), 4. des Garten und Landschaftsbaus ( 1 Abs. 4 der Baubetriebe Verordnung) erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Das Zuschuss Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde. (3) 1 In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Das Zuschuss Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde. 1 geändert durch VO v (BGBl. I S. 2809), m.w.v ; geändert durch VO v (BGBl. I S. 349), in Kraft ab ; geändert durch G. v (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab Umlage Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach 1 Abs. 1 aufgebracht. 3 Höhe und Aufbringung der Umlage (1) Die Umlage beträgt in Betrieben 1. des Baugewerbes ( 1 Abs. 2 der Baubetriebe Verordnung) 2 Prozent, 2. des Gerüstbauerhandwerks ( 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe Verordnung) 1 Prozent, 3. des Dachdeckerhandwerks ( 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe Verordnung) 2 Prozent, 4. des Garten und Landschaftsbaus ( 1 Abs. 4 der Baubetriebe Verordnung) 1,85 Prozent der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer. (2) Die Umlage wird in Betrieben 1. nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen, 2. nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht, 3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen, 4. nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. (3) 1 Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. 2Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. 3 Nicht berücksichtigt werden 1. der Beitrag zu einer Gruppen Unfallversicherung, 13

14 Anhang A 2 WinterbeschV 4 2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des 1 des Betriebsrentengesetzes, 3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und 4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter. 4Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde. 3 geändert durch VO v (BGBl. I S. 2809), m.w.v ; geändert durch VO v (BGBl. I S. 349), in Kraft ab ; geändert durch VO v (BGBl. I S. 2864), in Kraft ab ; geändert durch G v (BGBl. I S. 2592), in Kraft ab ; geändert durch VO v (BGBl. I S. 2459), in Kraft ab Einzugsstellen Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat. 5 Zahlung (1) 1 Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. 2Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sind. (2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab. (3) In Betrieben nach 1 Absatz 1 Nummer 1 1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist; 2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1. (4) 1 Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. 2 Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen. 3 Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen. 5 geändert durch VO v (BGBl. I S. 1681), in Kraft ab Melde- und Auskunftspflicht (1) 1 Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Umlagepflicht der Bundesagentur unverzüglich zu melden. 2 Die Meldepflicht besteht nicht, soweit der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine Einzugsstelle abführt und die Bundesagentur mit dieser Einzugsstelle ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat. (2) Die Bundesagentur kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Höhe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen erhalten können, und die Höhe der fälligen Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet. (3) 1 Der Arbeitgeber und die Einzugsstelle haben der Bundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. 2 Die Bundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäfts, Lohn oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Umlage erforderlich ist. 14

15 Anhang A 2 WinterbeschV 7 7 Zuständigkeit (1) 1 Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winterbeschäftigung gefördert wird. 2 Dies gilt auch für Unternehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt. 3 In den Fällen des 356 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger, an welche Dienststellen die Umlage abzuführen ist. (2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind. (3) Für die Meldungen nach 6 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend. 8 Erstattung von Mehraufwendungen (1) 1 Die Pauschale nach 356 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent des Umlagesatzes nach 3 erhoben, wenn dieser mindestens 1,5 Prozent beträgt. 2 Ist der Umlageprozentsatz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent. (2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug der Umlage entsprechend. 9 Verwaltungskosten (1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten. (2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt. (3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach 1 Abs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. 9 geändert durch G. v (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Winterbau Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), außer Kraft. 15

16 Anhang A 3 VO über die ehrenamtliche Betaetigung von Arbeitslose 1 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) Auf Grund des 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 1 Ehrenamtliche Betätigung (1) Ehrenamtlich im Sinne des 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1. unentgeltlich ausgeübt wird, 2. dem Gemeinwohl dient und 3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. (2) 1 Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. 2 Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 200 Euro im Monat nicht übersteigt. 3 Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 200 Euro im Monat nicht übersteigt. 1 geändert durch G. v (BGBl. I S. 2902), in Kraft ab ; geändert durch G. v (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab ; geändert durch G. v (BGBl. I S. 556), m.w.v Berufliche Eingliederung 1Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. 2 Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. 3 Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er 1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und 2. in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten. 2 geändert durch G. v (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 16

17 Anhang A 4 Baubetriebe-Verordnung 1 Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) Vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033) Zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) Auf Grund des 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemäß 76 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet: 1 Zugelassene Betriebe (1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen ( 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen. (2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe): 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut und Schleusenanlagen; 2a. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen; 3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 4. Beton und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; 5. Bohrarbeiten; 6. Brunnenbauarbeiten; 7. chemische Bodenverfestigungen; 8. Dämm (Isolier )Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme, Kälte, Schallschutz, Schallschluck, Schallverbesserungs, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm (Isolier )Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land, Luft und Wasserfahrzeugen; 9. Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau, Meliorations, Landgewinnungs, Deichbauarbeiten, Wildbach und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen; 10. Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen; 11. Fassadenbauarbeiten; 12. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen unbeschadet der Rechtsform durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; 2 Nr. 12 bleibt unberührt; 13. Feuerungs und Ofenbauarbeiten; 14. Fliesen, Platten und Mosaik Ansetz und Verlegearbeiten; 14a. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 15. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 16. Gleisbauarbeiten; 17. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen unbeschadet der Rechtsform die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 17

18 Anhang A 4 Baubetriebe-Verordnung Hochbauarbeiten; 19. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 20. Kanalbau (Sielbau )Arbeiten; 21. Maurerarbeiten; 22. Rammarbeiten; 23. Rohrleitungsbau, Rohrleitungstiefbau, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; 24. Schachtbau und Tunnelbauarbeiten; 25. Schalungsarbeiten; 26. Schornsteinbauarbeiten; 27. Spreng, Abbruch und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient; 28. Stahlbiege und flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden; 29. Stakerarbeiten; 30. Steinmetzarbeiten; 31. Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein, Asphalt, Beton, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen unbeschadet der Rechtsform der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird; 32. Straßenwalzarbeiten; 33. Stuck, Putz, Gips und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 34. Terrazzoarbeiten; 35. Tiefbauarbeiten; 36. Trocken und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand und Deckeneinbau und verkleidungen, Montage von Baufertigteilen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; 38a. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden; 41. Aufstellen von Bauaufzügen. (3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch 1. Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk), 2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks. (4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten und Landschaftsbaues, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden: 1. Erstellung von Garten, Park und Grünanlagen, Sport und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen; 2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen, Autobahn, Eisenbahn Anlagen, Flugplätzen, Kasernen; 3. Deich, Hang, Halden und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau; 4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art; 5. Schutzpflanzungen aller Art; 6. Drainierungsarbeiten; 7. Meliorationsarbeiten; 8. Landgewinnungs und Rekultivierungsarbeiten. (5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt. 1 geändert durch G. v (BGBl. I S. 2230), m.w.v ; geändert durch VO v (BGBl. I S. 1085), in Kraft ab ; geändert durch G. v (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab Ausgeschlossene Betriebe Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 1. des Bauten und Eisenschutzgewerbes; 18

19 Anhang A 4 Baubetriebe-Verordnung 3 2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3. der Fassadenreinigung; 4. der Fußboden und Parkettlegerei; 5. des Glaserhandwerks; 6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas, Wasser, Heizungs, Lüftungs und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz und Erdungsanlagenbaues; 7. des Maler und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8. der Naturstein und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks; 9. der Naßbaggerei; 10. des Kachelofen und Luftheizungsbaues; 11. der Säurebauindustrie; 12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe und verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau, Dämm (Isolier ), Trockenbau und Montagearbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden; 13. des reinen Stahl, Eisen, Metall und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs, Freileitungs, Ortsnetz und Kabelbaues; 14. und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen. 2 geändert durch VO v (BGBl. I S. 1085), in Kraft ab (weggefallen) 3 aufgehoben durch VO v (BGBl. I S. 1954), in Kraft ab Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Baubetriebe Verordnung vom 19. Juli 1972 (BGBl. I S. 1257), geändert durch Verordnung vom 30. April 1975 (BGBl. I S. 1056), außer Kraft. 19

20 Anhang A 5 Beitragsverfahrensverordnung 1 Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung BVV) Vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) Zuletzt geändert durch Art. 8 des Flexirentengesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) Auf Grund der 28n und 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Erster Abschnitt Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen 1 Berechnungsgrundsätze (1) 1 Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. 2 Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. (2) 1 Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. 2 Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. 2 Berechnungsvorgang (1) 1 Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. 2 Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. 3 Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. 4 Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 5 Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschäftigten. (2) 1 In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. 2 Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. 3 Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. 4 Bei Entgelten bis zu 450 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F ( 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. 5 Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. 2 geändert durch G. v (BGBl. I S. 1939), in Kraft ab ; geändert durch G. v (BGBl. I S. 2474), in Kraft ab Tag der Zahlung, Zahlungsmittel Zweiter Abschnitt Zahlungen des Arbeitgebers (1) 1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 20

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