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Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Referentin: Miriam Sturm Fachanwältin für Sozialrecht Vertrauensanwältin des AWO Kreisverbandes 36043 Fulda 1

Übersicht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung- Patientenverfügung: was ist der Unterschied? Was ist eine Vorsorgevollmacht? Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Form der Vorsorgevollmacht Inhalte der Vorsorgevollmacht Erlöschen der Vollmacht 2

Übersicht Was ist eine Betreuungsverfügung Was ist eine Patientenverfügung Wirksamkeitsanforderungen Bindungswirkung Mögliche Inhalte einer Patientenverfügung 3

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung- Patientenverfügung: was ist der Unterschied? Vorsorgevollmacht: durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht Betreuungsverfügung: Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung Patientenverfügung: vorweggenommene Einwilligung oder Versagung der Einwilligung in ärztliche Behandlungen; Wünsche bzgl. Durchführung 4

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die Rechtsmacht, einen anderen bei einem Rechtsgeschäft zu vertreten, bezeichnet man als Vertretungsmacht. Vertretungsmacht kann kraft Gesetzes dadurch erlangt werden, dass der Tatbestand, an dessen Eintritt sie anknüpft, z.b. die Minderjährigkeit, sich verwirklicht. 5

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Volljährige Erwachsene können außer im Rahmen einer Betreuungsanordnung nach 1896 BGB nicht gesetzlich vertreten werden (auch und erst recht nicht durch ihre Ehepartner mit Ausnahme von 1357 BGB, dem Handeln auf Grund Schlüsselgewalt). 6

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Volljährige können daher eine von staatlichem Einwirken unabhängige Vertretung für sich nur dann erreichen, wenn sie einem Vertreter selbst durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht einräumen. 7

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die durch Rechtsgeschäft einem anderen erteilte Vertretungsmacht wird als Vollmacht bezeichnet, 166 Abs. 2 BGB. 8

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Die sogenannte Vorsorgevollmacht folgt daher in erster Linie den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts der 164 BGB. 9

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Vorsorgevollmacht bedeutet seit der Einführung des Betreuungsrechtes die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht an einen anderen zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung ( 1896 Abs. 2 BGB). 10

Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Eine Vollmacht muss enthalten: Name des Vollmachtgebers (falls Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister beabsichtigt, sollte sie auch Anschriften, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten) Name des Bevollmächtigten; Umfang der Vertretungsmacht 11

Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Eine Vollmacht kann enthalten: das Datum, Angaben über den Beginn der Wirkung, über die Widerruflichkeit, über die Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten. 12

Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Wichtig: Eindeutige Erteilung von Vertretungsmacht! Die Verwendung der Begriffe Betreuer, gesetzliche Betreuung in einer Urkunde spricht dafür, dass die gesetzliche Bedeutung dieser Begriffe zugrunde gelegt wurde, so dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Vertretungsmacht auf eine als Betreuer bezeichnete Person ausscheidet. 13

Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers: Vollmachtgeber bei Erteilung geschäftsfähig sein ( 104 BGB); dies gilt auch, wenn sich die Vollmacht auf die medizinische Behandlung und/oder die Entscheidung über die Unterbringung erstrecken soll; allein nur Einsichtsfähigkeit reicht nicht aus 14

Form der Vorsorgevollmacht mündliche Erteilung der Vollmacht reicht zwar grundsätzlich aus, allerdings ist eine solche in der Praxis wertlos, weil die Vollmacht dann kaum nachweisbar ist und der Geschäftsgegner die Risiken nicht eingehen wird; deshalb ist die schriftliche Erteilung zweckmäßig (auch diese ist allerdings in ihrer praktischen Verwertbarkeit beschränkt, weil der Geschäftsgegner die Echtheit der Unterschrift bezweifeln kann) 15

Form der Vorsorgevollmacht Sinnvoll ist daher die Verwendung der Bank- Vollmachtformulare und eine sog. bankinterne Beglaubigung (der Vollmachtgeber unterschreibt in der Bank/Sparkasse und ein Bankmitarbeiter bestätigt unter Angabe seiner Personalnummer, wer unterschrieben hat und wie er sich ausgewiesen hat); denselben Wert hat eine notariell oder von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht. 16

Form der Vorsorgevollmacht Schriftform ist notwendig in -Grundbuch-, Handelsregister- und Prozesssachen -Gesundheitssachen ( 1904 Abs. 5 BGB) -In Unterbringungssachen ( 1906 Abs. 5 BGB) Die notarielle Beglaubigung ist erforderlich, wenn die Vollmacht Grundbucheintragungen ermöglichen soll 17

Inhalte der Vorsorgevollmacht Mögliche Inhalte einer Vorsorgevollmacht am Beispiel des Formulars des Bundesministeriums für Justiz: 18

Erlöschen der Vollmacht Eine Vollmacht erlischt durch: - Zeitablauf, falls sie befristet war - den Eintritt einer auflösenden Bedingung - Erfüllung und Erreichung ihres Zweckes - Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vollmachtgebers, soweit in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Vollmacht erteilt war 19

Erlöschen der Vollmacht - den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten - das Erlöschen des Grundverhältnisses - den Widerruf des Vollmachtgebers, und zwar nach den gleichen Anforderungen, wie die Bevollmächtigung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll ( 168 Satz 3 BGB) 20

Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung ist eine Verfügung, in der jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat. 21

Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden; eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung entbehrlich machen; eine Betreuungsverfügung erlangt nur Bedeutung, wenn es zu einer Betreuung kommt. 22

Ablieferungspflicht Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat (zur Wahrung des grundsätzlichen Willensvorrangs des Betreuten). 23

Patientenverfügung Rechtliche Ausgangslage: Jede medizinische Maßnahme setzt in der Regel die Einwilligung des Patienten nach angemessener Aufklärung voraus. Für den Fall des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit kann der Patient sich mittels einer Patientenverfügung zu der gewünschten Behandlung erklären. 24

Patientenverfügung Rechtliche Ausgangslage: Eine gemäß der gesetzlichen Regelung erstellte Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt bindend, d.h. Behandlungsmaßnahmen, die mittels einer Patientenverfügung untersagt werden, für die also die Einwilligung fehlt, dürfen nicht durchgeführt werden 25

Patientenverfügung Rechtliche Ausgangslage: Seit dem 01.09.2009 ist gesetzlich geregelt, welchen Anforderungen die Patientenverfügung genügen muss, damit sie Bindungswirkung entfaltet. 26

Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung legt der Patient für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, 1901a BGB. 27

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung: Untersuchungen des Gesundheitszustandes Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe, gleichgültig, ob diese dann von einem Mediziner oder von ärztlichem bzw. Pflegepersonal vorgenommen werden 28

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung: Die Patientenverfügung muss dem sog. Bestimmtheitserfordernis genügen. Der Patient muss also konkrete Entscheidungen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen treffen. 29

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung: Pauschale Aussagen, wie etwa ich will in Würde sterben oder ich will kein Schläuche stellen keine Patientenverfügung im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Das sog. Bestimmtheitserfordernis stellt somit eine hohe rechtliche Hürde für die Bindungswirkung der Patientenverfügung dar. 30

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung können ganz bestimmte medizinische Indikationen oder konkrete Therapien sein; es reicht aber auch aus, wenn sich jemand in einer Patientenverfügung z.b. bei irreversiblem Koma gegen die Einleitung bzw. für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheidet. 31

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung Die Patientenverfügung stellt in erster Linie eine Handlungsanweisung an den Arzt dar. Angesichts der Fortschritte in der Medizin kann es allerdings nicht darauf ankommen, mit der Patientenverfügung sämtliche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der Zukunft vorwegzunehmen. 32

Patientenverfügung Gegenstand der Patientenverfügung Neben der schlichten Bejahung oder Ablehnung einer ärztlichen Maßnahme kann mit der Patientenverfügung auch Einfluss auf die Anzahl, Auswahl und Modalitäten ärztlicher Eingriffe, die Person des behandelnden Arztes, die Auswahl der Klinik oder den Einsatz des medizinischen Gerätes genommen werden. 33

Patientenverfügung Auch zur Erhaltung des Lebens notwendige medizinische Maßnahmen stellen Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten dar, die während der Dauer der Maßnahme seiner fortwährenden Einwilligung bedürfen. Deshalb ist der Wille des Patienten auch dort entscheidend, wo die Verweigerung einer Behandlung lebensgefährlich ist 34

Patientenverfügung Besitzt der Patient noch Einwilligungsfähigkeit, darf eine von ihm abgelehnte lebenserhaltende Maßnahme nicht erzwungen werden. Bei Bewusstlosigkeit wirken frühere Willensbekundungen fort, dies gilt insbesondere für die Patientenverfügung, an die auch ein bereits bestellter Betreuer gebunden ist. 35

Patientenverfügung Zwangsbehandlungen sind dann, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig! 36

Wirksamkeit der Patientenverfügung Einwilligungsfähigkeit (nicht Geschäftsfähigkeit) des Patienten. Einwilligungsfähig ist, wer über ein solches Maß an Verstandesreife verfügt, dass er die Tragweite seiner Entscheidung zu übersehen vermag. 37

Wirksamkeit der Patientenverfügung Schriftlichkeit. Dieses Formerfordernis soll vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen warnen und das von dem Betroffenen wirklich gewollte klarstellen. Hingegen kann der Widerruf jederzeit mündlich oder auch durch eine Geste erfolgen! 38

Keine Wirksamkeitserfordernisse: Ärztliche Beratung (der Betroffene kann auf die ärztliche Beratung verzichten); - Aktualisierung (allerdings ist eine regelmäßige Aktualisierung zu empfehlen); - Betreuung (auch wenn systematisch im Betreuungsrecht geregelt, ist das Bestehen einer Betreuung nicht erforderlich) 39

Bindung an die Patientenverfügung Gewisse Übereinstimmung der in der Patientenverfügung enthaltenen Einwilligung bzw. Untersagung derselben und dem ärztlichen Eingriff, d.h. die Festlegungen der Patientenverfügung müssen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation Kein Widerruf 40

Bindung an die Patientenverfügung Gebundene Personen: gesetzliche Betreuer, 1901a BGB; Bevollmächtigter, 1901a Abs. 5 BGB Ärzte Pflegepersonal 41

Reichweite der Patientenverfügung Die Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkung unabhängig vom Krankheitsstadium. Es kommt also nicht (mehr) darauf an, dass der Sterbevorgang unumkehrbar eingesetzt hat. 42

Entscheidungsfindung Die Entscheidung über die Einleitung, die weitere Durchführung oder Beendigung der Maßnahme wird in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess von Arzt und Patient bzw. Patientenvertretern getroffen 43

Entscheidungsfindung Die Indikationsstellung und die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit ist Aufgabe des Arztes; Hat der Patient eine Vertrauensperson bevollmächtigt (Vorsorgevollmacht) oder wurde ein gesetzliche Betreuer bestellt, ist die Feststellung des Patientenwillens Aufgabe des Vertreters, denn dieser spricht für den Patienten 44

Entscheidungsfindung Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist nur noch dann erforderlich: wenn Arzt und Patientenvertreter sich nicht über den Patientenwillen einig sind es sich um eine Maßnahme nach 1904 BGB (ärztliche Maßnahmen mit Gefahr des Versterbens oder schwerem dauerhaften Schaden) handelt. 45