FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Sicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängel- ansprüchen in der Baupraxis Herausgeber: Dominik Krause / Oliver Vogt Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Loseblattwerk Sicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängelansprüchen in der Bauspraxis. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr. 18 86504 Merching Telefon: 08233 / 381-123 Telefax: 08233 / 381-222 E-Mail: service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.
Seite 1 5.18 (vorab) per Fax 6, den Bauvorhaben Unsere Schlussrechnung vom Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihnen am unsere Schlussrechnung übersandt. Die 30-tägige Prüfungsfrist ist verstrichen, ohne dass wir einen vollständigen Zahlungseingang verzeichnen konnten. Im Zuge der Schlussrechnungsprüfung wurden von Ihnen Mengenkürzungen vorgenommen, Nachträge gestrichen und Abzüge wegen Mängeln vorgenommen. Mit diesen Rechnungskürzungen sind wir nicht einverstanden. Dies aus folgenden Gründen 2 : Wir fordern Sie auf, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge innerhalb von sieben Tagen nach Zugang dieses Schreibens zu bezahlen 4. Aufgrund des Ablaufs der 30-Tages-Frist befinden Sie sich zudem seit dem in Verzug 3, sodass Sie die Restsumme mit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen haben. Mit freundlichen Grüßen,
5.18 Seite 2 5.18 Hinweise zur Anwendung der Arbeitshilfe Aufforderung zur Restzahlung Die Arbeitshilfe geht von einem VOB/B-Vertrag aus. Bei diesem ist die Stellung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn des Auftragnehmers. Die Neufassung der VOB/B 2012 in Folge der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie erfordert eine Anpassung im Umgang mit der Schlussrechnung. Die Arbeitshilfe geht von folgender Konstellation aus: Der Auftragnehmer hat die Schlussrechnung gestellt. Diese wird in einem oder mehreren Punkten vom Auftraggeber zurückgewiesen, etwa wegen streitiger Nachträge, und daher nicht vollständig beglichen. Ein unstreitiges Guthaben ist auch nach der VOB/B 2012 als Abschlagszahlung umgehend auszuzahlen. Anm. 1: Nach der Neufassung der VOB/B 2012 hat der Auftraggeber nunmehr grundsätzlich lediglich 30 Tage Zeit, die Schlussrechnung zu prüfen und zu bezahlen. Die Frist kann sich im Einzelfall verlängern, wenn dies gesondert vereinbart wird und besondere Umstände vorliegen, die eine Verlängerung der Frist sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies kann etwa bei umfangreichen Bauvorhaben der Fall sein, die eine ausführliche und zeitintensive Prüfung der Schlussrechnung erfordern. Die 30-Tages-Frist gilt im Übrigen nunmehr auch für den Einwand mangelnder Prüfbarkeit. Diesen Einwand muss der Auftraggeber also binnen der 30-Tages-Frist erheben und die Gründe hierfür benennen.
Seite 3 5.18 Anm. 2: Soweit der Auftraggeber Einwände gegen die Schlussrechnung erhoben hat, empfiehlt es sich, schon im Interesse einer möglichst kurzfristigen Klärung von Streitfragen, die Einwände zu kommentieren und, soweit möglich, argumentativ zu widerlegen. Hier können, soweit vorhanden, ergänzende Unterlagen, z. B. die Beauftragung von Nachträgen, sachverständige Stellungnahmen zu angeblichen Mängeln etc., vorgelegt werden. Ggf. muss auch eine Anpassung der Schlussrechnung erfolgen, wenn sich Einwände des Auftraggebers als berechtigt herausstellen. Welcher Aufwand insoweit zu betreiben ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Anm. 3: Entgegen der bislang geltenden Fassung der VOB/B ist es nach der VOB/B 2012 nicht mehr erforderlich, den Auftraggeber gesondert in Verzug zu setzen. Denn er gerät automatisch mit Ablauf der Prüfungsfrist von 30 bzw. im Einzelfall max. 60 Tagen in Verzug. Ausreichend ist der Fristablauf, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig erbracht hat. In Ausnahmefällen kann der Verzug entfallen, wenn der Auftraggeber für die Zahlungsverzögerung nicht verantwortlich ist. Dies ist aber da es sich um eine Geldforderung handelt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen denkbar. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz Geld hat man zu haben. Anm. 4: Die Aufforderung zur Zahlung binnen einer angemessenen Frist ist nicht Voraussetzung für den Verzug. Dieser tritt mit Ablauf der Frist grundsätzlich automatisch ein. Die Setzung einer Nachfrist ist aber zum einen üblich und kann wohl im Rahmen der wechselseitigen Kooperationspflicht im Werkvertrag auch erwartet werden.
5.18 Seite 4 Dies insbesondere, wenn dem Auftraggeber Gelegenheit verbleiben soll, die Stellungnahme zu den Einwänden zu prüfen. In rechtlicher Hinsicht empfiehlt sich eine solche Fristsetzung schon deshalb, weil andernfalls bei umgehender Einleitung gerichtlicher Schritte Kostennachteile drohen. Denn im Gerichtsverfahren kann der Schuldner einer Zahlungsforderung mit einem sofortigen Anerkenntnis ggf. erreichen, dass er zwar zahlen muss, die Gerichts- und Anwaltskosten aber zulasten des Gläubigers und Klägers gehen. Exkurs Die in der Arbeitshilfe formulierte Nachzahlungsaufforderung ist nicht mit der verzugsbegründenden Mahnung zu verwechseln. Der Auftragnehmer hat es grundsätzlich in der Hand, den Verzug auch vor Ablauf der 30- oder 60-Tages-Frist herbeizuführen. So kann er etwa grundsätzlich die Schlussrechnung bereits mit einem Zahlungsziel oder einer sonstigen Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist zu zahlen, verbinden. Rechtlich gesehen handelt es sich insoweit um eine Mahnung, die grundsätzlich bereits mit der Rechnungsstellung zulässig ist. Nach Ablauf der dort genannten Frist tritt dann ebenfalls Verzug ein, wenn die Frist nicht unangemessen kurz ist. Anm. 5: Wie bereits ausgeführt, tritt der Verzug unter Geltung der VOB/B 2012 automatisch ein. Es bedarf daher auch anders als ggf. beim BGB-Bauvertrag nicht eines gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge. Die in der Arbeitshilfe formulierte Höhe des Zinssatzes ist dem Gesetz entnommen. Hierbei wird unterstellt, dass es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt. Andernfalls könnten kraft Gesetzes nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden. Selbstverständlich steht es dem Auftragnehmer frei, ei-
Seite 5 5.18 nen höheren Zinsschaden geltend zu machen. Dieser müsste dann aber dezidiert nachgewiesen werden. Anm. 6: Im Hinblick auf Fragen der Beweisbarkeit, z. B. in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren, empfiehlt es sich, die Stellungnahme zu den Einwänden und die letzte Aufforderung zur Zahlung der ausstehenden Vergütung schriftlich zu verfassen und nachweisbar zu versenden. Die Anforderungen sind jedoch, was die Rechtsfolge Verzug betrifft, nicht allzu hoch, da der Eintritt des Verzugs von einer gesonderten Aufforderung gerade nicht abhängt. Insoweit muss auch beim Zugang des Schreibens kein übermäßiger Aufwand betrieben werden. Eine Übermittlung per Fax dürfte daher i. d. R. ausreichend sein.