Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

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Gericht: FG Düsseldorf Entscheidungsform: Beschluss Datum: 04.04.2012 Vorinstanz(en): Paragraphenkette: ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, ErbStG 16 Abs. 2, BewG 121 Nr. 2, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 1 a, EG Art. 58 Abs. 3, AEUV Art. 267 Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig? Redaktioneller Leitsatz: Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Sind die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte? Tatbestand: 1. Der Kläger ist schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Kläger schloss mit der in Deutschland geborenen Erblasserin A am... Juni 1981 in der Schweiz die Ehe. Dadurch erwarb die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Seit der Eheschließung lebten der Kläger und die Erblasserin in der Schweiz. 2. Die Erblasserin verstarb am... März 2009 in der Schweiz. Sie wurde vom Kläger allein beerbt. Die Erblasserin war Eigentümerin eines in X (Deutschland) belegenen Grundstücks. Den Wert des Grundstücks stellte das Finanzamt X auf den Todestag der Erblasserin mit 329.200 Euro fest. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland, die Guthaben von insgesamt 33.689,72 Euro aufwiesen. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei schweizer Banken, die Guthaben von insgesamt umgerechnet 169.508,04 Euro aufwiesen. 3. Von dem Kläger wurde in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erhoben. 4. Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 Erbschaftsteuer von 41.450 Euro fest. Dabei unterwarf es nur das in X belegene Grundstück der Erblasserin mit einem Wert von 329.200 Euro abzüglich einer Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 Euro einer Besteuerung. Von der sich hiernach ergebenden Bemessungsgrundlage von 318.900 Euro zog das beklagte Finanzamt einen Freibetrag von 2.000 Euro ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 23. Januar 2012 zurück. 1

5. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er vorträgt: Die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstoße gegen die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. 6. Das beklagte Finanzamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die gesetzliche Regelung sei abschließend. Danach könne dem Kläger nur ein Freibetrag von 2.000 Euro gewährt werden. 7. Für die Entscheidung über die Vorlagefrage sind folgende Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) von Bedeutung: 1 Steuerpflichtige Vorgänge (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen der Erwerb von Todes wegen; die Schenkungen unter Lebenden 2 Persönliche Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht tritt ein in den Fällen des 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben 2. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des 121 des Bewertungsgesetzes besteht 9 Entstehung der Steuer 1. Die Steuer entsteht 2. Bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers 16 Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des 2 Absatz 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des 2 Absatz 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. 2

8. Ferner ist folgende Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) von Bedeutung: 121 Inlandsvermögen Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen 9. Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (Bundesgesetzblatt Teil II 1980, Seite 594) von Bedeutung: Artikel 5 (1) Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat besaß, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Der Ausdruck,,unbewegliches Vermögen hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient. Artikel 13 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. (2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von 3

seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können. Entscheidungsgründe: Der Senat setzt das bei ihm anhängige Klageverfahren aus ( 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung über die Klage hängt von der Beantwortung dieser Frage ab. Der Senat hat Zweifel, ob 16 Absatz 2 ErbStG mit Art. 56 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 58 EG zu vereinbaren ist. Nach 16 Absatz 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtiger für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht ( 2 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und sein Erwerb wäre steuerfrei. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, unter den Begriff des Kapitalverkehrs im Sinne des Artikel 56 Absatz 1 EG fallen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Slg 2008, I-123 Randnr. 25, 27; Urteil vom 15. September 2011 Rs. C-132/10, Randnr. 19). Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass die Artikel 56 und 58 EG der Bestimmung des 16 Absatz 2 ErbStG entgegenstehen, die vorsieht, dass der Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn der Schenker und der Beschenkte zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 Rs. C-510/08, Slg. 2010, I-3553 Randnr. 56). Der Streitfall unterscheidet sich in zwei Punkten von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-510/08 zugrunde lag. Zum einen hatten die Erblasserin und der Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittland. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Artikel 56 Absatz 1 EG auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05, Slg. 2007, I-11531 Randnr. 27 und 31). Zum zweiten ist Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen nicht nur das in X belegene Grundstück der Erblasserin, das das beklagte Finanzamt einer 4

Besteuerung unterworfen hat. Der Kläger hat darüber hinaus die Ansprüche aus den Guthaben bei deutschen und schweizer Banken geerbt. Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Klägers könnte daher angeführt werden, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger den gesamten Freibetrag von 500.000 Euro ( 16 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG) zuzubilligen, obwohl nur ein Teil des Inlandsvermögens besteuert wird ( 2 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in Verbindung mit 121 Nr. 2 BewG). Der Senat hat Zweifel, ob dieses Argument als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen herangezogen werden kann. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-510/08 unter Randnr. 34 ausgeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Schenkungen nur dann nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 EG gerechtfertigt ist, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist. Nach Auffassung des Senats geht die Beschränkung des Freibetrags auf nur 2.000 Euro nach 16 Absatz 2 ErbStG über das für eine Gleichbehandlung mit gebietsansässigen Personen Erforderliche hinaus. Im Streitfall entspricht der Wert von 329.200 Euro des in X belegenen Grundstücks, das allein besteuert worden ist, immerhin etwa 62 % des Wertes des gesamten Nachlasses von 532.397,76 Euro. Es fragt sich deshalb, ob der Umstand, dass etwa 38 % des Wertes des Nachlasses nicht besteuert worden ist, als Rechtfertigung dafür dienen kann, statt eines Freibetrags von 500.000 Euro nur einen Freibetrag von 2.000 Euro zu gewähren. 5