Seite 1 von 6 Home Impressum Kontakt ZA-GOZette GOZette Nr. 06/2010 vom Chancen nutzen clever abrechnen Die Themen: Editorial des ZA-Vorstands Tipp Nr. 1 Die korrekte Rechnung: Zugang, Fälligkeit, Verzug Tipp Nr. 2 Abrechnung einer Sanierungsplanung Editorial des ZA- Vorstands Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! es könnte nicht besser in die aktuelle politische Landschaft passen: Wir befassen uns im ersten Tipp mit Sanierungsplänen. Was in der Zahnheilkunde und in deren Abrechnung eine Herausforderung ist, ist in Staatshaushalten eine Herkulesaufgabe. Diese Regierung scheint endlich etwas zu tun. Eine gute Nachricht: Immerhin sollen 2 Milliarden des gesparten Geldes in die gesetzliche Krankenversicherung fließen. Doch auch am Gesundheitswesen wird der Sparzwang nicht vorbeigehen. Wir können nur hoffen, dass zumindest die GOZ von diesem Sog nicht erfasst wird! Über die Beihilfen hat die GOZ Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Dabei sind diese genauso knapp bei Kasse wie jene. Dadurch hat der Verordnungsgeber ein egoistisches Interesse, die Gebühren niedrig zu gestalten. Eigentlich ist jedoch seine Aufgabe, einen fairen Ausgleich zwischen Zahnarzt und Patient zu schaffen. Das steht im Zahnheilkundegesetz. Hier werden weder die Beihilfen noch die PKVen erwähnt. Naja, wir werden sehen...
Seite 2 von 6 Ihr Daniel von Lennep Seitenanfang Tipp 1 Die korrekte Rechnung: Zugang, Fälligkeit, Verzug Fakt: Durch sein Erscheinen in Ihrer Praxis signalisiert der Patient, dass er einen Behandlungsvertrag eingehen will; durch seine Zustimmung zur Behandlung erfolgt ein Vertragsabschluss. Nach erbrachter Leistung ist dafür eine Vergütung fällig (Dienstvertrags-recht, BGB 611 ff.). Hintergrund: Im privaten zahnärztlichen Behandlungsvertrag ist gemäß GOZ zur Rechnungserstellung der 10 Abs. 1 der GOZ maßgeblich. Damit die auf der Rechnung ausgewiesene Vergütungsforderung fällig wird (d.h. bezahlt werden muss), müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Rechnung muss GOZ - konform sein (s. GOZette Nr. 3/2010) 2. Sie muss an den Zahlungspflichtigen adressiert sein (s. GOZette Nr. 5/2010) 3. Sie muss dem Zahlungspflichtigen auch tatsächlich zugehen. Argument: Ihre Rechnung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Vorübergehende Abwesenheit etwa durch Urlaub, Krankheit, Haft etc. gelten nicht als Hindernis, ebenso wenig mangelnde Sprachkenntnisse oder Lesefähigkeit. Ohne Angabe einer Zahlungsfrist ist Ihre Rechnung sofort fällig. Versäumt der Patient zu zahlen, muss der Verzug formell korrekt signalisiert werden. Schicken Sie ca. vier Wochen nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung. Setzen Sie dem Patienten eine Zahlungsfrist von ca. zwei Wochen, am besten mit
Seite 3 von 6 konkretem Kalenderdatum. Alternativ können Sie folgende Formulierung in die Rechnung aufnehmen: "Nach 286 Abs. 3 geraten Sie in Verzug, wenn Sie die Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ausgleichen." Mit diesem Hinweis tritt der Verzug automatisch auch ohne Mahnung nach 30 Tagen ein. Seitenanfang Tipp 2 Abrechnung einer Sanierungsplanung Fakt: Die Sanierungsplanung ist ein Gesamtkonzept aufeinander abgestimmter Maßnahmen (u. U. nicht nur aus der Zahnmedizin) zur Rehabilitation der Mundgesundheit. Die Erarbeitung ist eine oft aufwändige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung und nicht nur eine Aneinanderreihung von mehreren Heil- und Kostenplänen (HKP`s). Hintergrund: Die Sanierungsplanung koordiniert die einzelnen Heilbehandlungsschritte zeitlich (mit Ausheilungszeit, Anfertigungsintervallen etc.), ordnet sie nach ihrer medizinischen Abhängigkeit voneinander und verknüpft zahnmedizinische Behandlungsschritte mit anderen Maßnahmen. Etwa aus der Medizin (auch Fachzahnarzt), Physiotherapie, Verhaltenslenkung, Materialauswahl/-prüfung, Labortechnik vom Auftrag bis zur Kontrolle. Auch eine Erhaltungsplanung kann mit einfließen. Die Sanierungsplanung berücksichtigt also Zeitabfolge, Rangfolge und Abhängigkeit. Beispiel: Nach Auswertung der Befunde planen Sie eine konservierende Grundversorgung (002 GOZ), nach entsprechen Erfolgskontrollen die präventive Vorbehandlung und systematische Parodontalbehandlung (002 GOZ), parallel mit einer allergologischen Testung von prothetischen Materialien
Seite 4 von 6 und im Anschluss daran die nötige, jedoch vom Erfolg der Parodontalbehandlung und den Ergebnissen der Austestung abhängige prothetische Planung (003 GOZ). Die Sanierungsplanung wird klassischerweise in Flussdiagrammen visualisiert: Fragestellung: Wie rechnet man nun die Leistung "Sanierungsplanung" ab? Inhaltlich läge zum Beispiel die Leistungsbeschreibung einer Kurplanung der Ä77 nahe: "Schriftliche individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diäthetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte". Allerdings mit einer Bewertung, die keine 10 Minuten zahnärztlichen Zeitaufwand zuließe Weder eine echte Sanierungsplanung noch eine nur annähernd vergleichbare Leistung sind in der GOZ beschrieben. So kann es gebührentechnisch nur zwei Wege geben: 1. Die Leistung erscheint recht gut vergleichbar mit GOÄ- Leistungen aus dem Bereich "B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen", speziell im Abschnitt "VI. Berichte, Briefe". Der Weg ist hier die Analogberechnung nach der GOÄ über 6 (1) GOZ, der die formale
Seite 5 von 6 Unzugänglichkeit des von Zahnärzten häufig benötigten GOÄ-Abschnittes "B. VI. Berichte, Briefe" aufzeigt (eine Bestimmung, deren Sinn fraglich erscheint). Hier käme bewertungsmäßig und nach Art der Leistung die Ziffer Ä85 (schriftliches Gutachten je angefangene Stunde) in Frage. 2. Falls knapp 10 Minuten zahnärztlicher Zeit ausreichen, könnten Sie Ziffer Ä15 "Einleitung/Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen" aus dem auch für Zahnärzte offenen Abschnitt B. I. der GOÄ heranziehen. Vorsichtshalber wäre auch hierfür eine Analogberechnung nach 6 (2) GOÄ denkbar. Achtung: Aus der ganzheitlichen Sanierungsplanung resultieren ggf. Überweisungen, ärztliche Briefe und mehrere Heil- und Kostenpläne, die Sie als selbständige Leistungen einzeln abrechnen können nach den Nrn. 70, 75 GOÄ, 002-004 GOZ, ggf. vorausgehend besondere Befundungen nach 100, 400, 800, 808 und/oder 900 GOZ. Interessant: Die Formulierungen und Bewertungen der HOZ der Bundeszahnärztekammer weisen zwar keine Leistungsbeschreibung für eine übergreifende Sanierungsplanung aus. Dafür aber Untersuchungs-, Simulations- und Planungsleistungen, die offensichtlich über die Leistung "Heil- und Kostenplan" hinausgehen und einer Sanierungsplanung nahe kommen. HOZ der BZÄK 100 141 Basisuntersuchung/Feststellung erforderlicher Initialtherapien und weiterer Diagnostik Erweiterte Untersuchung einschließlich Dokumentation und Befundauswertung in einem besonders zeitaufwändigen Fall, auch Kieferorthopädischer Zwischenbefund, mindestens 30 Minuten 19,35 136,77
Seite 6 von 6 202 Therapiesimulation und Planung mittels dreidimensionaler Datensätze 46,91 Seitenanfang Die Herausgeber übernehmen für diese Informationen ungeachtet größter Sorgfalt keine Haftung / Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit, für die Aktualität und Genauigkeit der Informationen. ZAeG 2009 www.za-eg.de Datenschutzerklärung Stand: 16.06.2009