Kleine Anfrage. Antwort. der Abgeordneten Ursula Sassen (CDU) und. der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/754 15. Wahlperiode 01-02-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ursula Sassen (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie Betreuung gemäß dem Betreuungsgesetz 1. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer a) natürliche Personen b) Vereinsbetreuer c) Behördenbetreuer gibt es in Schleswig-Holstein? Zu a): Hinreichend genaue Angaben über freie Betreuerinnen und Betreuer, die weder einer Betreuungsbehörde noch einem Betreuungsverein zugeordnet sind, liegen nicht vor, da die Gerichte eine Verfahrens- und keine Betreuerstatistik führen. Am 31.12.1999 waren bei den Gerichten 30.876 Betreuungsverfahren anhängig, von denen in 19.555 Verfahren ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer bestellt waren. In 2.527 dieser Verfahren wurden laut Mitteilung der Betreuuungsvereine Vereinsmitglieder zu ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern bestellt. Zu b): Am 31.12.1999 waren bei den Betreuungsvereinen rechnerisch 34,06 hauptamtliche Mitarbeiter mit der Wahrnehmung von insgesamt 1.358 Betreuungen beschäftigt. Weitere 2.527 Betreuungen wurden wie bereits zu a) erwähnt durch Vereinsmitglieder ehrenamtlich wahrgenommen. Zu c):

Drucksache 15/754 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Am 31.12.1999 waren bei den Betreuungsbehörden 45 hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrnehmung von 911 Betreuungen beschäftigt. 2. Wie ist die Altersstruktur? Hierzu liegen keine Angaben vor. 3. Wie hoch ist der Anteil der Frauen? Nach Angaben der Betreuungsvereine führen in diesen landesweit 782 Frauen ehrenamtliche Betreuungen. Das sind 58 % der ehrenamtlichen Vereinsmitglieder. Weitere Angaben liegen nicht vor. 4. Sind besondere Voraussetzungen/Qualifikationen erforderlich? Wenn ja, welche? Gemäß 1897 Abs. 1 BGB darf nur als Betreuer bestellt werden, wer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn hierbei persönlich zu betreuen. Da die Wahrnehmung einer Betreuung die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln verlangt ( 1902 BGB), werden nur geschäftsfähige Personen als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden können. Auch sollen die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bedingungen des zu Betreuenden ebenso berücksichtigt werden ( 1897 Abs. 5 BGB) wie dessen Wunsch, eine bestimmte Person gerade nicht zur Betreuerin oder zum Betreuer zu bestellen ( 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB). Umgekehrt ist dem Vorschlag des zu Betreuenden zu entsprechen, wenn der Vorschlag nicht seinem Wohl zuwiderläuft ( 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens kommen sehr unterschiedlich qualifizierte Personen als Betreuerinnen oder Betreuer in Betracht, da die Frage der Eignung je nach Aufgabenbereich der Betreuung gesondert zu beantworten ist. Über diese sehr allgemeinen Anforderungen hinaus enthält das geltende Recht keine spezifischen Anforderungen. 5. Gibt es Hinderungsgründe für die Übernahme dieses Amtes? Ein wichtiger Hinderungsgrund ist fehlende Eignung oder ein abweichender Vorschlag des zu Betreuenden (dazu soeben unter 4.). Daneben darf gemäß 1897 Abs. 3 BGB nicht zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden, wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer Einrichtung, in der der Betreute untergebracht ist, in einem Abhängigskeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht. Weitere Hinderungsgründe folgen aus 1896 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenkonflikten bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Bindungen), 1896 Abs. 6 BGB (Bestellung als Berufsbetreuerin oder betreuer nur, wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer zur Verfügung stehen), 1900 Abs. 1 BGB (Bestellung des Betreuungsvereins zum Betreuer nur bei Fehlen geeigneter natürlicher Personen) und 1900 Abs. 4 BGB (Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/754 nur, wenn keine natürlichen Personen und kein Betreuungsverein bestellt werden können). Gemäß 1898 Abs. 1 ist zur Übernahme einer Betreuung nicht verpflichtet, wem dies aufgrund familiärer, beruflicher oder sonstiger Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Auch darf die Bestellung als Betreuerin oder Betreuer erst erfolgen, wenn Einverständnis mit der Übernahme der Betreuung besteht ( 1898 Abs. 2 BGB). 6. Welche Tätigkeiten haben die Betreuerinnen und Betreuer vorher schwerpunktmäßig ausgeübt? Bei der Bestellung von Familienmitgliedern als ehrenamtliche Betreuerin oder Betreuer kommen nahezu alle denkbaren Vortätigkeiten vor. Bei den freien Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern dominierten anfangs wie unter Geltung des alten Vormundschaftsrechts Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Da die erzielbare Vergütung von bei mittellosen Betreuten 60 DM/Stunde (vgl. 1836 a BGB, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25.6.1998 BVormVG, BGBl. 1998 I, 1586 ) für diese Berufsgruppe häufig nicht mehr attraktiv genug ist, dominieren inzwischen Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Sozialarbeiter/Sozialpädagogik, aber auch Absolventinnen und Absolventen übriger pädagogischer, erzieherischer oder pflegerischer Ausbildungen. Vertreten sind aber auch kaufmännische und Verwaltungsberufe sowie ehemalige Berufssoldaten. Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsvereine weisen zumeist Abschlüsse in Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder kaufmännische Abschlüsse auf. Ausbildungen in Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder Verwaltungsausbildungen haben zumeist auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörden absolviert. 7. Wie werden die Betreuerinnen und Betreuer a) natürliche Personen b) Vereinsbetreuer und c) Behördenbetreuer auf ihre Aufgaben vorbereitet? Zu a und b): Gemäß 1908 i, 1837 Abs. 1 Satz 2 BGB berät das Vormundschaftsgericht die Betreuerinnen und Betreuer sowie wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. Gemäß 4 Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BtBG, BGBl. 1990 I S. 2002, zuletzt geändert durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.1998, BGBl. 1998 I, 1580) berät und unterstützt die Betreuungsbehörde die Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Auch sorgt die Behörde dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist ( 5 BtBG). 3

Drucksache 15/754 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Schließlich muss ein anerkannter Betreuungsverein zum Einen gewährleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen sowie weiterbilden wird ( 1908 f Abs. 1 Nr. 1 BGB), sowie zum Anderen, dass er sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät ( 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). In der Praxis werden diese Pflichtaufgaben sehr unterschiedlich wahrgenommen. Bei den Vormundschaftsgerichten erfolgt vor Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers in aller Regel ein Einführungsgespräch. Regelmäßig führen die Betreuungsvereine für ihre Vereinsmitglieder, aber auch für die Öffentlichkeit Einführungsseminare zum Betreuungsrecht durch. Teilweise werden diese Veranstaltungen von den Betreuungsbehörden mitgetragen. Zusätzlich führen die Betreuungsvereine Erfahrungsaustausche und - besonders für ihre hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Supervisionsveranstaltungen durch. Zu c): Die Vorbereitung obliegt der Anstellungskörperschaft. 8. Werden Weiterbildungsmaßnahmen angeboten? Wenn ja, welche und durch wen? Ist die Teilnahme an Fortbildungen freiwillig oder Bedingung für die weitere Arbeit? Siehe grundsätzlich zunächst die Antwort unter 7. Das von den Betreuungsvereinen und zum Teil auch von den Betreuungsbehörden vorgehaltene Angebot ist regional sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist außerhalb der aus einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein oder zur Betreuungsbehörde folgenden Leitungsbefugnisse des Arbeitsgebers grundsätzlich freiwillig. Allerdings ziehen manche Vormundschaftsgerichte und häufiger die Betreuungsbehörden bei der Bestellung bzw. der gemäß 8 Satz 3 BtBG erfolgenden Empfehlung der Behörde zur Bestellung aus der Teilnahme oder Nichtteilnahme Rückschlüsse auf die Eignung als Betreuerin oder Betreuer. 9. Wird die Arbeit der Betreuerinnen und Betreuer überprüft? Wenn ja: a) von wem, b) in welchen Abständen, c) in welcher Form? Zu a) Grundsätzlich vom Vormundschaftsgericht ( 1908 i, 1837 Abs. 2 Satz 1BGB). Hinzu kommen bei Vereinsbetreuern Kontrollen durch den Vereinsvorstand. Bei Behördenbetreuern findet die zusätzliche Kontrolle durch die Anstellungskörperschaft statt (zumeist Rechnungsprüfungsamt). Zu b und c): 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/754 Gemäß 1908 i, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit der Betreuerinnen und Betreuer die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Bei nicht mehr vorhandener Eignung oder aus anderem wichtigen Grund hat das Vormundschaftsgericht die Betreuerin oder den Betreuer zu entlassen ( 1908 b Abs. 1 BGB). Hinzu kommen Rechnungslegungspflichten ( 1908 i, 1802 BGB: Erstellung eines Vermögensverzeichnisses bei Beginn der Betreuung, 1908 i 1840 BGB: grundsätzlich jährliche Rechnungslegung) sowie die Genehmigungspflichtigkeit diverser Risikogeschäfte (z. B. Grundstücksveräußerungen - 1908 i, 1821 BGB -, aber auch Wohnungsauflösung - 1907 BGB oder die Einwilligung in gefährliche medizinische Maßnahmen - 1904, 1905 BGB oder eine freiheitsentziehende Unterbringung - 1906 BGB -). Maß und Abstände der internen Kontrolle von Vereins- oder Behördenbetreuern werden durch diese im Rahmen ihrer Aufgaben selbst bestimmt. 10. Ist die Tätigkeit befristet oder an eine Altersgrenze gebunden? Eine starre Altersgrenze besteht außerhalb der sich für Behörden- und Vereinsbetreuer aus ihren Arbeitsverhältnissen ergebenden Regelungen nicht. Betreuungen sind in durch das Vormundschaftsgericht bei ihrer Einrichtung festgelegten Zeiträumen zu ü- berpüfen, spätestens aber nach 5 Jahren ( 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG). 11. Wie hoch ist die durchschnittliche Vergütung? Präzise Angaben liegen nicht vor. Viele ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer verzichten auf eine Einzelabrechnung des ihnen zustehenden Ersatzes entstandener Aufwendungen ( 1908 i, 1835 BGB) zugunsten einer jährlichen pauschalen Aufwandsentschädigung von 600 DM ( 1908 i, 1835 a BGB). Bei Mittellosigkeit des Betreuten werden die meisten Berufsbetreuerinnenund Betrufsbetreuer je nach Vorbildung mit 45 DM/Stunde oder 60 DM/Stunde (vgl. 1908 i, 1836 a BGB; 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG) vergütet. Die nach 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB bei vermögenden Betreuten insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Betreuung zu gewährende Vergütung kann deutlich höher liegen. 12. Sind der Landesregierung Fälle von Missbrauch a) durch natürliche Personen, b) durch Vereinsbetreuer und c) durch Behördenbetreuer bekannt? Wenn ja, wie viele? Zu a): Es kommen Einzelfälle vor, in denen Betreuungen nicht zur Zufriedenheit der Betreuten geführt werden. Einige wenige Fälle hiervon können auch als Missbrauchsfälle be- 5

Drucksache 15/754 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode zeichnet werden. Eine verwertbare Quantifizierung ist jedoch nicht möglich. Zu b) und c): Mißbrauchsfälle sind hier nicht bekannt. 6