Pacht- und Nutzungsreglement der Burgergemeinde Grossaffoltern

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Transkript:

Pacht- und Nutzungsreglement der Burgergemeinde Grossaffoltern Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Begriffe beziehen sich jedoch immer auf die weibliche und männliche Form. (Burgergemeindeversammlungsbeschluss vom 09.Dezember 009 mit Änderungen durch die Burgerversammlung vom 07. Mai 04) Die Burgergemeindeversammlung Grossaffoltern, gestützt auf Art. 4 des Organisationsreglements der Burgergemeinde Grossaffoltern vom 5.Oktober 00, beschliesst: Allgemeines Zweck Art. Dieses Reglement regelt die Verpachtung des landwirtschaftlich nutzbaren Landes der Burgergemeinde Grossaffoltern (Burgerland); Eigentumsverhältnisse Art. Als Pachtland wird das sich im Besitz der Burgergemeinde Grossaffoltern befindliche Kulturland verstanden. Grundsatz der Verpachtung Art. Die Burgergemeinde Grossaffoltern als Eigentümerin verpachtet das Burgerland zur landwirtschaftlichen Nutzung und artverwandter Einkommenserzielung. Gesetzliche Grundlagen Art. 4 Für die Verpachtung des Burgerlands gelten folgende Bestimmungen: Obligationenrecht (OR) über die Pacht mit Änderungen Bundesgesetz vom 04. Oktober 985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG,..) mit Änderungen Verordnung vom. Februar 987 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung,..) mit Änderungen Kantonales Naturschutzgesetz (NSchG, 46.) vom 5. September 99 mit Änderungen Kantonale Naturschutzverordnung (NSchV, 46.) vom 0. November 99 mit Änderungen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, 90.) vom 07. Dezember 998 mit Änderungen Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, 8.) vom. Februar 009

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstände (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, 84.8) vom 8. Mai 005 Pacht Pachtverträge Art. 5 Mit den Pächtern sind schriftliche Pachtverträge abzuschliessen. Die Pächter haben die Pachtverträge/Pflegeverträge zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung der Verträge erklären sie sich mit den Bestimmungen dieses Reglements einverstanden. Unterpacht Art. 6 Unterpacht ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen (z.b.: bei Landabtausch in einer Betriebszweiggemeinschaft) darf der Burgerrat auf schriftliches Gesuch hin eine Unterpacht bewilligen. Pachtdauer, Kündigungsfrist, Fortsetzungsdauer Art. 7 Zur Harmonisierung der Pachtverträge wird auf den 0. Januar 0 den berechtigten Bewirtschaftern ein neuer 6-jähriger Pachtvertrag ausgestellt. Der Burgerrat kann in besonderen Fällen (Landabtausch, Erreichen Altersgrenze, Realersatz, Laufzeitharmonisierung usw.) mit Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Bern kürzere Pachtdauern vereinbaren. Die Verpachtung endet per.dezember des selben Jahres, während dem der Pächter das 65. Altersjahr erreicht. 4 Bei Übergabe eines Betriebes zur Umgehung der Altersgrenze, namentlich an den Ehepartner, besteht kein Anrecht mehr auf Burgerland. 5 Vorausgesetzt, dass das Ende der Pachtperiode nicht mit dem Erreichen des limitierten Altersjahrs zusammenfällt, ist der Burgerrat besorgt, dass: das Pachtverhältnis vor dem Erreichen des limitierten Altersjahrs auf den gesetzlichen Termin hin gekündigt wird, ab diesem Termin bis zum erreichen des 65. Altersjahr ein Pachtvertrag mit reduzierter Dauer abgeschlossen wird, dieser Pachtvertrag mit verkürzter Pachtdauer vom Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern genehmigt wird.bei dieser Situation handelt es sich um eine Fixpacht. Die Pacht dauert gemäss speziellem Pachtvertrag und endet ohne Kündigung. 6 Bei einer Generationen- oder einer Geschwistergemeinschaft gilt das Alter des jüngeren Partners. 7 Liegt von keiner Seite eine Kündigung vor, so läuft die Pacht jeweils stillschweigend auf 6 Jahre weiter. 8 Die Kündigungsfrist beträgt Jahr.

Kreis der Pächter Art. 8 A Anforderungen an die bisherigen Pächter Kulturland erhalten nur Selbstbewirtschafter; die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Grossaffoltern haben, die nach der DZV des Bundes direktzahlungsberechtigt sind (Definition DZV im Anhang), die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) oder die Bundesrichtlinien für den biologischen Landbau erfüllen. Übergibt ein bisheriger Pächter den Betrieb einem Nachfolger oder gründet eine Generationengemeinschaft mit diesem sind für eine Weiterführung des Pachtverhältnisses die Bedingungen einer Neuverpachtung unter Abschnitt B Neuverpachtung Burgerland einzuhalten. Der Burgerrat darf Landwirte von der Pacht ausschliessen, wenn sie eigenes Kulturland freiwillig verkaufen oder verpachten. B Neuverpachtung Burgerland 4 Landwirte, welche sich für neu zu verpachtendes Kulturland bewerben, haben alle Anforderungen im Abschnitt A (Anforderungen bisherige Pächter) zu erfüllen, plus zusätzlich folgende Bedingungen: Der Betrieb erfüllt die Anforderungen der aktuellen Direktzahlungsverordnung Art. 8, Absatz über den Mindestarbeitszeitbedarf. Der Betriebsleiter verfügt als Mindestanforderung gemäss der Definition in der Direktzahlungsverordnung über eine landwirtschaftliche Ausbildung. Ausschreibung Art. 9 Frei werdendes Kulturland mit einer Fläche grösser als 40 Aren muss im Amtsanzeiger ausgeschrieben werden. Bewerbung Art. 0 Berechtigte und interessierte Landwirte haben ihre Bewerbung schriftlich bis zum vom Burgerrat festgelegten Termin einzureichen. Den Bewerbungsunterlagen ist zwingend der Auszug aus dem GELAN beizulegen, mit der Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) und dem Nachweis der Direktzahlungsberechtigung. Der Burgerrat kann zusätzlich weitere benötigte Informationen bei den Bewerbern einfordern.

4 Zuteilung Art. Die Neuzuteilung von frei werdendem Land wird nach folgenden Kriterien vorgenommen: bisherige Pachtlandfläche von Burgergemeinde oder Einwohnergemeinde. gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes. Alter des Betriebsleiters. Die Neuzuteilung soll eine rationelle Bewirtschaftung fördern. Kleinflächen bis 40 Aren fallen nicht zwingend unter die Zuteilungskriterien, sie können nach dem Grundsatz der rationellen Bewirtschaftung den angrenzenden Bewirtschafter verpachtet werden. Zuständig für die Vornahme der Zuteilung ist die Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrats. Allfällige Gesuche um Abtausch einer Parzelle sind schriftlich an den Burgerrat zur richten. Dieser entscheidet über das Gesuch. Im gleichen Betrieb kann nur eine Person Pächter sein. Mehrere Betriebe desselben Bewirtschafters gelten als ein Betrieb. Anerkannte Betriebsgemeinschaften, bei welchen zwei oder mehrere Betriebe vorliegen, gelten als unabhängige Einzelbetriebe. Generationengemeinschaften oder Geschwistergemeinschaften, bei denen nur ein Betrieb vorhanden ist, gelten als ein Betrieb. 4 Das an Nichtburger verpachtete Land darf / der Gesamtfläche des Burgerlandes nicht übersteigen. Pachtzins Festlegung Art. Der Burgerrat setzt den Pachtzins nach den ortsüblichen Normen fest. Als Grundlage gelten die Richtlinien des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht und die Pachtzinsverordnung. Werden die Grundlagen für die Schätzung oder der Ansatz für die Bemessung geändert, erfolgt eine Anpassung des Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr. Fälligkeit Art. Die Pachtzinse werden jeweils auf den. Oktober fällig. Sie sind bis spätestens am 0. November des entsprechenden Jahres zu bezahlen. Nach Ablauf dieses Termins wird ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes geschuldet. Zudem wird der Pächter schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass das Pachtverhältnis innerhalb einem Zeitintervall von 6 Monaten aufgelöst wird, wenn der ausstehende Pachtzins nicht bis dahin bezahlt wird.

5 Pachtauflösung Kündigung Art. 4 Die Kündigung des Pachtvertrages ist gegenseitig nur auf Ende der sechsjährigen Pachtdauer - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr - möglich. Ausnahmen davon sind nur möglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht Art. 7 LPG und gemäss Art. 7 dieses Reglements. Bewirtschaftung Sorgfaltspflicht Art. 5 Pächter sind verpflichtet, das Land ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Sie haben für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch sorgfältige Bodenbearbeitung, angepasste Düngung und Unkrautbekämpfung. Zudem haben die Pächter die Bestimmungen der Hilfsstoffverordnung einzuhalten. Der Burgerrat darf, wenn notwendig, Einschränkungen in der Bewirtschaftung und andere Auflagen im Pachtvertrag regeln. Bei Vernachlässigung des Pachtobjektes hat der Burgerrat die fehlbaren Pächter mit einem eingeschriebenen Brief zu warnen. Im Wiederholungsfall ist der Burgerrat berechtigt, das Pachtverhältnis auf das nächste Pachtjahr hin zu kündigen. Drainage und Wasserbezug Art. 6 Auf Gesuch hin darf der Burgerrat einem interessierten Pächter die Erstellung von Drainagen, Wasserlöchern und Wasserleitungen zum Bewässern der Kulturen bewilligen. Die Kosten müssen aber vom Pächter übernommen werden. Reparatur- und Unterhaltskosten der Drainagen und anderwärtigen Bauten, sowie allfällige Arenbeiträge an die Flurgenossenschaft gehen ebenfalls zu Lasten des Pächters. Pflanzenbauliche Massnahmen und mehrjährige Kulturen Art. 7 Auf Gesuch hin darf der Burgerrat auch eine Bewilligung für mehrjährige Kulturen (z.b. Obstanlage, Weihnachtsbäume) gewähren. Unter der Voraussetzung, dass das Pachtverhältnis aus irgend einem Grund vor Ablauf einer normalen Abschreibungs- oder Nutzungsdauer von mehrjährigen Kulturen aufgelöst wird, und kein anderer Landwirt bereit ist, die Parzelle zu pachten, hat der abtretende Pächter oder seine Erben kein Anrecht auf eine Entschädigung von der Burgergemeinde für den Zeitwert der mehrjährigen Kultur.

6 Bewirtschafterwechsel Bewirtschafterwechsel Art. 8 Übergibt der Inhaber ein landwirtschaftliches Gewerbe, das teilweise im Eigentum und teilweise gepachtet ist, einer anderen Person zur Bewirtschaftung (Kauf oder Pacht), so hat der Übernehmer mindestens Monate vor Beginn der Übernahme ein schriftliches Gesuch an den Burgerrat zu richten, wenn der Übernehmer das Pachtland der Burgergemeinde weiterbewirtschaften will. Der Burgerrat entscheidet innert Monaten, ob dem Gesuch entsprochen werden kann. Unterhalt Unterhalt Art. 9 Beim Pflügen und anderen Arbeiten sind die Marchsteine, Drainageanlagen, Bewässerungsschächte und Wege besonders zu schützen. Beschädigungen sind unverzüglich zu beheben. Für die Kosten haften die Pächter. Verschmutzte Wege sind zu reinigen. Das Weggras ist zu schneiden. Das Bankett entlang der Wege muss vom Wegstein oder Wegrand gemessen mindestens 50 cm aufweisen. Das Bankett darf nicht umgepflügt werden. Weitere Bestimmungen Zuständigkeit Art. 0 Zuständig für die Handhabung dieses Reglements ist der Burgerrat. Der Burgerrat beschliesst den Anhang dieses Reglements und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Rechte und Lasten Art. Mit der Verpachtung gehen die mit dem Pachtobjekt verbundenen Rechte und Lasten auf den Pächter über, soweit sie für die Bewirtschaftung von Bedeutung sind.

7 Schlussbestimmungen Aufhebung Art. Durch dieses Pacht und Nutzungsreglement werden alle bisherigen reglementarischen Bestimmungen, namentlich das Nutzungs- und Bewirtschaftungsreglement der Burgergemeinde Grossaffoltern vom. Juni 997, aufgehoben. Inkrafttreten Art. Das Reglement tritt auf den 0. Januar 0 in Kraft. Die Burgergemeindeversammlung Grossaffoltern vom 09..009 genehmigt das Pacht und Nutzungsreglement. Der Burgerpräsident Jürg Friederich Die Sekretärin Ursula Marti