Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 13

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Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 13 Abzugsteuern Merkblatt zum Antrag nach 50 d EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer auf Grund von DBA bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler BKPV 112/2003 vgl. BKPV 62/2000 Bundesamt für Finanzen, Merkblatt vom 9.10.2002, St II 4 - S 1300-18/02 (BStBl 2002 I, 904) 1. Steuerpflicht nach dem EStG 1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des 50 a Abs. 4 EStG Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 4 i.v.m. 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG). Die Einkommensteuer wird bei selbstständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach 50 a Abs. 4 EStG, bei nichtselbstständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen ( 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierfür kann das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden. 1.2 Lohnsteuerabzug Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG (vgl. 50 a Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz EStG), sondern - wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - dem Lohnsteuerabzug gemäß 39 d EStG. Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen. Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach 39 b Abs. 6 EStG) ist das FA des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig (vgl. 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). 1.3 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF) Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i.v.m. 50 d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige FA. Das FA ist auch für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen. Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen FA des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen. Heft 1/2003 Seite 183

Fach 10.12/Blatt 13 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. 50 a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.5.2002, IV B 4 - S 2293-26/02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite 521. 2. Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigefügt. Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat ( 50 d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes. 2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zurzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige sog. vortragende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vortragender Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert). In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid/keine Freistellungsbescheinigung vom BfF erteilt. Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA i.v.m. den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates. 2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet, d.h., das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohnsitzstaat des Künstlers/Sportlers. Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend): 2.2.1 Kulturaustausch Der Künstler/Sportler tritt im Inland im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches auf. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Bulgarien Polen Slowakei China Rumänien Ungarn Jugoslawien (Nachfolgestaaten) Tschechien Vietnam 2.2.2 Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates Der Auftritt des Künstlers/Sportlers wird wesentlich oder ganz aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates (Wohnsitzstaates) subventioniert. Diese Unterstützung muss einen bestimmten Umfang erreichen. Nach den meisten DBA muss der Aufenthalt des Künstlers/Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang von dem Entsendestaat getragen werden. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Seite 184 Heft 1/2003

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 14 Ägypten Korea, Republik Schweden Argentinien Kuwait Schweiz Bangladesch Lettland Singapur Bolivien Litauen Sri Lanka Bulgarien Malaysia Thailand Dänemark Mauritius Türkei Ecuador Mexiko UdSSR Elfenbeinküste Mongolei Ukraine Estland, Republik Namibia Ungarn Indien Norwegen Uruguay Indonesien Pakistan USA Kasachstan Philippinen Venezuela Italien Russische Föderation Vereinigte Arabische Emirate Kenia Sambia 2.2.3 Sonderfall Bagatellregelung - nur für USA In den USA ansässigen Künstlern/Sportlern, die Einkünfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgeführte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US-$ 20.000 nicht überschritten hat. Der Erstattungsantrag kann erst nachträglich mit Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Dieser Antrag ist nur für Künstler/Sportler möglich, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. So ist z. B. eine Antragstellung für Bühnensänger/ Schauspieler, die bei einem deutschen Theater angestellt sind, nicht möglich. 2.3 Nachweis der Förderung aus öffentlichen Mitteln und Nachweis des Kulturaustausches Es ist durch eine Bescheinigung einer staatlichen Institution (bzw. im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln: der Förderungsbehörde) oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des Herkunftslandes des Künstlers/Sportlers nachzuweisen, in welchem Umfang der konkrete Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder dass der Auftritt im Rahmen des Kulturaustausches stattfindet. 2.4 Vortragende Künstler Vortragende Künstler im Sinne der Punkte 2.1-2.3 sind solche, die unmittelbar oder mittelbar über Medien in der Öffentlichkeit auftreten (z.b. Bühnen- und Filmschauspieler, Sänger, Tänzer, Dirigenten, Musiker, Moderatoren). Personen, die Kunst in anderer Form ausüben (wie z. B. Komponisten, Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner, Lightdesigner) werden nicht von den an Art. 17 OECD-Musterabkommen orientierten DBA-Regelungen erfasst. Für diese gelten die Ausführungen unter den Punkten 2.1-2.3 nicht. Hier sind vielmehr die Einzelregelungen der DBA zu selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit einschlägig (Abweichungen sind möglich im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend). 3. Entlastungsverfahren Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge ( 50 d Abs. 1 EStG) oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug ( 50 d Abs. 2 EStG) herbeigeführt. Antragsvordrucke (s. Anlage 3) sind beim BfF erhältlich. Bitte drucken Sie dann die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt. Heft 1/2003 Seite 185

Fach 10.12/Blatt 14 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen 3.1 Freistellungsverfahren Auf Antrag wird durch das BfF die Freistellung vom Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in 50 d Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten: Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt. Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.b. Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht. Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen, über den Tag des Antragseingangs hinaus, ist nicht möglich. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Vergütung die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegt. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden. Zurzeit beträgt die Bearbeitungsdauer drei bis fünf Monate. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang. Der Künstler/Sportler hat durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist ( 50 d Abs. 4 EStG). Um sicher zu stellen, dass die Steuerbehörde des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bestätigungen auf einem gesonderten Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw. Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden. Ausnahme: In den USA ansässige Antragsteller geben ihre social security number (natürliche Personen) oder ihre employer identification number (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift Publication 686 veröffentlicht. Bei Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des Vertrags mit dem Schuldner der Vergütung beizufügen. 3.2 Erstattungsverfahren Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach 50 d Abs. 1 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen. Folgendes ist zu beachten: Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt. Der Erstattungsantrag kann mit dem Freistellungsantrag für künftige Zahlungen verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen. Seite 186 Heft 1/2003

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 15 Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.b. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Für Zeiträume vor der Gültigkeit einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung kann die Erstattung in einem formlosen Schreiben beantragt werden. Dem Erstattungsantrag ist die Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung (s. Anlage 1- hier nicht enthalten) beizufügen. Nach 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG ist der Schuldner der Vergütung verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütung auf dessen Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen. Die Abführung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge. Der Erstattungsbetrag steht steuerrechtlich dem Gläubiger der Vergütung zu. Eine Auszahlung an Dritte ist nur möglich, wenn eine entsprechende (Inkasso-)Vollmacht oder eine Abtretungserklärung eingereicht wird. Dem Erstattungsantrag ist eine Kopie des Lizenzvertrags beizufügen. 3.2.1 Frist zur Antragstellung Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer ( 50 d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG). 4. Zuständigkeit Das BfF erstattet keine zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuerabzugsbeträge. 4.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung Für die Erstattung aufgrund von DBA ist das BfF zuständig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellungsbescheinigung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diesem Zeitpunkt angemeldet und abgeführt worden ist. Sofern der Steuerabzug trotz fehlender Verpflichtung vorgenommen wurde, sind die Steueranmeldungen zu berichtigen und die zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Beträge durch das FA zu erstatten ( 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). 4.2 Abführung der Abzugsteuer aufgrund eines trotz Festsetzungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer, die mit Zufluss der Vergütung entsteht ( 50 a Abs. 5 EStG). Die Steuerfestsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre ( 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist ( 170 Abs. 1 AO). Gleichzeitig mit dem Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist tritt auch der Fristablauf für den Erlass des Haftungsbescheides ein (s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2000, veröffentlicht im BStBl 2001 II S. 13). Wurde trotz Ablauf der Festsetzungsfrist ein Haftungsbescheid erlassen und die Steuer an das FA abgeführt, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuer durch das BfF nicht möglich. Einwände gegen evtl. fehlerhafte Bescheide sind bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat ( 357 Abs. 2 AO), hier also bei dem FA. Die 169 ff AO gelten nur für den Erlass von Haftungsbescheiden, nicht jedoch für ihre Aufhebung oder Änderung (vgl. 191 Abs. 3 AO). Daher können Haftungsbescheide auch nach Bestandskraft Heft 1/2003 Seite 187

Fach 10.12/Blatt 15 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen oder auch nach Ablauf Festsetzungsfrist aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 12.8.1997, BStBl 1998 II S. 131). Soweit Haftungsbescheide aufgehoben werden, hat nach 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (hier das für den Haftungsbescheid zuständige FA) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. 5. Kulturorchester und Kulturvereinigungen Ausländische Kulturvereinigungen, die nicht aufgrund der Vorschriften eines DBA vom Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG freizustellen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen nach 50 Abs. 7 EStG von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Zuständig für diese Freistellung ist jedoch nicht das Bundesamt für Finanzen, sondern das FA, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) zuständig ist. Weitere Einzelheiten hierzu sind den beigefügten BMF-Schreiben vom 20.7.1983, BStBl 1983 I S. 382 und vom 30.5.1995, BStBl 1995 I S. 336 zu entnehmen. 6. Weitere Rechtsfragen zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Erlass vom 23.1.1996, BStBl 1996 I S. 89, zu vielen Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler/Sportler in Deutschland ergeben, Stellung genommen (z.b. zur Problematik ausländischer Künstlerverleihgesellschaften oder zu Werbeverträgen der Künstler/Sportler). Nach Punkt 5.4 des Erlasses ist ein Entgelt, das für den inländischen öffentlichen Auftritt eines Künstlers und die Verwertung auf Bild- und Tonträgern gezahlt wird (z.b. Schallplattenaufnahmen anlässlich eines Auftritts), im Verhältnis ein Drittel persönliche Tätigkeit (Tätigkeitsvergütung) und zwei Drittel Verwertung (Lizenzvergütung) aufzuteilen, wenn keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Aufteilung vorliegen. Hinsichtlich der Lizenzvergütung ist regelmäßig eine volle oder teilweise Freistellung möglich. 7. Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG Im Wege dieses Verfahrens kann die nach 50 a Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EStG einbehaltene Abzugsteuer ganz oder teilweise erstattet werden, wenn Betriebsausgaben/Werbungskosten von über 50 % der erzielten Einnahmen nachgewiesen werden. Hierfür ist insbesondere die Vorlage der Originalbelege erforderlich. Das BfF hält für die Antragstellung besondere amtliche Vordrucke bereit. 8. Hinweis Beim BfF sind besondere Merkblätter zum vereinfachten Steuererstattungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler und zum Bereich Lizenzen erhältlich. Die Merkblätter und Antragsformulare stehen auch auf der Internetseite des BfF unter http://www.bff.bund.de/dba Anleitung KUSE-Verfahren zur Verfügung. Steuerabzug nach 50 Abs. 4 EStG bei Darbietungen beschränkt steuerpflichtiger Künstler BKPV 113/2003 OFD Erfurt, Verfügung vom 30.4.2002, S 2303 A - 06 - L 222 (FR 2002, 801) Stufensteuersatz bei,,geringen Einnahmen" Zur Förderung des grenzüberschreitenden Austausches in den Bereichen der Kultur und des Sports (BT-Drucks. 14/7341 S. 12) ist eine Vereinfachung dahingehend eingetreten, dass für geringe Entgelte bis 1000 Euro eine abgemilderte Stufenbesteuerung eingeführt wird. Bei Vergütungen, die den beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem 31.12.2001 zufließen, gilt nach dem neu gefassten 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG Folgendes: Seite 188 Heft 1/2003

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 16 Bei im Inland ausgeübten z.b. künstlerischen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen: 1. bis 250 Euro 0 %, 2. über 250 bis 500 Euro 10 %, 3. über 500 bis 1000 Euro 15 % und erst 4. über 1000 Euro 25 % der gesamten Einnahmen. Für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen tritt an Stelle des 25%igen Steuerabzugs ein Abzug von 20 % der Einnahmen ( 52 Abs. 58 a EStG). Der Begriff der Einnahmen" ist nicht jahresbezogen zu verstehen. Er betrifft jeden einzelnen Auftritt neu und ist tages- und veranstalterbezogen. Das heißt, er gilt für alle Auftritte an einem Tag, die mit einem Veranstalter durchgeführt werden. Werden an einem Tag Veranstaltungen mit mehreren Veranstaltern durchgeführt, gilt er mehrfach. Treten mehrere Künstler zusammen auf, gilt die Milderungsregelung für jeden Künstler; d.h. die Vergütung ist nach Köpfen aufzuteilen. Ist der Vergütungsgläubiger hingegen eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft (z.b. Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma) erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung, so dass keine Aufteilung nach Köpfen möglich ist. Die Milderungsregelung ist bei Einnahmen aus der Verwertung von Darbietungen im Inland nicht anzuwenden. Beispiele: Am 11.2.2002 tritt der brasilianische Samba-Verein (juristische Person) Rio-Samba" in Erfurt auf. Veranstalter ist die A-GmbH. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 850 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 15 % von 1000 Euro (Bruttovergütung) = 150 Euro. Am gleichen Tag tritt Rio-Samba" für den Veranstalter B-GmbH in Weimar auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 800 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 15 % von 941,18 Euro (Bruttovergütung) = 141,18 Euro. Die Einnahmen von (1000 Euro + 941,18 Euro =) 1941,18 Euro werden für die Bestimmung des Steuersatzes nicht zusammengefasst. Am 11.11.2002 tritt Rio-Samba" erneut für die A-GmbH auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 450 Euro (Nettovergütung) vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 10 % von 500 Euro (Bruttovergütung) = 50 Euro. Die Einnahmen von (1000 Euro + 941,18 Euro + 500 Euro =) 2441,18 Euro werden für die Bestimmung des Steuersatzes nicht zusammengefasst. Das Komiker-Duo Haurel & Lardy aus den USA tritt am 11.11.2002 für die C-GmbH in Eisenach auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 900 Euro Nettovergütung vereinbart. Diese ist nach Köpfen aufzuteilen (900 Euro : 2 = 450 Euro). Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: Heft 1/2003 Seite 189

Fach 10.12/Blatt 16 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen 2 x 10 % von 500 Euro (Bruttovergütung) = 100 Euro. Die The Comedians LLC (Limited Liability Company = GmbH) mit 2 Gesellschaftern aus den USA tritt am 11.11.2002 für die C-GmbH in Eisenach auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 900 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 25 % von 1200 Euro (Bruttovergütung) = 300 Euro. Änderung der Zuständigkeit ( 50 a Abs. 7 EStG) Die Zuständigkeitsregelung für die Anordnung des Sicherungseinbehalts nach 50 a Abs. 7 EStG a.f. war in ihrem Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG ( 50 a Abs. 7 Satz 3 EStG) missverständlich. Zwar ordnete 50 a Abs. 7 Satz 1 EStG die Zuständigkeit für den Steuerabzug dem FA des Vergütungsgläubigers zu. Durch den Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG war allerdings der Steuerabzug beim FA des Vergütungsschuldners (vgl. 50 a Abs. 5 Satz 3 EStG) anzumelden. Die Klarstellung durch das StÄndG 2001 weist nach 50 a Abs. 7 Satz 3 EStG (= Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG) die Zuständigkeit dem FA zu, das den Steuerabzug angeordnet hat. Wechselwirkung zwischen Umsatzsteuer und Abzugsteuer nach 50 a EStG Mit Art. 18 Nr 5 des StÄndG 2001 ist das bisherige Abzugsverfahren ( 51-58 UStDV) durch eine neue Schuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13 b Abs. 2 UStG n.f.) ersetzt worden (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 5.12.2001, IV D 1 - S 7279-5/01, BStBl 2001 I S.1013). In diesem Zusammenhang wurde auch die beim Steuerabzug nach 50 a EStG zu beachtende Regelung des 52 UStDV (= Null-Regelung) abgeschafft. Für nach dem 31.12.2001 zufließende Vergütungen bedeutet das, dass die Regelung des R 227 c Abs. 4 EStR 2001, wonach die aufgrund der Null-Regelung des 52 Abs. 2 UStDV nicht erhobene USt dennoch einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach 50 a Abs. 1 und 4 EStG darstellt, nicht mehr anwendbar ist. D.h., die USt., die der Leistungsempfänger schuldet, ist nicht als Einnahme zu erfassen und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach 50 a Abs. 1 und 4 EStG einzubeziehen. Beispiel: Der o.g. (unternehmerisch tätige) Samba-Verein Rio Samba tritt (ohne Freistellungsbescheinigung) am 11.11.2001 beim Veranstaltungsservice A-GmbH auf. Das vereinbarte Entgelt i.h.v. 2000 DM/ 1.000 Euro (Nettovergütung) wird am: a) 11.11.2001 b) 2.1.2002 gezahlt. zu a) Als sonstige Leistung unterliegt die Darbietung dem Abzugsverfahren nach den 51 ff. UStDV Bei angenommenem fehlenden (gesonderten) Ausweis der USt käme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 52 Abs. 2 UStDV die Null-Regelung zur Anwendung, was zur Konsequenz hat, dass die A-GmbH für die Darbietung nicht zur Einbehaltung und Abführung von USt verpflichtet ist. Gleichwohl bildet die nicht erhobene USt einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für 50 a Abs. 4 EStG (vgl. R 227 c Abs. 4 EStR 2001). Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt daher: 2000 DM + (2000 DM x 16 % USt =) 320 DM = 2320 DM 25 % von 3093,33 DM (Bruttovergütung) = 773,33 DM. Seite 190 Heft 1/2003

Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 17 zu b) Zwar schuldet die A-GmbH die USt für die Darbietung des Vereins als Leistungsempfänger nach 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG n.f. In die Bemessungsgrundlage für 50 a Abs. 4 EStG fließt die USt jedoch nicht mit ein. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt daher: 25 % von 1333,33 Euro (Bruttovergütung) = 333,33 Euro. Abzugsverpflichtung bei Bauleistungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts BKPV 114/2003 OFD Frankfurt, Verfügung vom 24.5.2002, S 2272 A - 2 - St II 35 (DStZ 2002, 619) Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes ( 48 bis 48 d) sowie ein ausführliches Anwendungsschreiben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 1.11.2001, IV A 5 - S 1900-292/01 (BStBl 2001 I S.804). Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des leistenden Unternehmers vorzunehmen. Abzugsverpflichtete Auftraggeber können Unternehmer i.s. des Umsatzsteuergesetzes, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter Bauleistung versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. In Höhe des nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzugs haftet der Auftraggeber. Ein Verstoß gegen die Abzugsverpflichtung kann mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden. Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung verlegt. Die Bescheinigungen können den Auftraggebern grundsätzlich in Kopie ausgehändigt werden. Seit März 2002 kann sich der Auftraggeber zur Vermeidung des Haftungsrisikos über die Gültigkeit der Bescheinigung durch eine elektronische Abfrage beim Bundesamt für Finanzen unter www.bff-oniine.de vergewissern. Alternativ kann auf den Steuerabzug auch verzichtet werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Jahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Wird eine Bauleistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht und liegt weder eine gültige Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers vor noch ist die Bagatellgrenze von 5.000 EUR unterschritten, so hat die juristische Person des öffentlichen Rechts den o.g. Steuerabzug vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass das Land Hessen als Gebietskörperschaft und nicht die nachgeordneten Dienststellen grundsätzlich die sich aus 48 ff. Einkommensteuergesetz ergebenden Pflichten zu erfüllen hat. Da eine derartige Regelung in der Praxis nicht zu handhaben ist, haben sich die Einkommensteuer- Referatsleiter des Bundes und der Länder auf eine,,dezentrale Lösung geeinigt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungsempfänger i.s. des 48 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind, können die sich aus dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung ergebenden Pflichten auch von den nachgeordneten Behörden erfüllt werden. Heft 1/2003 Seite 191

Fach 10.12/Blatt 17 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Seite 192 Heft 1/2003