S a t z u n g. Kleinkindbetreuungen (Krippen), Schülerhorten und Flexible Nachmittagsbetreuung und. und die Erhebung von Benutzungsgebühren

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Transkript:

S a t z u n g über den Betrieb von städtischen Kindergärten, flexiblen Betreuungsangeboten im Kindergarten, Ganztagsbetrieb im Kindergarten, altersgemischten Gruppen im Kindergarten, Kleinkindbetreuungen (Krippen), Schülerhorten und Flexible Nachmittagsbetreuung und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.09.2000 (GBl. S. 589/698), in Verbindung mit den 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 23.11.2010 folgende Neufassung der Satzung über den Betrieb von städtischen Kindergärten, flexiblen Betreuungsangeboten im Kindergarten, Ganztagsbetrieb im Kindergarten, altersgemischten Gruppen im Kindergarten, Kleinkindbetreuungen (Krippen), Schülerhorten und Flexible Nachmittagsbetreuung und die Erhebung von Benutzungsgebühren beschlossen: 1 Trägerschaft Trägerin der städtischen Kindergärten mit Regelzeiten und verlängerten Vormittagsöffnungszeiten, flexiblen Betreuungsangeboten, im Ganztagsbetrieb, von altersgemischten Gruppen, von Kleinkindbetreuungen, von Schülerhorten und der Flexiblen Nachmittagsbetreuung ist die Stadt Winnenden 2 Aufnahme Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die in Winnenden mit dem Hauptwohnsitz wohnhaft sind. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Kinder werden in der Regel in die Kindergärten mit Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen. Kindern, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, wird der Besuch einer Grundschulförderklasse empfohlen. Die Aufnahme in Kleinkindbetreuungen (Krippen) erfolgt in der Regel mit Vollendung des 1. Lebensjahrs.

In Gruppen mit flexiblen Öffnungszeiten und Ganztagsgruppen werden Kinder im Kindergartenalter aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Aufgenommen werden vorrangig Kinder, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt teilnehmen bzw. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. In altersgemischten Gruppen (Kindergartenkinder ab 3 Jahren + Grundschülerinnen und Grundschüler) werden neben den Kindergartenkindern Schulkinder aufgenommen, die die zugeordnete Grundschule besuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. In altersgemischten Gruppen (Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt) können 2-jährige Kinder aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Aufgenommen werden vorrangig Kinder, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt teilnehmen bzw. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. In Kleinkindbetreuungen können Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Aufgenommen werden vorrangig Kinder, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt teilnehmen bzw. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Aufnahme in Kleinkindbetreuungen (Krippen) erfolgt in Regel bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Nach Vollendung des 3. Lebensjahrs muss das Kind in einen Kindergarten oder ein Kinderhaus wechseln. In Schülerhorten werden Schulkinder aufgenommen, die die zugeordnete Grundschule besuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. In der Flexiblen Nachmittagsbetreuung werden auch auswärtige Kinder aufgenommen, sofern sie eine weiterführende Schule in Winnenden besuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind kranke Kinder, wenn sie an einer ansteckenden Krankheit leiden. Kinder, die körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt sind sollen in den Einrichtungen aufgenommen werden, wenn sowohl ihren besonderen Bedürfnissen als auch den Belangen der übrigen Kinder Rechnung getragen werden kann. Vor der Aufnahme einer Kindertageseinrichtung muss durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden, dass dem Besuch der Einrichtung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies muss dem Träger durch eine nicht mehr als zwölf Monate alte Bescheinigung nachgewiesen werden. Als ärztliche Untersuchung gelten auch die Vorsorgeuntersuchungen U7 und U8. Vor der Aufnahme muss für jedes Kind ein Impfbuch oder ein anderer Nachweis über die erforderlichen Impfungen vorgelegt werden.

3 Öffnungszeiten und Ferienregelung Die Regelgruppen im Kindergarten sind von Montag bis Freitag vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von Montag bis Donnerstag nachmittags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Bei kombinierten Öffnungszeiten sind die Kindergärten von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie an zwei Nachmittagen jeweils 2,5 Stunden geöffnet. Die Vormittagsgruppen im Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden durchgehend geöffnet. Gruppen mit flexibler Betreuung können von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden. Kleinkindbetreuungen sind in der Regel von Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden durchgehend geöffnet. Gruppen mit Ganztagsbetreuung können von Montag bis Freitag von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden. In altersgemischten Gruppen werden die Kinder im Kindergarten zu den festgelegten Öffnungszeiten für den Kindergarten aufgenommen. Für die Schulkinder können die Einrichtungen von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden. Eine zusätzliche Aufnahme vor dem Unterricht ist nach den Bestimmungen der Satzung über die Verlässliche Grundschule in der jeweiligen Fassung möglich. Schülerhorte können an Schultagen von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden. Gruppen der Flexiblen Nachmittagsbetreuung können an Schultagen von 11.50 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet werden. Abweichende Öffnungszeiten können in begründeten Fällen durch das Kultur-, Sport- und Standesamt und das Amt für Jugend, Familien, Senioren und Soziales festgelegt werden. Die Schließtage in den Ferien und aus sonstigen Gründen werden den Eltern schriftlich mitgeteilt. Ein regelmäßiger Besuch ist zu empfehlen. Sollte das Kind einen oder mehrere Tage fehlen, ist das Betreuungspersonal zu benachrichtigen. 4 Benutzungsgebühren Für den Besuch einer Betreuungseinrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb grundsätzlich auch während den Ferien, bei vorübergehender Schließung oder Fehlen des Kindes zu bezahlen. Teilweise werden in Ferienzeiten keine Benutzungsgebühren erhoben, die Regelung ist bei dem jeweiligen Betreuungsangebot festgelegt. Bei längerem krankheitsbedingtem Fehlen gelten die in dieser Satzung festgelegten Regelungen für einzelne Betreuungsangebote.

Die Kosten für die Verpflegung sind in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Diese werden jährlich neu festgesetzt und zusätzlich zu den Benutzungsgebühren als privatrechtliches Nutzungsentgelt erhoben. Bei mehr als 7 Stunden Betreuungszeit an einem Tag, im Schülerhort, für Schulkinder in altersgemischten Kindergartengruppen und in der Flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Mittagessen. Die Gebührenschuld entsteht am ersten Tag, an dem das Kind eine Betreuungseinrichtung besucht oder dafür angemeldet ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis endet. Wird ein Kind im Laufe des Monats aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis zum 15. Kalendertag (einschließlich) des Monats ein ganzer Beitrag, ab dem 16. Kalendertag eines Monats die halbe Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzungsgebühren sind jeweils zum 1. eines Monats im Voraus fällig. Für den Fall, dass ein Kind im Laufe eines Monats aufgenommen wird, wird die Benutzungsgebühr für diesen Monat zum 1. des Folgemonats fällig. Die Benutzungsgebühren werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Gebührenschuldner sind der/die Erziehungsberechtigte(n) des die Betreuungseinrichtung besuchenden Kindes, d.h. Eltern, alleinerziehende Elternteile sowie diejenigen, in deren Haushalt ein Kind aufgenommen ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Personen mit geringem Einkommen können die ganze oder teilweise Übernahme der Benutzungsgebühr beim Amt für Jugend, Familien, Senioren und Soziales oder beim Kreisjugendamt beantragen. Veränderungen in der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, die ausschließlich dem für die Einrichtung zuständigen Amt der Stadt Winnenden mitzuteilen sind, werden ab dem 1. des nächsten Monats berücksichtigt. Sofern Veränderungsmeldungen verspätet eingehen, werden sie ab dem 1. des auf die Meldung folgenden Monats berücksichtigt.

Höhe der monatlichen Benutzungsgebühren: 1. Regelöffnung und verlängerte Vormittagsöffnung im Kindergarten, Monatliche Benutzungsgebühren Regelgruppe Vormittagsgruppe mit verl. Öffnungszeiten Regelgruppe Vormittagsgruppe mit verl. ÖZ Kindergartenjahr 2009/2010 Kindergartenjahr 2010/2011 92,00 70,00 47,00 16,00 95,00 72,00 48,00 16,00 bei einem Kind in der Familie; je Kind bei 2 Kindern in der Familie; je Kind bei 3 Kindern in der Familie; je Kind bei 4 und mehr Kindern in der Familie Für die Betreuung von 2-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen sowie bei der Aufnahme von Kindern mit 2 Jahren und 9 Monaten in Regeleinrichtungen wird ein Zuschlag von 50% zu den o. g. Beträgen erhoben. Die Benutzungsgebühr wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. Bei der Kinderzahl werden alle Kinder des/der Erziehungsberechtigten, die im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Stichtag für die Festlegung der Benutzungsgebühr sind die Familienverhältnisse zum Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres bzw. bei der Aufnahme. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt beendet werden. Die schriftliche Abmeldung ist mit einer Frist von 3 Wochen gegenüber der Stadt auf Monatsende möglich. 2. Flexible Betreuungsangebote in Kindergärten In Kindergärten oder Gruppen mit flexiblen Angeboten sind für Kinder, die für die Regelöffnungszeiten oder die verlängerten Vormittagsöffnungszeiten mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von maximal 30 Stunden angemeldet sind, die Benutzungsgebühren nach 1. zu entrichten. Für Kinder, die für mehr als 30 Wochenstunden und für weniger als 40 Wochenstunden angemeldet sind, werden folgende monatlichen Benutzungsgebühren erhoben:

Kindergartenjahr 2009/2010 Kindergartenjahr 2010/2011 Wöchentliche Anmeldezeit in Stunden Über 30 max. 35 über 35 max 40 107,- 123,- 82,- 93,- 55,- 63,- Wöchentliche Anmeldezeit in Stunden Über 30 max. 35 über 35 max 40 110,- 127,- 84,- 96,- 56,- 64,- 19,- 21,- bei einem Kind in der Familie; je Kind bei 2 Kindern in der Familie; je Kind bei 3 Kindern in der Familie; je Kind bei 4 und mehr Kindern in der Familie Bei der Berechnung der Betreuungszeit werden je Tag mindestens 6 Stunden und eine wöchentliche Regelbetreuung von 5 Tagen eingerechnet. Die Benutzungsgebühr wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. Sofern ein Kind für 2 Tage in der Woche jeweils mit mehr als 8 Stunden angemeldet ist, sind unabhängig von der angemeldeten Wochenstundenzahl einkommensabhängige Benutzungsgebühren nach Ziffer 3 zu entrichten. Bei der Kinderzahl werden alle Kinder des/der Erziehungsberechtigten, die im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Stichtag für die Festlegung der Benutzungsgebühr sind die Familienverhältnisse zum Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres bzw. bei der Aufnahme. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt geändert oder beendet werden. Änderungen sind nur auf Quartalsende, die Beendigung auf Quartalsende oder den 31. Juli eines Jahres möglich. Die Erklärung muss mindestens 3 Wochen vorher bei der Stadt eingegangen sein. 3. Ganztagsbetreuung in Kindergärten Für Kinder, die für mehr als 40 Wochenstunden oder für mindestens 2 Tage in der Woche mit jeweils mehr als 8 Stunden angemeldet sind, werden folgende einkommensabhängige Benutzungsgebühren erhoben:

Maßgebliches Monatliche Gebühr Monatliche Gebühr Einkommen pro Kind pro Kind Kindergartenjahr 2009/2010 Kindergartenjahr 2010/2011 Euro erstes zweites weitere erstes zweites weitere Bis 1.000 92,00 73,00 51,00 95,00 75,00 53,00 Bis 1.250 111,00 87,00 61,00 114,00 90,00 63,00 Bis 1.500 131,00 102,00 72,00 135,00 105,00 74,00 Bis 1.750 151,00 116,00 82,00 155,00 119,00 84,00 Bis 2.000 170,00 131,00 93,00 175,00 135,00 96,00 Bis 2.250 190,00 147,00 103,00 196,00 151,00 106,00 Bis 2.500 209,00 162,00 113,00 215,00 167,00 116,00 Bis 2.750 227,00 178,00 124,00 234,00 183,00 128,00 Bis 3.000 245,00 193,00 134,00 252,00 199,00 138,00 Bis 3.250 264,00 209,00 145,00 272,00 215,00 149,00 Bis 3.500 284,00 225,00 155,00 293,00 232,00 160,00 Bis 3.750 304,00 240,00 165,00 313,00 248,00 170,00 Bis 4.000 323,00 255,00 175,00 333,00 263,00 180,00 Bis 4.250 343,00 270,00 186,00 353,00 278,00 192,00 Bis 4.500 362,00 285,00 197,00 373,00 294,00 203,00 Bis 4.750 381,00 299,00 207,00 392,00 308,00 213,00 über 4.750 400,00 314,00 217,00 412,00 324,00 224,00 Die Höhe der Gebühren wird bei der Aufnahme des Kindes in der Ganztagsbetreuung erstmalig festgesetzt und danach jährlich zu Beginn eines Kindergartenjahres überprüft. Fehlt ein Kind mit Entschuldigung des/der Erziehungsberechtigten an mehr als 10 aufeinander folgenden Öffnungstagen infolge Krankheit, wird ein Anteil von 40 % einer Monatsgebühr erstattet. Fehlt ein Kind einen ganzen Monat, wird ein Anteil von 80 % einer Monatsgebühr erstattet. Auf Anforderung der Stadt ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Bei Härtefällen, insbesondere bei längeren Krankheiten, kann die Stadt in Einzelfällen Ausnahmeregelungen treffen. Bei kürzerem oder unentschuldigtem Fernbleiben wird eine Ermäßigung nicht gewährt. Die Benutzungsgebühr wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. Maßstab für die Bemessung der Gebühren ist das auf einen Monatsbetrag umgerechnete Jahreseinkommen des der Gebührenfestsetzung bzw. der Gebührenüberprüfung voran gegangenen Kalenderjahres der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteile und der mit diesen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen (=maßgebendes Einkommen). Das maßgebende Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzüglich erhaltener Unterhaltszahlungen und Leistungen der Sozialhilfe. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften (Verlusten) ist nicht möglich.

Die Höhe des maßgebenden Einkommens ist grundsätzlich durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides sowie anderer geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen. Liegt ein Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Jahr zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung bzw. -überprüfung nicht oder noch nicht vor, kann das maßgebende Einkommen ersatzweise durch Vorlage der Lohnsteuerkarte, einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder sonstiger geeigneter Bescheinigungen für das entsprechende Kalenderjahr nachgewiesen werden. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ist dieser dann unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen. Berücksichtigt werden jeweils nur die Kinder, die zur Familie des/der Gebührenschuldner gehören, gemeinsam mit Hauptwohnsitz im Haushalt wohnen und gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung der Stadt Winnenden besuchen, für die einkommensabhängige Benutzungsgebühren erhoben werden. Als erstes Kind zählt das jüngste Kind, die Berechnung des zweiten oder weiteren Kindes erfolgt altersmäßig nach oben. Wird der Stadt innerhalb einer festgesetzten Frist kein oder nur ein unzureichender Einkommensnachweis vorgelegt, ist die Benutzungsgebühr nach der höchsten Einkommensstufe zu entrichten. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt geändert oder beendet werden. Änderungen sind nur auf Quartalsende, die Beendigung auf Quartalsende oder den 31.Juli eines Jahres möglich. Die Erklärung muss mindestens 3 Wochen vorher bei der Stadt eingegangen sein. 4. Kleinkindbetreuung (Krippen) Monatliche Benutzungsgebühr Kindergartenjahr 2009/2010 ab 01.01. 2011 206,00 202,00 136,00 55,00 Die Benutzungsgebühr wird f 190,00 144,00 96,00 32,00 bei einem Kind in der Familie; je Kind bei 2 Kindern in der Familie; je Kind bei 3 Kindern in der Familie; je Kind bei 4 und mehr Kindern in der Familie Die Benutzungsgebühr wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. Bei der Kinderzahl werden alle Kinder des/der Erziehungsberechtigten, die im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Stichtag für die Festlegung der Benutzungsgebühr sind die Familienverhältnisse zum Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres bzw. bei der Aufnahme. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt beendet werden. Die schriftliche Abmeldung ist mit einer Frist von 3 Wochen gegenüber der Stadt auf Monatsende möglich.

5. Schülerhorte und Schulkinder in altersgemischten Kindergartengruppen Für Kinder, die einen Schülerhort und Schulkinder, die eine altersgemischte Kindergartengruppe besuchen, werden folgende einkommensabhängige Benutzungsgebühren erhoben. Maßgebliches Einkommen Monatliche Gebühr pro Kind Schuljahr 2009/2010 Euro erstes zweites weitere Bis 1.000 40,00 31,00 22,00 Bis 1.250 48,50 39,00 27,00 Bis 1.500 58,00 46,00 32,50 Bis 1.750 66,50 53,00 38,00 Bis 2.000 75,50 61,00 43,00 Bis 2.250 84,50 68,00 48,00 Bis 2.500 93,00 75,50 53,00 Bis 2.750 102,00 83,00 59,00 Bis 3.000 111,00 90,00 64,00 Bis 3.250 120,00 97,50 69,00 Bis 3.500 129,00 105,00 74,00 Bis 3.750 137,50 112,00 80,00 Bis 4.000 146,50 119,50 85,00 Bis 4.250 155,50 127,00 90,00 Bis 4.500 164,50 134,00 95,00 Bis 4.750 173,50 141,50 100,50 über 4.750 182,50 149,00 106,00 Für die Festlegung, die Erstattung, den Maßstab, das maßgebende Einkommen und die Berücksichtigung von Kindern gelten die Bestimmungen unter 3. Die Benutzungsgebühren werden beim Besuch eines Schülerhorts für 10 Monate im Jahr erhoben. Die Monate Mai und August sind gebührenfrei. Die Benutzungsgebühren werden beim Besuch einer altersgemischten Gruppe durch Schulkinder für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist gebührenfrei. Besucht ein Schulkind die Betreuungseinrichtung nur an bestimmten Wochentagen, so errechnet sich die Benutzungsgebühr aus einem Fünftel der Monatsgebühr laut Tabelle zuzüglich eines Zuschlags von 4,-- pro angemeldetem Wochentag. Besucht ein Schulkind einer altersgemischten Gruppe an einem Schulferientag vormittags während den üblichen Schulzeiten die Betreuungseinrichtung, werden je Schulferientag zusätzlich 5,-- erhoben. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt geändert oder beendet werden. Änderungen sind nur auf Quartalsende, die Beendigung auf Quartalsende oder den 31.Juli eines Jahres möglich. Die Erklärung muss mindestens 3 Wochen vorher bei der Stadt eingegangen sein.

6. Flexible Nachmittagsbetreuung Für Kinder, die die Flexible Nachmittagsbetreuung besuchen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: 1. Kind: 18,-- je Monat für einen Wochentag, 85,-- je Monat für 5 Wochentage. 2. Kind 14,40 je Monat für einen Wochentag, 68,-- je Monat für 5 Wochentage. 3. Kind 10,80 je Monat für einen Wochentag, 51,-- je Monat für 5 Wochentage. 4. und weitere Kinder 7,20 je Monat für einen Wochentag, 34,-- je Monat für 5 Wochentage. Die Betreuung muss an mindestens 3 Wochentagen gebucht werden. Die Benutzungsgebühren werden für 11 Monate im Jahr erhoben, Der Monat August ist gebührenfrei. Berücksichtigt werden jeweils die Kinder, die zur Familie des/der Gebührenschuldner gehören, im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung der Stadt Winnenden, für die einkommensabhängige Gebühren erhoben werden oder die Flexible Nachmittagsbetreuung der Stadt Winnenden nutzen. Als erstes Kind zählt das jüngste, die Berechnung des zweiten und weiteren Kindes erfolgt altersmäßig nach oben. Das Benutzungsverhältnis kann von dem/den Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt geändert oder beendet werden. Änderungen sind nur auf 31. Januar oder 31. Juli eines Jahres möglich. Die Erklärung muss mindestens 3 Wochen vorher bei der Stadt eingegangen sein. 5 Unfallversicherung Die Kinder sind gegen Unfälle in der Einrichtung, bei Spaziergängen und Veranstaltungen sowie auf dem direkten Weg zur und von der jeweiligen Einrichtung versichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort zu melden. Die Kinder sind von dem/den Erziehungsberechtigten selbst zur Einrichtung zu bringen und abzuholen. Das Personal kann für den Weg keine Verantwortung übernehmen. Es entlässt daher unmittelbar nach Betriebsschluss die Kinder an der Haustüre der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke. Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung des/r Erziehungsberechtigten gegenüber der Gruppenleitung. Der/die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Für Schulkinder wird empfohlen, eine freiwillige Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 6 Krankheitsfälle Sofort beim Beginn einer Krankheit, insbesondere beim Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Augenkatarr, Erbrechen, Fieber und allgemeiner Müdigkeit sind die Kinder zu Hause zu behalten und möglichst den Arzt um Rat zu fragen. Bei ansteckenden Krankheiten (Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten, Diphtherie, Wasserpocken und dergleichen) ist der Erzieherin dies sofort, spätestens am Tag nach der Erkrankung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn bei Geschwistern eine derartige Krankheit auftritt. Vor Wiederaufnahme nach einer ansteckenden Krankheit muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Dabei genügt eine schriftliche Erklärung der Eltern, dass der Arzt die Unbedenklichkeit des Kindergartenbesuchs bestätigt hat. Mit der Anmeldung erklären sich die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zu Hilfe gerufen werden oder das Kind dorthin gebracht wird. 7 Sonstiges Es wird empfohlen, Kleidungsstücke mit dem voll ausgeschriebenen Namen zu versehen. Das Vesper ist bei Bedarf mitzubringen, wobei auf Süßigkeiten verzichtet werden sollte. Die Stadt übernimmt keine Haftung für Garderobe, Schmucksachen und dergleichen. Über die Arbeit in der Einrichtung informiert Sie nach vorheriger Anmeldung gerne das Personal. Kinder, die wiederholt oder nachhaltig den geordneten Betrieb einer Betreuungseinrichtung stören, z.b. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder und die Weisungen des Personals nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung des/der Erziehungsberechtigten vom Besuch ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der anderen Kinder ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsbeiträgen kann ein Kind vom Besuch einer Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Verwaltung der städtischen Kindergärten, der altersgemischten Kindergartengruppen und der Kleinkindbetreuungen (Krippen) erfolgt durch das Amt für Jugend, Familien, Senioren und Soziales der Stadt Winnenden. Die Verwaltung der Verlässlichen Grundschulen, der Schülerhorte und der Flexiblen Nachmittagsbetreuung erfolgt durch das Kultur-, Sport- und Standesamt der Stadt Winnenden.

8 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09. 2009 außer Kraft.