Rauchverbot im Gastgewerbe ab 1. Jänner 2009

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Transkript:

Fachgruppe Gastronomie Harald Furtner Wirtschaftskammer Vorarlberg Wichnergasse 9 6800 Feldkirch T 05522/305-275 F 05522/305-106 E furtner@wkv.at http://wko.at/vlbg Rauchverbot im Gastgewerbe ab 1. Jänner 2009 Ab 1. Jänner 2009 ist der Nichtraucherschutz auch im österreichischen Gastgewerbe umzusetzen. Im Gegensatz zu allen anderen öffentlichen Räumen wie Ämtern oder sonstigen Gewerbebetrieben wurden für das Gastgewerbe aber Ausnahmen vorgesehen. Durch das Streichen der bisherigen Ausnahmeregelung im Tabakgesetz gilt ab 1. Jänner 2009 auch in Gastgewerbebetrieben grundsätzlich Rauchverbot. Davon gibt es aber drei Ausnahmetatbestände, die im Folgenden erläutert werden: Ausnahme 1: Betriebe mit zwei oder mehreren Räumlichkeiten Extrazimmer Für diese Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete bzw. gewidmete Räumlichkeiten Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50 % der Verabreichungsplätze umfassen Der Hauptraum muss rauchfrei sein Es muss gewährleistet sein, dass kein Tabakrauch vom Raucherraum in die übrigen mit Rauchverbot belegten Gasträume dringt Was bedeutet Hauptraum? Die Beurteilung, welcher Raum als Hauptraum gilt, obliegt grundsätzlich dem/der Gastwirt/in. Allerdings sind bei dieser Beurteilung sachliche Kriterien, wie insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung der Räume oder die Zugänglichkeit zu berücksichtigen. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Betriebes. Beispiel: Ein etwa nur zu besonderen Anlässen genutzter Saal, welcher ansonsten großteils ungenutzt bleibt, wird daher eher nicht als Hauptraum gelten auch wenn es sich um den größten Raum im Betrieb handelt. Wie ist der Schutz vor Eindringen des Tabakrauches in Nichtraucherbereiche sicherzustellen?

Laut Gesundheitsministerium muss es sich beim Raucherraum um einen baulich abgeschlossenen Raum handeln. Voraussetzung dabei ist eine vom Boden bis zur Decke durchgängige feste Wand aus Mauerwerk, Leichtbauplatten, Glas oder ähnlichem. Darüber hinaus muss eine Tür vorhanden sein, die grundsätzlich geschlossen sein soll (außer natürlich beim Durchschreiten durch Gäste und Mitarbeiter). Eine rein lüftungstechnische Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ohne feste Wand mit Tür ist - zumindest nach Ansicht des Gesundheitsministeriums - nicht ausreichend. Ausnahme 2: Kleine Einraumbetriebe unter 50 m2 Als Einraumbetriebe gelten solche, die eben keine dem Gesetz entsprechende Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweisen, d.h. Abtrennungen in Form von Paravents, Nischen, nicht durchgängigen Wänden ohne Tür, etc. ändern nichts am Charakter eines Einraumbetriebes. In solchen kleinen Einraumbetrieben, deren einziger Gastraum eine Gesamtgrundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, kann der/die Gastwirt/in frei entscheiden, ob das Lokal als Nichtraucher- oder Raucherlokal geführt wird, muss es aber entsprechend kennzeichnen. Maßgeblich ist die Grundfläche des Gastraumes. Außer Betracht bleiben daher alle Nebenräumlichkeiten außerhalb des Gastraumes wie zb Küche, WC, Lager, Stiegen und Vorraum. Nicht abgezogen werden können hingegen alle Flächen innerhalb des Gastraumes, auch wenn diese nicht der Verabreichung von Speisen bzw. dem Ausschank von Getränken dienen (zb die Fläche hinter der Bar, Tanzflächen oder Windfang im Eingangsbereich, der vom Gastraum nicht räumlich abgetrennt ist). Ausnahme 3: Einraumbetriebe zwischen 50 und 80 m2 ( Korridorregelung ) Für diese Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die Grundfläche des gesamten (einzigen) Gastraumes beträgt zwischen 50 und 80 m2 (auch hier ist die Grundfläche des gesamten Gastraumes maßgebend und es dürfen keine Flächen innerhalb des Gastraumes abgezogen werden). Bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines getrennten Raucherraumes sind nach baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. 2 Diese Regelung wirft in der praktischen Umsetzung die meisten Fragen auf. Zu beachten ist dabei, dass der/die Gastwirt/in beweisen muss, dass baurechtliche, feuerpolizeiliche oder denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einer Raumteilung entgegenstehen. Das

heißt, Rauchen darf prinzipiell erst dann erlaubt werden, wenn eine rechtskräftige behördliche Feststellung erfolgt ist, dass eine Abtrennung nicht möglich ist. Sowohl Sachverständige als auch die zuständigen Behörden sind aber großteils der Meinung, dass dieser Unzulässigkeitsbeweis kaum zu erbringen ist, da nur in ganz seltenen Fällen überhaupt keine Möglichkeit besteht, aus bau- oder feuerpolizeilichen Gründen eine Trennwand aufzustellen. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber nicht bedacht, dass nach dem Vorarlberger Baugesetz genehmigungsfreie Bauvorhaben bestehen und somit eine rechtskräftige Entscheidung mangels Zuständigkeit der Behörde nicht erlangt werden kann. Umso mehr gilt es besonders auch für Einraumbetriebe zwischen 50 und 80 m2, die Regelungen zu den Übergangsfristen für Einraumbetriebe zu beachten. Übergangsfristen für Einraumbetriebe Einraumbetriebe über 50 m² haben die Möglichkeit, eine Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen, sodass für sie die Rauchverbotsregelungen erst ab 1.7.2010 gelten. Da der Gesetzestext hinsichtlich der Nutzung der Übergangsfrist zumindest auslegungsbedürftig ist, haben wir uns beim Amt der Landesregierung um eine praktikable Interpretation bemüht. Danach ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Einhaltung der nachstehend beschriebenen Vorgehensweise die Übergangsfrist in Anspruch genommen und eine Bestrafung vermieden werden kann. Voraussetzungen dafür sind jedenfalls: Der Betrieb verfügt über nur einen (Gast)raum, dessen Grundfläche mehr als 50 m2 misst (maßgeblicher Zeitpunkt ist der 12.08.2008, das Datum des Inkrafttretens des Tabakgesetzes). Der/die Gastwirt/in beabsichtigt bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes, in dem das Rauchen gestattet werden soll. Er/Sie hat die entsprechenden baulichen Maßnahmen einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung der bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorfragen unverzüglich, das heißt noch im Jahr 2008, in die Wege geleitet. Was bedeutet unverzügliches in die Wegeleiten von baulichen Maßnahmen? Laut Gesundheitsministerium muss der/die Gastwirt/in nachweisen können, dass er/sie noch im laufenden Jahr 2008 eine Baumaßnahme zur Schaffung eines abgetrennten 3

Raucherraumes bei der zuständigen Behörde eingereicht bzw. beantragt hat. Bei kleineren Baumaßnahmen, wie etwa dem Einbau einer Tür in eine bereits vorhandene Wand oder einer Raumtrennung mittels Glas handelt es sich nach dem Vorarlberger Baugesetz im Regelfall um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Aber auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen vertritt die Behörde die Auffassung, dass der/die Gastwirt/in mit der/den zuständigen Behörde/n zur Klärung allfälliger bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen nachweislich noch heuer in Kontakt getreten ist, und zwar zumindest in Form einer konkreten Anfrage. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, schriftliche Anfragen (idealerweise mit einer kurzen Beschreibung des Bauvorhabens und ev. Planskizzen) jedenfalls noch heuer eingeschrieben an die zuständige Bau- und Feuerpolizeibehörde (in der Regel die Gemeinde) zu richten (siehe beiliegende Musteranfrage). Den Eingang von persönlich abgegebenen Anfragen sollte man sich unbedingt bestätigen lassen (zb Eingangsstempel auf der Kopie der Anfrage). Bei mündlichen Abklärungen mit den Behörden (zb telefonisch oder persönlich) sollten die besprochenen Details in einem nachfolgenden email an die Behörde/n (den entsprechenden Beamten) unbedingt nochmals zusammengefasst werden. Über die Abklärungen baurechtlicher oder feuerpolizeilicher Vorfragen mit den Behörden hinaus sollten weitere Schritte zur Einleitung der beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes noch vor Ablauf des Jahres 2008 gesetzt und in geeigneter Weise belegt werden können. Zum Beispiel durch die Kontaktaufnahme mit Baufachleuten oder Architekten, Erstellung von Planskizzen, die Einholung von entsprechenden Angeboten bei Handwerkern, etc. Wir empfehlen daher: Schritt 1: Ausarbeitung möglicher Varianten zur Herstellung eines getrennten Raucherraumes (diesbezüglicher Schriftverkehr aufbewahren, Planskizzen und Aktenvermerke über Besprechungen anfertigen, usw.) Schritt 2: Einholen von Angeboten und Kostenschätzungen bei den entsprechenden Fachleuten bzw. Handwerkern. Schritt 3: Nachweisliche (möglichst schriftliche) Anfrage an die zuständige/n Behörde/n zur Klärung von bau-, feuerschutz- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (auch dann, wenn es sich um genehmigungsfreie Bauvorhaben handelt siehe Musteranfrage im Anhang) Diese Maßnahmen müssen nach Ansicht des Gesundheitsministeriums noch vor Jahresende 2008 erfolgen, ansonsten besteht keine Chance auf Nutzung der Übergangszeit und es gilt Rauchverbot Schritt 4: Erforderlichenfalls sind entsprechende Anträge (bau-, denkmalschutz- oder betriebsanlagenrechtlicher Art) einzubringen. Anmerkung: Die angeführten Schritte unbedingt noch heuer in die Wege zu leiten, ist wichtig, will man die Chance auf Nutzung der Übergangszeit wahren. Bevor man die Raumtrennung letztendlich tatsächlich in Angriff nimmt, sind selbstverständlich auch noch die betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich diesbezüglich mit der für das Betriebsanlagen- 4

recht zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) in Verbindung. Wenn Sie Pächter bzw. Mieter eines Betriebes sind, vergessen Sie bitte nicht, Ihr Vorhaben mit dem Eigentümer abzusprechen. Vor jeder größeren Investition dieser Art sollte jedenfalls auch immer mitbedacht werden, dass die Weiterentwicklung des Nichtraucherschutzes und damit eine weitere Verschärfung der diesbezüglichen Gesetzgebung vor allem auch auf EU-Ebene nicht ausgeschlossen werden kann. Kennzeichnungspflicht Der/die Gastwirt/in hat ab 1. Jänner 2009 kenntlich zu machen, ob in den für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten Räumen Rauchverbot gilt oder nicht. Die Kennzeichnung, ob in einem Lokal geraucht werden darf oder nicht bzw. ob nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen geraucht werden darf, muss bereits am Eingang des Lokals für den Gast gut sichtbar angebracht werden. Darüber hinaus ist jeder Eingang zu einem Raum, in dem Speisen und Getränke an Gäste verabreicht werden, so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht. Auch in den einzelnen Gasträumen selbst sind Raucher- oder Nichtrauchersymbole in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Die Kennzeichnungsschilder bzw. Raucher- und Nichtrauchersymbole befinden sich gerade im Druck und sind in Kürze im Fachgruppenbüro erhältlich. Vollzug des Tabakgesetzes - Strafbestimmungen Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt den Bezirkshauptmannschaften. Routinemäßige Kontrollen zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen. Die Strafbehörden werden bei Verdacht von Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen aufgrund von Meldungen, Beschwerden, Anzeigen, usw. tätig. In der Regel wird dabei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen der/dem InhaberIn des Betriebes die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Als Sanktionen sind im Tabakgesetz für den/die InhaberIn des Lokals Geldstrafen bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Für die Raucher selbst sind Strafen bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro angedroht. Zumutbarkeit der Durchquerung des Raucherraumes auf dem Weg zum Nichtraucherraum Ist der rauchfreie Hauptraum eines Betriebes so gelegen, dass Gäste auf ihrem Weg dort hin oder beispielsweise auch zu sanitären Anlagen kurz den Raucherraum betreten müssen, so ist dies aus 5

Sicht des Gesundheitsministeriums dann zumutbar, wenn sonst sichergestellt ist, dass die Gäste des Nichtraucherbereiches im Sinne des Tabakgesetzes ausreichend geschützt sind. Nichtraucherschutz für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe Schutzmaßnahmen Mit den neuen Regelungen über das Rauchen bzw. Nichtrauchen in Gastbetrieben sind mehrere Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe verbunden: Anspruch auf Dienstfreistellung, Anspruch auf Abfertigung alt, Beschäftigungseinschränkungen bzw. verbote für Jugendliche und werdende Mütter. Enthalten sind diese Schutzmaßnahmen im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Nur die Schutzmaßnahmen für werdende Mütter haben direkt in das Tabakgesetz und in das Allgemeine bzw. Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz Eingang gefunden. Anspruch auf Dienstfreistellung Einmal innerhalb eines Dienstjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist in einem Raucherbetrieb tätig und hat seit einiger Zeit Schmerzen in den Bronchien. Er kann einmal im Jahr eine entsprechende medizinische Untersuchung vornehmen lassen. Vorsicht! Krankheitsbedingte Arztbesuche wegen ähnlicher oder gleicher Beschwerden werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Zusätzlich sind gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen. Ein einseitiges Antreten einer solchen Maßnahme durch den Arbeitnehmer ist unzulässig. Anspruch auf Abfertigung alt Kündigt ein Arbeitnehmer, der noch der Abfertigung alt unterliegt, sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens, so hat er Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß. 6

Vorsicht! Dieser Abfertigungsanspruch besteht nur für Arbeitnehmer, die nicht der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ( Abfertigung neu ) unterliegen. Zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören also Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten, aber nicht in die Abfertigung neu übergetreten sind. Beschäftigung von Jugendlichen Wenn ein Betrieb über getrennte Bereiche für Raucher und Nichtraucher verfügt, sind Jugendliche überwiegend im Nichtraucherbereich auszubilden bzw. zu beschäftigen. Vorsicht! Verstößt der Lehrberechtigte gegen diese Verpflichtung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bis zu 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- zu bestrafen ist. Werdende Mütter - Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht arbeiten. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Selbständige. Vorsicht! Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bis zu 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- zu bestrafen ist. Kein Beschäftigungsverbot gilt, wenn die werdende Mutter in Betrieben mit getrenntem Raucherund Nichtraucherbereich vom Arbeitgeber nicht mehr im Raucherbereich, sondern nur mehr im Nichtraucherbereich eingesetzt wird. Tipp! Werdende Mütter haben für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Wochengeld. Weitere detaillierte und jederzeit aktuelle Informationen, Gesetzestexte und Kennzeichnungsregelungen finden Sie im Internet unter www.wko.at/vlbg/gastronomie - Nichtraucherschutz. Feldkirch, 28.11.2008 7