BKF - Gesetzliche Grundlagen

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Transkript:

BKF - Gesetzliche Grundlagen Infos von unserem Lehrmittel Partner Vogel Verlag und der Internetseite www.eu-bkf.de Das Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern neu. Es fußt auf der Richtlinie 2003/59/EG und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Das BKrFQG bedeutet für alle gewerblich tätigen Lkw- und Busfahrer grundlegende Veränderungen in der Ausbildung und der für sie nun verpflichtenden 35-stündigen Weiterbildung. Durch das BKrFQG sollen die Verkehrssicherheit gesteigert und die wirtschaftliche Fahrweise der Berufskraftfahrer verbessert werden. Diese und weitere Ziele sind in der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegt. Sie bilden auch die Rahmenvorgaben für alle Ausbildungsstätten, die Aus- und Weiterbildungen für Berufskraftfahrer anbieten. Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz: Anforderungen an den Fahrer seit 10.09.2008 (Bus) bzw. seit 10.09.2009 (Lkw)* Führerscheinerwerb Grundqualifikation** Beschleunigte Grundqualifikation*** 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung 35 Stunden (5 x 7) 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung 35 Stunden (5 x 7) * War der Fahrer vor den Stichtagen bereits in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse, so hat er nur eine Weiterbildung zu absolvieren. ** Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung *** Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung

Weiterbildung Seit 10. September 2008 (Personenverkehr) beziehungsweise seit 10. September 2009 (Güterverkehr) sind Bus- und Lkw-Fahrer verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten durchführen und mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE unterwegs sind. Der Fahrer muss die Weiterbildung Lkw oder Bus im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland erwerben, in dem er beschäftigt ist. Dafür absolviert der Fahrer 35 Stunden Schulung in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden (zum Beispiel 5 mal 7 Stunden). Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Es gibt in der Weiterbildung keine Prüfung. Als Nachweis der Weiterbildung wird dem Fahrer, wenn er die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein eingetragen. Die erste Weiterbildung nach BKrFQG ist zu absolvieren: für Busfahrer bis einschließlich 9. September 2013, für Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014. Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins gleichlaufen zu lassen, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen.

Grundqualifikation Seit dem 10. September 2008 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10. September 2009 (Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis- Neubewerber, der gewerblich fahren möchte, eine Grundqualifikation" nachweisen. Diese Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erreichen. Eine Möglichkeit: Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung (bitte beachten: derzeit gibt es keinen vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung", der die Anforderungen erfüllt). Weitere Wege sind die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation. Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt. Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht schon besitzen. Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen. Wie erlangen Kraftfahrer die Grundqualifikation? Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) Berufskraftfahrer Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Lehrgang nicht erforderlich Fahrerlaubnis ist die Voraussetzung für die Prüfung IHK-Prüfung (7,5 Stunden) Lehrgang mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Prüfung IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Mindestalter Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg (siehe unten stehende Übersichten für Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr). Mindestalter Güterverkehr Mindestalter Personenverkehr Mindestalter: Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer (BKF) Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) Vergleichbarer Ausbildungsberuf Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

Ausnahmen Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im 1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt. Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen zum Beispiel Fahrer, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und Peter Hebgen/Pixelio.de der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (siehe 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 2 BKrFQG). Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Bei der Vielfalt der mit dem Transport in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten können keine generellen Aussagen zu der Möglichkeit einer Freistellung getroffen werden", warnt Beate Schleicher, BKrFQG-Expertin und Autorin des im Verlag Heinrich Vogel erschienenen EU-BKF-Handbuchs. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung, die von Seiten der zuständigen Landesministerien getroffen werden muss", schreibt sie in ihrem Buch. Handwerkerregelung Eine weitere Ausnahme stellt die sogenannte Handwerkerregelung dar (siehe 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG). Das BKrFQG gilt demnach nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt." Keine Grundqualifikation und Weiterbildung muss man zum Beispiel für Fahrten zur Grünanlagenpflege" erwerben, wenn ausschließlich die für die Arbeiten nötigen Geräte und auch kein sonstiges Transportgut befördert werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) 1. "EU-Berufskraftfahrer"- was bedeutet das? 2. Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren? 3. Wer muss wann starten? 4. Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden? 5. Dürfen Weiterbildungen gemäß BKrFQG auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden? 6. Muss ein Fahrer, der sowohl die Fahrerlaubnis Klasse C als auch die der Klasse D besitzt, zweimal 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren absolvieren? 7. Müssen Fahrer, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen? 8. Ein Fahrer hat die Verlängerung der 95" nicht durchführen lassen, da er zum Beispiel nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig ist. Wenn er später wieder gewerblich fahren möchte, muss er die Grundqualifikation und Weiterbildung erneut nachweisen? 9. Müssen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen? 10. Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden? 11. Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen? 1. EU-Berufskraftfahrer - was bedeutet das? Gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz müssen alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie o o Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E oder D/DE erforderlich ist,

regelmäßig alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer seinen Führerschein ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10. September 2008 (D-Klassen) erwirbt, muss zusätzlich eine Grundqualifikation absolvieren, um gewerbliche Fahrten durchzuführen. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie der Europäischen Union musste auch in allen anderen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. 2. Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren? Wer den Führerschein der Klassen D1/D1E, D/DE ab dem 10. September 2008 erhalten hat, muss zusätzlich eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein. 3. Wer muss wann starten? a. eine Grundqualifikation müssen absolvieren: Alle Busfahrer, die ab dem 10. September 2008 den Führerschein erwerben Lkw-Fahrer, die ab dem 10. September 2009 den Führerschein erwerben b. eine erste Weiterbildung (35 Stunden) ist zu absolvieren für alle Busfahrer bis einschließlich 9. September 2013* Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014* (* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.)

4. Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden? Die Inhalte (siehe unter BKrFQV Anlage 1) werden in der Regel in Modulen umgesetzt. Der Verlag Heinrich Vogel hat folgende Modulreihen mit je 5 Modulen entworfen: Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Lkw Eco-Training (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi Ladungssicherung Bus Eco-Training Markt und Image Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr Fahrgastsicherheit und Gesundheit 5. Dürfen Weiterbildungen gemäß BKrFQG auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden? Nein, es gelten das Arbeitszeitgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz. 6. Muss ein Fahrer, der sowohl die Fahrerlaubnis Klasse C als auch die der Klasse D besitzt, zweimal 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren absolvieren? Nein, eine Weiterbildung von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren reicht aus.

7. Müssen Fahrer, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen? Ja, da ein Kraftfahrer, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des 1 Absatz 2 BKrFQG fällt (siehe 1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 BKrFQG). 8. Ein Fahrer hat die Verlängerung der 95" nicht durchführen lassen, da er zum Beispiel nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig ist. Wenn er später wieder gewerblich fahren möchte, muss er die Grundqualifikation und Weiterbildung erneut nachweisen? Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen. 9. Müssen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen? Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätige Kraftfahrer in Zukunft regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren. Eine erste Weiterbildung müssen sie bis einschließlich 9. September 2014 nachweisen, danach alle 5 Jahre erneut. Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben.

(Weiterbildung: siehe 1 "Anwendungsbereich" BKrFQG); Grundqualifikation: siehe 3 "Besitzstand" BKrFQG) 10. Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden? Nein, ADR-Ausbildungen können nicht angerechnet werden. 11. Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen? Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung - einschließlich Einsammeln" von Hausmüll - gemäß 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.