Schimmelpilze wachsen aber auch auf Pergament, Leder, Textilien und Holzobjekten ebenfalls unter Zersetzung und Zerstörung der Gegenstände.

Ähnliche Dokumente
Checkliste Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 240 für Archive (Stand Dezember 2010) Seite 1 von 6 Institution: Gebäude: Raum:

Checkliste Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 240 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut

Schimmelpilzbefall in Archiven, Depots oder Magazinen

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut

Anzeige. Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

TLAtV. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten T. mit mikrobiell kontaminiertem Archiv- und Bibliotheksgut - der TRBA 240 FREISTAAT THÜRINGEN

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Anzeige gemäß 16 Biostoffverordnung

- Einführung - Schimmelpilze in der Umwelt

ArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung

Unternehmenskultur Die Rolle des Betriebsarztes

Arbeitsschutz in Thüringen

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

- Gefährdungsbeurteilung und Anzeige gemäß Biostoffverordnung-

Anforderungen der BG BAU an die Arbeitssicherheit. 3. Kölner Schimmelpilz-Konferenz Dezember 2009 in Köln

Die neue Gefahrstoffverordnung

Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Biostoffe bei der Gebäudesanierung. BioStoffTag - ABAS im Dialog

Schimmelpilzbefall in Archiven, Depots oder Magazinen

Werkstätten: Messe 2011

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Berufsgenossenschaften

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

Richtiger Umgang mit Asbestzement

Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler

Ferienarbeit Was ist erlaubt?

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Bek. d. BMAS v IIIb /34

Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte

Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit schadstoffbelasteten Objekten

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln

Vorschlag der Thüringer Wirtschaftskammern und der Bundesagentur für Arbeit zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

DQS-Forum für Profis Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsmedizin und die neue DGUV Vorschrift 2

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Archiven mit Schwerpunkt Schimmelpilze

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bohr- und Erkundungsarbeiten in kontaminierten Bereichen - Altlasten

BGG 962 Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb Ausschuß "Arbeitsmedizin"

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

Berufskrankheiten und medizinischer Arbeitsschutz im Krankenhaus Aktuelle Schwerpunkte und Entwicklungen

Thüringer Landesamt für Statistik

Standard für die Durchführung der Blutuntersuchungen in der Apotheke

Vorschriften. Maßstab ist 5 Arbeitsschutzgesetz

Betriebsanweisung gemäß 12 der Biostoffverordnung und 14 der Gefahrstoffverordnung

TRBA 240 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut Seite 1

Aufzüge. TLAtV. Hinweise für den Betrieb

Aktenzeichen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen. Anzeige

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

erstellt durch: Kompetenz im Arbeitsschutz:

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. Manfred Franz - 1 -

Die Betriebssicherheitsverordnung

Staatliche. Arbeitsschutzvorschriften

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ines Rauschenbach Abteilungsleiterin Beständeerhaltung

Vorschlag der Thüringer Wirtschaftskammern und der Bundesagentur für Arbeit zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

-1- UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF DER KAUFMÄNNISCHE DIREKTOR Umweltschutz und Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0

2

Gefährdungsbeurteilung unter Mitwirkung des Betriebsarztes

Berufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten

Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und weitere organische Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen

Tag der Bestandserhaltung in Berlin und Brandenburg 2012 am 15. Oktober 2012 in der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Wie Sie wissen, ob Sie Blei ausgesetzt waren

Der besondere Kündigungsschutz

Gastgewerbe Thüringen im Vergleich. Bilderquelle: Eigene.

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Antrag auf Erlaubnis nach 15 Biostoffverordnung

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Demografischer Wandel - Zahlen, Daten, Fakten aus Thüringen

Schimmelpilzsanierung in Gebäuden

Referat zum Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz am 06. September 2007 in Hildesheim

Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Gesetzliche Grundlagen

Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS 500 Schutzmaßnahmen TRGS 526 Laboratorien

Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom

TECHNISCHER BERICHT/STELLUNGNAHME ZUM THEMA

Gefährdungsbeurteilung

Die neue DGUV-Information Schimmelpilzsanierung. DGUV Information

Innovationen mit Nanomaterialien - Sicht des Gesundheitsschutzes

Schimmel im Haus: Was tun?

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Anforderungen an die Akustik aus der Schülerunfallversicherung. Anforderungen an Akustik, Stefan Hien, Lieber Leiser Lernen

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Staub bei Elektroinstallationsarbeiten

Transkript:

5.10. Schimmelpilzbefall in Archiven, Depots und Magazinen Handreichung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Schimmelpilzbefall in Archiven, Depots oder Magazinen Gesundheitsgefährdung Prophylaxe Beseitigung (Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit; Redaktion der Informationsschrift: Referat für Gefahrstoffe) 1. Aussehen und Erkennen der Schimmelpilze Schimmelpilze wachsen in Form von mikroskopisch kleinen, verzweigten Fäden. Sie können mit bloßem Auge erkennbare Geflechte und Scheingewebe von beträchtlicher Größe bilden. Wasserflecken und Verstockungen im Papier, pulveriger und pelziger Belag in Verbindung mit oberflächigen, oft schwarzen, dunkelbraunen oder graugrünen Verfärbungen, Fäden zwischen den Seiten, loses oder leicht haftendes staubiges Material und Papierzerfall (bis zu 20% jährlich) lassen auf Befall schließen. Schimmelpilze wachsen aber auch auf Pergament, Leder, Textilien und Holzobjekten ebenfalls unter Zersetzung und Zerstörung der Gegenstände. 2. Ursachen des Befalls Bauliche Unzulänglichkeiten (Gebäudenässe), Schimmelpilzwachstum begünstigende raumklimatische Verhältnisse und mangelnde Sauberkeit stellen die Hauptursachen für den Befall von Archiv-, Depot- und Magazingut (ADM-Gut) dar. Schimmelpilzwachstum wird begünstigt durch: Raumtemperaturen über 18 C relative Luftfeuchtigkeit über 55 % nicht gewartete lüftungstechnische Anlagen wechselnde Lichtverhältnisse mangelnderoder fehlender Luftwechsel. 3. Gesundheitsgefährdungen Expositionen gegenüber Schimmelpilzen können zu allergischen Reaktionen führen. Verantwortlich sind insbesondere Schimmelpilzsporen oder Bruchstücke der Schimmelpilzfäden, die mit der Atemluft inhaliert werden. Für die Entstehung einer Allergie sind die Menge der aufgenommenen Pilzsporen und die Empfänglichkeit des Einzelnen entscheidend. Wenn die Abwehrreaktionen des Körpers überfordert sind, kommt es zur Erkrankung. Erste Anzeichen für eine allergische Reaktion sind Nies- und Hustenreiz, Schnupfen, Haut- und Augenrötungen, die sofort nach Kontakt mit kontaminiertem ADM-Gut auftreten können und in der Regel wieder abklingen, wenn er nicht mehr besteht. Bei fortgesetzter Schimmelpilzbelastung, aber auch bei einer bereits vorhandenen Atemwegserkrankung kann es zu anfallsartiger Atemnot kommen. Seltener ist eine Beteiligung der Lungenbläschen mit grippeähnlicher Symptomatik. Von untergeordneter Bedeutung hinsichtlich der Häufigkeit sind Infektionskrankheiten durch die Schimmelpilze. Diese treten insbesondere dann auf, wenn bereits eine allgemeine Schwächung des Immunsystems auf Grund anderer schwer wiegender Erkrankungen vorliegt.

4. Maßnahmen zur Verhinderung von Schimmelpilzbefall 4.1. Vorsorge durch geeignete räumliche Bedingungen - raumklimatische Verhältnisse Um Schimmelplzbefall von vornherein zu vermeiden, sind niedrige Raumtemperaturen <18 C und geringe relative Luftfeuchte <55 % die wichtigsten Voraussetzungen. Es wird die regelmäßige Messung beider Größen empfohlen, um bei Überschreitung im einfachsten Fall über das Heizungs- und Lüftungsregime regulierend eingreifen zu können. Bei Neubauten ist eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) mit geeigneten Filtereinsätzen zu empfehlen. Sie muss regelmäßig (einmal jährlich) durch Fachpersonal geprüft und gewartet werden. Die versorgten Räume müssen gleichmäßig durchströmt werden. Um in Fensterbereichen gelagertes Material vor übermäßiger Erwärmung zu schützen, ist der Einbau von Sonnenschutzeinrichtungen (Jalousien u. a.) zu empfehlen. - Raumgestaltung Ausstattung und Einrichtung sind so vorzunehmen, dass Staubablagerungen möglichst gering gehalten werden. Schwer zugängliche Winkel und Ecken, bauliche Vertiefungen, Durchlässe, Rohre und Leitungen, Teppichböden, Vorhänge, sonstige textile Bespannungen, offenporiges Holz, unverputztes Mauerwerk mit Fugen sogenannter Sichtbeton / Rauhputz / Strukturputz, Verkleidungen mit Oberflächen aus statisch aufladbarem Material, gefütterte Wandverkleidungen leisten der Ablagerung von Pilzsporen Vorschub und sind zu vermeiden. 4.2. Organisatorische Maßnahmen Neueingänge von ADM-Gut sind durch Augenschein auf Schimmelpilze zu untersuchen. Ist Befall ersichtlich, muss er vor der Einlagerung restauriert werden. Die Zusammenlagerung der unbehandelten Archivalien mit nicht befallenen Beständen ist zu untersagen. Es wird ein Übernahmeprotokoll empfohlen, um auch noch später auf Lagerbedingungen, möglichen Befall und Restauration der Archivalien schließen zu können. Die Räume von Archiven, Depots oder Magazinen einschließlich der Einrichtungen sind regelmäßig desinfizierend zu reinigen. 5. Beseitigung von Schimmelpilzbefall 5.1. Bauliche und technische Maßnahmen Folgende Maßnahmen sind in Abhängigkeit von den Bedingungen vor Ort zu ergreifen: Überprüfung vorhandener Regalsysteme auf ihre Reinigungsmöglichkeit (ggf. Austausch) und deren Anordnung zu den Fenstern. Dabei sollte eine Beeinflussung des ADM-Gutes durch Wärme auf Grund von Sonneneinstrahlung vermieden werden, dagegen eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet sein. Überprüfung der Materialbeschaffenheit von Decken, Wänden und Fußböden und evtl. deren Ersatz durch geeignetere Materialien Sicherstellung der lüstungstechnischen Versorgung (ggf. Einbau einer raumlufttechnischen Anlage) gemäß den in Punkt 4.1. genannten Bedingungen Bauliche Sanierung der Gebäudesubstanz / Mauerisolierung gegen Gebäudenässe. 5.2. Dekontamination von befallenem ADM-Gut Die Dekontamination des verseuchten Bestandes ist durch Bestrahlung mit Cobalt 60 / Gammabestrahlung oder Begasung mit Ethylenoxid möglich. Beides muss von Fachfirmen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden. Voraussetzung für den Erfolg sind die Trocknung der Archivalien vor der Dekontamination, die

Bestimmung der notwendigen Bestrahlungs- bzw. Begasungsdosis durch vorausgehende mikrobiologische Analysen und die Reinigung der Archivalien von allergenem Staub nach der Dekontamination. In Abhängigkeit von Wert und Zerstörungsgrad der Archivalien können noch weiter gehende konservatorische und restauratorische Nass- und Stabilisierungsbehandlungen erforderlich werden. 6. Minimierung des Risikos bis zur Beseitigung des Schimmelpilzbefalls Ist eine Beseitigung des Befalls nach Punkt 5 nicht möglich, müssen folgende Ersatzmaßnahmen zur Senkung der Pilzsporenkonzentration ergriffen werden: 6.1. Verbesserung des Raumklimas in nichtklimatisierten Räumen Regelmäßiges Messen der relativen Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur Verringerung der Raumtemperatur auf 18 C durch Regulierung des Heizungssystems, Abdunkeln und Isolieren der Fenster (Abkleben mit Packpapier u. a. führt zu einer Temperaturreduzierung von 3-4 C), Durchzug schaffen Verringerung der Luftfeuchtigkeit durch den Betrieb von Entfeuchtungsgeräten mit Luftfilltersystem für Pilzsporen Verbesserung der Raumluftverhältnisse durch natürliches Lüften dann, wenn die Feuchte der Außenluft geringer ist als im Raum Stichprobenartige Kontrollen der ADM-Bestände auf Schimmelpilzbefall. 6.2. Verbesserung des Raumklimas in klimatisierten Archiv-, Depot oder Maganzinräumen Die vorhandene raumlufttechnische anlage ist auf ihre einwandfreie technische Funktion (Filtereinsätze) zu überprüfen und entsprechend den Parametern nach 4.1. einzustellen. Luftauslässe der Anlage dürfen nicht in der Nähe von Luftzuführungen in andere Räume, von Fensteröffnungen oder Türen liegen. Keimaustrag in andere Arbeitsräume ist durch Einbau und regelmäßigen Wechsel von Hochleistungsschwebstofffiltern zu unterbinden. Gebrauchte Filtereinsätze sind in geschlossenen Behältnissen zu entsorgen. 6.3. Verbesserung der Arbeitsbedingungen In kontaminierten ADM-Räumen dürfen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet werden. Die Aufenthaltszeit ist zu minimieren. Die Akteneinsicht sollte in einem geeigneten Nebenraum vorgenommen werden. Die Beschäftigten, einschließlich der anderen Einrichtungen, sind über Gesundheitsrisiken und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kontaminiertem Material ausreichend zu informieren. Die Erarbeitung einer Benutzerordnung wird empfohlen. ADM-Räume sind regelmäßig, am besten wöchentlich zu reinigen. Alle Oberflächen (Fußboden, Regale, Tische, Kästen u. a.) müssen durch Flächen- und Scheuerdesinfektion mit pilzabtötenden Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Aldehydfreie Zubereitungen, speziell aus quaternären oder amphoteren Verbindungen sowie Perverbindungen sind zu bevorzugen [9]. Zur Auswahl geeigneter Desinfektionsmittel wird auf die Listen für die Erstdesinfektion [7] und zur fortführenden prophylaktischen Desinfektion [8] verwiesen. Die desinfizierende Reinigung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Dazu wird auf das Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln BGI584 [6] verwiesen. Kontaminiertes ADM-Gut ist mit gebrauchsfertigen Desinfektionstüchern oder durch Staubsauger mit Keimfilter zu entstauben. Oberflächenreinigungen sollten nur unter Verwendung von Absaugeinrichtungen mit Hochseistungsschwebstofffiltereinsätzen erfolgen. Die Absaugboxen sind regelmäßig (einmal jährlich) durch Fachpersonal zu prüfen und zu warten. Für die erste Grobreinigung der Räume und Archivalien sind Einweganzüge mit Kapuzenteil (Haarschutz) [3] und personengebundene Halbmasken P3 oder Einwegfiltergeräte FFB3 S/L mit Ausatemventil [4]sowie geeignete Schutzhandschuhe [5] zu verwenden. Zur Einsicht in gereinigte Archivalien werden geeignete Schutzkittel (langer Arm, am Kragen geschlossen) [3], Einwegfiltergeräte FFB3 S/L mit Ausatemventil sowie Schutzhandschuhe als ausreichend betrachtet. Straßenkleidung und Schutzkleidung sind getrennt voneinander aufzubewahren. Für entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten einschließlich Schutzausrüstung sowie regelmäßige Reinigung von Schutzausrüstung und kleidung sorgt der Arbeitgeber.

Zur Nutzung vor Arbeitspausen und am Arbeitsende ist den Beschäftigten ein Handwaschplatz nach Arbeitsstättenrichtlinie 35/1-3 einzurichten und mit einem geeigneten Händedesinfektionsmittel auszustatten, welches nach Kontakt mit stark befallenen Gegenständen anzuwenden ist. Transporte der verseuchten Archivalien sind weitestgehend zu vermeiden. Müssen Akten in Schachteln gelagert werden, sollten sie über Luftschlitze verfügen. In jedem Fall ist die Bildung von Kondenswasser zu vermeiden. Statt mit kontaminierten Akten in anderen Büroräumen zu arbeiten, wird die Anfertigung von Fotokopien empfohlen. Stationäre Umluftgeräte, Luftentfeuchter, Ventilatoren dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass möglichst keine Staubverwirbelung erfolgt. Essen und Trinken ist in allen ADM-Räumen zu untersagen (Aufenthaltsräume benutzen). Das Anfeuchten der Finger ist beim Seitenblättern zu unterlassen. In ADM-Räumen sind keine Pflanzen zu halten (Kontaminationsgefahr durch Erde und Erhöhung der Luftfeuchtigkeit). 6.4. Arbeitsmedizinische Vorsorge Für die Beschäftigten der genannten Einrichtungen gilt die Biostoffverordnung [1], wenn die Gefährungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz [2] dies belegt. Daraus ergibt sich für den Arbeitsgeber: 1. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen anzubieten, es sei denn, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. 2. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine allergische Erkrankung zugezogen haben, die auf die Tätigkeit mit schimmelpilzbefallenem ADM-Gut zurückzuführen sein kann, unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. 3. Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz 11 den Beschäftigten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz), eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen, es sei denn, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der BioStoffV sind durch Ärzte, die die erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkenntnisse besitzen und von der zuständigen Behörde (in Thüringen das Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) ermächtigt worden sind, durchzuführen. Bestehen bei einem Beschäftigten arbeitsplatzbezogene Beschwerden beim Umgang mit schimmelpilzbehafteten Materialien (Niesreiz, Fließschnupfen, Haut- und Augenrötung), die auf eine Allergie gegenüber Schimmelpilzen hindeuten, ist eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit durch den Betriebsarzt oder den behandelnden Arzt zu erstatten. Soweit das Tragen von personengebundenen Halbmasken P3 erforderlich ist, muss durch den Arbeitgeber eine Untersuchung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz Tragen von Atemschutzgeräten veranlaßt werden. 6.5. Mikrobiologische Untersuchungen Mikrobiologische Untersuchungen des Archivgutes sind bei Verdacht auf Schimmelpilzbefall, vor Dekontaminationsmaßnahmen zu deren angemessener Gestaltung und danach zur Erfolgskontrolle erforderlich. 7. Rechtsgrundlagen [1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) [2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung [3] BGR 189 (bisherige ZH 1/700) Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 4/1994

[4] BGR 190 (bisherige ZH 1/701) Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 10/1996 [5] BGR 195 (bisherige ZH 1/706) Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 4/1994 [6] BGI 584 (bisherige ZH 1/187) Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 9/1996 [7] Liste des Robert-Koch-Institutes: Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und verfahren, Stand 15.6.1997, Bundesgesundheitsblatt 9/1997 [8] Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), Stand 1.1.1999, mph-verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden [9] BGR 206 (bisherige ZH 1/31), Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitssdienst, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe...

8. Weiterführende Literatur (Auswahl): Hanns Peter Neuheuser: Gesundheitsvorsorge gegen Schimmelpilzkontamination in Archiv, Bibliothek, Museum und Verwaltung. In: Bibliothek Forschung und Praxis Nr. 2 1996 Ders.: Gesundheitsvorsorge in Archiven: Zur Gefährdung durch Schimmelpilz-Kontamination im Umgang mit Archivgut. In: Der Archivar, Jg. 47, 1994, H. 1 Ders.: Standards und Normen im Umfeld von Staubexposition und Schimmelpilzkontamination in Archiven, Bibliotheken und Museen. In: Bibliotheksdienst, 34. Jg. (2000), H. 7/8 Martin Schata: Bericht über die mirkobiologischen und allergologischen Untersuchungen von Archivalien und Archivräumen. In: Der Archivar, Jg. 47, 1994, H. 1 Klaus Senkpiel und Helge Ohgke: Beurteilung der Schimmelpilz -Sporenkonzentration in der Innenraumluft und ihre gesundheitlichen Auswirkungen. In: Gesundheits-Ingenieur-Haustechnik-Bauphysik-Umwelttechnik 113 (1992), Heft 1 Karl Heinz Wallhäuser: Praxis der Sterilisation-Desinfektion-Konservierung. Georg Thieme Verlag Stuttgart / New York, 5. Völlig überarbeitete Auflage 1995. 9. Auskunft Bei Fragen und auftretenden Problemen geben die Thüringer Arbeitsschutzbehörden Auskunft: Landesamt für Soziales und Familie Abt. 2 Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Schleusinger Str. 30 98527 Suhl Tel. 03681 / 73-5201 Fax: 03681 / 73-5209 Amt für Arbeitsschutz Erfurt Amt für Arbeitsschutz Gera Linderbacher Weg 30 Otto-Dix-Str. 9 99099 Erfurt 07548 Gera Tel. 0361 / 3788300 Tel. 0365 / 8211-0 Fax: 0361 / 3788380 Fax: 0365 / 8211-104 Stadt Erfurt, Stadt Weimar, Landkreis Gotha Landkreis Sömmerda, Landkreis Weimarer Land, Ilmkreis Stadt Gera, Stadt Jena, Landkreis Altenburger Land, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Holzland-Kreis, Landkreis Greiz, Sale-Orla-Kreis Amt für Arbeitsschutz Nordhausen Amt für Arbeitsschutz Suhl Gerhart-Hauptmann-Str. 3 Neuer Friedberg 9 99734 Nordhausen 98527 Suhl Tel. 03631 / 6133-0 Tel. 03681 / 880-0 Fax: 03631 / 6133-61 Fax: 03681 / 880-100 Landkreis Nordhausen, Landkreis Eichsfeld, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis Stadt Suhl, Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Landkreis Sonneberg, Wartburgkreis