Rundschreiben 41/71/2007

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Transkript:

Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen 03.09.2007 41.21 Datum und Zeichen bitte stets angeben Frau Hugot/ Herr Nörtershäuser Tel.: (02 21) 8 09 6765/6313 Fax: (02 21) 82 84-1448 ursula.hugot@lvr.de klaus.noertershaeuser@lvr.de Rundschreiben 41/71/2007 Erteilung eines Führungszeugnisses nach 72 a SGB VIII für Pflegepersonen hier: Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII Sehr geehrte Damen und Herren, es hat in der Vergangenheit immer wieder Unklarheiten bezüglich des Verfahrens, der Höhe der Kosten bzw. der Gebührenbefreiung bei Pflegepersonen in der Vollzeitpflege gegeben. Mit dem Bundesamt für Justiz konnte nun ein klares Verfahren vereinbart werden. Dazu lege ich das Schreiben des Bundesamtes für Justiz/ Bundeszentralregister bei. ( s. Anlage 1) Ich fasse kurz zusammen: 1. Das Führungszeugnis ist vom Betroffenen persönlich zu beantragen. 2. Für die Erteilung des Führungszeugnisses wird grundsätzlich eine Gebühr von 13,00 erhoben. 3. Die Registerbehörde kann ausnahmsweise die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühren absehen. 40-4000-06.2005 Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus - Hermann-Pünder-Straße 1 Banken Pakete: Ottoplatz 2 50679 Köln Westdeutsche Landesbank 60 061 (BLZ 300 500 00) LVR im Internet: http://www.lvr.de Postbank Niederlassung Köln 5 64-5 01 (BLZ 370 100 50)

- 2-4. Bei Pflegepersonen ist es aus Billigkeitsgründen geboten, von der Erhebung der Kosten abzusehen, da das Wirken überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 5.Mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses muss auch der Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. ( s. Anlage 2) Sie finden den Vordruck unter http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_261202/shareddocs/publikationen/behoerden/antragbefreiung,templat eid=raw,property=publicationfile.pdf/antragbefreiung.pdf In diesen Vordruck könnte in den Raum für Begründungen der vorgeschlagene Text eingefügt werden (s. Anlage 3 ) 6. In Absprache mit dem Bundesamt für Justiz/ Bundeszentralregister empfehle ich folgendes Verfahren: Das Jugendamt vereinbart mit der Verwaltungsspitze in der Kommune, dass bei dem Kreis der Pflegepersonenbewerber auf eine Gebühr bei Antragstellung grundsätzlich verzichtet wird. Mit Hilfe eines Vordruckes bestätigt die Jugendbehörde der Meldebehörde die Verwendung des Führungszeugnisses im Rahmen der Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerber nach 44 SGB VIII. ( s. Anlage 4 ) Die Meldebehörde beantragt aufgrund der Bestätigung der Jugendbehörde ohne Kosten das Führungszeugnis beim Bundeszentralregister. 7. Es empfiehlt sich, potentiellen Pflegepersonen vor Antragstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Kommune zu den Modalitäten zu beraten und Hilfestellungen zu geben. Ich verweise ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Hinweise nicht auf andere Verfahren und Auskunftserfordernisse übertragbar sind, sondern ausschließlich für Pflegepersonen bzw. Vollzeitpflege gelten. Als Pflegepersonen gelten auch nicht Personen, die gegen Entgelt Kleinkinder in der Art eines Kindergartes stundenweise betreuen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Hugot unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Hastenrath

POSTANSCHRIFT Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn Bundeszentralregister Landschaftsverband Rheinland Dezernat 4 - Schulen, Jugend 50663 Köln HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn Peter Hase REFERAT IV 1 TEL +49 (0)228 99 410 5408 - Zentrale 40 FAX +49 (0)228 99 410-50 50 E-MAIL Peter.Hase@bfj.bund.de AKTENZEICHEN IV 1-140/4-24/06 DATUM Bonn, 25. Juli 2007 BETREFF HIER Erteilung von Führungszeugnissen für Pflegepersonen/Vollzeitpflege nach 72a SGB VIII Gebührenfreiheit BE- ZUG Ihr Schreiben vom 11. Juli 2007-41.21 - Telefonat zwischen Frau Hugot und Unterzeichner vom 17. Juli 2007 Zur Frage der Erteilung von Führungszeugnissen für Pflegepersonen/Vollzeitpflege nach 72a SGB VIII teile ich Ihnen folgendes mit: Das Führungszeugnis ist vom Betroffenen nach 30 Abs. 2 BZRG persönlich bei der Meldebehörde zu beantragen. Nicht zulässig ist die Beantragung durch die Behörde. Gemäß 31 BZRG ist dies nur dann zulässig, wenn die Behörde das Führungszeugnis zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Diese Voraussetzungen liegen aber bei der Prüfung nach 72a SGB VIII regelmäßig nicht vor. 72a SGB VIII bestimmt gerade, dass es sachgemäß ist, den Betroffenen zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach 30 Abs. 5 BZRG aufzufordern. Für die Erteilung eines Führungszeugnisses wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 13 erhoben ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Nr. 3, 2 Abs. 1 JVKostO i. V. mit Nr. 503 des Gebührenverzeichnisses zur JVKostO). Gemäß 12 JVKostO kann die Registerbehörde ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter INTERNET www.bundesjustizamt.de VERKEHRSANBINDUNG U Bahn 16, 63, 66 Haltestelle: Bundesrechnungshof/Auswärtiges Amt

SEITE 2 VON 2 die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Tagespflegepersonen und Pflegepersonen grundsätzlich vor. Hier erscheint es aus Billigkeitsgründen geboten, von der Erhebung der Kosten für ein Führungszeugnis abzusehen, da das Wirken von Tagespflegepersonen und Pflegepersonen überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bei der Meldebehörde gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zu stellen (vgl. Nr. 2.20 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes, 2. BZRVwV). Das Formular kann unter http://www.bundesjustizamt.de/cln_049/nn_261202/shareddocs/publikationen/behoerden/antragbefreiung,t emplateid=raw,property=publicationfile.pdf/antragbefreiung.pdf heruntergeladen werden. Eine Erstattung der ohne einen Gebührenbefreiungsantrag gezahlten Gebühr ist nicht möglich. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Hinweise nicht auf andere Verfahren und Auskunftserfordernisse übertragbar sind, sondern ausschließlich für Pflegepersonen bzw. Vollzeitpflege gelten. Als Pflegepersonen gelten auch nicht Personen, die gegen Entgelt Kleinkinder in der Art eines Kindergartens stundenweise betreuen. Im Auftrag Hase Beglaubigt: Tarifangestellte

Anlage 3 Vorschlag für einen Text zum Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis/ Vordruck BZR 2a Im Feld Raum für weitere Begründung des Antrags: Das Führungszeugnis wird im Rahmen der Überprüfung als Pflegeperson in der Vollzeitpflege entsprechend 44. 72a SGB VIII benötigt. Da die Tätigkeit dieser Personen im öffentlichen Interesse liegt, ist aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abzusehen.

Anlage 4 Bestätigung des Jugendamtes zur Vorlage bei der Meldebehörde zur Beantragung eines Führungszeugnisses für Pflegebewerberinnen und Pflegebewerber Herr/ Frau hat sich beim Jugendamt der Stadt/ des Kreises... als Pflegeperson entsprechend 33 SGB VIII beworben. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach 44,72a SGB VIII benötigt das Jugendamt ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ( vom Betroffenen zu beantragendes Behördenführungszeugnis ) der Bewerberin/ des Bewerbers. Das Bundeszentralregister sieht bei diesem Personenkreis aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr ab, da das Wirken von Pflegepersonen im öffentlichen Interesse liegt. Wir bitten daher, von der Erhebung der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses abzusehen und dem Antrag das Formblatt 2a ( Antrag auf Gebührenbefreiung ) der Registerbehörde beizufügen. Datum Vertreter/In des Jugendamtes.. Behördenstempel