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Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen 12.06.2008 Der Landtag wolle beschließen Artikel 1 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter. (2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. 3 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Lehrkräfte des gehobenen Dienstes, für die ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten des Gesetzes] ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 entsteht, erhalten abweichend von 19 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein um 300 Euro vermindertes Grundgehalt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, denen vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] bereits Dienstbezüge aus einem Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung nicht zugestanden haben. Die Verminderung entfällt nach fünfjähriger Verwendung, bei in besonderem Maße gegebener Eignung, Leistung und Befähigung nach mindestens dreijähriger Verwendung. Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung des Grundgehalts absehen. 3. Nach 3 b wird folgender 3 c eingefügt: 3 c Besondere Zulage Hausanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 7. 66119 Saarbrücken www.cdu@landtag-saar.de www.cdu-fraktion-saar.de Pressesprecherin: Jasmin Glutting tel. 0681-5002 - 465. mobil 0151-46 72 70 96. fax 0681-5002 - 390 j.glutting@cdu-fraktion-saar.de

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Schulen für Behinderte, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Die Zulage wird wie folgt gezahlt: 1. ab dem 1. April 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 31. März 2008 das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. ab dem 1. Oktober 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 30. September 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, 3. ab dem 1. April 2009 an alle Lehrkräfte. 4. Die Besoldungsordnung A in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung Konrektor werden der Funktionszusatz - als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen - gestrichen und folgende neue Funktionszusätze eingefügt: - als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) - - als Landesfachberater für die Grundschulen - bb) Nach der Amtsbezeichnung Lehrer wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt: Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - 1) cc) Es wird folgende Fußnote 1 angefügt: 1) Als Eingangsamt. b) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: aa) Der Amtsbezeichnung Konrektor an einer Erweiterten Realschule wird die folgende Amtsbezeichnung vorangestellt: Konrektor - als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen - - als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen - - als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen - bb) Bei der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor werden dem vorhandenen Funktionszusatz folgende neue Funktionszusätze vorangestellt: - als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen - - als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen - cc) Bei der Amtsbezeichnung Rektor werden der Funktionszusatz - als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen - gestrichen und folgender neuer Funktionszusatz eingefügt: - als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen - dd) Bei der Amtsbezeichnung Sonderschulkonrektor wird der Funktionszusatz - als Landesfachberater für die Schulen für Behinderte - eingefügt. c) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung Realschulrektor wird dem vorhandenen Funktionszusatz der Funktionszusatz - als Landesfachberater Qualitätssicherung - vorangestellt. bb) Nach der Amtsbezeichnung Regierungsschuldirektor wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt: Rektor - als Landesfachberater Qualitätssicherung - - als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen - cc) Bei der Amtsbezeichnung Studiendirektor

wird der Funktionszusatz - als Landesfachberater Qualitätssicherung - eingefügt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 16. Februar 1979 (Amtsbl. S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort Sonderschule durch die Wörter Schule für Behinderte ersetzt. 2. 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Stellenzulage gemäß Absatz 2 Nr. 1 für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Schule für Behinderte entfällt beim Bezug einer Zulage gemäß 3 c des Saarländischen Besoldungsgesetzes. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines An Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen und Schulen für Behinderte unterrichten Lehrkräfte mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen. Die Arbeit dieser Lehrkräfte ist in vielen Bereichen ähnlich, ihre Bezahlung aber unterschiedlich. Dem wird, nachdem die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Besoldungsrechts im Zuge der Föderalismusreform auf die Bundesländer übertragen wurde, durch die Gewährung einer besonderen Zulage an Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) und an Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen (nachfolgend Grund- und Hauptschullehrkräfte genannt) bei einer überwiegenden Verwendung an den genannten Schulformen, sowie an Gymnasien und beruflichen Schulen wo die Situation für diese Lehrkräfte ähnlich ist Rechnung getragen. Die Zulage wird gegenfinanziert durch eine befristete Verminderung der Eingangsbezüge in der Besoldungsgruppe A 13 bei neu eingestellten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen und Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik (nachfolgend Real- und Sonderschullehrkräfte genannt). Gleichzeitig erhalten diese ebenso wie die Grund- und Hauptschullehrkräfte bessere Aufstiegschancen durch neu geschaffene Beförderungsämter. Im Schuljahr 2006/07 wurde, beginnend mit den Grundschulen, an den allgemeinbildenden Schulen des Saarlandes ein neues System der Qualitätssicherung durch externe Evaluation eingeführt. Auf der Grundlage von Schulbesuchen wird eine gründliche Analyse der Gegebenheiten der einzelnen Schule erstellt. Die Schule erhält eine strukturierte und umfassende Rückmeldung über den Stand ihrer Arbeit in den einzelnen Bereichen. Dabei geht es ganz ausdrücklich weder um ein Schul-Ranking noch um die Beurteilung der Arbeit einzelner Lehrerinnen und Lehrer, sondern um eine systematische Beratung der ganzen Schule. Der Schwerpunkt liegt auf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Schulbesuch und die sich anschließende Analyse werden von sehr erfahrenen Lehrkräften durchgeführt, sog. Qualitätsberater/ Qualitätsberaterinnen. Um geeignete Bewerber/-innen für diese höchst anspruchsvolle Aufgabe zu gewinnen, werden Beförderungsämter ausgebracht. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Saarländisches Besoldungsgesetz) Zu Nummer 1 ( 1): Konkretisierung des Geltungsbereichs aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform auf den Landesgesetzgeber übergegangenen Gesetzgebungskompetenz und Übernahme des Bundesbesoldungsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen als Landesrecht. Zu Nummer 2 ( 3 b): Zur Gegenfinanzierung der Zulage nach Artikel 1 Nummer 3 wird die Besoldung im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 bei

neu eingestellten Realschul- und Sonderschullehrkräften um 300 Euro vermindert. Die Verminderung entfällt bei in besonderem Maße gegebener Eignung, Leistung und Befähigung, die in einem möglichst vereinfachten Verfahren festgestellt wird, bereits nach drei Jahren. Generell entfällt die Verminderung nach fünf Jahren. Um Rekrutierungsproblemen z.b. bei Sonderschullehrkräften oder in Mangelfächern wie Mathematik, Physik u. a. - zu begegnen, kann die Schulaufsichtsbehörde sowohl zur Personalgewinnung bei der Einstellung als auch nachträglich zur Personalbindung von der Verminderung des Grundgehalts absehen. Zu Nummer 3 ( 3 c): An Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen unterrichten sowohl Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen als auch die sog. Grund- und Hauptschullehrkräfte. In der jetzigen Mangelsituation sind einem der unter-schiedlichen Ausbildung und Besoldung entsprechenden differenzierten Einsatz dieser Lehrkräfte praktische Grenzen gesetzt. Ähnliches gilt auch für die Grund- und Hauptschullehrkräfte an den Schulen für Behinderte, Gymnasien und beruflichen Schulen. Dem soll durch die Gewährung einer ruhegehaltfähigen monatlichen Zulage in Höhe von 200 Euro an die an diesen Schulen unterrichtenden Grund- und Hauptschullehrkräfte Rechnung getragen werden. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren auf Antrag des Beamten bei guter Eignung, Leistung und Befähigung, die in einem vereinfachten Verfahren festgestellt wird, gewährt. Unter denselben Voraussetzungen erhalten auch Grund- und Hauptschullehrkräfte bei überwiegender Verwendung am Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien die Zulage. Die Zulage gilt entsprechend auch für staatliche Lehrkräfte, die nach 25 des Privatschulgesetzes Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Auszahlung der Zulage ist nach dem Lebensalter gestaffelt. Zu Nummer 4 (Besoldungsordnung A): Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Redaktionelle Anpassung infolge der Anhebung des Amts des stellvertretenden Leiters des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. Fachleiter in der Ausbildung von Lehrkräften des gehobenen Dienstes erhalten bislang eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage nach 1 Abs. 2 der Lehrkräfte-Zulagenverordnung in Höhe von 76,69 Euro. Der Anreiz zur Übernahme einer Fachleitung ist entsprechend gering. Zur Sicherung eines qualifizierten Nachwuchses an Lehrkräften einem im Hinblick auf die Gewährleistung der Unterrichtsqualität herausragenden Anliegen wird in der Besoldungsgruppe A 13 für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) das Beförderungsamt des Fachleiters für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) ausgebracht. Für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes gibt es bislang lediglich Beförderungsmöglichkeiten im Bereich der Schulleitung. Zur Unterstützung der Schulaufsichtsbehörde bei der pädagogischen Weiterentwicklung des Unterrichts an den Schulen wird für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) in der Besoldungsgruppe A 13 das Beförderungsamt des Landesfachberaters für die Grundschulen geschaffen. Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc: Klarstellung, dass auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen die Amtsbezeichnung Realschullehrer führen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen werden in der Besoldungsgruppe A 14 die Beförderungsämter des Fachleiters für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen und des Landesfachberaters für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Die Einstufung des stellvertretenden Leiters des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird aus der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 angehoben. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen werden in der Besoldungsgruppe A 14 die Beförderungsämter des Fachleiters für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen und des Landesfachberaters für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc: Redaktionelle Anpassung infolge der Anhebung des Amts des Leiters des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird verwiesen. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) und für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 14 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung für Grundschulen geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd: Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird in der Besoldungsgruppe A 14 das Beförderungsamt des Landesfachberaters für die Schulen für Behinderte ausgebracht. Auf die Begründung zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Das Lehramt für Sonderpädagogik wird im Saarland nicht ausgebildet. Daher wird kein Beförderungsamt für die Übernahme der Fachleitung in diesem Lehramt ausgebracht. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa: Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen. Buchstabe c Doppelbuchstabe bb: Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen. Das Staatliche Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen bildet nicht nur Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) aus, sondern auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Das Seminar ist im Bereich der allgemein bildenden Schulen eines mit der höchsten Ausbildungskapazität. Deswegen, sowie infolge der Ausbringung von Beförderungsämtern für Fachleiter in der Ausbildung von Grund- und Hauptschullehrern in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und wegen der Bedeutung der Lehrerausbildung für die Qualität des Unterrichts wird die

Besoldung des Leiters des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 15 angehoben. Buchstabe c Doppelbuchstabe cc: Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wird in der Besoldungsgruppe A 15 das Beförderungsamt des Landesfachberaters Qualitätssicherung geschaffen. Auf die Begründung zu Buchstabe A wird verwiesen. Zu Artikel 2 (Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen) Zu Nummer 1 ( 1): Redaktionelle Anpassung an die aktuelle Bezeichnung in 4 Abs. 3 des Schulordnungsgesetzes. Zu Nummer 2 ( 2): Grund- und Hauptschullehrer erhalten im Falle einer ausschließlichen Verwendung an einer Schule für Behinderte nach bisherigem Recht eine Stellenzulage gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 der Lehrkräftezulagen-Verordnung; dieses Konkurrenzverhältnis wird zugunsten der betragsmäßig höheren und ruhegehaltfähigen Zulage des neuen 3 c des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelöst. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.