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Transkript:

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Studierende der Fakultät für Informatik und Mathematik an der Universität Passau Vom 2. August 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Passau folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Studierende der Fakultät für Informatik und Mathematik an der Universität Passau: 1 Fachspezifische Fremdsprachenausbildung, Gegenstand und Zweck der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung (1) An der Universität Passau wird als Ergänzung zu den Studiengängen der Fakultät für Informatik und Mathematik eine Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA) in englischer Sprache angeboten. (2) 1 Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung ist in zwei Stufen, die Aufbaustufe und die Hauptstufe, gegliedert. 2 Jede Stufe umfasst zwei einsemestrige Module. (3) 1 In der Aufbaustufe, welche auf Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufbaut, werden sprachpraktische Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen mit Bezug zu Studieninhalten der Fakultät für Informatik und Mathematik vermittelt, die für das Verständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs im Bereich der Informatik und Mathematik in studien- und berufsbezogenen Kontexten erforderlich sind. 2 Jedes Modul der Aufbaustufe wird mit einer neunzigminütigen Klausur, das zweite Modul zusätzlich mit einer etwa zehnminütigen mündlichen Leistungsüberprüfung abgeschlossen; 11 gilt entsprechend. (4) 1 In der Hauptstufe werden die bis dahin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen vertieft und es wird insbesondere das studien- und berufsbezogene Handlungsspektrum der Studierenden in der Fremdsprache in Orientierung an Niveaustufe C1 erweitert. 2 Die beiden Hauptstufenmodule werden jeweils mit einer neunzigminütigen schriftlichen Prüfung, das Hauptstufenmodul 2 zusätzlich mit einer etwa zehnminütigen mündlichen Prüfung abgeschlossen; beide Hauptstufenmodule

bilden die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung (FFP). 3 Zweck der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung ist der Nachweis, die Fremdsprache zu Fachthemen der Informatik und Mathematik in studien- und berufsbezogenen Kontexten zu verstehen und sich mündlich wie schriftlich wirksam und flexibel darüber zu verständigen. 2 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfung wird von der Fakultät für Informatik und Mathematik ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2 Dieser entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, in denen keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, oder die nicht gemäß Abs. 3 Satz 3 dem oder der Vorsitzenden übertragen wurden. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: 1. vier Professoren oder Professorinnen der Fakultät für Informatik und Mathematik, 2. der Leiter oder die Leiterin des Sprachenzentrums oder ein von ihm oder ihr benannter nach der Hochschulprüferverordnung prüfungsberechtigter Vertreter oder eine prüfungsberechtigte Vertreterin. 2 Die Bestellung der Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Fakultätsrat für die Dauer von zwei Jahren. (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und vertritt diesen nach außen. 3 Er oder sie kann vom Prüfungsausschuss mit der Erledigung weiterer Aufgaben betraut werden. (4) 1 Die Mitglieder sind mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen zu den Sitzungen zu laden. 2 In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. (5) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 3 Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen (1) Die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. (2) 1 Prüfer oder Prüferinnen für die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung sind die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und die sonstigen nach der Hochschul- 2

prüferverordnung prüfungsberechtigten Lehrpersonen der Fakultät für Informatik und Mathematik und des Sprachenzentrums. 2 Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch prüfungsberechtigte Lehrpersonen anderer Fakultäten der Universität Passau und anderer Universitäten als Prüfer und Prüferinnen bestellen. (3) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin kann bestellt werden, wer 1. eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und 2. die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung für Studierende der Fakultät für Informatik und Mathematik bestanden hat oder mindestens eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (4) 1 Die Bestellung zum Prüfer oder zur Prüferin sowie die Bestellung zum Beisitzer oder zur Beisitzerin sollen bekannt gegeben werden. 2 Ein vor Beginn der Prüfung notwendig werdender Wechsel eines Prüfers oder einer Prüferin oder eines Beisitzers oder einer Beisitzerin ist zulässig. 3 Ein von der Prüfungsmitwirkung zurücktretender Prüfer oder eine Prüferin oder ein Beisitzer oder eine Beisitzerin hat die Gründe dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4 Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Modulprüfung im Hauptstufenmodul 1 und zu den Modulteilprüfungen im Hauptstufenmodul 2 muss der Bewerber oder die Bewerberin 1. als Studierender oder Studierende für einen Studiengang der Fakultät für Informatik oder Mathematik an der Universität Passau eingeschrieben sein; der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen im Fall des Hochschulwechsels oder der Beendigung des Studiums an der Universität Passau zulassen; im Falle der Wiederholung findet 11 Abs. 1 Satz 4 Anwendung; 2. die in 1 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Leistungen der Aufbaustufe jeweils mit mindestens ausreichend (4,0) oder einen Einstufungstest bestanden haben. 5 Anmeldung und Zulassung (1) 1 Der Bewerber oder die Bewerberin hat sich innerhalb der vom Sprachenzentrum bekannt gegebenen Frist in der vom Sprachenzentrum dabei bestimmten Form bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die jeweilige Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung anzumelden und die Zulassung zu beantragen. 2 Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise für die Voraussetzungen nach 4 Nrn. 1 und 2 beizufügen. (2) 1 Die Zulassung zur Modulprüfung bzw. zu den Modulteilprüfungen wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. 2 Sie kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 4 nicht erfüllt sind. 3

(3) 1 Die Mitteilung über die Zulassung, die Bestellung der Prüfer oder Prüferinnen sowie die Ladung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung. 2 Bei einer Ablehnung der Prüfungszulassung ist der Bewerber oder die Bewerberin schriftlich zu benachrichtigen. 6 Prüfungsanforderungen In der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie über die sprachlichen Fertigkeiten und fachlichen Kenntnisse verfügt, die ihn oder sie befähigen, 1. Texte in der Fremdsprache aus dem Gebiet der Informatik und/oder Mathematik zu erfassen und zusammenfassend wiederzugeben oder zu kommentieren, 2. ein Gespräch in der Fremdsprache über Themen aus dem Gebiet der Informatik und/oder Mathematik zu führen. 7 Durchführung (1) Die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung setzt sich aus zwei Hauptstufenmodulen zusammen: Hauptstufenmodul 1 schließt mit einer schriftlichen Prüfungsleistung, Hauptstufenmodul 2 mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsleistung ab. (2) 1 In der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung hat der Bewerber oder die Bewerberin 1. in der Prüfung zum Hauptstufenmodul 1 einen längeren Text oder mehrere kürzere Texte mit fachspezifischer Thematik zu erfassen und je nach Aufgabenstellung zu kommentieren und Fragen dazu oder zu den in den Lehrveranstaltungen behandelten Themen zu beantworten oder den Text oder die Texte zusammenfassend in der Zielsprache oder auf Deutsch (Sprachmittlung) wiederzugeben; eine Sprachmittlungsaufgabe darf höchstens ein Drittel der gesamten Prüfung ausmachen; 2. in der schriftlichen Prüfung zum Hauptstufenmodul 2 Aufgaben zu den in den Lehrveranstaltungen zum Hauptstufenmodul 2 behandelten Themen in der Fremdsprache zu bearbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils neunzig Minuten. 3 Die mündliche Prüfungsleistung zum Hauptstufenmodul 2 besteht aus einem in der Fremdsprache zu führenden etwa zehnminütigen Gespräch über ein Thema oder mehrere Themen aus dem Stoffgebiet des Hauptstufenmoduls 2. (3) Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4

8 Bewertung (1) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von einem Prüfer oder einer Prüferin bewertet. 2 Wird eine Arbeit mit nicht ausreichend bewertet, bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen nach 3 Abs. 2. 3 Bei voneinander abweichenden Bewertungen wird die Note aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, wobei das Ergebnis auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird. (2) 1 Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines weiteren Prüfers oder einer weiteren Prüferin oder eines Beisitzers oder einer Beisitzerin abgenommen. 2 Wird die mündliche Prüfung von zwei Prüfern oder Prüferinnen gemeinsam abgenommen, entscheiden über die Prüfungsleistungen die Prüfer und Prüferinnen nach gemeinsamer Beratung; weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen voneinander ab, so errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen, wobei das Ergebnis auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird; 9 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Wird die Prüfung von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin abgenommen, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin über die Bewertung der Prüfungsleistung. 9 Ergebnis (1) 1 Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut = 1,0; 1,3 gut = 1,7; 2,0; 2,3 befriedigend = 2,7; 3,0; 3,3 ausreichend = 3,7; 4,0 mangelhaft = 4,3; 4,7; 5,0. 2 Die Modulnote des Hauptstufenmoduls 2 berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungsleistung. 3 Bei der Ermittlung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. 5

5 Ein Hauptstufenmodul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens ausreichend (4,0) ist. 6 Über das Nichtbestehen ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die Bewertung angibt. (2) 1 Die Gesamtnote der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Modulnoten der beiden Hauptstufenmodule, wobei die Berechnung ohne Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 2 Den errechneten Noten entsprechen folgende Bezeichnungen: bei einem Durchschnitt bis 1,50 bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 bei einem Durchschnitt über 4,00 = sehr gut; = gut; = befriedigend; = ausreichend; = nicht ausreichend. (3) Die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend (4,0) lautet, wobei jedes der beiden Hauptstufenmodule mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sein muss. (4) Über das Nichtbestehen der Fachspezifischen Fremdsprachenprüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Noten angibt. (5) 1 Über die bestandene Fachspezifische Fremdsprachenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Das Zeugnis enthält Angaben über die Studiendauer, die Noten der Hauptstufenmodule und ggf. deren Prüfungsteile ( 7 Abs. 1), die Gesamtnote ( 9 Abs. 2) und die angewandten Notenskalen ( 9 Abs. 1 und 2). 3 Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ohne von ihm bzw. ihr nicht zu vertretende Gründe nach der Mitteilung über die Zulassung ( 5 Abs. 3 Satz 1) zurücktritt, zur Prüfung nicht erscheint oder die Prüfung abbricht. (2) 1 Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit des Bewerbers oder der Bewerberin ist dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest vorzulegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3 Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. 4 Erkennt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe als triftig an, so gilt die betroffene Prüfung ( 7 Abs. 1) als nicht abgelegt. 6

(3) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt werden, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung unternommen oder sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat. (4) 1 Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 2 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend. (5) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 sind dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen und zu begründen, soweit einem Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin nicht entsprochen wird. 11 Wiederholung (1) 1 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von einem Jahr nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses bis zu zweimal wiederholt werden, wobei in Hauptstufenmodul 2 bestandene Teilprüfungsleistungen angerechnet werden; 4 Nr. 2 und 5 gelten entsprechend. 2 Durch studienorganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist. 3 Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich. 4 Die Frist nach Satz 1 wird durch Beurlaubung und Exmatrikulation nicht gehemmt oder unterbrochen; werden die Schutzfristen der 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) oder die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub oder Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG für Geburten ab dem 01.01.2007) in Anspruch genommen, so wird der Ablauf der Frist nach Satz 1 für die Zeit der Inanspruchnahme gehemmt. 5 Versäumt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen die Frist, setzt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine angemessene Nachfrist; andernfalls gilt das Hauptstufenmodul als nicht bestanden. 6 Wird ein Hauptstufenmodul auch in der zweiten Wiederholung nicht bestanden, ist die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung endgültig nicht bestanden. 7 Eines solchen Antrags bedarf es nicht, wenn die Wiederholungsprüfung aus Gründen der Organisation und Ausgestaltung der Sprachausbildung nicht innerhalb der in Satz 1 vorgesehenen Frist angeboten wurde. (2) Die Wiederholung eines bestandenen Hauptstufenmoduls oder von Modulteilprüfungsleistungen ist nicht zulässig. 12 Prüfungsverlängerung 1 Auf die besondere Lage Studierender mit Behinderung ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere ist Kandidaten und Kandidatinnen mit Behinderung, wenn die Art der Behinderung es angezeigt erscheinen lässt, eine Verlängerung der Prüfungszeit um bis zu einem Viertel zu gewähren. 3 Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleis- 7

tungen in anderer Form zu erbringen. 4 Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein amtsärztliches Zeugnis verlangen (2) 1 Prüfungsvergünstigungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 3 Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 13 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 8

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Passau vom 25. Juli 2012 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Passau vom 31. Juli 2012, Az.: VII/2.I-10.3705/2012. Passau, den 2. August 2012 UNIVERSITÄT PASSAU Der Präsident Prof. Dr. Burkhard Freitag Die Satzung wurde am 2. August 2012 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 2. August 2012 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 2. August 2012. 9