Stiftungen - Informationsleitfaden Herausgeber: Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Unternehmensbereich Research & Management Consulting Stand: Juli 2010 Dieser Informationsleitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Gleichwohl übernehmen der Verfasser und die Herausgeberin keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deshalb keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und / oder der Herausgeberin geltend gemacht werden. Dieser Themenüberblick kann deshalb auch keine individuelle, einzelfallabhängige Beratung ersetzen. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Agenda 1 Abstract Vorfragen Stiftungsarten 2 Errichtung einer Stiftung Zu Lebzeiten Von Todes wegen 3 Steuerrecht der Stiftungen Steuervorteile des Zuwendungsgebers Steuerbegünstigung für die Stiftung Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 2 1
Abstract Stifterwille Stiftung Stiftungsvermögen Stiftungszweck Stiftungssatzung Stiftungsgeschäft Stiftungsorganisation Der Begriff Stiftung ist nicht im Gesetz definiert Stifterwille: Grundlage der Stiftung Präzise Formulierung Pflicht zur Dokumentation in Urkunde. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 3 Vorfragen Angestrebte Vorsorge für Stifter und Angehörige Zu berücksichtigende Pflichtteilsberechtigungen Vermögen aus Unternehmen oder Beteiligung daran Einzubringender wertvoller Kunstbesitz Zweckerreichung ggfs. durch andere Rechtsform Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 4 2
Stiftungsarten ffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen Rechtliche Grundlage für alle Stiftungsarten: 80-88 BGB. Landesgesetze des Sitzbundeslandes sind weiterhin zu beachten. Diese regeln besonders: Stiftung Rechte und Pflichten der Stiftungsaufsicht Rechtsfhige: 5. Privatntzigen 6. Unternehmensverbundene 7. Familienstiftung 8. gemeinntzige Ersatzformen: 1. Unselbstndige 2. Zustiftung 3. Stiftungskapitalgesellschaft 4. Stiftungsverein Berichtspflicht personeller Veränderungen im Vorstand Vorlegen der Jahresabrechnung. Stiftungskapitalgesellschaft und Stiftungsverein bleiben hier unberücksichtigt. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 5 Stiftungsarten - öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen Öffentlich-rechtliche Stiftungen Ausschließliche Verfolgung öffentlicher Belange Organischer Zusammenhang mit Staat, Gemeinde, Gemeindeverband. Organisation: Keine notwendige Bestellung der Stiftungsorgane Kein notwendiges Anerkennungsverfahrung und keine staatliche Aufsicht Kirchliche Stiftungen Förderung einer Religionsgemeinschaft Ausrichtung kirchlicher Aufgaben zu dienen Organisation: Organisatorische Verbundung zu einer Kirche Kein notwendiges Anerkennungsverfahrung Keine notwendige staatliche Aufsicht Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 6 3
Stiftungsarten - Ersatzformen Unselbständige Stiftungen Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit Übertrag von Vermögenswerten durch Zustiftung oder treuhänderisch Zielgruppe: Stifter, die keine eigene Stiftungsorganisation wünschen Kostengünstig - Stiftungskapital <50.000EUR Zustiftungen Zustiftung vom Stifter selbst / von Dritten Zufluss zum Stiftervermögen Rechtsnatur: Ansiedlung zwischen unselbständiger Stiftung und Spende Organisation: Einfache Gründung Keine Staatsaufsicht Chance: kurzfristige Zustiftung mit hohem Sonderausgabenabzug. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 7 Stiftungsarten - Rechtsfähige Familienstiftung Private Familienstiftung Unternehmensverbundene Familienstiftung Familienstiftung als Nachfolgeinstrument Zweck: Versorgung des Stifters und seiner Familie Mittelbare Insolvenzsicherung Pflichtteilskürzung nach Fristablauf (10 J.) Wegfall von Zugewinnausgleichsansprüchen nach Fristablauf (10 J.) Generationenübergreifende Absicherung Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 8 4
Errichtung einer Stiftung - zu Lebzeiten durch Stiftungsgeschäft inkl. Satzung & staatlicher Anerkennung Schriftliche Abfassung und Unterschrift Dadurch Erweb der Rechtsfähigkeit und Anspruch auf Vermögensübertragung Enter your text Erwerb here Rechtsgrundlage Stiftungsgeschäft Absicherung Staatliche Anerkennung BGB & Landesgesetze Empfehlung einer notariellen Beglaubigung Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 9 Errichtung einer Stiftung - zu Lebzeiten Nach dem im Stiftungsgeschäft angegebenen rechtlichen Sitz richtet sich, welches Bundesland für die Anerkennung zuständig ist. Die Satzung ist wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts. Stiftungssatzung Stiftungsvermögen: Keine Vorgabe über die Höhe, i.d.r. > 50.000 EUR, keine Regelng über zugewandte Werte. Stiftungszweck: Voraussetzung ist Gesetzeskonformität, Steuerbegünstigungen nur bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. Stiftungsorgane: Zwingende Erfordernis eines Vorstands, größenabhängig ggfs. Empfehlenswer Kuratorium, Stiftungs- oder Verwaltungsrat Widerrufsmöglichkeit Der Stifter kann sich zu Lebzeiten bis zur Anerkennung des Stiftungsgeschäfts besinnen und widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Antragstellung, kann sein Erbe nicht widerrufen. Sicherstellung, dass der auf die Stiftung zielender Wille nicht verfälscht oder zurück genommen werden kann. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 10 5
Errichtung einer Stiftung - von Todes wegen Bedingungen Errichtung einer Stiftung möglich durch Testament oder Erbvertrag. Spätere Anerkennung ist rückwirkend auf den Todestag. Regeln des Erbrechts sind zu befolden- sonst mögliche Klage der Pflichtteils-berechtigten auf Anspruch. Verstirbt Stifter vor Erteilung der Anerkennung, haben Erben, Nachlassgericht oder Testamentvollstrecker die staatliche Anerkennung einzuholen; Rücknahme ausgeschlossen. Umgehung Erbschaftsteuer Liegt keine Stiftungserrichtung von Todes wegen her vor, können die Erben das Nachlassvermögen in eine Stiftung einbringen. Das Stiftungsvermögen, obwohl es nicht direkt vom Erblasser stammt, unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, wenn folgendes erfüllt ist: Innerhalb von 24 Monaten nach Eintritt des Erbfalls. Sofern der Stiftungszweck gemeinnützig ist. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 11 Steuerrecht der Stiftungen Stiftungen, die ausschließlich für private Zwecke sind mit ihrem Vermögen und ihren Erträgen allgemein steuerpflichtig. Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, genießen Steuerbegünstigungen gem. 51-68 AO. Stiftungen sind kein geeignetes Steuersparmodell, da sich der Stifter unwiderruflich von seinem Vermögen trennt. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 12 6
Steuervorteile des Zuwendungsgebers Zuwendungen als Spenden an die Stiftung können steuerliche Vorteile mit sich bringen: Minderung des steuerpflichtigen Einkommen als Sonderausgabe Voraussetzung: Zuwendungsbestätigung der Stiftung gem. 50 Abs. 3 Nr. 2 EStDV Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 13 Steuerbegünstigung für die Stiftung Ist das beabsichtigte Handeln der Stiftung selbstlos oder verwirklicht sie in erster Linie eigennützige Zwecke? Steuerlich unschädliche Betätigungen Von Bedeutung sind 58 Nr. 5, 6, 7 AO Rentenleistung und Rücklagenbildung. Gesetzgeberische Großzügigkeit nicht durch satzungsmäßige Vorschriften behindern. Ist der Stiftungszweck auf die Erfüllung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgerichtet? Ist durch die Satzung gesichert, dass die Stiftung ihre gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gem. 57 AO erfüllt? Schenkungs- und Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer Befreit von Schenkungs- und Erbschaftsteuer sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften. Ebenso Zuwendungen für diesen Zweck. Grunderwerbsteuerbefreit sind unentgeltliche Übertragungen von Grundvermögen auf eine steuerbegünstigte Stiftung. Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 14 7
Visitenkarte (ohne den Titel natürlich...) Dipl.-Hdl. Roland Suhens Steuerberater Dipl.-Kffr. Sybille Brand Steuerberaterin Weberstraße 1 D-55130 Mainz T 0 6131.90 72 56-0 F 0 6131.90 72 56-9 Zweigniederlassung Danziger Straße 67 D-65191 Wiesbaden T 0 611.1 87 15-0 F 0 611. 1 87 15-55 r.suhens@stb-suhens-brand.de www.stb-suhens-brand.de Dipl.-Hdl. Roland Suhens Steuerberater Suhens & Brand Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft www.stb-suhens-brand.de 15 8