BENUTZUNGSORDNUNG. für das Dorfgemeinschaftshaus in der Ortsgemeinde Stahlhofen



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Transkript:

BENUTZUNGSORDNUNG für das Dorfgemeinschaftshaus in der Ortsgemeinde Stahlhofen 1 Allgemeines Das Dorfgemeinschaftshaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Stahlhofen. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes den Vereinen, Gruppierungen und Einwohnern der Ortsgemeinde Stahlhofen für den Übungsbetrieb sowie für Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung. 2 Art und Umfang der Gestattung (1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Abschluß eines Benutzungsvertrages, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anzuerkennen ist. Eine Unterverpachtung ist unzulässig. (2) Mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses erkennen die Benutzer die Festsetzung dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. (3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsordnung. (4) Benutzer, die wiederholt das Dorfgemeinschaftshaus unsachgemäß gebrauchen oder durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Nutzung ausgeschlossen. (5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Dorfgemeinschaftshaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. (6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haften auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall. 3 Hausrecht Das Hausrecht am Dorfgemeinschaftshaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. 4

- 2 - Umfang der Benutzung (1) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses durch Vereine und Gruppierungen für den Übungsbetrieb (sportliche Nutzung, Musikproben, Gesangproben etc.) wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt ( 5). (2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig. (3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde. 5 Benutzerplan (1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf der Ortsgemeinde die Benutzung im Rahmen des 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. (2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft. 6 Pflichten der Benutzer (1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung. (2) Die Benutzer müssen das Dorfgemeinschaftshaus und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses so gering wie möglich gehalten werden. (3) In den Fällen, in denen die Hausmeisterin nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung einer Vertrauensperson. (4) Beschädigungen des Dorfgemeinschaftshauses sowie der Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten zu melden. (5) Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag). (6) Die gemieteten Räume müssen am nächsten Tag bis um 10.00 Uhr übergeben werden.

- 3-7 Ordnung des Benutzungsbetriebes (1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die Vereine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. (2) Das Inventar des Dorfgemeinschaftshauses darf nur seiner Bestimmung gemäß benutzt werden. (3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. (4) Nach Abschluß der Benutzung sind das Dorfgemeinschaftshaus in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Nutzung befunden hat. (5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig. (6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. (7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen im Dorfgemeinschaftshaus sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren. (8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzugeben. (9) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA in Wiesbaden. (10) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist das Dorfgemeinschaftshaus besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen. (11) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Geschirr der Küche) sind naß zu reinigen. 8 Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung (1) Das Dorfgemeinschaftshaus einschließlich der sanitären Räume stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung, für den Übungsbetrieb und sonstigen Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung. (2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben. (3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

- 4-9 Festsetzung der Miete und Kaution (1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt: für Ortsansässige für Ortsfremde 1. Für Beisetzungen 25,00 Euro 51,00 Euro 1. Für Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstage etc. a) im Foyer 25,00 Euro 61,00 Euro b) im Sitzungszimmer 25,00 Euro 61,00 Euro c) im Lindensaal 61,00 Euro 127,00 Euro 3. Für die Benutzung der Küche 15,00 Euro 15,00 Euro (Kochen oder Geschirrbenutzung) 4. Für den Aufbau der Bühne durch die Ortsgemeinde (Hausmeisterin ist hinzuzuziehen) 5. Für die Aufstellung der Bestuhlung durch die Ortsgemeinde 6. Für von der Ortsgemeinde durchzuführende Nachreinigung 51,00 Euro 51,00 Euro 51,00 Euro 51,00 Euro 51,00 Euro 51,00 Euro 7. Über andere Nutzungszwecke (z.b. Disco- oder Werbeveranstaltungen) wird von Fall zu Fall entschieden. (2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung und Wasser sowie die Inanspruchnahme der Hausmeisterin abgegolten. Für den Stromverbrauch (im Lindensaal, Sitzungszimmer, Foyer und Küche) wird die Obergrenze der kostenfreien Nutzung auf 50 Kwh festgelegt. Dieser Verbrauch ist mit dem Mietpreis bereits abgegolten. Darüber hinausgehende Verbräuche sind mit 0,20 Euro pro KwH an die Ortsgemeinde zu entrichten. (3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen). Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald Nr. 500 017, BLZ 570 510 01, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212, BLZ 510 500 15 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108, BLZ 570 910 00, unter Angabe des Verwendungszweckes "zugunsten der Ortsgemeinde Stahlhofen" Haushaltsstelle 23/7629.1100 zu überweisen. Die Ortsgemeinde kann aufgrund der angekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen. (4) Die Ortsgemeinde erhebt für jede Nutzung (außer bei Beerdigungskaffee) eine Kaution von 51,00 Euro. Sie ist bei der Hausmeisterin zu hinterlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Veranstaltung nicht stattfinden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach Abnahme der benutzten Räume, sofern bei der Veranstaltung keine Schäden entstanden sind.

- 5-10 Haftung (1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Dorfgemeinschaftshaus und die sonstigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht. Der Träger dieser Einrichtung haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsversicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas- und Einbruchdiebstahl schäden (incl. Vandalismusschäden) sind für v.g. Gegenstände nicht vom Träger abgeschlos sen. Es wird daher empfohlen entsprechende Versicherungen abzuschließen und bei länger fristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen. Bei dem Abschluß von ED/V Versicherungen sollten Gebäudebeschädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden. (2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen. (3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall kann die Ortsgemeinde von der Vorlage eines Nachweises absehen. (5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt hiervon unberührt. (6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen. (7) Mit der Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. 2 Abs. 2). 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 21. Januar 1998 in Kraft. Stahlhofen, den 29. Januar 1998

- 6 - Ortsgemeinde Stahlhofen (Diel) Ortsbürgermeister