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Transkript:

Vorsorgeverfügungen Vollmachten Mit einem gut durchdachten Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Wille auch nach dem Tod verwirklicht und Streit zwischen den Erben vermieden wird. Sehr wichtig ist über die Nachlassplanung hinaus aber auch, dass Sie für den Fall vorsorgen, in denen Sie wegen Krankheit oder aufgrund eines Unfalles selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. In einer solchen Situation muss ein Anderer die notwendigen Entscheidungen für Sie treffen können, Überweisungen ausführen oder andere Rechtsgeschäfte abwickeln. Das Problem ist, dass in einer solchen Situation weder Ihr Ehegatte, noch die Kinder oder andere nahe Angehörige Ihr gesetzlicher Vertreter werden oder sonst automatisch bevollmächtigt sind. Warum ist Betreuung nicht optimal? Sind wichtige Entscheidungen zu treffen oder Verfügungen notwendig, muss vom Gericht eine Betreuung angeordnet und ein Betreuer eingesetzt werden. Bis zur Einsetzung eines Betreuers kann viel Zeit vergehen, in der niemand für Sie handeln kann. Risiko der Betreuung ist auch, dass das Gericht einen Betreuer einsetzt, der Sie nicht kennt und den Sie nicht kennen. Das Gericht sucht zwar zuerst im Familienkreis nach einem geeigneten Betreuer, kann aber ebenso einen Berufsbetreuer einsetzen, zu dem Sie keinerlei persönliche Beziehungen haben und der auch bezahlt werden muss. Diese Situation sollten Sie nicht nur zum Schutz Ihres Vermögens vermeiden! Sichern Sie Ihre Vertretung für den Fall, der hoffentlich nicht eintreten wird, durch eine Vorsorgevollmacht kombiniert mit einer Betreuungsverfügung ab. Wer braucht eine Vorsorgevollmacht? Eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung ist nicht nur für ältere Menschen, die einen Abbau ihrer geistigen Kräfte oder Demenz fürchten wichtig, sondern für alle.

Insbesondere wenn Sie in ihrem Alltag viele Entscheidungen zu treffen haben, etwa als Selbständiger, müssen Sie sicherstellen, dass auch nach einem Unfall oder plötzlich eintretender Krankheit, jemand für sie handeln kann. Die Folgen eines kompletten Ausfalls machen sich viele nicht bewusst. Was bedeutet Vorsorgevollmacht? Vollmacht ist rechtlich die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Sie erlauben eine anderen, für Sie zu handeln. Die Vorsorgevollmacht ist im Gesetz nicht definiert. Sie wird aber aus den Vorschriften zur Betreuung abgleitet. Nach dem Gesetz ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter handeln kann, 1896 Abs. 2 BGB. Für die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht gelten die allgemeinen Regelungen zur Vollmacht in den 164 ff. BGB. Die Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass auch im Notfall schnell Entscheidungen getroffen werden können, weil ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht notwendig ist. Die Vollmacht sichert eine umfassende Vertretung schon bei Gebrechlichkeit, insbesondere aber bei Geschäftsunfähigkeit und über den Tod hinaus. Was kann man in der Vorsorgevollmacht regeln? Einer oder mehrere Bevollmächtigte Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere andere Personen bevollmächtigen, für einen tätig werden zu können und bindende Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen usw. Wichtig ist, dass Ihr Bevollmächtigter wirklich vertrauenswürdig ist. Durch die Vollmacht erhält der Bevollmächtigte eine starke Rechtsstellung. Er kann für Sie rechtswirksame Erklärungen abgeben und diesen binden Sie auch. Selbstverständlich sollte sein, dass ein Anderer nur bevollmächtigt wird, wenn er auch bereit ist, die mit der Vollmacht verbundene Verantwortung zu übernehmen. Daher sollten Sie mit der Vertrauensperson vor Erteilung der Vollmacht sprechen, ob er überhaupt bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Auch sollten Sie mit dem Bevollmächtigten Ihre eigenen Wünsche besprechen. Das erleichtert dem Bevollmächtigten spätere Entscheidungen und stellt sicher, dass er Ihren Willen später richtig umsetzen kann.

Bevollmächtigter darf nicht ein Mitarbeiter eines Heimes oder einer anderen Einrichtung sein, in dem derjenige, der die Vollmacht erteilen will, lebt. Das gilt auch, wenn diese Person anderweitig abhängig oder in einer engen Beziehung zum Heim oder der Einrichtung steht, 1896, 1897 Abs. 3 BGB. Sollen mehrere Vertreter bevollmächtigt werden, kann das auch in einem Stufenverhältnis erfolgen. Für besonders sensible Entscheidungen kann die Bevollmächtigung mehrerer Personen, die Sie dann nur gemeinsam vertreten können, sinnvoll sein. Generalvollmacht oder beschränkte Vollmacht Die Vollmacht kann als Generalvollmacht oder als Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise ausgestaltet sein. Die Vollmacht sollte ausdrücklich klarstellen, dass die Vorsorgevollmacht gerade auch für den Fall erteilt wird und gültig bleibt, wenn später eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers eintritt. In diesem Fall bedarf es der Auslegungsregelung des 672 BGB nicht. Vollmacht in Vermögensangelegenheiten und in persönlichen Angelegenheiten Die Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht regelt zwei wichtige Lebensbereiche, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen. Das sind einerseits die Vermögensangelegenheiten, wie Verfügungen gegenüber der Bank, und andererseits die persönlichen Angelegenheiten, wie Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim. Für bestimmte Problemkreise reicht eine allgemeine Generalvollmacht nicht aus. Weder darf der Bevollmächtigte für den Vertretenen Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen zustimmen, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder einen länger andauernden Gesundheitsschaden erwarten lassen noch darf der Bevollmächtigte an der Stelle des Vertretenen in freiheitsbeschränkende Maßnahmen, etwa eine geschlossene Unterbringung, einwilligen. Wenn der Bevollmächtigte auch solchen Maßnahmen zustimmen dürfen soll, muss er in der Vollmacht ausdrücklich dazu berechtigt sein, 1904 Abs. 5 BGB und 1906 Abs. 5 BGB.

Der Grund dafür ist der Schutz des Vertretenen. Ein Bevollmächtigter soll zu solchen Maßnahmen nur berechtigt sein, wenn der Vertretene bei der Gestaltung der Vollmacht über diese Maßnahmen auch nachgedacht hat und ausdrücklich wollte, dass der Bevollmächtigte für ihn darüber entscheiden kann. Bei Unterbringung ist auch wenn der Bevollmächtige in der Vorsorgevollmacht dazu ermächtigt ist die Entscheidung des Bevollmächtigten zusätzlich vom Gericht zu genehmigen, weil solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen für den Betroffenen besonders bedrohlich und einschneidend sind. Diese Regelung in 1906 Abs. 5 BGB, die die Befugnisse des Bevollmächtigten und damit auch die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht einschränkt, ist auch verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 2 Br. 1967/12 Digitales Vermögen, E-Mails, Facebook und Co. In der Vorsorgevollmacht sollte der Bevollmächtigte auch ausdrücklich bevollmächtigt werden, E-Mail-Postfächer, Facebook-Accounts zu verwalten. Zudem sollte sichergestellt werden, dass der Bevollmächtigte für den Fall der Fälle Zugriff auf Passärter etc. hat. Da es hier ein Spannungsfeld zur Geheimhaltung solcher Online- Zugänge gibt, kann nur individuell ermittelt werden, wie das am besten und sichersten passiert. Vollmacht über den Tod hinaus Gilt die Vollmacht auch über den Tod hinaus, kann die Vollmacht im Einzelfall den Erbschein ersetzen (und damit Kosten sparen). Selbst wenn der Erbe später einen Erbschein beantragt, dauert das. Die Vollmacht hilft, diesen Zeitraum nach dem Tod, in dem es besonders wichtig sein kann, handlungsfähig zu bleiben, zu überbrücken. Mit der Vollmacht könnten dann Überweisungen durchgeführt werden oder eine Mietwohnung gekündigt werden. Auch bei der Vorsorgevollmacht beraten lassen Wenn Sie sicherstellen wollen, dass eine solche Vorsorgevollmacht Ihrem eigenen Willen entspricht, sollten Sie nicht einfach ein Muster abschreiben, sondern sich beraten lassen.

Unternehmervorsorgevollmacht Insbesondere Unternehmer haben eine große Verantwortung für ihr Unternehmen und für Dritte. Um sicherzustellen, dass die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens auch bei Krankheit oder Unfall des Unternehmers gesichert ist, bedarf es einer besonderen Vorsorgevollmacht, die auf die konkreten Anforderungen für diesen Fall zugeschnitten ist. Hier darf nicht auf Standardformulierungen zurückgegriffen werden. In welcher Form soll man die Vorsorgevollmacht erteilen? Die Vollmacht bedarf zwar keiner Form und könnte daher auch mündlich erteilt werden. Zur Absicherung sowohl des Vertretenen als auch des Bevollmächtigten sollten Sie die Vollmacht aber immer schriftlich abfassen. Die Vollmacht muss nicht den strengen Formvorschriften eines Testaments entsprechen. Die Vollmacht muss daher nicht handschriftlich geschrieben sein. Allerdings kann eine vollständig handgeschriebene Vollmacht spätere Manipulationen an der Urkunde erschweren. Die Handschriftlichkeit kann später auch Beleg dafür sein, dass der Vertretene bei Abfassung der Vollmacht bei vollem Bewusstsein war und sich mit der Vollmacht auseinandergesetzt hat. Unabhängig davon, ob die Vollmacht eigenhändig oder mit dem Computer abgefasst wurde, sollte diese durch eigenhändige Unterschrift abgeschlossen sein und sollte unbedingt Ort und Datum der Erklärung enthalten. Zusätzlich ist es denkbar dass Sie sich die Unterschrift unter der Vollmacht beim Notar beglaubigen lässt. Damit kann man spätere Zweifel an der Echtheit der Vollmacht und der Identität der Unterschrift besser verhindern. Wie und wo wird die Vollmacht aufbewahrt? Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht schnell zur Hand hat, wenn er sie braucht. Sinnvoll ist die Verwahrung der Vollmacht an einem sicheren Ort zu Hause, wenn sichergestellt ist, dass dort kein Unbefugter Zugriff hat und der Bevollmächtigte diesen Ort kennt und darauf Zugriff hat. Das Original der Vollmacht kann auch der bevollmächtigten Person übergeben werden. Dabei sollte mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, dass er von der Vollmacht nur im Ernstfall Gebrauch macht. Diese Variante birgt allerdings die Gefahr, dass der Bevollmächtigte sich nicht an diese Vereinbarung hält und die Vollmacht vorab nutzt.

Eine andere Möglichkeit ist die Übergabe der Vollmachtsurkunde an einen Dritten, der diese nur im Bedarfsfall an den Bevollmächtigten aushändigt. Unabhängig davon, wie die Vorsorgevollmacht verwahrt wird, haben Sie die Möglichkeit, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Durch die Registrierung stellen Sie sicher, dass das Gericht, bei dem ein Betreuungsverfahren anhängig gemacht wird, durch Rückfrage bei dem Vorsorgeregister Kenntnis von der Existenz der Vollmacht erlangt. Wenn die Vorsorgevollmacht ausreichend ist, ist eine Betreuung möglicherweise entbehrlich. Die Registrierung ist auch über das Internet möglich. Das kostet ab 13 Euro. Muss die Bank oder Sparkasse die Vorsorgevollmacht akzeptieren? Ja, die Rechtslage ist mittlerweile klar: Eine Vorsorgevollmacht, die die Vermögenssorge umfasst, reicht auch für Verfügungen bei der Bank. Stellt sich die Bank quer, haftet sie auf Schadenersatz, Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015 10 S 110/14. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Banken und Sparkassen ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, wenn der Kontoinhaber dabei nicht den Vordruck der Bank bzw. Sparkasse verwendet hat. Daher der klare Rat: Ersparen Sie dem Bevollmächtigten unnötigen Ärger und Stress mit der Bank und füllen rechtzeitig eine separate Kontound/oder Depotvollmacht auf einem Formular der Bank aus und hinterlegen die bei dem Kreditinstitut. Was muss der Bevollmächtigte beachten? Wenn Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sich um einen anderen Menschen, der nicht mehr alles selbst schafft, kümmern und für ihn auch Geld bei der Bank abheben, sollten Sie sich jede Zahlung quittieren lassen. Ihnen kann so später kein Vorwurf von (anderen) Erben gemacht werden. Soll Geld überwiesen werden, sollten Sie so wenig wie möglich unterschreiben, sondern die Überweisungen, möglichst vom Kontoinhaber selbst unterschreiben lassen. Ansonsten kann es passieren, dass Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers

Rechnungslegung von Ihnen verlangen. Das muss nicht immer so klar ausgehen, wie in einem Ende 2014 vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Aber noch viel wichtiger ist: Vollmacht nie ohne ausdrückliche Regelung des Innenverhälnisses Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten nur die Vertretungsmacht nach Außen. Geregelt werden muss aber auch das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten. Sonst sind insbesondere die Pflichten des Bevollmächtigten unklar. Das betrifft vor allem die Auskunfts- und Rechenschaftpflichten. Klärt man das Innenverhältnis nicht ausdrücklich und es kommt zum Streit, besteht aus Sicht des Bevollmächtigten das Risiko, dass das Innneverhältnis als Auftragsverhältnis angesehen wird und nicht als reine Gefälligkeit. Dann aber gibt es Auskunftspflichten des Bevollmächtigten, was er z.b. mit abgehobenem Geld gemacht hat. Da alle Rechtspositionen eines Verstorbenen automatisch auf den Erben übergehen,also auch ein Auskunfstanspruch, führt in der Praxis vor allem die Konstellation zu Streit, wenn der Erbe vom Bevollmächtigten Rechenschaft verlangt. Das passiert sehr häufig, insbesondere wenn einer von mehreren Miterben sich als Bevollmächtigter gekümmert hat, und andere Miterben ihm pauschal unterstellen, er hätte Geld als Bevollmächtigter unterschlagen. Tipps für Bevollmächtigten: (1) Zusätzlich zur Vollmacht in getrennten Vertrag mit dem Vollmachtgeber regeln, dass bei Bargeschäften bis zu einem bestimmten Betrag keine Nachweispflicht gegenüber den Erben besteht (2) Solange wie möglich Überweisungen und Abhebungen vom Vertretenen unterschreiben lassen (3) über Ausgaben Buch führen + abzeichnen lassen (4) Belege sammeln und aufbewahren

(5) Bargeld immer nur gegen Quittung auszahlen